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BGBl II 69/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

69. Verordnung: Änderung der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

69. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 14 und 28 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird verordnet:

Die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (TschG-VeranstV), BGBl. II Nr. 493/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sind die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, jeweils in der geltenden Fassung, einzuhalten, sofern nicht in den Anlagen dieser Verordnung abweichende Bestimmungen vorgesehen sind. Bei Tierbörsen werden Kaufbörsen, bei denen Tiere Besuchern zum Kauf angeboten werden, von Tauschbörsen, bei denen von Tierhaltern und Züchtern ihre Tiere gegen Tiere derselben Tierklasse (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) getauscht werden können, unterschieden.“

2. In § 2 Abs. 2 entfallen die Wörter „Kauf oder“.

3. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Kaufbörsen mit Wildtieren sind verboten.“

4. Die §§ 17 und 18 samt Überschrift lauten:

„Allgemeine Mindestanforderungen für Tierbörsen

§ 17. (1) Tierbörsen dürfen einschließlich Einbringung und Abtransport der Tiere höchstens zwölf Stunden dauern.

(2) Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des § 28 Abs. 1 zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tierbörsen der Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Börse angeboten werden und in welchem Zeitraum die Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.

(3) Die für den Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß § 18 Abs. 1 schriftlich festgehalten hat. Des Weiteren müssen dem Veranstalter vom Tierhalter die Bestätigung über die allenfalls gemäß § 25 TSchG erforderliche Meldung der Haltung sowie gegebenenfalls die Bestätigung der erfolgten Meldung der Zucht gemäß § 31 Abs. 4 TSchG vorgelegt werden.

Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen bei Tierbörsen

§ 18. (1) Der Verantwortliche hat über die Personen, die Tiere zum Tausch oder Verkauf anbieten, sowie über die Art und Anzahl der angebotenen Tiere ein Börsenprotokoll zu führen.

(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien, Amphibien und Fischen den Mindestanforderungen der Anlage 5 und das Anbieten von in Anlage 6 genannten Vögeln den in dieser Anlage angeführten Mindestanforderungen entspricht, soweit die dort genannten Anforderungen von den in § 2 Abs. 1 genannten Tierhaltungsverordnungen abweichen.

(3) Anbieter, die Tiere in Unterkünften oder unter Bedingungen anbieten, die den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, den Bestimmungen dieser Verordnung oder den in den Anlagen festgelegten Mindestanforderungen nicht entsprechen, sind von der Tierbörse auszuschließen.“

5. Der bisherige Wortlaut des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 1, 2 und 2a, §§ 17 und 18 sowie die Anlagen 1, 3 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2016 treten mit 1. April 2016 in Kraft.“

6. Die Überschrift von Anlage 1 lautet:

„Unterkünfte für Hauskaninchen“

7. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

zu § 10 Abs. 1

Unterkünfte für Haustaubenrassen

Mindestkäfigmaße für jeweils ein Tier:

Kleine Tauben: 40 x 40 x 40 cm (Länge, Breite, Höhe)

