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BGBl II 493/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

493. Verordnung: Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSch-VeranstV

493. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSch-VeranstV)

Auf Grund der §§ 14 und 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen

Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen

§ 1. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 23 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein.

(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass

  1. 1. die Ausstellung der Tiere so erfolgt, dass diesen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden,
  1. 2. Käfige und Volieren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
  1. 3. alle Käfige und Volieren während der gesamten Veranstaltung mit geeignetem Material eingestreut sind,
  1. 4. alle Käfige und Volieren mit den dem jeweiligen Käfig- bzw. Volierentyp entsprechenden Trinkgefäßen, Futternäpfen oder Futterrinnen ausgestattet sind,
  1. 5. den Tieren ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen und
  1. 6. das Rauchverbot in den Veranstaltungsräumen kundgemacht und befolgt wird.

(3) Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß § 3 Abs. 5 unterzubringen und entsprechend zu versorgen.

(4) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.

Allgemeine Mindestanforderungen

§ 2. (1) Für die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen gelten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.

(2) Wildfänge mit Ausnahme von Fischen dürfen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden.

(3) Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht, zur Prämierung zugelassen, zur Schau gestellt oder zum Tausch oder Verkauf angeboten werden.

(4) Es dürfen nur solche Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht werden, die keiner veterinärbehördlichen Verkehrsbeschränkung unterliegen. Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit hat der Aussteller dem Veranstalter gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere aus Beständen stammen, die nicht wegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche gesperrt sind.

(5) Hochträchtige Säugetiere, die voraussichtlich während oder kurz nach der Veranstaltung gebären werden oder die in einem Zeitraum von sieben Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, dürfen nicht an Veranstaltungen teilnehmen. Jungtiere, die noch gesäugt werden, dürfen nur mit ihrem Muttertier ausgestellt werden. Ohne ihr Muttertier dürfen Jungtiere erst dann ausgestellt werden, wenn sie schon zur selbstständigen Futter- und Wasseraufnahme fähig sind.

(6) In Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen dürfen nur Tiere eingebracht werden, die nicht innerhalb der letzen vier Tage auf einer derartigen Veranstaltung präsentiert wurden.

Räumlichkeiten und Ausstattung

§ 3. (1) Räume, in denen Veranstaltungen mit Tieren stattfinden, müssen gut belüftbar und gut zu reinigen sein.

(2) Die Tiere sind so unterzubringen, dass sie nicht entweichen können.

(3) Die Unterkünfte, das sind alle Arten von Behältnissen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien) und sonstigen für die Ausstellung verwendeten Gegenstände (zB Stellagen oder wieder verwendbare Käfigeinrichtungen) müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

(4) Tiere dürfen nur in standfesten Unterkünften ausgestellt werden, die ihnen ihrer Art entsprechend genügend Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Die Unterkünfte müssen so aufgestellt werden, dass die Tiere vor Zugluft geschützt sind.

(5) Verletzte oder erkrankte Tiere müssen in einem getrennten, für Besucher nicht zugänglichen Raum untergebracht werden können.

(6) In den Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, gilt Rauchverbot.

(7) In der Veranstaltungsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe müssen jederzeit nutzbare Wasserzapfstellen für Kalt- und Warmwasser sowie Handwaschgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

(8) Die Ausstellungsräumlichkeiten dürfen bis spätestens 20.00 Uhr künstlich beleuchtet werden. Eine Ausnahme ist nur am Anlieferungstag zulässig. In jedem Fall ist den Tieren täglich eine ununterbrochene Ruhephase von mindestens acht Stunden zu gewähren.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Tierschauen und Tierausstellungen

Ausstellungskatalog

§ 4. Der Veranstalter hat ein Register zu führen. Dieses hat die Wohn- und Bestandsadressen der Aussteller sowie die Art und Anzahl der angemeldeten Tiere zu enthalten. Bei Vögeln hat es zusätzlich die Züchternummern der Aussteller sowie Angaben über angemeldete Vögel mit Bewertungsergebnissen, Ringnummern und Züchternummern zu enthalten. Das Register ist der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Dauer der Veranstaltung, An - und Auslieferung

§ 5. (1) Die für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen- und Repräsentationsschau) darf höchstens drei aufeinander folgende Tage dauern.

