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BGBl I 30/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012
(NR: GP XXIV RV 1792 AB 1886 S. 167 . BR: AB 8788 S. 812 .)

30. Artikel 1

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,

sind - gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art. 13 sowie 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes - übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung

Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 B-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen. Sie setzen dazu die geltenden Regeln des Sekundärrechts wie die Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt um und stehen im Einklang mit dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion.

Artikel 2

System mehrfacher Fiskalregeln

(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 13 B-VG, des Unionsrechts und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.

(2) Dieses System umfasst

  1. a) eine Regel über den jeweils zulässigen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo)
  2. b) eine Regel über den jeweils zulässigen strukturellen Saldo (Schuldenbremse)
  3. c) eine Regel über das jeweils zulässige Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse)
  4. d) eine Regel über die Rückführung des jeweiligen öffentlichen Schuldenstandes nach ESVG (Schuldenquotenanpassung)
  5. e) eine Regel über Haftungsobergrenzen
  6. f) Regeln zur Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur Erhöhung der Transparenz der Haushaltsführung
  7. g) Regeln über Sanktionen und das Sanktionsverfahren bei Abweichungen von einer der vereinbarten Regeln.

Artikel 3

Maastricht-Saldo

(1) Der Bund und die Länder verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 folgende Werte für den Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) nicht zu unterschreiten (in % des nominellen Bruttoinlandsprodukts - BIP):

 

2012

2013

2014

2015

2016

Bund

-2,47

-1,75

-1,29

-0,58

-0,19

Länder

-0,54

-0,44

-0,29

-0,14

+0,01

(2) Der nicht zu unterschreitende Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) verteilt sich auf die einzelnen Länder:

Länder

Anteile

 

2012

2013

2014

2015

2016

Burgenland

1,996 %

1,726 %

-0,576 %

-0,419 %

0,000 %

Kärnten

8,318 %

8,259 %

9,280 %

8,784 %

5,217 %

Niederösterreich

17,469 %

18,911 %

20,988 %

21,824 %

17,826 %

Oberösterreich

18,360 %

18,653 %

16,770 %

17,526 %

13,478 %

Salzburg

5,942 %

5,731 %

7,716 %

8,658 %

8,696 %

Steiermark

22,603 %

17,622 %

7,201 %

0,650 %

14,348 %

Tirol

4,159 %

3,668 %

6,831 %

8,973 %

11,304 %

Vorarlberg

3,565 %

4,155 %

4,938 %

5,010 %

4,348 %

Wien

17,588 %

21,275 %

26,852 %

28,994 %

24,783 %

Summe

100,000 %

100,000 %

100,000 %

100,000 %

100,000 %

(3) Die Gemeinden verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 landesweise einen ausgeglichenen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) zu erzielen.

(4) In den Jahren ab 2017 darf die Summe der Anteile der staatlichen Sektoren am gesamtstaatlichen Maastricht-Saldo die gesamtstaatliche Grenze gemäß dem Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem Übermäßigen Defizit (ABl. der Europäischen Union vom 16.12.2004, C 310/33 7) nicht unterschreiten, der jeweilige Maastricht-Saldo ist gegebenenfalls im Verhältnis der Defizitanteile zu verbessern.

(5) Unterschreitungen des jeweils zulässigen Maastricht-Saldos bis zu einem Höchstbetrag von 75 Mio. € beim Bund und einem Höchstbetrag von 45 Mio. € bei Ländern gemeinsam sowie von Gemeinden im Jahr 2012 von 300 Mio. €, im Jahr 2013 von 150 Mio. €, im Jahr 2014 von 100 Mio. € und im Jahr 2015 von 50 Mio. € und im Jahr 2016 von 0 Mio. € gemeinsam sind zulässig, jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen. Der Wert für die einzelnen Länder ergibt sich nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008. Für die Gemeinden (landesweise) beträgt der Anteil an der möglichen Unterschreitung:

Gemeinden der Länder

Anteil in %

Burgenland

4,11 %

Kärnten

8,58 %

Niederösterreich

23,63 %

Oberösterreich

21,25 %

Salzburg

8,11 %

Steiermark

18,26 %

Tirol

10,54 %

Vorarlberg

5,52 %

Summe

100,00 %

Artikel 4

Struktureller Saldo (Schuldenbremse)

(1) Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und nach dieser Vereinbarung über den Konjunkturzyklus grundsätzlich auszugleichen oder haben im Überschuss zu sein. Diesem Grundsatz ist für den Gesamtstaat entsprochen, wenn der jährliche strukturelle Haushaltssaldo Österreichs in den Jahren ab 2017 insgesamt -0,45 % des nominellen BIP nicht unterschreitet.

