60. Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (BRIS-Umsetzungsgesetz - BRIS-UmsG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.“
2. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen:
- 1. Bei einer eingetragenen Personengesellschaft, in der zumindest eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist bzw. wird,
- a) von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;
- b) von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.
- 2. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der zumindest eine natürliche Person zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter ist bzw. wird,
- a) von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als Geschäftsführer oder Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;
- b) von Eintragungen betreffend die Höhe der von einer solchen natürlichen Person übernommenen Stammeinlage;
- c) von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.“
3. § 33 Abs. 5 lautet:
„(5) Im Firmenbuchauszug ist auch die OeNB-Identnummer wiederzugeben.“
4. In § 34 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Für die Einzelabfrage ist auch ein Teilauszug (Kurzinformation) anzubieten, der neben der Firmenbuchnummer die Firma, die Rechtsform, den Sitz, den Registerstaat und die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers enthält.“
5. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift eingefügt:
„Europäisches System der Registervernetzung
§ 37. (1) Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Art. 4a Abs. 1 der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 258 vom 01.10.2009 S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/24/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 365, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
(2) Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (§ 2) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 12 UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.
(3) Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger und Zweigniederlassungen nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für eine Gesellschaft oder einen sonstigen Rechtsträger mit Sitz im Inland zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. 4 an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über
- 1. die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgers,
- 2. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft,
- 3. die Löschung des Rechtsträgers sowie
- 4. das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 EU-VerschG in Verbindung mit § 225a Abs. 3 AktG.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger und in Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger auch die Staaten deren Satzungssitzes festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Abs. 1 zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß Abs. 3 stattfindet. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über
- 1. die Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der Europäischen Kennung,
- 2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,
- 3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Abs. 1 und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie
- 4. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.“
6. In § 40 Abs. 1 dritter Satz wird die Wendung „wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt“ durch die Wendung „wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind“ ersetzt.
7. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) In Abs. 1 lauten der erste und der zweite Satz:
„Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Verständigung von der beabsichtigten Löschung gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) zugestellt werden. Diese Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden.“
c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Auf Aktiengesellschaften ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Benachrichtigungen und Zustellungen statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erfolgen haben. Hat die Aktiengesellschaft einen im Firmenbuch eingetragenen Alleinaktionär (§ 35 AktG), so ist dieser ebenfalls zu verständigen.“
8. § 42 samt Überschrift lautet:
„Auflösung und Löschung von Genossenschaften und Privatstiftungen
§ 42. (1) Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und auf Privatstiftungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, tritt im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 haben statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats zu erfolgen.
(3) Bei Privatstiftungen haben die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats sowie an den derzeitigen oder letzten Stiftungsprüfer zu erfolgen. Soweit Stifter vorhanden sind, sind diese ebenfalls zu verständigen.“
9. In § 43 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2015 angefügte Abs. 11 die Absatzbezeichnung „(12)“; folgender Abs. 13 wird angefügt:
„(13) § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1b, § 37, § 40 Abs. 1, § 41 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind § 40 Abs. 1, § 41 und § 42 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Verordnung nach § 37 Abs. 4 darf bereits vor dem 1. Juni 2017 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 2
Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes
Das EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG), BGBl. I Nr. 72/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 4 wird die Wendung „Das Gericht hat“ durch die Wendung „Falls keine automatische Verständigung nach § 37 Abs. 3 Z 4 FBG erfolgt, hat das Gericht“ ersetzt.
2. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017 tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 26b Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen, zahlungspflichtig.“
2. In § 31a Abs. 2 entfällt die Wendung „sowie in der Tarifpost 4 Z I für die Gebührenstufe über 70 000 Euro“.
3. In der Tarifpost 9 lit. e Z 3 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag „1,68 Euro“ durch den Betrag „42 Cent“ ersetzt.
4. In der Tarifpost 9 lit. e lautet die Z 7:
Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren |
| je abgefragter KG | 42 Cent“ |
5. In der Tarifpost 9 lit. e entfallen die Z 8 und 9.
6. In der Tarifpost 9 lit. e Z 13 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „DKM-Grafik“ durch die Wortfolge „Kataster Rastergrafik“ ersetzt.
7. In der Tarifpost 9 lit. e Z 17 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Wendung „Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 12“ durch die Wendung „Z 1, 2, 5, 6, 10, 11 und 12“ ersetzt.
8. In der Tarifpost 10 Z IV lit. a entfallen die Z 3 bis 5 sowie die Z 18.
9. Tarifpost 10 Anmerkung 21 lautet:
„21. Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.“
10. Der Tarifpost 10 wird folgende Anmerkung 23 angefügt:
„23. Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.“
11. Art. VI wird folgende Z 67 angefügt:
- „67. § 26b Abs. 2, Tarifposten 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. Sie sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Mai 2017 verwirklicht wurde; auf Fälle, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt vor dem 1. Juni 2017 verwirklicht wurde, ist die bisherige Rechtlage weiterhin anzuwenden. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2017 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
Artikel 4
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 1, umgesetzt.
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