Aachener Lackschildmövchen, Altdeutsche Mövchen, Altenburger Trommeltauben, Altholländische Kapuziner, Altholländische Mövchen, Altorientalische Mövchen, Altösterreichischer Tümmler, Altstämmer, Altwiener Hochflugtauben, Amsterdamer Bärtchentümmler, Anatolische Mövchen, Anatolische Ringschläger, Antwerpener Smerlen, Arabische Trommeltauben, Arader Tümmler, Barbarisi Mövchen, Batschkaer Langschnäbeliger Tümmler, Bayerischer Hochflieger, Belgische Ringschläger, Berliner Kurze, Berliner Lange, Berner Gugger, Berner Halbschnäbler, Berner Lerche, Berner Rieselkopf, Berner Spiegelschwanz, Berner Weißschwanz, Bernhardiner Schecken, Blagodarer Tümmler, Botoschaner Tümmler, Böhmentauben, Bremer Tümmler, Breslauer Tümmler, Broder Purzler, Brünner Kröpfer, Budapester Hochflieger, Budapester Kiebitze, Budapester Kurze, Bursa Tümmler, Cakalroller, Chinesentaube, Chinesischer Tümmler, Damascener, Dänischer Stieglitz, Dänischer Tümmler, Danziger Hochflieger, Debreciner Roller, Deutsche Farbenschwanz Mövchen, Deutsche Langschnäbelige Tümmler, Deutsche Modeneser, Deutsche Nönnchen, Deutsche Schautippler, Deutsche Schildmövchen, Domestic Show Flight, Dominomövchen, Echterdinger Farbentauben, Eichbühler, Einfarbige Mövchen (African Owls), Einfarbige Schweizertaube, Eisker Doppelkuppige Positurtümmler, Eistauben glattfüßig, Elbinger Weißköpfe, Elsterpurzler, Englische Long Faced Tümmler, Englische Nonnen, Englische Owlmövchen, Englische Short Faced Tümmler, Englische Zwerg Kröpfer, Erlauer Tümmler, Feldfarbentauben, Felegyharzer Tümmler, Figurita Mövchen, Fränkische Feldtauben, Fränkische Herzschecken, Fränkische Samtschildtauben, Gimpeltauben, Glanztauben, Göteburg Tümmler, Griwun Tümmler, Groninger Slenken, Gumbiner Weißköpfe, Habul-Ruman Mövchen, Hamburger Schimmel, Hamburger Sticken, Hamburger Tümmler, Hannoversche Tümmler, Italienische Mövchen, Jassyer Tümmler, Kalotten, Kasaner Tümmler, Kasseler Tümmler, Katalanischer Tümmler, Kiewer Tümmler, Kölner Tümmler glattfüßig, Komorner Tümmler, Königsberger Farbenköpfe, Königsberger Reinaugen, Köröser Tümmler, Krasnodarer Mittelschnäbeliger Tümmler, Lausitzer Purzler, Luzerner Einfarbige, Luzerner Elmer, Luzerner Goldkragen, Luzerner Kupferkragen, Luzerner Rieselkopf, Luzerner Schildtauben, Luzerner Weißschwanz, Mährische Strasser, Märkische Elstern, Memeler Hochflieger, Modena, Mookeetauben, Moskauer Schwarzgeelsterte Tümmler, Münsterländer Feldtauben, Niederländische Hochflieger, Nordkaukasische Positurtümmler, Norwegische Tümmler, Nürnberger Lerchen, Orientalische Mövchen, Orientalische Roller, Österreichische Fischertauben, Österreichischer Weißschwanz, Ostpreußische Werfer, Persische Roller, Polnische Langschnäbelige Tümmler, Polnische Mövchen, Pommersche Schaukappen, Portugiesische Tümmler, Posener Farbenköpfe, Poster, Prachener Kanik, Prager Tümmler, Rakonitzer Tümmler, Regensburger Tümmler, Rheinische Ringschläger, Rostocker Tümmler, Rschewer Sternschwanztümmler, Rumänische Geelsterte Bärtchentümmler, Rumänische Nackthalstümmler, Rumänische Weißschwanztümmler, Schirastümmler, Schlesische Farbenköpfe, Schlesische Mohrenköpfe, Schöneberger Streifige, Schwedische Tümmler, Serbischer Hochflieger, Sibirische Positurtümmler, Siebenbürger Doppelkuppige Tümmler, Sisaker Roller, Speelderken, St. Galler Flügeltaube, Staparer Tümmler, Stargarder Tümmler, Startauben, Stettiner Tümmler, Stralsunder Hochflieger, Südbatschkaer Tümmler, Süddeutsche Blassen glattfüßig, Süddeutsche Kohllerchen, Süddeutsche Latztauben glattfüßig, Süddeutsche Mohrenköpfe, Süddeutsche Mönchtauben glattfüßig, Süddeutsche Schildtauben, Süddeutsche Schnippen, Süddeutsche Tigermohren, Süddeutsche Weißschwänze, Szegediner Hochflieger, Székesfehérvárer Purzler, Szolonoker Tümmler, Taganroger Tümmler, Temeschburger Schecken, Thüringer Brüster, Thüringer Einfarbige glattfüßig, Thüringer Flügeltauben, Thüringer Goldkäfertauben, Thüringer Mäusertauben, Thüringer Mönchtauben, Thüringer Mondtauben, Thüringer Schildtauben, Thüringer Schnippen, Thüringer Schwalben, Thüringer Storchtauben, Thüringer Weißschwänze, Thüringer Weißlätze glattfüßig, Thurgauer Elmer, Thurgauer Mehlfarbige, Thurgauer Mönch, Thurgauer Schild, Thurgauer Weißschwanz, Triganino (Italienische Modeneser), Tulaer Sternschwanztümmler, Turbiteenmövchen, Turbitmövchen, Usbekische Tümmler, Warschauer Schmetterling, West-of-England-Tümmler, Wiener Gansel, Wiener Hochflugtauben, Wiener Kurze, Wiener Röserlscheck, Wiener Tümmler, Wiener Weißschild, Wiggertaler Farbenschwanz, Wolga Positurtümmler, Züricher Weißschwanz.