  1. a) Für den Bund ist dem Grundsatz entsprochen, wenn der Anteil des Bundes einschließlich der Sozialversicherung am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates -0,35 % des nominellen BIP nicht unterschreitet (Regelgrenze des Bundes für das strukturelle Defizit).
  2. b) Für Länder und Gemeinden ist dem Grundsatz entsprochen, wenn der Anteil der Länder und der Gemeinden am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates -0,1 % des nominellen BIP nicht unterschreitet (Regelgrenze der Länder und Gemeinden für das strukturelle Defizit).

(2) Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) stellen in den Jahren 2012 bis 2016 eine rasche Annäherung an dieses Ziel gemäß Artikel 3 sicher.

  1. a) Dabei gilt, dass der gemäß Artikel 3 zulässige Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) um konjunkturelle Einflüsse und um Einmalmaßnahmen bereinigt wird. Das Ergebnis ist in den Jahren 2012 bis 2016 die für das jeweilige Jahr zulässige Untergrenze für den strukturellen Haushaltssaldo. Es ergeben sich dadurch keine weiteren Verpflichtungen, unbeschadet lit. b.
  2. b) Gemäß dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion schlägt die europäische Kommission den zeitlichen Rahmen für die Annäherung an einen ausgeglichenen oder im Überschuss befindlichen gesamtstaatlichen Haushalt vor. Sieht dieser Vorschlag eine schnellere Annäherung an die Regelgrenze für das strukturelle Defizit vor, als sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ergibt, ist jedenfalls der sich nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergebende Anteil am strukturellen Haushaltssaldo verbindlich vereinbart. Allfällige sich daraus ergebende zusätzliche Konsolidierungsverpflichtungen verteilen sich auf die Gebietskörperschaften im Verhältnis der jeweiligen Defizitanteile in den Jahren 2012 - 2016 nach dieser Vereinbarung.

(3) Diskretionäre Abweichungen von den jeweiligen Anteilen am strukturellen Haushaltssaldo sind - abgesehen von Abs. 4 - nur zur Haushaltsverbesserung zulässig.

(4) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Abs. 1 bzw. Artikel 7 zulässigen Grenzen nach Information des Koordinationskomitees für den Bund mit Beschluss des Nationalrates, für die Länder und Gemeinden mit Beschluss des jeweiligen Landtages unterschritten werden. Der jeweilige Beschluss des Nationalrats bzw. Landtags ist jedenfalls mit einem Rückführungsplan zu verbinden. Die Rückführung hat binnen eines nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

Artikel 5

Berechnung des strukturellen bzw. des Maastricht-Saldos

(1) Für die Berechnung und Festlegung des jährlichen gesamtstaatlichen strukturellen Haushaltssaldos wird die von der Europäischen Kommission angewandte Methode verwendet. Für die Ermittlung der jeweiligen strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) sind in der Folge die jeweiligen Haushaltssalden nach ESVG (Maastricht-Salden) um den jeweiligen anteiligen Konjunktureffekt und um allfällige Einmalmaßnahmen zu bereinigen.

(2) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen und die VO gemäß BHG 2013, § 2 Abs. 4 Z 3, gemeinsam mit Ländern und Gemeinden Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos Österreichs zu erstellen. Änderungen der Richtlinien sind vom österreichischen Koordinationskomitee zu beschließen. Die darin geregelte Methode ist für die jeweils erforderlichen Berechnungen in Zusammenhang mit den strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) heranzuziehen. Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat den Ländern und Gemeinden die jeweiligen Defizitwerte und ihre Berechnung jeweils ehestmöglich mitzuteilen.

(3) Der anteilige Konjunktureffekt wird aus dem gesamtstaatlichen Konjunktureffekt nach den vereinbarten Anteilen an der Untergrenze des noch zulässigen strukturellen Haushaltssaldos des Gesamtstaates (-0,45 % des nominellen BIP; Artikel 4 Abs. 1 lit. a und b, Artikel 6 und Artikel 8 Abs. 5) ermittelt.

(4) Bei der Ermittlung des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben den öffentlichen Haushalten auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat gemäß ESVG zuzurechnen sind.

(5) Den Berechnungen des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) ist das nominelle BIP entsprechend den folgenden Ermittlungsgrundlagen zugrunde zu legen:

  1. 1. Den Beschlussfassungen der jeweils zuständigen Organe von Bund, Ländern und Gemeinden über die Entwürfe für die mittelfristige Haushaltsplanung und für die jeweiligen Haushalte ist das von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ermittelte nominelle BIP zugrunde zu legen. Diese Ermittlung wird vom Bundesministerium für Finanzen beauftragt und den Ländern und Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
  2. 2. Der Berechnung des tatsächlich verwirklichten strukturellen Haushaltssaldos sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte nominelle BIP und die von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelten jeweiligen Haushaltssalden nach ESVG (Maastricht-Salden) zugrunde zu legen.

