79. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern, BGBl. I Nr. 45/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 1 erster Satz lautet:
„Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel mit deutschsprachigen Büchern, E-Books und Musikalien.“
2. § 2 Z 2 lautet:
- „2. Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucher in Österreich veräußert;“
3. In § 2 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
- „7. E-Book, ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird.“
4. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1, § 2 Z 2, 6 und 7 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2014 treten mit 1.12.2014 in Kraft.“
5. In § 9 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler“ ersetzt.
Fischer
Faymann
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