(2) Für die Bewertung (Prämierung ohne Publikumsteilnahme) darf bei einer Meldezahl bis 800 Kaninchen, Meerschweinchen, Hausgeflügel oder Haustauben zusätzlich höchstens ein Tag vorgesehen werden; bei Schauen mit über 800 gemeldeten Tieren darf ein zweiter Prämierungstag vorgesehen werden. Bei anderen Vögeln als Hausgeflügel oder Haustauben ist ab 1000 Tieren ein zweiter Prämierungstag zulässig.

(3) Die Anlieferung der für die Prämierung vorgesehenen Tiere in die Ausstellungsörtlichkeit darf frühestens ab 15.00 Uhr des dem Prämierungstag vorangehenden Tages erfolgen. Ein früherer Einbringungstermin bedarf der Zustimmung der Behörde.

(4) Die Anlieferung für Rahmen- oder Repräsentationsschauen kann auch am Vorabend des Ausstellungstages oder direkt am Ausstellungstag erfolgen.

(5) Vögel, die nicht für die Prämierung bzw. Rahmen- oder Repräsentationsschauen, sondern ausschließlich für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind, dürfen frühestens am ersten Ausstellungstag in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.

(6) Die Anlieferungszeiten sind vom Veranstalter festzulegen und der Behörde rechtzeitig bekannt zu geben.

(7) Die Auslieferung der Tiere hat spätestens am Nachmittag des letzten Ausstellungstages zu erfolgen.

Allgemeine Mindestanforderungen an die Unterbringung ausgestellter Tiere

§ 6. (1) Die Verwendung von Futter als Einstreu ist bei Vögeln verboten. Bei Säugetieren, die Heu als Futter benötigen, ist Heu sowohl als Einstreu, als auch als Futter in einer Futterraufe anzubieten.

(2) Die Aufstellung von Schaukäfigen für Kaninchen, Meerschweinchen, Haustauben und Hausgeflügel hat in mindestens 50 cm Höhe zu erfolgen. Es dürfen höchstens zwei Käfigreihen übereinander gestellt werden.

(3) Transportbehältnisse mit Vögeln dürfen nicht auf den Fußboden gestellt werden.

(4) Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere ausreichend Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.

(5) Werden unterschiedliche Tiergruppen ausgestellt, sind die Klimabedingungen für die empfindlichste Tierart einzuhalten.

Mindestanforderungen an Unterkünfte für Kaninchen

§ 7. (1) Kaninchen dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, die mindestens die in Anlage 1 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.

(2) Als Einstreu sind saugfähige Materialien wie Stroh, Sägespäne oder vergleichbare, saugfähige Materialien zu verwenden.

(3) Die Raumtemperatur darf nicht unter 0° C absinken.

(4) Kaninchen dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Werden Kaninchen im Freien ausgestellt, so hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass die Unterkünfte wind- und wettergeschützt aufgestellt werden und auch nach oben sicher geschlossen sind. Ausstellungen im Freien sind nur bei Temperaturen über 0° C zulässig. Die Unterkünfte sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

Mindestanforderungen an Unterkünfte für Meerschweinchen

§ 8. (1) Meerschweinchen dürfen nur in Unterkünften mit den Mindestmaßen von 50 x 50 x 45 cm untergebracht werden, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.

(2) Die Unterkünfte müssen mit Ausnahme der Vorderseite mit einem mindestens 10 cm hohen Plastikschutz versehen sein. In einer solchen Unterkunft dürfen höchstens zwei erwachsene Tiere untergebracht werden.

(3) Der Veranstalter oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die Unterkünfte eine stabile Rückzugsmöglichkeit aufweisen, die so dimensioniert ist, dass alle darin gehaltenen Tiere darunter Platz finden.

(4) Als Einstreu kann Heu verwendet werden.

(5) Die Raumtemperatur darf nicht unter 10° C absinken.

(6) Meerschweinchen dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Werden Meerschweinchen im Freien ausgestellt, so hat der Veranstalter oder der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, das die Unterkünfte wind- und wettergeschützt aufgestellt werden und auch nach oben sicher geschlossen sind. Ausstellungen im Freien sind nur bei Temperaturen über 10° C zulässig. Die Unterkünfte sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

Mindestanforderungen an Unterkünfte für Hausgeflügel

§ 9. (1) Hausgeflügel darf nur in Unterkünften gemäß Anlage 2 untergebracht werden, unabhängig davon, ob es nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen ist.

