vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 68/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Verordnung: Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung

68. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die 2. Tierhaltungsverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 11 Abs. 3, 24 Abs. 1 Z 2 und 25 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird verordnet:

Die 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Von den in den Anlagen 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung mittels neuartiger technischer Ausrüstungen erfolgt, die, bei projektgemäßer Verwendung, von der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle - auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften - als tierschutzgesetzkonform befunden wurden.“

2. § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 9 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 treten mit 1. April 2016 in Kraft.“

3. Dem bisherigen Text des § 12 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Boxen für den Transport und die Unterbringung von Schlittenhunden, die den Vorgaben von Anlage 1 Punkt 1.8. Abs. 2 lit. b) nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter verwendet werden. Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Haltungseinrichtungen für Tauben haben jedenfalls ab 1. Jänner 2017 Anlage 2 Punkt 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 zu entsprechen.“

4. Anlage 1 Punkt 1.7. Abs. 2 entfällt.

5. In Anlage 1 wird nach Punkt 1.7. folgender Punkt 1.8. angefügt:

„1.8. Schlittenhunde bei Sport- und Freizeitaktivitäten

(1) Allgemeines:

  1. 1. Schlittenhunde dürfen während des Trainings und der Wettkämpfe vorübergehend angebunden werden.
  2. 2. Schlittenhunde, die während des Rennens die Leistung verweigern, dürfen, unabhängig von der Ursache, nur mit üblichen Stimmsignalen, jedoch nicht mit Zwang, Druck, physischer Einwirkung, In-Angst-Versetzen oder anderen tierschutzrelevanten Methoden zum Weiterlaufen veranlasst werden.
  3. 3. Während des Rennens auffällig gewordene Schlittenhunde sind unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Boxen für den Transport und die Unterbringung vor Ort:

  1. 1. Größe:
    1. a) Es ist eine Fläche für jeden Schlittenhund erforderlich, die ein entspanntes Liegen, ein Stehen in aufrechter Stellung und ein Drehen des Schlittenhundes ermöglicht. Die Boxen müssen so konstruiert sein, dass die Schlittenhunde ohne Schwierigkeiten herausgenommen werden können. Liegen muss in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen und zusammengerollt möglich sein.
    2. b) Bei einer Veranstaltung von mehr als drei Tagen hat die Größe der Boxen den Mindestmaßen der Tabelle zu entsprechen, wobei eine Abweichung von max. 10% der Fläche oder von max. 5% der Höhe erlaubt ist, wenn die Vorgaben von lit. a) eingehalten sind.

Mittlere Widerristhöhe der Tiere (cm)

Länge (cm)

Behältnis Breite (cm)

Höhe (cm)

Fläche je Tier (cm²)

30

55

40

40

2 200

40

75

50

55

3 750

50

90

55

65

4 950

55

95

60

70

5 700

60

100

65

75

6 500

65

110

70

80

7 700

70

130

75

95

9 750

85

160

85

115

13 600

  1. 2. Sonstige Anforderungen:
    1. a) Das Boxenmaterial muss wasserdicht sein. Die Boxen müssen Schutz vor Witterung (Regen, Kälte, Hitze, Sonne, Wind etc.) und sonstigen schädlichen Einwirkungen (Abgasen und Streusalz etc.) bieten und müssen so beschaffen sein, dass die Tiere keine Verletzungen, insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Die Liegefläche in den Boxen muss rutschfest und mit saugfähigem, isolierendem Material versehen sein. Wird Einstreu verwendet, so muss diese hygienisch einwandfrei und von guter Qualität sein.
    2. b) Sowohl am stehenden als auch am fahrenden Fahrzeug muss eine ausreichende Luftzufuhr gewährleistet sein, Luftschlitze müssen im oberen Drittel an allen Seiten vorhanden sein, eine Seite muss mit Gitterstäben offen sein. Die Fläche mit Belüftungsvorrichtungen muss mindestens 16% der Gesamtoberfläche aller vier Seiten ausmachen. Die Belüftung muss dergestalt sein, dass sich nicht übermäßige Wärme aufstauen kann und der Schlittenhund, insbesondere während der Fahrt, keiner Zugluft ausgesetzt wird. Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. Für eine ausreichende Be- und Entlüftung ist zu sorgen. Der Schlittenhund darf nicht im Zug liegen, Zuluft muss oberhalb des liegenden Schlittenhundes einströmen.
    3. c) Bei Doppelbelegung dürfen nur verträgliche Schlittenhunde in die Box verbracht werden, die Schlittenhunde dürfen sich nicht gegenseitig behindern.
    4. d) Die Unterbringung in den Boxen darf während der Nachtruhe (z. B. von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) max. neun Stunden betragen. Unter Tags darf eine Unterbringung in Boxen für längstens drei Stunden durchgehend erfolgen. Die Tiere dürfen unter Tags nicht länger als insgesamt sechs Stunden in Boxen untergebracht werden.
    5. e) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtung verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.

