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BGBl I 2/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

2. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)

2. Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird

Artikel 1

Auf Grund des Art. 49a B-VG wird in der Anlage das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. Nr. 167, wiederverlautbart.

Artikel 2

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

  1. 1. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003 und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 - WRÄG 2003), BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 2;
  2. 2. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 - WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 2;
  3. 3. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 - WRÄG 2006), BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 2;
  4. 4. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, Art. 2 § 5 Abs. 2 Z 18;
  5. 5. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden, BGBl. I Nr. 17/2008, Art. 2;
  6. 6. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 - WRÄG 2009), BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2;
  7. 7. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft erlassen (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaft­steuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungs­strafgesetz 1991, das Datenschutzgesetz 2000, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebühren­vorschrift, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Meldegesetz 1991, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthalts­gesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Ärztegesetz 1998, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekengesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Wohnungsgemeinnützig­keitsgesetz, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Studienförderungsgesetz 1992, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Unterrichts­praktikumsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz, das Entwicklungs­helfergesetz, das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen geändert werden, BGBl. I Nr. 135/2009, Art. 69;
  8. 8. Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshof­gesetz 1985, das Rechnungshofgesetz 1948, das Parteiengesetz, das Publizistik­förderungsgesetz 1984, das KommAustria-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das E-Government-Gesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Aktiengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Baurechtsgesetz, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungs­gesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, das Unternehmensgesetzbuch, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentums­gesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Strafregistergesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Finanzprokuraturgesetz, das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, das Einkommen­steuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeug­steuergesetz 1992, das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, das Bundesgesetz betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Kommunalsteuer­gesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Glücksspielgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Zivildienstgesetz 1986, das Vereinsgesetz 2002, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Wettbewerbsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundes-Behinderten­gleichstellungsgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Hausbesorgergesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservice­gesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Bundestheater­pensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, das Weingesetz 2009, das Patentamtsgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Postmarktgesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungs­gesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Wasserstraßengesetz geändert sowie ein Verwahrungs- und Einziehungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, ein Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009, ein Stabilitätsabgabegesetz, ein Flugabgabegesetz, ein Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, ein Bundesgesetz, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig einem anderen Rechtsträger überlassen wird, ein Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, ein Agrarkontrollgesetz und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden und das Stempelmarkengesetz aufgehoben wird, (Budgetbegleitgesetz 2011), BGBl. I Nr. 111/2010, Art. 92;
  9. 9. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichts­hofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), BGBl. I Nr. 51/2012, Art. 2 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2;
  10. 10. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeres­gebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperr­gebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport - VwGAnpG-BMLVS), BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2.

Artikel 3

Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt:

§ 92 Abs. 2 bis 9

Artikel 4

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:

Inhaltsverzeichnis BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 2 Z 1 und 2 sowie

BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 1 bis 9

§ 1 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 10

§ 2 Abs. 1 und 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 10

§ 2 Abs. 3 BGBl. I Nr. 116/2006, Art. 2 Z 1 und

BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 10

§ 3 Abs. 1 Z 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 11

§ 3 Abs. 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 12

§ 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 13

§ 5 Abs. 3 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 14

§ 5 Abs. 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 15 und 16

§ 5 Abs. 5 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 17

§ 7 Abs. 1 und 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 18

§ 7 Abs. 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 18a

§ 7 Abs. 4a BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 19

§ 7 Abs. 5 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 20

§ 8 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 21

§ 8 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 21a

§ 9 samt Überschrift BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 22

§ 11 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 23

§ 12 Abs. 1 BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 1 und 2

§ 13 Abs. 1 BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 1 und 2

§ 13 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 10

§ 13 Abs. 4 BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 1 und

BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 24

§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. b BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 25

§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. d BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 25