Artikel 6

Anteile der Länder und Gemeinden am strukturellen Defizit

(1) Der Anteil der Länder am strukturellen Defizit beträgt -0,1 % des nominellen BIP und wird in den Jahren ab 2017 nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008 verteilt.

(2) Um den Gemeinden Planungssicherheit zu geben, werden die Länder den Gemeinden landesweise bilateral die Möglichkeit einräumen, von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am strukturellen Defizit einen 20-prozentigen Anteil im Sinne des Mechanismus des Stabilitätspaktes zu nutzen.

Artikel 7

Führung der Kontrollkonten

(1) Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) haben ab dem Jahr 2017 ein Kontrollkonto betreffend den strukturellen Haushaltssaldo zu führen. Für die Gemeinden (landesweise) erfolgt die Besorgung der Führung durch das Land.

(2) Alle Differenzen des tatsächlichen Anteils am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates zum vereinbarten Anteil am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates sind als Belastungen bzw. als Gutschriften am jeweiligen Kontrollkonto einzustellen und über die Jahre zu saldieren.

(3) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des Bundes von der Regelgrenze für das strukturelle Defizit werden auf einem Kontrollkonto des Bundes erfasst und jährlich saldiert. Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen BIP unterschreitet, ist diese vom Bund konjunkturgerecht auf einen Wert über der Bundes-Regelgrenze für das strukturelle Defizit zurückzuführen.

(4) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos der Länder und Gemeinden von ihrem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit von Ländern und Gemeinden sind auf einem Kontrollkonto je Land und landesweise für die Gemeinden zu erfassen. Sobald auf allen Kontrollkonten der Länder und Gemeinden insgesamt eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -0,367 % des nominellen BIP unterschreitet, sind die einzelnen Kontrollkonto-Beträge konjunkturgerecht auf einen Wert über dem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze der Länder und Gemeinden zurückzuführen.

(5) Bund, Länder und Gemeinden streben einen ausgeglichenen oder im Überschuss befindlichen Haushalt an. Unterschreitet ein negativer Saldo des jeweiligen Kontrollkontos des Bundes, eines Landes oder von Gemeinden landesweise den jeweiligen Anteil an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit, ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren rückzuführen, wenn der Schwellenwert (Abs. 3 und 4) nicht unterschritten wurde. Ein Sanktionsverfahren findet nicht statt.

(6) Konjunkturgerecht bedeutet, dass die Rückführung nur dann vorgenommen werden muss, wenn im betreffenden Haushaltsjahr eine positive Veränderung der Produktionslücke vorliegt. Eine Produktionslücke liegt vor, wenn eine Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten erwartet wird. Für die Detailregelung der Produktionslücke sind die Richtlinien gemäß Artikel 5 Abs. 2 maßgeblich.

(7) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß BHG 2013, § 2 Abs. 4 Z 3, für Zwecke des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 gemeinsam mit Ländern und Gemeinden Richtlinien zur Führung der Kontrollkonten zu erstellen. Änderungen der Richtlinien sind vom österreichischen Koordinationskomitee zu beschließen.

Artikel 8

Kontrollkonten-Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden

(1) Unterschreitet eine Gesamtbelastung des Kontrollkontos den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen BIP beim Bund und von -0,367 % des nominellen BIP bei Ländern und Gemeinden, so wird gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt.

(2) Verantwortlich ist der Bund, wenn die saldierte Gesamtbelastung des Kontrollkontos des Bundes den Betrag von -1,25 % des nominellen BIP unterschritten hat. Länder und Gemeinden (landesweise) sind im Verhältnis ihres jeweiligen Anteiles an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit der Länder und Gemeinden verantwortlich, wenn die saldierte Gesamtbelastung auf Kontrollkonten den Betrag von -0,367 % des nominellen BIP unterschritten hat.

(3) Der Betrag von 0,367 % des nominellen BIP verteilt sich zu 0,25 % des nominellen BIP auf die Länder und zu 0,117 % des nominellen BIP auf die Gemeinden.

(4) Der Anteil des einzelnen Landes an den 0,25 % nominellen BIP ergibt sich nach den Anteilen am Betrag der Regelgrenze für das strukturelle Defizit.

(5) Die Anteile der Gemeinden an den 0,117 % des nominellen BIP landesweise betragen:

Gemeinden landesweise

Anteil an 0,117 % des nominellen BIP

Burgenland

4,11 %

Kärnten

8,58 %

Niederösterreich

23,63 %

Oberösterreich

21,25 %

Salzburg

8,11 %

Steiermark

18,26 %

Tirol

10,54 %

Vorarlberg

5,52 %

Summe

100,00 %

Artikel 9

Zulässiges Wachstum der Ausgaben (Ausgabenbremse)

Das jeweilige Wachstum der Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden landesweise (jeweils einschließlich ausgegliederter Einheiten des Sektors Staat nach ESVG) hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 idF VO 1175/11 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken zu stehen.