Mittelgroße Tauben: 50 x 50 x 50 cm (Länge, Breite, Höhe)

Aachener Band Kröpfer, Aargauer Weißschwanz, Agarantauben, Ägyptische Segler, Altdeutscher Mohrenkopf, Altholländische Tümmler, Amsterdamer Kröpfer, Armavir Tümmler, Basraer Wammentauben, Bayerische Kröpfer, Beneschauer Taube, Berliner Langlatschige Tümmler, Bernburger Trommeltauben, Bialostocka Kalotten, Böhmische Flügelschecken, Briever Schwarzkopf, Bucharische Trommeltauben, Carneau, Carrier, Cauchois, Coburger Lerchen, Deutsche Gabelschwanz Trommeltauben, Deutsche Schnabelkuppige Trommeltauben, Deutsche Doppelkuppige Trommeltauben, Deutsche Schautauben, Dragoon, Dresdener Trommeltauben, Eistauben belatscht, Elster Kröpfer, Englische Kröpfer, Englische Trommeltauben, Exhibition Homer, Florentiner, Fränkische Bagdetten, Fränkische Trommeltauben, Französische Sottobanca, Französische Bagdetten, Französische Kröpfer, Gelockte Wammentauben, Genter Kröpfer, Genuine Homer, Giant Homer, Giertauben, Hana Kröpfer, Harzburger Trommeltauben, Hessische Kröpfer, Holländische Kröpfer, Huhnschecken, Indianer, Indische Pfautauben, Jiennense Kröpfer, King, Kölner Tümmler belatscht, Lahore, Libanon Tauben, Liller Kröpfer, Lockentauben, Luchstauben, Machenero Kröpfer, Mährische Weißplatten Kröpfer, Malteser, Mittelhäuser, Mondain, Niederbayerischer Kröpfer, Niederländische Schönheitsbrieftaube, Norwich Kröpfer, Nürnberger Bagdetten, Nürnberger Schwalbe, Österreichischer Gansel Kröpfer, Perückentauben, Pfautauben, Pommersche Kröpfer, Rafeno Kröpfer, Romagnoli, Sächsische Brüster, Sächsische Feldfarbentauben, Sächsische Flügeltauben, Sächsische Kröpfer, Sächsische Mönchtauben, Sächsische Mondtauben, Sächsische Paffentauben, Sächsische Schildtauben, Sächsische Schwalben, Sächsische Storchtauben, Sächsische Verkehrtflügeltauben, Sächsischer Weißschwanz, Schlesische Kröpfer, Schmalkadener Mohrenköpfe, Schmöllner Trommeltauben, Schweizer Kröpfer, Seldschukentauben, Sevillano Kröpfer, Show Antwerp, Show Homer, Show Racer, Slowakischer Kröpfer, Soultzer Hauben, Spanier Tauben, Starwitzer Kröpfer, Steiger Kröpfer, Steinheimer Bagdetten, Steller Kröpfer, Strasser, Süddeutsche Blassen belatscht, Süddeutsche Latztauben belatscht, Süddeutsche Mönchtauben belatscht, Syrische Segler, Syrische Wammentauben, Texaner, Thüringer Einfarbige belatscht, Thüringer Kröpfer, Thüringer Weißköpfe, Thüringer Weißlätze belatscht, Tschechischer Eiskröpfer, Ungarische Schautaube, Valencia Kröpfer, Verkehrtflügel Kröpfer, Vogtländer-Weißkopf Trommeltauben, Voorburger Kröpfer, Württemberger Mohrenkopf.