(2) Als Volieren für Hausgeflügel gelten Unterkünfte ab einer Größe von 1 m2 Grundfläche mit einer Höhe von mindestens 1 m.

(3) Volieren müssen jedenfalls an der Rückseite einen Sichtschutz aufweisen. Sie dürfen für Besucher nur von einer Seite direkt einsehbar sein.

(4) Volieren für Fasane sind mit Sitzstangen auszustatten.

(5) Bei Bodenfütterung sind die Futter- und Wasserbehälter durch geeignete Maßnahmen vor Verschmutzung zu schützen.

(6) Als Einstreu sind Holzgranulat, ein Gemisch aus Sägespänen und Sand oder andere saugfähige Materialien (zB Stroh oder Papier) zu verwenden.

(7) Die Raumtemperatur darf nicht unter 5° C absinken.

(8) Hausgeflügel darf sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Wird Geflügel im Freien ausgestellt, so hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, das die Unterkünfte
wind- und wettergeschützt aufgestellt werden. Ausstellungen im Freien sind nur bei Temperaturen über 5° C zulässig. Die Unterkünfte sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

Mindestanforderungen an Unterkünfte für Haustauben

§ 10. (1) Tiere von Haustaubenrassen dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, die mindestens die in Anlage 3 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.

(2) In den Unterkünften gemäß Anlage 3 dürfen Haustauben nur einzeln untergebracht werden.

(3) Als Volieren für Haustauben gelten Unterkünfte ab einer Größe von 1 m2 Grundfläche mit einer Höhe von mindestens 1 m.

(4) Volieren sind mit Sitzbrettern auszustatten und müssen jedenfalls an der Rückseite einen Sichtschutz aufweisen. Sie dürfen für Besucher nur von einer Seite direkt einsehbar sein.

(5) In Unterkünften mit Ausnahme der in Anlage 3 angeführten müssen mindestens zwei Sitzgelegenheiten (Sitzbretter) vorhanden sein, welche die Tauben im Flug erreichen können. Die Länge muss so dimensioniert sein, dass bei gleichzeitigem Aufsitzen aller Tauben mindestens ein Drittel der möglichen Sitzgelegenheiten frei bleibt.

(6) Bei Bodenfütterung sind die Futter- und Wasserbehälter durch geeignete Maßnahmen vor Verschmutzung zu schützen.

(7) Als Einstreu sind Holzgranulat, ein Gemisch aus Sägespänen und Sand oder andere saugfähige Materialien (zB Stroh oder Papier) zu verwenden.

(8) Die Raumtemperatur darf nicht unter 5° C absinken.

Mindestanforderungen an Unterkünfte für andere Vögel

§ 12. (1) Andere Vögel als Hausgeflügel und Haustauben dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, welche die in Anlage 4 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.

(2) Als Volieren für Vögel gelten Käfige ab einer Größe von 1 m2 Grundfläche mit einer Höhe von mindestens 2 m. Bei Volieren muss jedenfalls die Rückseite einen Sichtschutz aufweisen. Sie dürfen für Besucher nur von einer Seite direkt einsehbar sein.

(3) Runde Volieren müssen mindestens zwei Meter Durchmesser aufweisen, wobei mindestens ein Drittel der Voliere sichtgeschützt sein muss.

(4) Unterkünfte für Vögel gemäß Anlage 4 sind auf Tischen oder Regalen mit einer Höhe von mindestens 80 cm aufzustellen. Die Höhe kann unterschritten werden, wenn durch Anbringung einer Abschrankung vor dem Ausstellungsregal ein Mindestabstand von 50 cm sichergestellt wird.

Ausstattung der Unterkünfte für andere Vögel

§ 12. (1) In Unterkünften, mit Ausnahme der in Anlage 4 angeführten Käfige, müssen in jedem Fall mindestens zwei Sitzgelegenheiten (Sitzstangen, gesundheitlich unbedenkliche Naturäste) vorhanden sein, welche die Vögel im Flug erreichen können. Der Durchmesser der Sitzgelegenheiten hat der jeweiligen Art zu entsprechen, die Länge muss so dimensioniert sein, dass bei gleichzeitigem Aufsitzen aller Vögel mindestens ein Drittel der möglichen Sitzgelegenheiten frei bleibt.

