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BGBl I 80/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

80. Bundesgesetz: Änderung des Personenstandsgesetzes 2013 und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
(NR: GP XXV IA 612/A AB 274 S. 44 . BR: AB 9244 S. 834 .)

80. Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesen (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird geändert wie folgt:

1. Dem § 61 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Steht das ZPR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Personenstandsfälle nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBL. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZPR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Personenstandsdaten sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZPR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Personenstandfalls benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.“

2. Dem § 72 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 61 Abs. 7 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2013 wird geändert wie folgt:

Dem § 64a werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:

„(22) Steht das ZSR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet oder Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht ausgestellt werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBL. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZSR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Daten zu Staatsbürgerschaften sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZSR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Verfahrens benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.

(23) Abs. 22 tritt am 1. November 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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