Artikel 10

Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes (Schuldenquotenanpassung)

(1) Bund, Länder und Gemeinden werden die gesamtstaatliche Schuldenquote unter den Referenzwert von 60 % des nominellen BIP senken und darunter belassen (Verordnung (EG) Nr. 1467/97 idF VO 1177/2011 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit).

(2) Solange der öffentliche Schuldenstand den Referenzwert von 60 % des nominellen BIP übersteigt, werden Bund, Länder und Gemeinden landesweise ihren Schuldenstand jährlich nach Maßgabe folgender Bestimmungen verringern:

  1. a) Gesamtstaatlich ist der Schuldenstand über 60 % des nominellen BIP über die jeweils letzten drei Jahre durchschnittlich um ein Zwanzigstel zu verringern.
  2. b) Der Anteil des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) an dieser Verringerung ergibt sich aus dem Verhältnis ihrer Schuldenstände nach ESVG zueinander am 31.12.2011.
  3. c) Werden bisher nicht erfasste Schuldenstände im öffentlichen Schuldenstand nach ESVG erfasst, erhöht sich die Verpflichtung der betroffenen Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinden landesweise) entsprechend.

(3) Spätere Erhöhungen des Schuldenstandes über den nach der Methode nach Abs. 2 zulässigen Anteil an 60 % des nominellen BIP sind nicht zulässig.

(4) Veränderungen des Schuldenstandes entgegen dieser Vereinbarung bewirken im jeweiligen Folgejahr die Verpflichtung, die vereinbarungsgemäße Schuldenquote herzustellen. Zusätzlich wird auf Basis des Gutachtens des Rechnungshofes (Artikel 18) gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt.

(5) Die EU-rechtliche Übergangsfrist, wonach die erste Beurteilung der Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes drei Jahre nach Beendigung des Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits erfolgt, sofern die haushaltspolitischen Vorgaben eingehalten werden, gilt auch für die Anwendung des Artikels 10.

(6) Soweit keine von der EU als schuldenstandserhöhend bewertete finanzielle Transaktionen nach ESVG vorliegen, gilt die Anforderung des Schuldenstandkriteriums als erfüllt, wenn die Konsolidierungsbemühungen ausreichend vorangeschritten sind und insbesondere die Anforderungen in Bezug auf das Maastricht-Ergebnis gemäß Artikel 3 und das strukturelle Ergebnis (Schuldenbremse) gemäß Artikel 4 erfüllt werden.

(7) Die Anforderung des Schuldenstandkriteriums gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsschätzung der Kommission darauf hindeutet, dass die geforderte Verringerung des Abstandes im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen.

Artikel 11

Europarechtliche Ausnahmen von den Fiskalregeln

Werden durch die zuständigen Organe der Europäischen Union befristete Ausnahmen von den europarechtlichen Grundlagen für die Vereinbarung eingeräumt, verändern sich analog die Werte der jeweils betroffenen Fiskalregeln für diejenigen Gebietskörperschaft(en) in deren Verantwortungsbereich die Ursache (Strukturreformen, Pensionsreformen, außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedsstaates entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder ein schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt) für die Ausnahme liegt.

Artikel 12

Haushaltsbeschlüsse von Ländern und Gemeinden

(1) Die Haushaltsbeschlüsse der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen Rechnungsvoranschlag und Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht (zB downloadbar, keine Images oder PDF).

(2) Die Haushaltsregelungen der Länder und Gemeinden sind dabei den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und der weitgehenden Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten der Länder bzw. Gemeinden im Sinne des § 16 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu gestalten.

(3) Die Länder und Gemeinden haben in rechtlich verbindlicher Form jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen und in der Form der Anlage 2 dem Österreichischen Koordinationskomitee mitzuteilen (Artikel 15).

(4) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinne des Abs. 1 zu veröffentlichen.

Artikel 13

Haftungsobergrenzen

(1) Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) beschränken ihre Haftungen. Für die Bundesebene werden bundesgesetzlich und für die Länder und Gemeinden werden durch die Länder rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene über einen mittelfristigen Zeitraum im Vorhinein festgelegt.

(2) Das Wesen der Haftung besteht, unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wie z.B. Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, etc., darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen werden kann.

(3) Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Sie werden sich auf die Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dieser Vereinbarung (ESVG) beziehen.

(4) Die Regelung des Abs. 1 wird auch das Verfahren bei Haftungsübernahmen, jedenfalls vorzusehende Bedingungen und Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper enthalten und regeln, dass Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen sind.

(5) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen zu bilden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen, die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.

