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BGBl I 127/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

127. Bundesgesetz: Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes und des ABBAG-Gesetzes aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern
(NR: GP XXV RV 796 AB 824 S. 98 . BR: AB 9464 S. 846 .)

127. Bundesgesetz aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Artikel 3

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 99:

„§ 99. Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen“

2. In § 2 Z 108 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 109 angefügt:

  1. „109. Stabilisierungsmaßnahmen: Das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung (§ 99 Abs. 3) und das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme (§ 99 Abs. 4).“

3. In § 74 Abs. 6 wird der Ausdruck „Nutzung eines staatlichen Stabilisierungsinstruments“ durch den Ausdruck „Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen“ ersetzt.

4. In § 74 Abs. 7 wird der Ausdruck „den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente“ durch den Ausdruck „die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen“ ersetzt.

5. In § 83 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortgruppe „der FIMBAG,“ die Wortgruppe „der ABBAG,“ eingefügt.

6. In § 84 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der Abwicklungsbehörde gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der Abwicklungsbehörde zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet.“

7. § 99 samt Überschrift lautet:

„Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen

§ 99. (1) Wenn es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Vorgaben einer vorliegenden beihilfenrechtlichen Bewilligung der Europäischen Kommission Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität erwogen und, soweit zielführend, eingesetzt wurden. Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank haben dem Bundesminister für Finanzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Beobachtungen grundsätzlicher Art unverzüglich mitzuteilen. Weiters haben sie Beobachtungen von besonderer Bedeutung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eines der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ziele zu erreichen.

(2) Die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. Der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund von Stellungnahmen der Oesterreichischen Nationalbank, der FMA und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität zu verhindern, oder
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder
  3. 3. der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der FMA und der Abwicklungsbehörde vor Anwendung des Instruments der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Abs. 4) fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung (Abs. 3) gewährt wurde,

    wobei die Stellungnahmen der in Z 1 bis 3 genannten Institutionen schriftlich den Sachverhalt und die möglichen Optionen darzulegen haben und in der gebotenen Eile dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung anwenden und sich an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligen, indem er dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Kapital im Austausch für Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals zur Verfügung stellt, wobei jeweils die Anforderungen an die Kapitalinstrumente im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) 575/2013 Anwendung finden. Wird das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung auf den Privatsektor übertragen wird, sobald es die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände erlauben. Bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte hat der Bundesminister für Finanzen auf eine wirtschaftliche und professionelle Verwaltung des Instituts, Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder sonstigen Rechtssubjekts, bei dem das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, hinzuwirken.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann vorübergehend ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernehmen (Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte ein Beauftragter des Bundesministers für Finanzen oder ein Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich vom Bund gehalten werden. Wird das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass das Institut, Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder sonstige Rechtssubjekt wirtschaftlich und professionell verwaltet und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände es erlauben.

(5) Das FinStaG findet auf Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Jedoch haben Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 im Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, Deckung zu finden.“

8. In § 123 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Abwicklungsbehörde sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.“

9. In § 126 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde unter Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 , ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44, durch Verordnung bestimmen, welche Parameter im Rahmen der Kriterien gemäß Abs. 5 für die Bemessung der Beiträge im Jahr 2015 zu berücksichtigen sind.“

10. In § 161 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Abwicklungsbehörde finanzielle Mittel für Rechtsträger, auf die Abwicklungsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz anwendbar sind, zur Verfügung stellen (Maßnahme der Sicherstellung der Abwicklungsziele), wenn

  1. 1. dadurch sichergestellt wird, dass Abwicklungsziele erreicht und Abwicklungsmaßnahmen gesetzt werden;
  2. 2. die Abwicklungsmaßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu setzen beabsichtigt, bestmöglich dazu geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen;
  3. 3. es nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig ist;
  4. 4. dem Einsatz dieser Maßnahme kein Beschluss der Abwicklungsbehörde oder des Ausschusses entgegensteht; und
  5. 5. die Abwicklungsmaßnahme nicht durch finanzielle Mittel aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ) zu finanzieren ist.

