[CELEX-Nr.: 32022L0211 , 32022L0228 ]
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst
- 1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
- a) Übergabe von Personen;
- b) Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
- c) Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
- d) Vollstreckung von Geldsanktionen;
- e) Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
- f) Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel;
- g) Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen, und
- h) Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.
- 2. die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
- 3. die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
(2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40202759
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)