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BGBl I 112/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

112. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2015
(NR: GP XXV RV 689 AB 728 S. 83 . BR: 9403 AB 9420 S. 844.)
[CELEX-Nr.: 32013L0040 , 32014L0042 , 32014L0062 ]

112. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2 Änderung des Suchtmittelgesetzes

Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 5 Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 6 Änderung des SE-Gesetzes

Artikel 7 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Artikel 8 Änderung des ORF-Gesetzes

Artikel 9 Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Artikel 10 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 11 Änderung des Spaltungsgesetzes

Artikel 12 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Artikel 13 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“

2. In 19a Abs. 1 wird nach dem Wort „Entscheidung“ die Wendung „erster Instanz“ eingefügt.

3. In § 19a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.“

4. § 33 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen, oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;“

5. In § 33 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.“

6. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.“

7. In § 33 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

  1. 1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;
  2. 2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
  3. 3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
  4. 4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

    begangen hat.“

8. In § 37 Abs. 1 entfällt die Wendung „sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe,“ und die Wendung „oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken“ und es werden die Wörter „sechs Monaten“ durch die Wörter „einem Jahr“ und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

9. In § 37 Abs. 2 entfällt die Wendung „sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe,“ und die Wendung „aus besonderen Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen,“ und es werden die Wörter „sechs Monaten“ durch die Wörter „einem Jahr“ und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

10. In § 43a Abs. 1 werden die Worte „deren Hälfte“ durch die Worte „drei Viertel davon“ ersetzt.

11. In § 43a Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

12. In § 58 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Eine nach den vorstehenden Absätzen eingetretene Hemmung der Verjährung bleibt wirksam, auch wenn durch eine spätere Änderung des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Hemmung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.“

13. In § 64 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wendung „Geldfälschung (§ 232),“ die Wendung „Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233),“ eingefügt.

14. In § 64 Abs. 1 Z 4a wird nach der Wendung „schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3,“ die Wendung „Zwangsheirat (§ 106a),“ eingefügt.

15. § 64 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 10 lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt.“

16. § 70 lautet:

§ 70. (1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und

  1. 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
  2. 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
  3. 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.

(2) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.

(3) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.“

17. § 74 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;“

18. In § 74 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, des öffentlichen Abfallentsorgungs- und Kanalwesens oder den öffentlichen Verkehr haben.“

19. In § 79 wird das Wort „einem“ durch die Wörter „sechs Monaten“ ersetzt.

20. Der bisherige Inhalt des § 80 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

21. In § 80 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

22. In § 80 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

23. § 81 samt Überschrift lautet:

„Grob fahrlässige Tötung

§ 81. (1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.“

24. In § 83 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

25. § 84 lautet:

§ 84. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht

  1. 1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden war,
  2. 2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung, oder
  3. 3. unter Zufügung besonderer Qualen.“

26. § 85 lautet:

§ 85. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig

  1. 1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
  2. 2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
  3. 3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.“

27. § 86 lautet:

§ 86. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“

28. In § 87 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

29. In § 87 Abs. 2 wird das Wort „zehn“ jeweils durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

30. In § 88 lauten die Abs. 2 bis 4:

„(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist

  1. 1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, oder
  2. 2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, oder
  3. 3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung nicht schwer (§ 84 Abs. 1) und in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

(3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

31. In § 89 wird die Wendung „in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig,“ durch die Wendung „vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen“ ersetzt.

32. In § 91 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

33. In § 91 Abs. 2 wird die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ ersetzt.

34. In § 91 Abs. 2a wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

35. In § 94 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

36. In § 95 Abs. 1 wird die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ ersetzt.

37. In § 96 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

38. In § 96 Abs. 3 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt

39. In § 97 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst“ durch die Wortfolge „in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen“ ersetzt.

40. In § 104a Abs. 4 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

41. In § 105 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

42. In § 106 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,“.

43. In § 106 Abs. 3 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

44. Nach § 106 wird folgender § 106a samt Überschrift eingefügt:

„Zwangsheirat

§ 106a. (1) Wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person in der Absicht, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gezwungen werde (Abs. 1), durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert.