(6) Unbeschadet Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass gleichartige Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

(7) Sonstige Eventualverbindlichkeiten im Sinne der Fiskalrahmen-Richtlinie (RL 2011/85/EU ) werden von Bund und Ländern (Länder auch für Gemeinden) sinngemäß ausgewiesen.

Artikel 14

Haushaltskoordinierung

(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.

  1. a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.
  2. b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
  3. c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners von der (dem) Bundesminister(in) für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere die Koordinierung, gegenseitige Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten Fiskalregeln. Dazu gehören insbesondere

  1. a) die Beratung und Beschlussfassung betreffend das vereinbarte System mehrfacher Fiskalregeln;
  2. b) die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes, insbesondere durch Soll-Ist-Vergleiche
    1. 1. der Haushaltsentwicklung und der Haushaltsergebnisse
    2. 2. der Entwicklung des strukturellen Haushaltssaldos und der Kontrollkonten sowie der Haushaltssalden nach ESVG (Maastricht-Salden),
    3. 3. der Rückführung allfälliger Überschreitungen der jeweiligen Anteile an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit,
    4. 4. allfälliger Überschreitungen bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen und ihrer Rückführung,
    5. 5. der Schuldenstände und der Schuldenstandsentwicklung,
    6. 6. der Ausgaben und der Ausgabenentwicklung,
    7. 7. der Haftungsstände und der Entwicklung der Haftungsstände des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie durch
    8. 8. Vergleiche der makroökonomischen Prognose und Haushaltsprognosen mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und Begründungen von Abweichungen;
      1. c) die jährliche Erfassung und Darstellung der Personaldaten des Bundes, der Länder und landesweise der Gemeinden. Dafür ist jeweils das Formular Anhang 1 zu verwenden und dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. August eines Jahres zu übermitteln; Gemeindedaten werden durch das Land zusammengefasst gemeldet;
      2. d) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Erstellung und wechselseitige Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse;
      3. e) die Empfehlung von gegensteuernden Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Fiskalregeln abzeichnet;
      4. f) die Festlegung jener Maßnahmen, die der Umsetzung von Vorgaben von Organen der Europäischen Union zur Umsetzung der Wirtschafts- und Währungsunion dienen.

(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist binnen vier Wochen über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.

(4) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen Haushaltsplanung deutlich abweichen, insbesondere bei Entfall von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes oder gesetzlicher Änderungen (Steuerreformen), bei einer deutlich schlechteren Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinflusst oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat sowie bei einer EU-Empfehlung zur schnelleren Korrektur der Haushaltslage, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion oder Erhöhung der Verpflichtung der jeweils betroffenen Fiskalregel zu führen.

(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist gegebenenfalls die einvernehmliche Änderung von Berichtsterminen.

Artikel 15

Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicher zu stellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen. Bund, Länder und Gemeinden haben darüber an das Österreichische Koordinationskomitee bis jeweils 31. August zu berichten, die Gemeinden im Wege des Landeskoordinationskomitees. Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die Gemeinden dazu landesweise im Wege der Länder Daten bzw. Grobplanungen gemäß Anhang 2 vor. Bund und Länder werden - soweit nicht bereits erfolgt - die Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung für ihren Zuständigkeitsbereich, die Länder somit auch für die Gemeinden, rechtlich verbindlich festlegen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden werden bei der Erstellung ihrer jährlichen Voranschläge den Zusammenhang zwischen dem Voranschlag und dem nach ESVG jeweils zu verantwortenden Bereich mittels einer einfachen Überleitungstabelle dokumentieren. Sie haben bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge die vereinbarten Fiskalregeln einzuhalten. Abweichungen von der festgelegten mittelfristigen Planung sind zu erläutern.

(3) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen veröffentlicht nach Maßgabe der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten bis 15. Oktober eines jeden Jahres den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes und der budgetären Haupt-Parameter der Länder und Gemeinden.

Artikel 16

Österreichisches Stabilitätsprogramm

(1) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor. Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln. Jeweils im April eines Jahres wird das Österreichische Koordinationskomitee zusammentreten und zur Vorbereitung des Österreichischen Stabilitätsprogramms erforderliche und verfügbare Daten gegenseitig austauschen.

(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.

(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.

Artikel 17

Informationssystem

(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.

(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen

  1. a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung und der Darstellung der Personaldaten
  2. b) gemäß der Gebarungsstatistik-Verordnung (BGBl. II Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2004) und
  3. c) nach der zur Umsetzung der
  • Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG),
  • Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
  • Verordnung (EG) Nr. 475/2000 und Verordnung (EG) Nr. 351/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit,
  • Verordnung (EU) Nr. 679/2010 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor,

  1. d) im Zusammenhang mit der Berichterstattung nach dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung, dem Sixpack (Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet; Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet; Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken; Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte; Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit; Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten) und der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten;
  2. e) zur Meldung neu geschaffener institutioneller Einheiten (ESVG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich und das österreichische Koordinationskomitee binnen zwei Monaten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Muttergesellschaften, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Jedenfalls zu melden sind jedoch von Krankenanstaltengesellschaften neu geschaffene institutionelle Einheiten (ESVG). Statistik Österreich prüft - auch bei Bundeseinheiten -, ob die betreffende Einheit dem Sektor Staat zuzurechnen ist und daher für die Berechnung von Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis der Prüfung ist allen Vereinbarungspartnern und dem Rechnungshof mitzuteilen.