Große Tauben: 60 x 60 x 60 cm (Länge, Breite, Höhe)

Altdeutsche Kröpfer, Montauban, Römer, Saarlandtauben, Slowakische Riesentauben, Ungarischer Riesenkröpfer, Ungarische Riesentaube.

Nicht in der Liste genannte Rassen sind entsprechend ihrer Gesamtlänge und Fußbefiederung vergleichbaren Rassen zuzuordnen.“

8. In Anlage 4 Punkt I Z 1 wird die Wortfolge „Mindesthöhe 29 cm2“ durch die Wortfolge „Mindesthöhe 29 cm“ ersetzt.

9. Anlage 5 lautet:

„Anlage 5

zu § 18 Abs. 2

Mindestanforderungen für Tauschbörsen mit Reptilien, Amphibien und Fischen

1. Anforderungen an Unterkünfte zusätzlich zu den Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung:

1.1. Für den An- und Abtransport sind thermostabile Behältnisse (z. B. Kühldosen, Styroporboxen oder Ähnliches) zu verwenden; erforderlichenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperieren.

1.2. Die Ausstellungsunterkünfte müssen mit einem geeigneten Bodensubstrat zur Aufnahme von Ausscheidungen eingestreut sein.

1.3. Für Tiere, die der natürlichen Nahrungskette unterliegen, ist ein Sichtschutz erforderlich.

1.4. Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, müssen auch einzeln zum Tausch angeboten werden. Tiere, die in einer Gruppe aufgezogen wurden oder in Gruppen leben, dürfen nur als Gruppe getauscht werden und sollen auch zusammen in einer Unterkunft untergebracht werden.

1.5. Die Unterkünfte müssen sauber gehalten werden.

1.6. Die Unterkünfte sind in einer Mindesthöhe von 70 cm (Tischhöhe) aufzustellen.

1.7 Eine ausreichende Belüftung der Unterkünfte ist sicherzustellen.

2. Besondere Bestimmungen für Fische hinsichtlich Wasserbeschaffenheit:

2.1. Um ein starkes Absinken des Wasserspiegels in den Behältern während der Börse zu verhindern, ist nach Bedarf Wasser nachzufüllen.

2.2. Die Wassertemperatur und Wasserqualität in den Behältnissen muss während der gesamten Veranstaltungsdauer den Bedürfnissen der jeweils angebotenen Fische entsprechen.

3. Verbote

3.1. Das Anbieten von Chamäleons auf Tauschbörsen ist verboten.

3.2. Verboten sind:

3.2.1. das Beklopfen sowie das Schütteln der Käfige und Behälter;

3.2.2. die Mitnahme von Hunden in die Ausstellungsräume.

3.3. Die Entnahme von Tieren aus den Unterkünften darf ausschließlich durch den Anbieter erfolgen.

4. Überwachung

4.1. Die angebotenen Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall hat er eine andere Person mit der Überwachung zu beauftragen.

4.2. Solange die Tierbörse öffentlich zugänglich ist, hat eine qualifizierte und zuverlässige Aufsichtsperson über die Einhaltung dieser Bestimmungen zu wachen.“

10. Die bisherige Anlage 6 entfällt und die bisherige Anlage 7 erhält die Bezeichnung „Anlage 6“.

11. Die Überschrift von Anlage 6 (neu) lautet:

„Mindestanforderungen für Tierbörsen mit Vögeln“

Oberhauser

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