(3) § 106 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

45. In § 107 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

46. In § 107a Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

47. In § 107a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

48. Nach § 107b wird folgender § 107c samt Überschrift eingefügt:

„Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

§ 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

  1. 1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
  2. 2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung eine für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

49. In § 108 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

50. In § 109 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

51. In § 111 Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

52. In § 117 Abs. 3 wird die Wendung „in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht“ durch die Wendung „in einer Beschimpfung oder Verspottung besteht, die geeignet ist, den Verletzten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen“ ersetzt.

53. § 118a lautet wie folgt:

§ 118a. (1) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,

  1. 1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder
  2. 2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

(4) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

54. In § 120 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

55. In § 121 Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

56. In § 122 Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

57. In 123 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ und der letzte Satz.

58. In 124 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

59. In § 126 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.“

60. § 126 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11),“

61. In § 126 Abs. 1 Z 7 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „ 5 000“ ersetzt.

62. In § 126 Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.

63. § 126a Abs. 2 lautet:

„(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

64. Nach § 126a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

65. Nach § 126a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer

  1. 1. durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
  2. 2. durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) beeinträchtigt, oder
  3. 3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.“

66. § 126b Abs. 2 lautet:

„(2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

67. Nach § 126b Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, eines Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, schwer stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

68. Nach § 126b Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer

  1. 1. durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
  2. 2. die Tat gegen ein Computersystem verübt, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, oder
  3. 3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.“

69. § 128 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11), oder“

70. Nach § 128 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

  1. „5. an einer Sache, deren Wert 5 000 Euro übersteigt.“

71. In § 128 Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.

72. § 129 lautet:

§ 129. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat

  1. 1. in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,
  2. 2. ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,
  3. 3. eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet, oder
  4. 4. eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,

  1. 1. indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt, oder
  2. 2. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.“

73. § 130 lautet:

§ 130. (1) Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 oder einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen Diebstahl nach § 129 Abs. 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

74. In § 132 Abs. 2 werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.

75. In § 133 Abs. 2 werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.

76. In § 134 Abs. 3 werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt und entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

77. In § 135 Abs. 2 werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt und entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

78. In § 136 Abs. 3 werden die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.

79. In § 138 Z 1 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „ 5 000“ ersetzt.

80. § 143 lautet:

§ 143. (1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds der Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

81. In § 147 Abs. 1 wird in der Z 1 nach der Wendung „verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel,“ die Wendung „ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels“ eingefügt und entfällt die Z 2.

82. In § 147 Abs. 2 wird Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt.

83. In § 147 Abs. 3 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.

84. § 148 lautet:

§ 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

85. In § 148a Abs. 2 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.

86. In § 152 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

87. § 153 samt Überschrift lautet:

„Untreue

§ 153. (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

(3) Wer durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

88. In § 153a wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

89. In § 153b Abs. 3 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

90. In § 153b Abs. 4 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.

91. In § 153c Abs. 1 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter„einem Jahr“ ersetzt und nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

92. § 153d samt Überschrift lautet:

„Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

§ 153d. (1) Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, wenn die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden.

(3) Wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

93. § 154 Abs. 4 entfällt.

94. § 155 Abs. 3 entfällt.

95. In § 156 Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.

96. In § 159 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

97. In § 159 Abs. 1 bis 3 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

98. In § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 wird die Zahl „800 000“ durch die Zahl „1 000 000“ ersetzt.

99. In § 160 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt

100. In § 162 Abs. 2 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt.

101. Nach § 163 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:

„Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände

§ 163a. (1) Wer als Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) eines in § 163c angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in

  1. 1. einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteten Bericht,
  2. 2. einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband,
  3. 3. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes,
  4. 4. Aufklärungen und Nachweisen (§ 272 Abs. 2 UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer (§ 163b Abs. 1) zu geben sind, oder
  5. 5. einer Anmeldung zum Firmenbuch, die die Leistung von Einlagen auf das Gesellschaftskapital betrifft,

    eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information (§ 189a Z 10 Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S. 219/1897), einschließlich solcher Umstände, die die Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Entscheidungsträger einen Sonderbericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität des Verbandes gesetzlich geboten ist.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder 2 in Bezug auf einen Verband begeht, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12. 6. 2014 S. 349, zugelassen sind.