(3) Informationen und Berichte sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen - soweit dies möglich ist - durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.

(5) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100 000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß § 12 FAG 2008. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

(6) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.

(7) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.

Artikel 18

Ermittlung der Haushaltsergebnisse

(1) Die Ermittlung der Haushaltssalden gemäß ESVG (Maastricht-Salden), der strukturellen Haushaltssalden auf Basis des Haushaltsergebnisses nach ESVG, des Ausgabenwachstums, der Schuldenstände, der Haftungsstände und allfälliger sonstiger Eventualverbindlichkeiten erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird mit den Vertragsparteien und hinsichtlich der Gemeindeergebnisse auf Landesebene auch mit der Gemeindeaufsicht jeweils bis Mitte Juli eines Jahres Kontakt aufnehmen, um nach formeller und inhaltlicher Prüfung der eingelangten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich gemeinsam bis dahin vorliegende offene Fragen zu klären.

(3) Die Vertragsparteien bzw. die Gemeindeaufsicht jedes Landes können eine Stellungnahme zu den offenen Fragen gemäß Abs. 2 abgeben. Bestehen zwischen den Vertragsparteien bzw. Gemeindeaufsicht und der Bundesanstalt Statistik Österreich unterschiedliche Ansichten zu den offenen Fragen, sind diese gemeinsam abzuklären.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstattet darüber bis jeweils Ende September eines Jahres einen Bericht an das Österreichische Koordinationskomitee und an den Rechnungshof.

(5) Sollte eine einvernehmliche Abstimmung bis zum Zeitpunkt der Notifikation nicht möglich sein, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die offenen Fragen dezidiert mit den Argumenten der Vertragsparteien bzw. der Gemeindeaufsicht im Bericht gemäß Abs. 4 anzuführen und zu begründen, warum sie gegenteiliger Ansicht ist.

(6) Sollte die Bundesanstalt Statistik Österreich neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG angewendet haben, die das Ergebnis beeinflussen, ist dies jedenfalls im Bericht anzuführen.

(7) Dieser Bericht hat überdies aus der Sichtweise der Bundesanstalt Statistik Österreich die Feststellung zu enthalten, ob ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt. Sollte der sanktionsrelevante Sachverhalt durch neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG mit verursacht sein, ist dies anzuführen.

(8) Ergibt sich aus dem Bericht der Statistik Österreich, dass aufgrund der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt, erstellt der Rechnungshof ein Gutachten darüber.

(9) Nach Maßgabe der rechtlichen Grundlagen für die jeweilige Tätigkeit stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich dem Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen und Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und steht dem Rechnungshof für die Erstellung des Gutachtens ein Einsichtsrecht in alle erforderlichen Daten, Unterlagen, Verträge usw. der Gebietskörperschaften und bei den in ihren Einfluss stehenden Rechtsträgern zu.

(10) Nachträgliche Änderungen von bereits festgestellten früheren Haushaltergebnissen gemäß ESVG durch Änderungen des ESVG oder seiner Interpretation führen nach Erstattung des Berichts Ende September zu keinem sanktionsrelevanten Sachverhalt.

(11) Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG (Maastricht-Defizits), der strukturellen Haushaltssalden, des Ausgabenwachstums und der Schuldenstände werden die Auslegungsregeln des ESVG zugrunde gelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen. Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Es können jedoch auch die von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ermittelten Werte herangezogen werden, sofern diese gegenüber dem von der Europäischen Kommission ermittelten Wert aktueller sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Das Bundesministerium für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich die bei der Ermittlung zu verwendenden Werte für die Budgetsensibilität bekannt zu geben. Die jeweiligen Kennziffern sind als nominelle Werte und als Quote in Prozent des nominellen BIP auszuweisen. Bei der Ausgabenbremse (Artikel 9) ist die Quote auch auf den Vorjahreswert zu beziehen.

(12) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.

Artikel 19

Sanktionsmechanismus

(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.