    Maßnahmen gemäß diesem Absatz sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, anzurechnen. Die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen ist der Abwicklungsbehörde mitzuteilen.“

11. § 167 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Das Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, auf welche die Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014 nicht anwendbar sind, und“

2. § 1 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)“ und es wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6

  1. 1. für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 Gesellschaftsanteile hält,
  2. 2. für Abbaugesellschaften gemäß § 2 Abs. 4 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 oder
  3. 3. für die ABBAG - Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

    zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig sind.“

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung abzuschließen, mit der alle durch die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Zusammenhang mit der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (FN 108415i), vor in- und ausländischen Gerichten entweder gegen den Bund, die HETA Asset Resolution AG (FN 108415i), das Land Kärnten oder die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding (FN 321737v) erhobenen Ansprüche bis spätestens 31. Dezember 2015 endgültig bereinigt werden. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, an den Freistaat Bayern eine Zahlung in Höhe von 1.230.000.000 Euro (in Worten: eine Milliarde zweihundertdreißig Millionen Euro) zu leisten sowie auf die von der Republik Österreich (Bund) gegen die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, bereits gerichtlich geltend gemachten Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag vom 29. Dezember 2009 zu verzichten, wenn dadurch sichergestellt wird, dass die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, auf die Geltendmachung aller erdenklicher Ansprüche im Zusammenhang mit der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gegen

  1. 1. die Republik Österreich (Bund),
  2. 2. das Land Kärnten,
  3. 3. die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding,
  4. 4. alle weiteren ehemaligen Gesellschafter der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG,
  5. 5. Vermögensmassen, die im Eigentum der HETA Asset Resolution AG standen oder stehen oder aus dieser hervorgegangen sind, sowie gegen
  6. 6. die HETA Asset Resolution AG, soweit diese Ansprüche den Betrag von 2.400.000.000 Euro (in Worten zwei Milliarden vierhundert Millionen Euro) übersteigen,

    endgültig und unwiderruflich verzichtet. Mit der Vereinbarung ist der Freistaat Bayern zur Rückerstattung der an ihn von der Republik Österreich geleisteten Zahlung zu verpflichten, soweit die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, im Rahmen der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG Zahlungen erlangt. Die Rückerstattung ist mit dem von der Republik Österreich an den Freistaat Bayern geleisteten Betrag begrenzt.

(2) Rückerstattungen des Freistaates Bayern aus der Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind in den gemäß § 7a Abs. 3 Stabilitätsabgabegesetz - StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, eingerichteten Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG einzustellen.

(3) Zahlungen gemäß Abs. 1 und Rückerstattungen gemäß Abs. 2 sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, anzurechnen.“

4. In § 2 Abs. 1 entfällt der Satz „Für Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 sind ein marktkonformes Entgelt und Zinsen vorzusehen.“

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Schuldtitel rechtsgeschäftlich zu erwerben, wenn dies nach den in § 1 genannten öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art. 13 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr 1/1930, zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu nachhaltig geordneten Haushalten beigetragen werden kann. Schuldtitel im Sinne dieses Paragraphen sind Forderungsrechte, die eine zumindest nachrangige Verbindlichkeit eines Rechtsträgers nach § 1 begründen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind.

(2) Der Erwerb ist durch die öffentliche Bekanntmachung der Angebote einzuleiten. Für Schuldtitel, die Verbindlichkeiten gleichen Rangs begründen und für die die identen Rechtspersonen unmittelbar durch Landesgesetz zur Haftung verpflichtet sind, ist jeweils ein Angebot bekanntzumachen. Die Angebote haben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers und der gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen angemessen zu berücksichtigen. Sofern die dem Schuldtitel zugrundeliegenden vertraglichen Bedingungen eine bestimmte Form der Bekanntmachung vorsehen, hat die öffentliche Bekanntmachung auch dieser zu entsprechen. Der öffentlichen Bekanntmachung müssen nachfolgende Angaben zum Angebot entnommen werden können:

  1. 1. Die genaue Bezeichnung der vom Angebot erfassten Schuldtitel und der Rang der dadurch jeweils begründeten Verbindlichkeit samt Bezeichnung der vertraglichen Grundlage,
  2. 2. die Gegenleistungen für den Erwerb der Schuldtitel und der darauf entfallende Anteil, der als Ausgleichszahlung für den Übergang der durch Gesetz angeordneten Haftungen geleistet wird,
  3. 3. der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gegenleistung und der darauf entfallenden Ausgleichszahlung,
  4. 4. die Erklärung, dass ein im Angebot festgesetzter angemessener Anteil an der Differenz zwischen der Gegenleistung nach Z 2, abzüglich der Ausgleichszahlung, und den Zahlungen aus der Abwicklung des Rechtsträgers nach § 1 von dem Erwerber an die Inhaber der Schuldtitel, die das Angebot angenommen haben, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Beendigung der Abwicklung des Rechtsträgers geleistet wird,
  5. 5. der Hinweis, dass alle Haftungs- und Sicherungsansprüche, die zwischen dem Inhaber des Schuldtitels und den haftenden Rechtspersonen bestehen, im Erwerbsfall auf den Erwerber übergehen,
  6. 6. die Frist nach Abs. 3, die zur Annahme des Angebotes zur Verfügung steht, und jene Stelle, der die Annahme innerhalb dieser Frist zugehen muss,
  7. 7. Angaben, in welcher Weise das Recht zur Verfügung über den Schuldtitel nachzuweisen ist,
  8. 8. allfällige weitere Bedingungen, von denen der Erwerb der Schuldtitel zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Inhaber der Schuldtitel abhängig gemacht wird,
  9. 9. die Erklärung der Rechtspersonen, die für die vom Angebot erfassten Schuldtitel unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen haften, mit dem Angebot und dem darin festgesetzten Ausgleichsbetrag einverstanden zu sein,
  10. 10. die Erklärung der Rechtspersonen, die für die vom Angebot erfassten Schuldtitel unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen haften, dass die im Angebot enthaltene Ausgleichszahlung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, und eine Bestätigung des gesetzlich zur Prüfung der Gebarung des Rechtsträgers bestimmten Organs oder eines Wirtschaftsprüfers, dass die Angaben in der Erklärung der Rechtsperson vollständig sind und
  11. 11. ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bedingung nach Abs. 4 und die Rechtsfolgen nach Abs. 5.

(3) Die Inhaber der Schuldtitel können sich nach öffentlicher Bekanntmachung binnen einer in der Bekanntmachung zwischen vier und acht Wochen zu bestimmenden Frist zum Angebot äußern und schriftlich erklären, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen. Das Beifügen einer Bedingung zur Erklärung der Annahme ist unwirksam und macht die Annahme ungültig. Eine Erklärung kann bis zum Ablauf der Frist zurückgezogen oder geändert werden.

(4) Der Erwerb der Schuldtitel erfordert, dass

  1. 1. jedes Angebot jeweils von zumindest einem Viertel des Gesamtnominales der vom Angebot erfassten Schuldtitel angenommen wird und
  2. 2. dadurch auch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel zustimmt.

    Schuldtitel, für die keine oder eine ungültige Erklärung innerhalb der Frist des Abs. 3 abgegeben wurde, sind dabei als Ablehnung des Angebotes zu berücksichtigen. Die Annahme der Angebote durch eine qualifizierte Mehrheit ist nach Abs. 2 öffentlich bekanntzumachen. Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung erfolgt der Erwerb der Schuldtitel der qualifizierten Mehrheit und es treten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen ein.

(5) Nach Eintritt der Bedingungen des Abs. 4 können die Inhaber von Schuldtiteln von den unmittelbar aufgrund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigende Ausfall, den die Inhaber von Schuldtiteln beim Rechtsträger nach § 1 erleiden, nicht mehr fordern. Eine Zwangsvollstreckung durch den Erwerber und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben, ist gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe der Ausgleichszahlung zulässig, die nach Abs. 2 Z 2 im Angebot ausgewiesen wurde. Die Rechtswirkungen treten auch ein, wenn eine Rechtsperson durch Bundes- oder Landesgesetz zum Erwerb der Schuldtitel ermächtigt wird und der Erwerb der Schuldtitel durch diese nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgt.

(6) Auf Antrag des Erwerbers der Schuldtitel, eines Inhabers eines Schuldtitels oder einer zur Haftung verpflichteten Rechtsperson hat das für die unmittelbar gesetzlich haftende Rechtsperson örtlich zuständige Gericht nach dem Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz - AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, mit nach Abs. 2 auch öffentlich bekanntzumachendem Beschluss festzustellen, dass