(4) Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163b mit Strafe bedroht ist.

Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände

§ 163b. (1) Wer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission (§ 40 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984) oder sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in § 163c angeführten Verbandes in

  1. 1. seinem Prüfungsbericht oder
  2. 2. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes

    in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) falsch oder unvollständig darstellt oder verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Prüfer (Abs. 1)

  1. 1. in unvertretbarer Weise einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, oder
  2. 2. einen Bericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Bestandsgefährdung des Verbandes gesetzlich geboten ist.

(3) Nach Abs. 2 Z 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der falschen oder unvollständigen Darstellung nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der Nichterstattung des Berichtes nach Abs. 2 Z 2 mit Strafe bedroht ist.

(4) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder 2 als Prüfer eines in § 163a Abs. 3 angeführten Verbandes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(5) Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163a mit Strafe bedroht ist.

Verbände

§ 163c. Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden:

  1. 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  2. 2. Aktiengesellschaften,
  3. 3. Europäische Gesellschaften (SE),
  4. 4. Genossenschaften,
  5. 5. Europäische Genossenschaften (SCE),
  6. 6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  7. 7. große Vereine im Sinne des § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002,
  8. 8. offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB,
  9. 9. Sparkassen,
  10. 10. Privatstiftungen,
  11. 11. die Stiftung nach dem ORF-Gesetz und
  12. 12. den in Z 1 bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB).

Tätige Reue

§ 163d. (1) Nach § 163a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt,

  1. 1. im Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ (Abs. 1 Z 1), bevor die Sitzung des Organs beendet ist,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat,
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist,
  4. 4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4, bevor der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, sowie
  5. 5. in den Fällen des Abs. 1 Z 5, bevor die Eintragung im Firmenbuch angeordnet worden ist.

(2) Nach § 163b Abs. 1 Z 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die verschwiegenen Angaben nachträgt, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist.“

102. In § 164 Abs. 3 wird die Zahl „3 000“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt und es entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

103. In § 164 Abs. 4 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.

104. Nach § 164 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129 Abs. 2, einen räuberischen Diebstahl nach § 131, einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 138 Z 2, einen Raub nach § 142, einen schweren Raub nach § 143, eine Erpressung nach § 144 oder eine schwere Erpressung nach § 145 handelt.“

105. Nach § 164 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nur mit Ermächtigung des durch die Vortat Verletzten zu verfolgen.“

106. Nach § 164 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nicht zu bestrafen, wenn die Vortat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begangen wurde.“

107. In § 166 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „eine Geschenkannahme durch Machthaber“ die Wendung „, eine Hehlerei, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel, eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, einer Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels“ eingefügt.

108. In § 169 Abs. 3 entfällt die Wendung „oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe“.

109. In § 170 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

110. In § 172 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

111. In § 174 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

112. In § 177 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

113. In § 177c Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

114. In § 177c Abs. 2 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

115. In § 177d wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

116. In § 177e wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

117. In § 178 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

118. In § 179 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

119. In § 181 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

120. In § 181 Abs. 2 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

121. In § 181b Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

122. In § 181b Abs. 3 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

123. In § 181c Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

124. In § 181c Abs. 3 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

125. In § 181d Abs. 1 wird entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

126. In § 181d Abs. 2 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“

127. In § 181e Abs. 1 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

128. In § 181e Abs. 2 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

129. In § 181f Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstraße bis zu 360 Tagessätzen“.

130. In § 181g wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

131. In § 181h Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

132. In § 181i wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt und die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

133. In § 182 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

134. In § 183a Abs. 2 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

135. In § 193 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

136. In § 193a Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

137. In § 195 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

138. In § 198 Abs. 1 wird nach der Wendung „sechs Monaten“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ eingefügt.