§ 15 samt Überschrift BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 26

§ 16 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 27

§ 17 samt Überschrift BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 28

§ 18 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 29

§ 18 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 30

§ 19 Abs. 1 BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 1 und

BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 31

§ 19 Abs. 2 BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 1 und

BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 32

§ 20 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 33

§ 21 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 34

§ 22 Z 2 BGBl. I Nr. 111/2010, Art. 92 Z 1

§ 23 Z 1 BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 3a und

BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 35

§ 23 Z 2 BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 3a

§ 24 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 10

§ 25 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 36 und 37

§ 25 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 36

§ 26 Abs. 1 Z 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 38

§ 27 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 39

§ 28 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 40 und 41

§ 28 Abs. 6 Z 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 42

§ 29 Abs. 2 Z 3 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 43

Überschrift zu § 33 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 44

§ 33 Abs. 1 BGBl. I Nr. 17/2008, Art. 2 Z 3,

BGBl. I Nr. 135/2009, Art. 69 Z 1 und

BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 45

§ 33 Abs. 3 und 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 46

§ 34 Abs. 2 BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 1 und

BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 47

§ 34 Abs. 5 BGBl. I Nr. 135/2009, Art. 69 Z 2

§ 34 Abs. 6 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 48

§ 35 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 49

§ 36 Abs. 3 BGBl. I Nr. 135/2009, Art. 69 Z 3

§ 36a samt Überschrift BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 50

§ 37 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 51

§ 37 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 52

§ 38 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 53

§ 39 Abs. 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 54

§ 39 Abs. 6 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 55

§ 40 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 56 und 57

§ 40 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 58

§ 40 Abs. 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 59

§ 41 Abs. 2 Z 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 60

§ 41 Abs. 2a BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 61

§ 41 Abs. 3 und 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 62

§ 42 Z 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 63

§ 43 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 64

§ 43 Abs. 2 BGBl. I Nr. 17/2008, Art. 2 Z 6

§ 43 Abs. 2a BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 2 Z 3

§ 43 Abs. 3 BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 1

§ 44 samt Überschrift BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 2 Z 4

§ 46 Abs. 2 und 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 65

§ 49 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 66

§ 49 Abs. 2 und 3 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 67

§ 49 Abs. 5 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 68

§ 51 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 69 und 70

§ 51 Abs. 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 16

§ 53 Abs. 3 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 71

§ 54 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 72

§ 54 Abs. 3 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 74

§ 55 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 75

§ 56 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 10

§ 57 Abs. 3 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 69 und 76

§ 57 Abs. 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 77

§ 58 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 10

§ 59 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 78

§ 60 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 10

Überschrift zu § 61 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 79

§ 61 Abs. 1 und 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 80

§ 61 Abs. 3 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 81

§ 62 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 10

§ 62 Abs. 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 82

§ 63 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 83

§ 63 Abs. 3 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 10

§ 64 samt Überschrift BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 84

§ 65 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 85

§ 66 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 86

§ 69 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 87

§ 70 BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 1 und

BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 88

§ 71 Abs. 2 bis 2c BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 89

§ 74 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 10 und 91

§ 74 Abs. 3 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 87

§ 74 Abs. 7 Z 3 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 92

§ 75 Abs. 1 Z 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 92a

§ 75 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 92

§ 77 samt Überschrift BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 94

§ 78 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 95

§ 79 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 96 und 96a

§ 79 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 96

§ 79 Abs. 3 BGBl. I Nr. 137/2003, Art. 2 Z 1

§ 79 Abs. 4 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 97

§ 80 Abs. 1 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 98

§ 83 Abs. 2 Z 2 lit. c BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 100

§ 84 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 101

§ 85 Abs. 3 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 102

§ 85 Abs. 5 bis 7 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 103

§ 85 Abs. 8 BGBl. I Nr. 17/2008, Art. 2 Z 7 und

BGBl. I Nr. 135/2009, Art. 69 Z 4

§ 85 Abs. 9 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 104

§ 85 Abs. 11 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 105

§ 85 Abs. 12 BGBl. I Nr. 17/2008, Art. 2 Z 8

§ 86 samt Überschrift BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 2 Z 5

§ 86 Abs. 1 BGBl. I Nr. 17/2008, Art. 2 Z 9 und

BGBl. I Nr. 111/2010, Art. 92 Z 2

§ 88 Abs. 3 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 106

§ 88 Abs. 4 BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 2 Z 5a und

BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 10

§ 88 Abs. 6 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 107

§ 93 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 110

§ 94 BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 1 und

BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 111

(2) Folgende Bestimmungen entfallen infolge Aufhebung durch die nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:

§ 54 Abs. 2 BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 73

§ 72 samt Überschrift BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 90

§ 73 samt Überschrift BGBl. I Nr. 51/2012, Art. 2 Abs. 1 Z 11

§ 76 samt Überschrift BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 93

§ 82 samt Überschrift BGBl. I Nr. 181/2013, Art. 2 Z 99

(3) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Stammfassung BGBl. I Nr. 167/2002.

