27. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schifffahrtsanlagenverordnung und die Schiffstechnikverordnung geändert werden
Auf Grund der §§ 19, 52, 58 bis 60, 67, 70, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 und 113 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport sowie dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung), BGBl. II Nr. 298/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012, wird wie folgt geändert:
1. Langtitel, Kurztitel und Abkürzung lauten:
„Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung - SchAVO)“
2. § 2 Z 9 lautet:
- „9. „Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung;“
3. Dem § 4 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) Bei der Errichtung einer neuen oder bei Änderung einer bestehenden Lände sowie bei der Instandhaltung einer Lände dürfen nur brauchbare und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte im Sinne des Bauproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 55/1997 in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.
(11) Dies gilt sinngemäß für Arbeiten zu Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Wasserstraßen.“
4. Im § 5 Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 3.14 und 3.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005“ durch den Ausdruck „§ 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 289/2011“ ersetzt.
5. Im § 6 Abs. 3 entfällt der Beistrich nach „§ 13 Abs. 3“.
6. Im § 7 Abs. 2 wird der Ausdruck „OEVE“ durch den Ausdruck „ÖVE“ ersetzt.
7. Dem § 7 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Im Bereich von Länden für das Verheften von Schiffen, die einen oder mehrere blaue Kegel gemäß § 3.14 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, an Senkrechtverbauten sind am Ufer in einem Bereich von 10 m von der Kaikante Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten. Insbesondere im Bereich von landseitig öffentlich zugänglichen Länden kann auf dieses Verbot durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, hingewiesen werden.“
8. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von Häfen gilt § 4 Abs. 10 und 11 sinngemäß.“
9. Im § 9 Abs. 2 wird nach „BGBl. II Nr. 368/1998“ eingefügt: „in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2009“.
10. Im § 9 Abs. 13 wird der Ausdruck „§ 9.01 Z 2 lit. j“ durch den Ausdruck „§ 10.01 Z 3 lit. e“ ersetzt.
11. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Umschlag von gefährlichen Gütern als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch eine fachkundige Person gemäß § 7 Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung abgenommen und mindestens jährlich durch eine fachkundige Person gemäß der Arbeitsmittelverordnung überprüft werden, soweit die Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht strengere Vorschriften enthalten.“
12. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen mit mindestens einem festen Fluchtweg ausgerüstet sein, der den Bestimmungen der Nummern 1.2.1, 7.1.4.7.1, 7.1.4.77, 7.2.4.10.1, 7.2.4.77 und 8.6.3 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, beigefügten Verordnung in der ab 2015 geltenden Fassung entspricht. Sofern in den genannten Bestimmungen ein zweites Evakuierungsmittel gefordert wird, muss der Bewilligungsinhaber dessen Verfügbarkeit während des Umschlags sicherstellen.“
13. Im § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck „ÖNORM EN 12115 „Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien - Spezifikation“ vom 1. August 1999“ durch den Ausdruck „ÖNORM EN 12115, Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien - Anforderungen, vom 1. Oktober 2011“ ersetzt.
14. In § 13 Abs. 7 wird der Ausdruck „die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449 idF BGBl. Nr. 167/1990“ durch den Ausdruck „das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 in der geltenden Fassung“ ersetzt.
15. Im § 13 Abs. 10, 14, 15 und 16 wird jeweils der Ausdruck „Anlage zur ADN-Verordnung“ durch den Ausdruck „dem ADN beigefügten Verordnung“ ersetzt.
16. Im § 13 Abs. 16 wird der Ausdruck „EN 60309-2:1999“ durch den Ausdruck „ÖVE/ÖNORM EN 60309-2, Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen - Teil 2: Anforderungen und Hauptmaße für die Austauschbarkeit von Stift- und Buchsensteckvorrichtungen (IEC 60309-2:1999 + A1:2005, modifiziert + A2:2012), vom 1. März 2013“ ersetzt.
17. § 15 lautet:
„§ 15. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen und für Anlagen zur Übernahme von Schiffsbetriebsabfällen und Abfällen aus dem Ladungsbereich zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten.“
18. Im § 16 Abs. 2 und 5 wird jeweils der Ausdruck „ADN-Verordnung“ durch „ADN“ ersetzt.
19. § 16 Abs. 16 lautet:
„(16) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks ist im Übrigen das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 in der geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.“
20. Im § 16 Abs. 17 wird der Ausdruck „der ADN-Verordnung“ durch „des ADN“ ersetzt.
21. § 17 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Die Verbindungseinrichtungen schwimmender Anlagen mit dem Ufer (Landstege, Landebrücken) sind nach dem Stand der Technik wie Fußgängerbrücken zu bemessen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Bemessung nach ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 ― Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 erfolgt.“
22. § 17 Abs. 4 Z 5 lautet:
- „5. dort, wo ein Absturz möglich ist, mit
- a) einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit mindestens zwei Durchzügen oder entsprechenden vertikalen Elementen und
- b) bei einem seitlichen Niveauunterschied von mehr als 10 cm mit Radabweisern
23. § 17 Abs. 5 Z 5 bis 7 lauten:
- „5. ohne Quergefälle und so ausgeführt sein, dass sich auf der Lauffläche kein Wasser ansammeln kann,
- 6. an beiden Enden der Rampe in der gesamten Breite farblich kontrastierend gekennzeichnet sein, und
- 7. mit Handläufen in den Höhen von 90 bis 100 cm und 75 cm versehen sein.“
24. In § 17 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 82/2005“ der Ausdruck „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013“ eingefügt.