139. In § 200 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

140. Nach § 205 wird folgender § 205a samt Überschrift eingefügt:

„Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

§ 205a. (1) Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.“

141. In § 207a Abs. 2 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

142. In § 207a Abs. 3 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

143. In § 207a Abs. 5 entfällt im Einleitungssatz der Verweis auf „Z 1“.

144. In § 207a Abs. 5 Z 1 werden das Wort „eigenem“ durch die Worte „oder seinem eigenen“ und am Ende das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1a angefügt:

  1. „1a. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder einem anderen zu dessen eigenen Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, oder“

145. In § 207b Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

146. In § 208 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

147. In § 208a Abs. 1a wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

148. In § 211 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

149. In § 211 Abs. 3 wird nach der Wendung „sechs Monaten“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ eingefügt.

150. In § 215a Abs. 2 wird nach der Wendung „grob fahrlässig“ das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3)“ eingefügt.

151. In § 215a Abs. 2a wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

152. In § 218 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.“

153. In § 218 Abs. 3 werden die Wendungen „des Abs. 1“ durch die Wendung „der Abs. 1 und 1a“ und das Wort „belästigten“ durch das Wort „verletzten“ ersetzt.

154. § 220a entfällt.

155. In § 222 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.

156. In § 223 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

157. In § 224a wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

158. In § 225a wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

159. In § 227 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

160. In § 228 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

161. In § 229 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

162. In § 233 werden in Abs. 1 das Wort „drei“ durch „fünf“, in Abs. 2 die Zahl „50 000“ durch „300 000“ und die Wendung „sechs Monate bis zu fünf Jahren“ durch die Wendung „einem bis zu zehn Jahren“ ersetzt.

163. In § 234 Abs. 2 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.

164. In § 235 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

165. In § 236 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

166. In § 241b wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

167. In § 241c wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

168. In § 241e Abs. 3 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

169. In § 241f wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

170. Nach § 241g wird folgender § 241h samt Überschrift eingefügt:

„Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels

§ 241h. (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht,

  1. 1. dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde oder
  2. 2. sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die ausgespähten Daten im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde, des Berechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.“

171. In § 246 Abs. 3 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

172. In § 248 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

173. In § 262 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

174. In § 265 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

175. § 274 lautet samt Überschrift:

„Schwere gemeinschaftliche Gewalt

§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 84 Abs. 1 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an einer solchen Zusammenkunft führend oder dadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass er an der Zusammenkunft in der in Abs. 2 umschriebenen Weise teilgenommen hat.“

176. § 276 entfällt.

177. In § 278 Abs. 2 wird vor der Zahl „304“ die Wendung „283,“ eingefügt.

178. § 281 entfällt.

179. § 283 lautet:

§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,

  1. 1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert, oder zu Hass gegen sie aufstachelt, oder
  2. 2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder
  3. 3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“

180. In § 284 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

181. In § 287 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

182. In § 289 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

183. In § 292 Abs. 2 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

184. Nach dem § 292b wird folgender § 292c samt Überschrift eingefügt:

„Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren

§ 292c. (1) Wer für sich oder einen Dritten für die Zusage, im Zuge einer Versteigerung in einem Exekutionsverfahren als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Mitbieter ohne dessen Andringen für eine Zusage im Sinne des Abs. 1 für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.“

185. In § 293 Abs. 1 wird nach den Wörtern „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

186. In § 295 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

187. In § 297 Abs. 1 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

188. In § 299 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

189. In § 300 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.

190. In § 301 Abs. 3 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

191. In § 303 wird das Wort „fahrlässig“ durch die Wendung „grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3)“ ersetzt.