  1. 1. die nach dem Gesetz erforderliche qualifizierte Mehrheit der Inhaber das Angebot zum Erwerb der Schuldtitel angenommen hat,
  2. 2. den Inhabern, die das Angebot abgelehnt haben, weiterhin gegen den Rechtsträger, der aus dem jeweiligen Schuldtitel vertraglich verpflichtet ist, ein Anspruch in Höhe dieses Schuldtitels zukommt und ihnen gegen die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen zur gesamten Hand ein Anspruch auf die im Angebot nach Abs. 2 Z 2 ausgewiesene Ausgleichszahlung zusteht und
  3. 3. in Bezug auf die Schuldtitel, für die das Angebot zum Erwerb von der qualifizierten Mehrheit angenommen wurde, die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen von ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Erwerber und allen anderen Inhabern befreit sind, für einen die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall aus den Schuldtiteln zu haften, gleichgültig ob die Inhaber das Angebot angenommen oder abgelehnt haben.“

6. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Für sämtliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, die eine staatliche Beihilfe darstellen, ist ein dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen entsprechendes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Die Haftungsübernahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. In diesen Vereinbarungen sind von § 83 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013), abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des § 83 Abs. 2 Z 1 BHG 2013 sind jedenfalls vorzusehen.“

7. In § 3 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

8. § 5 samt Überschrift lautet:

„Gebühren und Abgaben

§ 5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz - GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund und die Gesellschaft nach § 3 Abs. 5 sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.“

9. § 9 lautet:

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 sowie hinsichtlich § 2 Abs. 2 betreffend der Durchführung des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich § 2a der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz gemeinsam, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

10. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 bis § 3 samt Überschriften lauten:

„ABBAG - Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

§ 1. (1) Die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) wird gemäß §§ 239 ff Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr 98/1965, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. In diesem Beschluss ist die Firma in „ABBAG - Abbaumanagementgesellschaft des Bundes“ (ABBAG), im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet, zu ändern. Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen Satzungsänderungen sind vorzunehmen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ABBAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. § 243 Aktiengesetz ist auf die Umwandlung nicht anwendbar. Die Geschäftsanteile an der ABBAG haben mehrheitlich im Eigentum des Bundes zu stehen. Die Verwaltung der Anteile namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen, der die Eigentumsrechte für den Bund in der Generalversammlung auszuüben hat.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung, auf die ABBAG anzuwenden.

(3) Soweit es für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, als Sacheinlage die Anteile, die der Bund an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, hält oder die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten oder eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in

  1. 1. der Verwaltung einschließlich der Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten des Bundes und der Gesellschaft an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG, sowie
  2. 2. der Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die jeweils für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind.

(2) Zu diesem Zweck obliegt der Gesellschaft nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen,

  1. 1. der Erwerb und die Übernahme von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG,
  2. 2. das Ausüben von Eigentumsrechten sowie das Halten, die Verwaltung und Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG,
  3. 3. die Veräußerung und Abgabe von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG,
  4. 4. die Erbringung von Dienstleistungen, die für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind und
  5. 5. das Ergreifen von Maßnahmen, durch die die Abwicklung einer Abbaugesellschaft oder eines Rechtsträgers nach § 1 FinStaG sichergestellt wird. Die Maßnahmen müssen erforderlich sein, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Österreichs zu beheben, das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht sicherzustellen oder die österreichische Volkswirtschaft zu schützen, und geeignet sein, wesentlich zur Herstellung nachhaltig geordneter Haushalte im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, beizutragen.

(3) Die genannten Aufgaben sind in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Gesellschaft hat diese Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben.

(4) Abbaugesellschaften gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. die Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014,
  2. 2. Abbaueinheiten gemäß § 83 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014 und
  3. 3. Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG.

(5) Der Bund hat die Finanzierung des Verwaltungsaufwandes der Gesellschaft im Verhältnis seiner Anteile an der Gesellschaft sicherzustellen. Die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 hat nach Maßgabe der gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

Bestellung der Organe

§ 3. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem von der Generalversammlung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellenden Geschäftsführer. Die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, finden Anwendung. Erster Geschäftsführer ist für die vertraglich mit der Gesellschaft vereinbarte Funktionsdauer der bei Umwandlung gemäß § 1 bestellte Vorstand.

(2) Bei der Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Die näheren Regelungen sind in der Satzung der Gesellschaft festzulegen. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.“

2. § 5 samt Überschrift lautet:

„Gebühren und Abgaben

§ 5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz - GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund und die Gesellschaft sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.“

3. Nach § 6 wird folgender § 7 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 7. §§ 1, 2, 3 und 5 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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