25. § 18 Abs. 2 vierter und fünfter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Landebrücken der Fähranlagen an Wasserstraßen müssen im Übrigen mindestens dem Stand der Technik für Straßenbrücken entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 ― Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 und den in diesen Normen angeführten Eurocode Normen und nationalen Festlegungen entsprechen.“
26. In § 19 Abs. 9 wird der Ausdruck „1. August 2002“ durch den Ausdruck „1. Februar 2008“ ersetzt.
27. Der dritte und vierte Satz von § 20 Abs. 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Rampen müssen im Übrigen dem Stand der Technik für Straßenbrücken entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 1991-2 „Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken“ vom 1. März 2012 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-2 „Eurocode 1 ― Einwirkungen auf Tragwerke, Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-2 und nationale Ergänzungen“ vom 15. April 2011 und den in diesen Normen angeführten Eurocode Normen und nationalen Festlegungen entsprechen.“
28. In § 23 Abs. 4 wird der Ausdruck „(siehe Anlage 3 der Seen- und Flussverkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 idF BGBl. II Nr. 237/1999)“ durch „vom 1. März 1990“ ersetzt.
29. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei der Errichtung, Änderung oder Instandhaltung von sonstigen Anlagen sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen gilt § 4 Abs. 10 und 11 sinngemäß.“
30. In § 26 Abs. 4 wird der Ausdruck „ÖVE/ÖNORM EN 50341/AC1 „Freileitungen über AC 45 kV“ vom 1. Jänner 2007“ durch „ÖVE/ÖNORM EN 50341 „Freileitungen über AC 45 kV“ vom 1. Jänner 2011“ ersetzt.
31. Der 8. Teil lautet:
„8. TEIL
Überwachung und wiederkehrende Überprüfung von Schifffahrtsanlagen
§ 56. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes.
(2) Folgende Schifffahrtsanlagen sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung):
- 1. Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
- 2. schwimmende Schifffahrtsanlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe oder zur Lagerung entzündbarer gefährlicher Güter;
- 3. Fähranlagen;
- 4. Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt dienen;
- 5. Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern dienen.
(3) Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen diesem Erhaltungszustand angemessen zu verkürzen sind, betragen
- 1. zwei Jahre bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
- 2. fünf Jahre bei Fähranlagen, bei Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern dienen, sowie bei schwimmenden Schifffahrtsanlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe oder zur Lagerung entzündbarer gefährlicher Güter.
(4) Die Behörde kann die Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).
(5) Überprüfungen gemäß anderen Vorschriften, insbesondere nach der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010, und der Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 260/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012, bleiben unberührt.“
32. § 57 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 für Fluchtwege und Evakuierungsmittel müssen bei am 1. Jänner 2015 bereits bewilligten Anlagen bis spätestens 30. Juni 2015 erfüllt werden.“
33. § 59 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 12 Abs. 4 und der 8. Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 2 Z 9, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und 12, § 8 Abs. 9, § 9 Abs. 2 und 13, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4, 7, 10, 14, 15 und 16, § 15, § 16 Abs. 2, 5, 16 und 17, § 17 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3 § 26 Abs. 4, § 57 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 2
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. II Nr. 162/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/2014, wird wie folgt geändert:
34. In Artikel 21.02 Abs. 2 lit. a der Anlage 2 wird der Ausdruck „Wendeanzeiger“ durch den Ausdruck „Wendegeschwindigkeitsregler“ ersetzt.
35. In Artikel 11.02 Abs. 4 lit. b, Abs. 4a lit c und Abs. 4b lit. b der Anlage 2 wird jeweils der Ausdruck „Anlage I“ durch den Ausdruck „Anhang I“ ersetzt.
36. In Artikel 22.02 Abs. 1 lit. d der Anlage 2 wird in der zweiten Zeile der Legende zur Berechnungsformel der Ausdruck „unbeladenen“ durch den Ausdruck „beladenen“ ersetzt.
37. In der Novellierungsanordnung Nr. 49 der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2014 wird in der linken Spalte der Tabelle der Ausdruck „10.02 Abs. 2 lit. e)“ durch den Ausdruck „10.02 Abs. 1 lit. e)“ ersetzt.
38. In der Novellierungsanordnung Nr. 92 der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2014 wird der Ausdruck „Anlage 6“ durch den Ausdruck „Anlage 5“ ersetzt.
Stöger
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