(2) Der Rechnungshof geht bei der Erstellung des Gutachtens nach Artikel 18 sinngemäß nach dem in Art. 127 Abs. 5 B-VG vorgesehenen Verfahren vor. Für die Gemeinden sind Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes zur Abgabe einer Stellungnahme berechtigt. Bei Beurteilung der sanktionsrelevanten Sachverhalte werden Ausgaben/Auszahlungen

  1. a) für Maßnahmen zur Stabilisierung des internationalen Finanzmarktes, mit welchen Entscheidungen von internationalen Institutionen oder der EU-Organe umgesetzt werden, insb. Maßnahmen gemäß dem Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz (ZaBiStaG), sowie
  2. b) für Maßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Stabilisierung des österreichischen Finanzmarktes, insb. Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG),
  3. (c) Bei Beurteilung der sanktionsrelevanten Sachverhalte werden rückwirkende Änderungen des Potentialwachstums oder nachträgliche Änderungen des ESVG oder neue Interpretationsregeln zum ESVG nach Berichtslegung durch Statistik Österreich nicht berücksichtigt.

(3) Wird durch den Rechnungshof festgestellt, dass ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen und unverzüglich einzuberufen.

(4) Das Schlichtungsgremium besteht aus zwei von der (dem) Bundesminister(in) für Finanzen, aus zwei von den Ländern nominierten Mitgliedern und aus je einem vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominierten Mitglied. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitz der Landeshauptleutekonferenz und vom nachfolgenden Vorsitz nominiert. Bei Verhinderung gemäß Abs. 6 tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein.

(5) Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden. Das Schlichtungsgremium wird wie das Österreichische Koordinationsgremium einberufen.

(6) Das Schlichtungsgremium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wird und zumindest fünf Mitglieder anwesend sind. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird es noch einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf von mindestens 14 Tagen einberufen. In diesem Falle wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anwesenheitszahl auf zwei Mitglieder herabgesetzt.

(7) Das Schlichtungsgremium hat den Bericht der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Artikel 18 Abs. 4 und das Gutachten des Rechnungshofes gemäß Artikel 18 Abs. 8 jenen Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, bekannt zu geben und aufzufordern, binnen zwei Monaten Maßnahmen bekannt zu geben, durch die der sanktionsrelevante Sachverhalt wieder beseitigt wird, und diese umgehend umzusetzen.

(8) Sind die vorgelegten Maßnahmen aus Sicht des Schlichtungsgremiums ausreichend, sind jene Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, aufzufordern, den Plan umzusetzen und hierüber laufend zu berichten.

(9) Werden Österreich in einem Verfahren der EU kürzere Fristen gestellt, als sie dieser Vereinbarung zu Grunde gelegt sind, ist die geforderte Herstellung der Haushaltsdisziplin von allen betroffenen Vereinbarungsparteien binnen dieser kürzeren Fristen umzusetzen.

(10) Legen jene Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, keinen entsprechenden Maßnahmenplan vor oder erfüllen sie den vorgelegten Maßnahmenplan nicht, kann vom Schlichtungsgremium einvernehmlich ein Sanktionsbeitrag verhängt werden. Die Vertreter der betroffenen Gebietskörperschaftsebene haben nur ein beratendes Stimmrecht.

(11) Sind jene Vertragsparteien, die einen Sanktionsbeitrag zu leisten hätten, der Ansicht, dass kein Sachverhalt vorliegt, der eine Sanktion nach diesem Vertrag rechtfertigt, können sie beantragen, dass über diese Frage ein Schiedsgericht entscheidet. Das Schiedsgericht ist im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes (BGBl. Nr. 61/1998) von den Vertragsparteien einzurichten.

Artikel 20

Übertragung von Überschüssen

(1) Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit die jeweilige Fiskalregel übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind vom Rechnungshof bei der Gutachtenserstellung zu berücksichtigen. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt, insbesondere finden für derartig rechnerisch übertragene Haushaltsergebnisse keine Einstellungen am Kontrollkonto statt. Das Österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.

(2) Keine Sanktion kommt zur Anwendung, soweit vereinbarungswidrige Abweichungen von Fiskalregeln durch Übererfüllung anderer Länder und Gemeinden abgedeckt werden, sofern über sie noch nicht im Sinn des Abs. 1 verfügt wurde und sie nicht zur Dotierung des Kontrollkontos des betreffenden Landes oder der betreffenden Gemeinden landesweise anteilig bestimmt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt, insbesondere finden für derartig rechnerisch übertragene Haushaltsergebnisse keine Einstellungen am Kontrollkonto statt. Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller Länder und Gemeinden verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern und Gemeinden richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr.

(3) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Artikels 23 zur Anwendung kommen.

(4) Ebenfalls kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, wenn bei Einhaltung des Maastricht-Saldos bzw. des strukturellen Saldos das zulässige Wachstum der Ausgaben gemäß Artikel 9 aufgrund öffentlicher Investitionen nach ESVG überschritten wird, sofern die dafür erforderlichen finanziellen Mittel durch Rücklagen bedeckt oder durch Gutschriften gemäß Artikel 7 Abs. 2 auf dem jeweiligen Kontrollkonto eingestellt wurden.