192. In § 315 wird nach der Wendung „einem Jahr“ die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ eingefügt.

193. Nach dem § 321j wird folgender § 321k samt Überschrift eingefügt:

„Verbrechen der Aggression

§ 321k. (1) Wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken, und eine Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Satzung der Vereinten Nationen darstellt, einleitet oder ausführt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(2) Wer unter den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen eine solche Angriffshandlung plant oder vorbereitet, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Im Sinne des Abs. 1 bedeutet „Angriffshandlung“ eine gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat.“

Artikel 2

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde kann von der Person, die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Abs. 2 unterzieht, verlangen, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.“

2. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ durch das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.

3. In § 13 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975) bekannt, dass eine Person eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer Strafanzeige (§ 78 StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.

(2b) Ergeben Ermittlungen der Kriminalpolizei ausschließlich den in Abs. 2a umschriebenen Verdacht, so hat sie diesen der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen sowie der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Abtretungsbericht).“

4. In § 13 Abs. 3 wird am Ende vor dem Punkt die Wendung „ , soweit es sich nicht bloß um einen in § 35 Abs. 4 genannten Fall handelt“ eingefügt.

5. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Steht eine Person, die Suchtgift missbraucht, im Verdacht, eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 nicht unterzieht. Eine Strafanzeige ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu erstatten, wenn sich die betreffende Person der notwendigen Untersuchung gemäß § 12 Abs. 1 nicht unterzieht. Ist der Staatsanwaltschaft der Verdacht bereits bekannt (Abtretungsbericht, § 13 Abs. 2b), so sind ihr derartige Weigerungen lediglich mitzuteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen des § 35 vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde statt einer Strafanzeige oder Mitteilung sogleich eine Stellungnahme nach § 35 Abs. 3 Z 2 zu erstatten.“

6. In § 24a Abs. 1 Z 1 wird nach der Wendung „Strafprozessordnung“ die Wendung „und nach § 13 Abs. 2b,“ eingefügt.

7. In § 35 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Im Fall eines Abtretungsberichts (§ 13 Abs. 2b) hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten. Dies ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Fortsetzungsgründe (§ 38 Abs. 1a) mitzuteilen; die Mitteilung ist zu eigenen Handen zuzustellen.“

8. In § 38 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach § 35 Abs. 9 zurückgetreten, so ist das Strafverfahren nur fortzusetzen, wenn binnen eines Jahres

  1. 1. die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitteilt, dass sich der Beschuldigte der ärztlichen Begutachtung oder den gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht unterzieht (§ 14 Abs. 1), oder
  2. 2. der Beschuldigte einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.“

9. In § 47 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 20a Abs. 1 lautet:

§ 20a. (1) Der WKStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:

  1. 1. Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (§§ 133 Abs. 2 zweiter Fall, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall, 148a Abs. 2 zweiter Fall, § 153 Abs. 3 zweiter Fall, 153b Abs. 4 und 156 Abs. 2 StGB);
  2. 2. Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt (§ 153d Abs. 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB);
  3. 3. Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 4 StGB, in den Fällen des § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 000 000 Euro übersteigt;
  4. 4. Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß § 168a Abs. 2 StGB;
  5. 5. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen nach den §§ 304 bis 309 StGB oder sich der Vorsatz darauf erstreckt;
  6. 6. Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB) und unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b StGB) sowie Vergehen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Vergehen nach dem BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, nach dem ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 und dem GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011;
  7. 7. in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der strafbestimmende Wertbetrag 5 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt;
  8. 8. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftat herrühren;
  9. 9. Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist.“

2. § 20a Abs. 3 lautet:

„(3) Wegen der in Abs. 1 erwähnten Straftaten ist die WKStA auch für ausländische Ersuchen um Rechtshilfe und Übernahme der Strafverfolgung nach dem IV. Hauptstück und § 60 ARHG, BGBl. Nr. 529/1979, die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b EU-JZG, BGBl. I Nr. 36/2004, und die Rechtshilfe in Strafsachen nach § 1 Abs. 1 Z 2 EU-JZG sowie entsprechende ausländische Ersuchen nach zwischenstaatlichen Übereinkommen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen derartiger Straftaten betroffen sind.“

