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BGBl I 81/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Bundesgesetz: Änderung des Filmförderungsgesetzes
(NR: GP XXV RV 269 AB 315 S. 46 . BR: AB 9250 S. 834 .)

81. Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), BGBl. Nr. 557/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 74/2010, und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erster Satz lautet:

„Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Produkt sowie das österreichische Filmwesen und trägt dadurch zur Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Ziel der Filmförderung ist es,

  1. a) einen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten,
  2. b) die Herstellung, Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, Eigenständigkeit und kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
  3. c) die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
  4. d) die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland,
  5. e) österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,
  6. f) die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,
  7. g) auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.“

3. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Aufgabe des Filminstitutes ist es, die in Abs. 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens oder durch fachlich-organisatorische Hilfestellungen als Kompetenzzentrum zu verwirklichen.“

4. § 2 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmkultureller und filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.“

5. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben mit kulturellem Inhalt auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.“

6. § 2 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass die Herstellerin/der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms mit kulturellem Inhalt einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann.“

7. In § 2 Abs. 4 lit. c wird die Wortfolge „der Regisseur“ durch die Wortfolge „die Regisseurin/der Regisseur“, in § 2 Abs. 4 lit. d die Wortfolge „des Herstellers“ durch die Wortfolge „der Herstellerin/des Herstellers“ und in § 2 Abs. 4 lit. e die Wortfolge „Besucher“ durch die Wortfolge „Besucherinnen/Besucher“ ersetzt.

8. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Gegenstand der Förderung sind:

  1. a) die Stoffentwicklung;
  2. b) die Projektentwicklung;
  3. c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellerinnen/Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;
  4. d) die Verwertung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;
  5. e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.“

9. In § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und § 9 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler“ ersetzt; in § 5 Abs. 4 lauten der vorletzte und letzte Satz:

„Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die/den Bundeskanzlerin/Bundeskanzler oder durch die/den jeweils nach Abs. 2 zuständige/zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundeskanzlerin/ vom Bundeskanzler enthoben, wobei vor der Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. b und c die vorschlagende oder namhaftmachende Stelle zu hören ist.“

10. In § 5 Abs. 1 und 3 werden die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ und in § 5 Abs. 1 lit. a die Bezeichnung „Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ ersetzt.

11. In § 5 werden in Abs. 1 lit. b die Bezeichnung „Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“, die Bezeichnung „Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie“ durch die Bezeichnung „Fachverband der Film- und Musikwirtschaft“ und in Abs. 1 lit. c und Abs. 2 das Wort „Vertreter“ jeweils durch die Wortfolge „Vertreterinnen/Vertreter“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern“ durch die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern“ und die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler“ ersetzt.

13. In § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und § 19 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler“ ersetzt.

14. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „deren Stellvertreterinnen/dessen Stellvertreter“ durch die Wortfolge „deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter“ ersetzt.

15. In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „des den Vorsitz Führenden“ durch die Wortfolge „der/des den Vorsitz Führenden“, in Abs. 8 die Wortfolge „seiner Aufgaben“ durch die Wortfolge „ihrer/seiner Aufgaben“ und in Abs. 10 wird das Wort „einer“ durch das Wort „einer/einem“ ersetzt.

16. § 5 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihm persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind.“

17. In § 5 Abs. 9 wird die Wortfolge „dem Förderungswerber“ durch die Wortfolge „der Förderungswerberin/dem Förderungswerber“ ersetzt.

18. § 5 Abs. 12 lautet:

„(12) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. a, sofern diese nicht den dort angeführten Institutionen angehören, den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers.“

19. § 5 Abs. 13 erster Satz lautet:

„Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat bis zu fünf ständig beigezogener aber nicht stimmberechtigter Expertinnen/Experten aus der Filmbranche und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen.“

20. § 6 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber zu erörtern und die Förderungswerberin/den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung ihres/seines Ansuchens erforderlich ist.“

21. In § 6 Abs. 6 wird die Wortfolge „den Förderungswerber“ durch die Wortfolge „die Förderungswerberin/den Förderungswerber“ und die Wortfolge „Der Förderungswerber“ durch die Wortfolge „Die Förderungswerberin/der Förderungswerber“ ersetzt.