Artikel 21

Sanktionsbeitrag

(1) Der Sanktionsbeitrag bei Verletzung des jeweiligen Anteils am Maastricht-Saldo, am strukturellen Defizit, der Schuldenquotenanpassung oder der Ausgabenbremse beträgt 15 % der Überschreitung.

(2) Bei kumulativer Verletzung mehrerer Fiskalregeln ist die Sanktion nur einmal zu leisten. Sie wird von der zahlenmäßig festgestellten höchsten Verletzung berechnet.

(3) Soweit finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 24 zu tragen sind, unterbleibt ein Sanktionsbeitrag nach Artikel 21.

Artikel 22

Sanktionsverfahren

(1) Ein Sanktionsbeitrag ist ohne unnötigen Verzug, möglichst ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 FAG 2008 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

(2) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung die Abweichung durch die betreffende Gebietskörperschaft ausgeglichen und erfolgt keine weitere Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung, ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.

(3) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung neuerlich eine Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung verübt, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen Gebietskörperschaften, welche in diesem Folgejahr die Vereinbarung erfüllt haben.

(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 12 FAG 2008 nach Abzug der Vorwegabzüge.

(5) Die Verpflichtung zur allfälligen neuerlichen Leistung eines Sanktionsbeitrages wird durch die Verteilung nicht beeinflusst.

Artikel 23

Abgabenausfälle

(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich der Anteil an den betroffenen Fiskalregeln ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.

Artikel 24

Tragung finanzieller Sanktionen

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.

(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 12 FAG 2008 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

Artikel 25

Transparenz

(1) Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom Bundesministerium für Finanzen den Vereinbarungsparteien und der Öffentlichkeit durch Publikation auf der Homepage des BMF zugänglich zu machen. Das sind die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich, die Beschlüsse der Koordinationskomitees (Landeskoordinationskomitee und Österreichisches Koordinationskomitee), die Beschlüsse des Schlichtungsgremiums, die nach den Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Datenlieferungen sowie die Überleitungstabelle, relevante Informationen zu den Eventualverbindlichkeiten, nach Befassung des Schlichtungsgremiums Gutachten des Rechnungshofes und eine allfällige Stellungnahme der betroffenen Gebietskörperschaft in ungekürzter Form dazu, das jährliche Stabilitätsprogramm sowie Empfehlungen des Rates dazu, die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer einfachen Überleitungstabelle zwischen dem administrativen Ergebnis und dem ESVG-Ergebnis sicherstellen. Ausgangspunkt dafür ist bei Ländern und Gemeinden der Rechnungsquerschnitt, ergänzt um die ESVG-Ergebnisse ausgegliederter institutioneller Einheiten des öffentlichen Sektors, die nach dieser Vereinbarung der jeweiligen Gebietskörperschaft zuzurechnen sind.

Artikel 26

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel 27

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, sobald

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

    Die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehenen Berichtspflichten sind mit dem jeweils auf das Inkrafttreten folgenden Termin wahrzunehmen.

(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2012 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich.

(3) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind nach Maßgabe des Wirksamwerdens der jeweils umgesetzten europarechtlichen bzw. internationalen Verpflichtung unter Berücksichtigung bestehender Übergangsregelungen anzuwenden. § 2 Abs. 4 bis 7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 idF. BGBl. I Nr. 150/2011 ist sinngemäß nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung schon in den Jahren 2012 bis 2016 anzuwenden.

(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.

Artikel 28

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.

(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach einem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit.

(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden - Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.

(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch eine Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt.

(5) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

(6) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft,

  1. 1. sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBI. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt;
  2. 2. wenn das FAG oder die Gesundheitsfinanzierung (Art. 15a B-VG-Vereinbarung) oder die Pflegefinanzierung (Pflegefondsgesetz) oder die 24-Stunden-Pflege (Art. 15a B-VG-Vereinbarung) ohne von Ländern und Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen Nachteil der Länder und/oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert wird.

    Akzeptanz im Sinne der Z 2 liegt nicht vor, wenn ein Vereinbarungspartner in einem dem Konsultationsmechanismus analogen Verfahren Einspruch erhebt. Zur Vermeidung eines Auslaufens des FAG wird der Bund im FAG 2008 ein Finanzausgleichsprovisorium einrichten, wonach bei nicht rechtzeitiger Herstellung der Akzeptanz das FAG 2008 bis zu einer solchen Lösung provisorisch weiter angewandt wird.

Artikel 29

Außerkrafttreten des ÖStP 2011

Der Österreichische Stabilitätspakt 2011 tritt für die Vertragsparteien dieser Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des ÖStP 2012 jeweils rückwirkend mit 1. Jänner 2012 außer Kraft.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 27 Abs. 2 mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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