3. In § 30 Abs. 1 wird die Z 3a in 3b umbenannt.

4. In § 30 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. des Vergehens der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB),“

5. In § 30 Abs. 1 wird nach der neuen Z 3b folgende Z 3c eingefügt:

  1. „3c. des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB),“

6. In § 30 Abs. 1 wird in Z 9 das zweite „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nachfolgende Z 9a eingefügt:

  1. „9a. des Vergehens der Verhetzung (§ 283 Abs. 4 StGB) und“

7. In § 31 Abs. 2 wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

  1. „10a. des Verbrechens der Aggression (§ 321k StGB),“

8. In § 31 Abs. 2 Z 11 wird die Wendung „unter Z 2 bis 10“ durch die Wendung „unter Z 2 bis 10a“ ersetzt.

9. In § 31 Abs. 3 Z 5 wird die Wendung „des Vergehens des Landfriedensbruchs“ durch die Wendung „des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt“ ersetzt.

10. In § 31 Abs. 3 wird in Z 6 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nachfolgende Z 6a eingefügt:

  1. „6a. wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (§ 130 zweiter Satz erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (§ 132 Abs. 2 erster Fall StGB), der Veruntreuung (§ 133 Abs. 2 erster Fall StGB), des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB), der Untreue (§ 153 Abs. 3 erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (§ 156 Abs. 1 StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,“

11. In § 32 Abs. 1a wird in Z 5 die Wendung „Straftaten nach den §§ 304 bis 309 StGB“ durch die Wendung „Straftaten nach den §§ 304 und 307 StGB“ ersetzt; nach der Wortfolge „zur Last gelegt wird“ entfällt der Strichpunkt und wird die Wortfolge „oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt;“ angefügt.

12. In § 32 Abs. 1a lautet die Z 6 wie folgt:

  1. „6. Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag 1 000 000 Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt sowie“

13. In § 32 Abs. 1a wird in Z 7 die Wendung „unter die vorstehenden Ziffern fallende strafbare Handlungen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organiation (§§ 278 und 278a StGB)“ durch die Wendung „strafbare Handlungen, die qualifiziert im Rahmen oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB)“ ersetzt.

14. In § 32 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Ein Besetzungsmangel nach Abs. 1a kann nur geltend gemacht werden, wenn die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder der Angeklagte innerhalb der Einspruchsfrist (§ 213 Abs. 2) eine solche Besetzung verlangt hat. Wurde ein solches Verlangen rechtzeitig gestellt, so ist das Landesgericht als Schöffengericht unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1a mit zwei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen.“

15. In § 61 Abs. 1 Z 5 wird die Wendung „außer in den Fällen des § 129 Z 1 bis Z 3“ durch die Wendung „außer in den Fällen des § 129 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

16. In § 126 Abs. 4 letzter Satz entfällt die Wortfolge „Sachverständigen oder“.

17. In § 155 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.

18. In § 156 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Einvernahme“ durch das Wort „Vernehmung“ ersetzt.

19. In § 161 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Zeuge ist vor Beginn der Vernehmung zu ermahnen, richtig und vollständig auszusagen.“

20. Im ersten Satz des § 172a Abs. 3 entfällt das Wort „zu“.

21. In § 192 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. die Ermittlungen zur Aufklärung des Verdachts jener Straftaten, deren Nachweis im Fall gemeinsamer Führung keinen Einfluss auf den anzuwendenden Strafrahmen hätte, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären und die Erledigung in der Hauptsache verzögern würden, oder“

22. § 198 Abs. 2 Z 1 lautet wie folgt:

  1. „1. die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,“

23. § 198 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach §§ 304 oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.“

24. In § 204 lautet der Abs. 2 wie folgt:

„(2) Das Opfer und sein Vertreter sind in Bemühungen um einen Tatausgleich einzubeziehen, soweit sie dazu bereit sind. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von der Zustimmung des Opfers abhängig, es sei denn, dass es diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Die berechtigten Interessen des Opfers sind jedenfalls zu berücksichtigen (§ 206).“