22. § 6 Abs. 7 lautet:

„(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Projektkommission steht für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe entsprechend dem mit der Sitzung verbundenen Aufwand vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist.“

23. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Staatsbürger“ durch die Wortfolge „Staatsbürgerinnen/Staatsbürger“ und in § 18 Abs. 2 wird das Wort „Staatsbürgern“ durch die Wortfolge „Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern“ ersetzt.

24. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Er vertritt“ durch die Wortfolge „Sie/er vertritt“, die Wortfolge „Ihm obliegen“ durch die Wortfolge „Ihr/ihm obliegen“ und die Wortfolge „Ihm obliegt“ durch die Wortfolge „Ihr/ihm obliegt“ ersetzt.

25. In § 7 Abs. 4 lit. c wird das Wort „Förderungswerbern“ durch die Wortfolge „Förderungswerberinnen/Förderungswerbern“ ersetzt.

26. § 7 Abs. 5 lit. c und d lauten:

  1. „c) an keinem Unternehmen als Gesellschafterin/Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,
  2. d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Misstrauen gegen ihre/seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben zu erwecken,“

27. In § 8 wird das Wort „Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer“ ersetzt.

28. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Projektwerber“ durch die Wortfolge „Projektwerberinnen/Projektwerber“ ersetzt.

29. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Gefördert werden können nur Filme mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Diese Prüfung ist bei der Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip durch die Projektkommission und bei der Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung durch die Direktorin/den Direktor durchzuführen.“

30. In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „vom Förderungsempfänger“ durch die Wortfolge „von der Förderungsempfängerin/vom Förderungsempfänger“ ersetzt.

31. Dem § 10 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Gesamtheit der geförderten Produktionskosten (kumulierte Beihilfeintensität) darf nicht mehr als 50 vH betragen. Bei Koproduktionen kann die kumulierte Beihilfeintensität bis zu 60 vH der Produktionskosten betragen.

(7) Bei kommerziell schwierigen oder mit knappen Mitteln erstellten Filmen darf die kumulierte Beihilfeintensität 80 vH der Produktionskosten nicht übersteigen. Ein Film ist kommerziell schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn er nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und seine Chancen auf wirtschaftliche Verwertung als begrenzt qualifiziert werden müssen, wegen seines experimentellen Charakters oder weil er aufgrund seines Inhalts, seiner Machart, seiner künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder seines kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist. Die kumulierte Beihilfeintensität darf im Ausnahmefall 80 vH der Produktionskosten überschreiten, sofern an dem Filmprojekt ein besonderes kulturelles Interesse besteht, die Produktion ohne die Gewährung einer solchen Förderung undurchführbar ist, von der Förderungswerberin/vom Förderungswerber ein angemessener Eigenanteil beigebracht wird und gewährleistet ist, dass sich die Förderung auf das tatsächlich notwendige Ausmaß beschränkt.“

32. § 11 Abs. 1 lit. a lautet:

  1. „a) Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss eine natürliche Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft, eine juristische Person oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich und einem Firmenstandort innerhalb einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Ist die Förderungswerberin/der Förderungswerber oder die Mitherstellerin /der Mithersteller eine juristische Person oder eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft, hat das Filminstitut vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers persönlich mithaften.“

33. § 11 Abs. 1 lit. c lautet:

  1. „c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen juristischen Person öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel der Förderungswerberin/des Förderungswerbers, der Förderungswerberin/dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel, sämtliche aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielten Erlöse und ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen insbesondere Leistungen, die die Herstellerin/der Hersteller als kreative Produzentin/kreativer Produzent, Herstellungsleiterin/Herstellungsleiter, Regisseurin/Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau/Kameramann zur Herstellung des Films erbringt, mitzuberücksichtigen. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem von der österreichischen Filmherstellerin/vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.“

34. In § 11 Abs. 1 lit. e und f wird die Wortfolge „Der Förderungswerber“ jeweils durch die Wortfolge „Die Förderungswerberin/der Förderungswerber“, die Wortfolgen „des Förderungswerbers“ jeweils durch die Wortfolge „der Förderungswerberin/des Förderungswerbers“ und die Wortfolge „dem Förderungswerber“ durch die Wortfolge „der Förderungswerberin/dem Förderungswerber“ ersetzt.