Artikel 5

Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtig gestellt (Paragraphenspiegel):

alt neu

Allgemeiner Teil Allgemeiner Teil

  1. 1. Hauptstück 1. Hauptstück

    § 1 § 1

  1. 1. Hauptstück 1. Hauptstück

    1. Abschnitt 1. Abschnitt

Artikel 6

Im wiederverlautbarten Text werden folgende terminologische Änderungen und systematische Anpassungen vorgenommen sowie folgende Unstimmigkeiten richtig gestellt:

  1. 1. Die Regeln der neuen Rechtschreibung werden umgesetzt.
  2. 2. Nach dem Titel „Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014“ wird das Wort „Inhaltsverzeichnis“ eingefügt.
  3. 3. Das Inhaltsverzeichnis wird dem wiederverlautbarten Text angepasst.
  4. 4. In § 3 Abs. 4 Z 4 wird das Wort „oder“ vom Ende der lit. b an das Ende der Z 4 verschoben.
  5. 5. In § 3 Abs. 4 Z 5 wird der Ausdruck „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.
  6. 6. In § 10 Z 1 wird das Wort „und“ vom Ende der lit. b an das Ende der Z 1 verschoben.
  7. 7. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird nach der lit. b das Wort „und“ nach links unter die Gliederungseinheit „lit. b“ verschoben.
  8. 8. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „und“ vom Ende der lit. b an den Anfang des Schlusssatzes der Z 2 verschoben.
  9. 9. In § 12 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 nach den Worten „zuständig ist“ ein Beistrich eingefügt.
  10. 10. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird am Ende der lit. b nach den Worten „erledigt werden kann“ ein Beistrich eingefügt und das Wort „oder“ vom Ende der lit. b an das Ende der Z 1 verschoben.
  11. 11. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird am Ende der lit. e nach den Worten „festgenommen hat“ ein Beistrich eingefügt und das Wort „oder“ vom Ende der lit. e an das Ende der Z 2 verschoben.
  12. 12. In § 14 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „innehaben“ ein Beistrich eingefügt.
  13. 13. In § 14 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 3, § 43 Z 1, § 44 Abs. 2 und § 73 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Organes“ jeweils durch das Wort „Organs“ ersetzt.
  14. 14. In § 16 Abs. 4 Z 3 wird nach dem Wort „Abschluss“ ein Beistrich eingefügt.
  15. 15. In § 17 Abs. 2 Z 2 wird nach den Worten „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ein Beistrich eingefügt und das Wort „oder“ vom Ende der lit. b an das Ende der Z 2 verschoben.
  16. 16. In § 18 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Senatsvorsitzenden“ durch das Wort „Senatsvorsitzendem“ ersetzt.
  17. 17. In § 23 Z 1 wird im Klammerausdruck zu der Zeile „§ 68 Abs. 1, 4, 5 und 7“ die Wendung „von Amtswegen“ durch die Wendung „von Amts wegen“ und nach dem Klammerausdruck „(Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben)“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.
  18. 18. In § 28 Abs. 1 Z 2 wird nach den Worten „geleistet hat“ ein Beistrich eingefügt.
  19. 19. In § 28 Abs. 6 wird am Ende der Z 2 nach den Worten „dieses Verfahrens“ ein Beistrich eingefügt.
  20. 20. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „und“ vom Ende der lit. b an das Ende der Z 1 verschoben.
  21. 21. In § 34 Abs. 3 wird das Wort „oder“ vom Ende der lit. b an das Ende der Z 2 verschoben.
  22. 22. In § 42 Abs. 3 zweiter Satz und in § 72 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „ist“ jeweils durch das Wort „sind“ ersetzt.
  23. 23. In § 42 Abs. 5 erster Satz wird die Wendung „dem Interesse“ durch die Wendung „des Interesses“ ersetzt.
  24. 24. In § 58 Abs. 4 wird das Kurzzitat „nach § 6 Abs. 2 WG 2001“ durch das Vollzitat „nach § 6 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.
  25. 25. In § 83 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „in die Berechnung“ durch die Wortfolge „bei der Berechnung“ ersetzt.
  26. 26. In § 85 Abs. 2 Z 1 wird nach den Worten „aus diesem Präsenzdienst“ ein Beistrich eingefügt.
  27. 27. In § 85 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Miliz oder Reservestand“ durch die Wendung „Miliz- oder Reservestand“ ersetzt.
  28. 28. In § 89 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
  29. 29. In § 90
    1. a) wird die erste Zitierung „§ 71 Abs. 2“ durch die Zitierung „§ 71 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“,
    2. b) werden die weiteren Zitierungen „§ 71 Abs. 2“ jeweils durch die Zitierung „§ 71 Abs. 2 HDG 2002“ und
    3. c) wird die Zitierung „§ 72“ jeweils durch die Zitierung „§ 72 HDG 2002“

Artikel 7

Das Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG 2002 wird mit dem Titel „Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014" wiederverlautbart.

