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§ 70 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Festsetzung der Hafenentgelte

§ 70

Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1. Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);
  2. 2. Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
  3. 3. Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung;
  4. 4. Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die dem Hafenbetrieb dienen;
  5. 5. das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.