35. In § 11 Abs. 1 lit. f wird das Wort „Besucher“ durch die Wortfolge „Besucherinnen/Besucher“ ersetzt.

36. § 11 Abs. 2 lit. a lautet:

  1. „a) eine/ein in Abs. 1 lit. a genannte Förderungswerberin/genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,“

37. § 11 Abs. 2 lit. b lautet:

  1. „b) die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und der übrige Mitarbeiterinnenstab/Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern besteht,“

38. In § 11 Abs. 4 lit. c wird die Wortfolge „der Mehrheitsproduzent seinen Sitz hat“ durch die Wortfolge „die Mehrheitsproduzentin/der Mehrheitsproduzent ihren/seinen Sitz hat“, in § 11 Abs. 4 lit. d das Wort „Koproduzenten“ durch die Wortfolge „Koproduzentinnen/Koproduzenten“ und in § 11 Abs. 4 lit. e das Wort „Filmhersteller“ durch die Wortfolge „Filmherstellerinnen/Filmhersteller“ ersetzt.

39. In § 11 Abs. 5 wird das Wort „internationale“ durch das Wort „internationalen“ ersetzt.

40. In § 11 Abs. 8 wird die Wortfolge „mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, oder“ durch die Wortfolge „mit ständigem Wohnsitz im Inland mit einer anderen als in § 18 Abs. 2 angeführten Staatsangehörigkeit, um Staatenlose oder“ ersetzt.

41. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Autors“ durch die Wortfolge „der Autorin/des Autors“, die Wortfolge „dem Hersteller“ durch die Wortfolge „der Herstellerin/dem Hersteller“ und die Wortfolge „des Herstellers“ durch die Wortfolge „der Herstellerin/des Herstellers“ ersetzt.

42. § 12 Abs. 2 lit. a lautet:

  1. „a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität und kulturellen Identität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen und die Regisseurin/der Regisseur Österreicherin/Österreicher ist. Ist die Regisseurin/der Regisseur keine/kein Staatsangehörige/Staatsangehöriger gemäß § 18 Abs. 2, so dürfen Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin/vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Österreicherinnen/Österreicher sind. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine kulturellen und wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies rechtfertigt.“

43. In § 12 Abs. 2 lit. f werden die Wortfolgen „der Förderungswerber“ jeweils durch die Wortfolge „die Förderungswerberin/der Förderungswerber“ ersetzt.

44. In § 12 Abs. 2 lit. g werden die Wortfolgen „der Hersteller“ jeweils durch die Wortfolgen „die Herstellerin/der Hersteller“ ersetzt.

45. § 12 Abs. 5 entfällt.

46. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Mitarbeitern“ durch die Wortfolge „Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern“ und die Wortfolge „des Antragstellers“ durch die Wortfolge „der Antragstellerin/des Antragstellers“ ersetzt.

47. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Förderungswerber“ durch die Wortfolge „die Förderungswerberin/den Förderungswerber“ ersetzt.

48. In § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „insbesondere“ die Wortfolge „die Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts,“ eingefügt.

49. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Förderungsempfängers“ durch die Wortfolge „der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers“ ersetzt.

50. In § 15 Abs. 1 werden im Einleitungssatz die Wortfolge „daß die Auszahlung von bereits zuerkannten Förderungen zu unterbleiben hat“ durch die Wortfolge „dass der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt“ und in lit. c der „Punkt“ durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende lit. d wird angefügt:

  1. „d) das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist.“

51. § 15 Abs. 2 Einleitungssatz und lit. a bis c lauten:

„(2) Das Filminstitut hat sich weiters auszubedingen, dass ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss rückzuerstatten ist, wenn

  1. a. das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist,
  2. b. das Vorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
  3. c. Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder“

52. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Filminstitut hat sich weiters auszubedingen, dass Darlehen oder Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin/vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen sind. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.“

53. § 17 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

54. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des AEUV und des EWR sind österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern gleichgestellt.“

55. § 18 Abs. 6 lautet:

„(6) § 5 Abs. 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2014 tritt in Bezug auf die Änderung der Bezeichnung „Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie“ auf die Bezeichnung „Fachverband der Film- und Musikwirtschaft“ mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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