25. In § 204 Abs. 3 wird nach dem Wort „Beschuldigten“ die Wendung „und ihre Vertreter“ eingefügt.

26. In § 206 lautet der Abs. 1:

„(1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Opfers, insbesondere jenes auf Wiedergutmachung zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Das Opfer hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Jedenfalls sind Opfer unverzüglich im Sinne von § 70 Abs. 1 über ihre Rechte, insbesondere jenes auf Prozessbegleitung und die in Betracht kommenden Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Soweit dies zur Wahrung ihrer Interessen und Rechte, insbesondere jenem auf Schadensgutmachung geboten erscheint, ist ihnen und ihrer Vertretung, jedenfalls im Fall von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) und bei Opfern im Sinn des § 65 Z 1 lit. a vor einem Rücktritt von der Verfolgung ausreichend Zeit zur Stellungnahme zu geben.“

27. In § 230 Abs. 2 wird im ersten Satz das Zitat „§ 48 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.

28. In § 355 wird das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.

29. In § 409a Abs. 2 wird in Z 2 die Zahl „180“ durch die Wendung „180, nicht aber 360“ ersetzt und folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. bei Entrichtung einer 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als drei Jahre sowie“

30. In § 445 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für eine Anordnung der Konfiskation (§ 19 StGB), wenn das Verfahren wegen Straftaten, die mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung oder der Erlangung eines Vorteils begangen wurden, wegen Krankheit oder Flucht nach § 197 abgebrochen wurde, jedoch auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts nahe liegt, dass im Fall einer Verurteilung eine Konfiskation (§ 19a StGB) ausgesprochen würde und der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf und zu den Voraussetzungen der Anordnung der Konfiskation vernommen wurde.“

31. In § 489 Abs. 1 wird das Zitat „§ 281 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 281 Abs. 1a“ ersetzt.

32. In § 492 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechtsbrecher“die Wendung „ , der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ eingefügt.

33. In § 514 werden der zweite Abs. 26 in Abs. 27, der dritte Abs. 26 in Abs. 28, der vierte Abs. 26 in Abs. 29 und der Abs. 27 in Abs. 30 umbenannt und nach diesemfolgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 126 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, §§ 20a Abs. 1 und Abs. 3, 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 und Abs. 3, 32 Abs. 1a und Abs. 1b, 61 Abs. 1, 155 Abs. 1, 156 Abs. 1, 161 Abs. 1, 172a Abs. 3, 192 Abs. 1, 198 Abs. 2 und 3, 204 Abs. 2 und 3, 206 Abs. 1, 230 Abs. 2, 355, 409a Abs. 2, 445 Abs. 2a, 489 Abs. 1, 492 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

34. In § 516a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) § 445 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2015 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.“

Artikel 4

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 84 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“

1a. § 255 entfällt.

2. Dem § 262 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; § 255 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“

1a. § 122 entfällt.

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. I Nr. 112/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; § 122 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des SE-Gesetzes

Das SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 64 entfällt.

2. Dem § 67 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 64 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 89 entfällt.

2. Nach dem § 94f wird folgender § 94g angefügt:

§ 94g. § 89 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 43 entfällt.

2. Dem § 49 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 43 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 41 entfällt.

2. In Art. XI wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 41 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 wird wie folgt geändert:

1. § 323 entfällt.

Artikel 11

Änderung des Spaltungsgesetzes

Das Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 18 entfällt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 18 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Artikel 12

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 1. Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 2. Für Taten, deretwegen am 31.12.2015 bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, ist die Verjährungsfrist (§§ 57 Abs. 3, 58) nach der an diesem Tag geltenden Strafdrohung zu berechnen.

Artikel 13

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2015, zu den §§ 19a,64,118a,126a,126b und 233, BGBl. Nr. 60/1974)

(1) Artikel 1 Z 2 und Artikel 3 Z 28 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.

(2) Artikel 1 Z 13 und 182 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S 1.

(3) Artikel 1 Z 6, 54, 65 bis 69 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S 8.

Fischer

Faymann

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