(3) Stake out:

  1. 1. Die Schlittenhunde dürfen nicht länger als 90 Minuten unbeschäftigt (ohne direkten Kontakt zum Musher) am Stake-Out befestigt werden.
  2. 2. Es ist nach Möglichkeit ein kunststoffummanteltes Edelstahlkabel, möglichst jedoch keine Kette, zu verwenden.
  3. 3. Bei Verwendung von Ketten darf von diesen keine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgehen.
  4. 4. Die Abgänge vom Hauptkabel müssen zumindest 80 cm lang und mit zwei Wirbeln versehen sein. Eine Verwicklung von Nachbarhunden muss ausgeschlossen sein. Die Einzelabgänge sind so zu konzipieren, dass sich der Schlittenhund drehen und strecken, ohne Behinderung durch seine Teamkameraden Futter und Flüssigkeit aufnehmen und auch soziale Kontakte durch Beschnuppern und Berühren pflegen kann. Während der Dauer der Anbindung hat der Musher seine Schlittenhunde zu beaufsichtigen.

(4) Mindestalter:

  1. 1. Die Teilnahme an sogenannten Trainingscamps ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 12. Lebensmonat vollendet haben.
  2. 2. Die Teilnahme an Sprintrennen (6 km bis max. 18 km) ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 15. Lebensmonat vollendet haben.
  3. 3. Die Teilnahme an Mitteldistanzrennen (bis max. 25 km) oder Langdistanzrennen (bis max. 70 km) ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 18. Lebensmonat vollendet haben.“

6. Punkt 2 Abs. 10 der Anlage 1 lautet:

„(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.“

7. Punkt 3 der Anlage 2 lautet:

„3. Mindestanforderungen an die Haltung von Tauben

Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Tauben (Columbiformes) mit der Familie Tauben (Columbidae).

(1) Mindestanforderungen an die Haltung von Tauben, ausgenommen die domestizierten Formen der Felsentaube (Columba livia):

  1. 1. Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen pro Paar der jeweiligen Arten nicht unterschritten werden:

Arten

Maße des Käfigs/der Voliere

Bodenfläche in m2

Höhe in cm

Kleine Arten, wie Kaptäubchen (Oena capensis)

1,6

100

Mittelgroße Arten, wie Guineataube (Columba guinea)

3

200

Große Arten, wie Kronentaube (Columba coronata)

5

200

  1. 2. In bepflanzten Volieren sind ausreichend Sitzgelegenheiten, Naturboden sowie Gras und Sand vorzusehen. Flache Badebecken und Möglichkeiten zum Sandbaden sind erforderlich. Bei Arten, die ganzjährig im Freien gehalten werden, ist ein überdachter Wind- und Wetterschutz erforderlich. Tropischen und subtropischen Arten ist ein temperierter Innenraum von mindestens 1 m2 Grundfläche für kleinere und mittelgroße Arten und 2 m2 für große Arten einzurichten. Die Temperatur ist je nach Art von frostfrei bis zu mindestens 15°C zu gestalten.
  2. 3. Allen Tauben sind Körnerfutter, zusätzlich Grünfutter und Grit, zur Nahrungszerkleinerung im Muskelmagen, anzubieten:
    1. a) Großen Tauben: eine Körnermischung aus Getreide (60-70%) und Leguminosen (30-40%),
    2. b) Mittelgroßen Tauben: eine Körnermischung aus Getreide (60-70%) und Leguminosen (30-40%) ohne die größten Körnersorten und ergänzt durch Glanz und Hirse,
    3. c) Kleinen Tauben: kleinere Sämereien wie handelsübliche Wellensittich-, Kanarien- und Waldvogelmischungen,
    4. d) Fruchttauben: Beeren und Früchte, Weichfutter und nur ein geringer Anteil Körnerfutter.
  3. 4. Tauben sind paarweise zu halten.

(2) Mindestanforderungen an die Haltung von den domestizierten Formen der Felsentaube:

  1. 1. Die Mindestanforderungen gelten für alle domestizierten Formen der Felsentaube (Columba livia); dies sind z. B. Brieftauben und Rassetauben. Alle domestizierten Formen der Felsentaube gelten als winterhart.
  2. 2. Einteilung der Tauben nach Rassen in Größenkategorien:
    1. a) Kleine Rassen: Ringgröße 6 - 9 (bis Brieftaubengröße bzw. bis zu einer Gesamtlänge von 35 cm)
    2. b) Große Rassen: Ringgröße 10 - 15 (größer als Brieftauben bzw. ab einer Gesamtlänge von 35 cm)
    3. c) Rasselose Tauben sind entsprechend ihrer Gesamtlänge der Gruppe der kleinen oder der Gruppe der großen Rassen zuzuordnen.
  3. 3. Haltungsformen:
    1. a) Zuchttauben (auch mit Jungtauben) ohne Freiflug
    2. b) Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit täglichem Freiflug
    3. c) Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit permanentem Freiflug
    4. d) Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben ohne Freiflug
    5. e) Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit täglichem Freiflug
    6. f) Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit permanentem Freiflug.
  4. 4. Definitionen:
    1. a) Jungtauben: Tauben bis zum Absetzen oder spätestens bis zum 35. Lebenstag.
    2. b) Adulte Tauben: Tauben ab dem Absetzen oder spätestens ab dem 36. Lebenstag.
    3. c) täglicher Freiflug: Die Tauben müssen mindestens einmal täglich Freiflug erhalten, außer die Witterungsverhältnisse lassen den Freiflug nicht zu.
    4. d) permanenter Freiflug: Den Tauben muss ganzjährig und den ganzen Lichttag lang Freiflug gewährt werden.
  5. 5. Außenvoliere
    1. a) Für Anlagen ohne täglichen oder permanenten Freiflug, die nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 errichtet werden, ist, ausgenommen für Brief- und Flugtauben, pro Stalleinheit eine Außenvoliere zu errichten.
    2. b) Die Mindestgrundfläche einer Außenvoliere beträgt 3 m2, die Mindesthöhe 1,8 m, wobei die kürzeste Seite mind. 1 m lang sein muss. Die max. Besatzdichte einer derartigen Außenvoliere ist 24 Tauben. Für jede weitere Taube ist die Mindestgrundfläche der Außenvoliere um 0,12 m2 zu vergrößern.
    3. c) Für bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 bestehende Anlagen ohne täglichen oder permanenten Freiflug sind vergitterte Offenfronten mit mind. 2 m2 Fläche pro Stalleinheit vorzusehen. Diese müssen über die gesamte Länge mit einer entsprechenden Sitzgelegenheit ausgestattet sein.
    4. d) Bei der Haltung von Brief- und Flugtauben ist den Tauben täglicher Freiflug zu gewähren. Ist kein täglicher Freiflug möglich, so sind auch bei bereits bestehenden Anlagen die Bestimmungen für eine Außenvoliere gemäß lit. b) einzuhalten.
    5. e) Die Außenvoliere darf über max. 1/3 der Grundfläche überdacht ausgeführt sein.
    6. f) Die Außenvoliere ist mit geeigneten Sitzgelegenheiten auszustatten.
  6. 6. Stallgröße und Besatzdichte
    1. a) Die Mindeststallgröße beträgt 3 m2. Ein Drittel der Stallfläche muss eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen. Kurzfristige, für einen Zeitraum von max. zwei Tagen, abweichende Haltungsbedingungen (z. B. beim Verpaaren der Haustauben vor der Zuchtzeit) sind fachlich zu begründen.
    2. b) Folgende Mindestmaße dürfen nicht unterschritten werden:
    3. c) Für Tauben, denen permanenter Freiflug gewährt wird, sind die genannten Mindestmaße nicht anzuwenden.

Kleine Rassen (Tabelle1)

Haltungsvariante

m2 pro Tier

Zuchttauben (auch mit Jungtauben) ohne Freiflug*

0,3 m2

Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit täglichem Freiflug*

0,2 m2

Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben ohne Freiflug

0,2 m2

Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit täglichem Freiflug

0,13 m2

* Jungtauben werden nicht gezählt.

Große Rassen (Tabelle 2)

Haltungsvariante

m2 pro Tier

Zuchttauben (auch mit Jungtauben) ohne Freiflug*

0,4 m2

Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit täglichem Freiflug*

0,25 m2

Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben ohne Freiflug

0,25 m2

Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit täglichem Freiflug

0,16 m2

* Jungtauben werden nicht gezählt.

  1. 7. Weitere Anforderungen:
    1. a) Tauben sind in Schwärmen zu halten, mindestens jedoch zu zweit. Dies gilt grundsätzlich auch für Brief- und Flugtauben während der Flugsaison. Kurzfristige - für einen Zeitraum von max. zwei Tagen - abweichende Haltungsbedingungen sind fachlich zu begründen und entsprechend aktuell zu dokumentieren.
    2. b) Einmal wöchentlich ist den Tauben eine geeignete Badegelegenheit anzubieten.
    3. c) Während der Zuchtzeit ist jedem Zuchtpaar mindestens eine geeignete Nistgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Weiters ist geeignetes Nistmaterial in Form von Stroh, Birkenreisig oder Ähnlichem anzubieten.
    4. d) Jeder Taube ist im Stall mindestens eine der Körpergröße der Taube angepasste Sitzgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Stehen den Tieren Nistgelegenheiten in Form von Nistzellen oder Nistfächern zur Verfügung, so zählt eine Nistgelegenheit für zwei Sitzgelegenheiten. Die Sitzgelegenheiten sind in verschiedenen Höhen anzubringen. Wenn Laufbretter als Sitzgelegenheit verwendet werden, zählen 0,5 lfm Laufbrett als eine Sitzgelegenheit.
    5. e) Der Boden des Schlages muss leicht zu reinigen sein.
    6. f) Allen Tauben ist geeignetes Körnerfutter und Grit zur Nahrungszerkleinerung im Muskelmagen anzubieten.
    7. g) Es ist ein ständiger Zugang zu Frischwasser zu gewähren.“

Oberhauser

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)