(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass bei anderen Tauben als Haustaubenrassen, die zur Prämierung, zum Tausch oder Verkauf in Schaukäfigen ausgestellt werden, nur eine Sitzstange in der Mitte des Käfigs angebracht ist.

(3) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass Unterkünfte, in denen Wachteln zur Prämierung, zum Tausch oder Verkauf ausgestellt werden, mit einer Schaumstoffdecke versehen sind. In diesen Unterkünften dürfen keine Sitzstangen angebracht sein. Die Unterkünfte müssen mit einer am Käfigboden aufliegenden und an den Kanten abgerundeten Leiste von mindestens 3 cm und höchstens 5 cm Breite und 2 cm Höhe ausgestattet sein; diese muss von der Mitte ausgehend quer zur Längsrichtung verlaufen.

(4) Als Einstreu ist Holzgranulat oder ein Gemisch aus Sägespänen und Sand zu verwenden.

(5) Futter und Wasser müssen in einer Mindesthöhe von 10 cm angeboten werden. Bei Bodenfütterung sind die Futter- und Wasserbehälter an der sichtgeschützten Rückseite anzubringen und durch geeignete Abdeckungen vor Verschmutzung zu schützen.

(6) Der Besatz der Unterkünfte mit Vögeln bei Rahmen- und Repräsentationsschauen muss dem Sozialverhalten der darin gehaltenen Arten entsprechen.

Sondervorschriften für Gesamtvogelschauen und Papageienausstellungen

§ 13. (1) Bei Gesamtvogelschauen (zB Kanarien, Exoten, Sittiche) darf die Raumtemperatur nicht unter 12°C absinken.

(2) Werden ausschließlich Papageienvögel ausgestellt, so darf die Raumtemperatur auf maximal 5° C absinken, sofern nur solche Tiere ausgestellt werden, die ganzjährig in Volieren mit Schutzräumen gehalten werden.

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Hunde- und Katzenausstellungen

Voraussetzungen für die Einbringung

§ 14. (1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Diese Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen.

(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und sie darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Schutzimpfung durchgeführt worden sein.

(3) Die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen

§ 15. (1) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass alle Hunde einschließlich Besucherhunde in der Ausstellungsstätte, sofern sie sich nicht im Führring befinden, entweder mit einem Maulkorb versehen sind oder so an der Leine geführt werden, sodass ihr Verhalten jederzeit beherrscht werden kann.

(2) Hunde dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Werden Hunde im Freien ausgestellt, so hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere vor Witterungseinflüssen geschützt werden.

Mindestanforderungen an die Unterbringung

§ 16. (1) Auf das art-, rasse- und altersspezifische Bewegungsbedürfnis der Tiere ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Unterkünfte für Katzen müssen eine Mindestgröße von 50 x 50 x 50 cm aufweisen und mit einer Toilette und Sichtschutz an drei Seiten ausgestattet sein. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass den Tieren ständig frisches Wasser zur Verfügung steht.

(3) Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Hunde und Katzen in der Ausstellung darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Tiere dürfen während der Nacht nicht in den Ausstellungsräumen verbleiben.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen

Allgemeine Mindestanforderungen

§ 17. (1) Tausch- und Erwerbsbörsen dürfen einschließlich Einbringung und Abtransport der Tiere höchstens zwölf Stunden dauern.

(2) Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des § 28 Abs. 1 zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tausch- und Erwerbsbörsen der Behörde mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Tausch- und Erwerbsbörse angeboten werden und in welchem Zeitraum Tiere, die für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind, in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.

(3) Die für den Tausch und Verkauf vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß § 18 Abs. 1 schriftlich festgehalten hat.

Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen

§ 18. (1) Der Verantwortliche hat über die Personen, die Tiere zum Kauf oder Tausch anbieten, sowie über die Art und Anzahl der angebotenen Tiere ein Börsenprotokoll zu führen.

(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien den Mindestanforderungen der Anlage 5, das Anbieten von Fischen und Amphibien den Mindestanforderungen der Anlage 6 und das Anbieten von Vögeln den Mindestanforderungen der Anlage 7 entspricht.

(3) Anbieter, die Tiere in Unterkünften oder unter Bedingungen anbieten, die den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, den Mindestanforderungen der Anlagen 5, 6 oder 7 oder sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sind aus der Tausch- oder Verkaufsbörse auszuschließen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 19. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten

§ 20. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1-7 

Rauch-Kallat

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