Anlage

Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014

Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Pflichtverletzungen

§ 3.

Verjährung

§ 4.

Anzeige strafbarer Handlungen

§ 5.

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 6.

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 7.

Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

§ 8.

Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

§ 9.

Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane

§ 10.

Gnadenrecht des Bundespräsidenten

2. Hauptstück
Organisatorische Bestimmungen

§ 11.

Disziplinarbehörden

§ 12.

Einheitskommandanten

§ 13.

Disziplinarvorgesetzte

§ 14.

Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 15.

Disziplinarkommission

§ 16.

Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 17.

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 18.

Disziplinarsenate

§ 19.

Disziplinaranwalt

§ 20.

Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

3. Hauptstück
Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 21.

Verfahrensarten

§ 22.

Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen

§ 23.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 24.

Zuständigkeit

§ 25.

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 26.

Verschwiegenheitspflicht

§ 27.

Parteien

§ 28.

Verteidigung

§ 29.

Zustellung

§ 30.

Ladungen

§ 31.

Fristenberechnung

§ 32.

Verfahrensgrundsätze

§ 33.

Zeugen

§ 34.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 35.

Ordentliche Rechtsmittel

§ 36.

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 37.

Revision

§ 38.

Kosten und Gebühren

§ 39.

Mitwirkung im Disziplinarverfahren

4. Hauptstück
Sicherungsmaßnahmen

1. Abschnitt
Dienstenthebung

§ 40.

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 41.

Bezugskürzung

§ 42.

Verfahren

§ 43.

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

2. Abschnitt
Vorläufige Festnahme

§ 44.

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 45.

Anhaltung

Besonderer Teil

1. Hauptstück
Disziplinarstrafen

1. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

§ 46.

Arten der Strafen

§ 47.

Geldbuße

§ 48.

Ausgangsverbot

§ 49.

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 50.

Ersatzgeldstrafe

2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

§ 51.

Arten der Strafen

§ 52.

Geldbuße und Geldstrafe

§ 53.

Entlassung

§ 54.

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 55.

Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

§ 56.

Finanzielle Zuwendung an Angehörige

3. Abschnitt
Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

§ 57.

Degradierung

4. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

§ 58.

Arten der Strafen

2. Hauptstück
Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt
Kommandantenverfahren

§ 59.

Anwendungsbereich

§ 60.

Zuständigkeit

§ 61.

Einleitung des Verfahrens

§ 62.

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 63.

Disziplinarerkenntnis

§ 64.

Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

§ 65.

Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse

§ 66.

Einspruch gegen Disziplinarverfügungen

§ 67.

Aufhebung von Entscheidungen

2. Abschnitt
Kommissionsverfahren

§ 68.

Disziplinaranzeige

§ 69.

Entscheidungen der Disziplinarsenate

§ 70.

Akteneinsicht

§ 71.

Verteidigung

§ 72.

Einleitung des Verfahrens

§ 73.

Mündliche Verhandlung

§ 74.

Disziplinarerkenntnis

§ 75.

Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

3. Hauptstück
Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

§ 76.

Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung

§ 77.

Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 78.

Wirkungen von Pflichtverletzungen

Schlussteil

1. Hauptstück
Disziplinarrecht im Einsatz

§ 79.

Anwendungsbereich

§ 80.

Disziplinarstrafen

§ 81.

Verfahren

§ 82.

Übergangsbestimmungen

2. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 83.

Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen

§ 84.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 85.

Änderung der rechtlichen Stellung

§ 86.

Abgabenfreiheit

§ 87.

Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 88.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 89.

In- und Außerkrafttreten

§ 90.

Übergangsbestimmungen

§ 91.

Vollziehung

Allgemeiner Teil

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

  1. 1. Soldaten,
  2. 2. Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
  3. 3. Berufssoldaten des Ruhestandes.

    Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.

(2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

  1. 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
  2. 2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
  3. 3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

  1. 1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder
  2. 2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
  3. 3. Erschleichung eines Dienstgrades oder
  4. 4. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

  1. 1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder
  2. 2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
  3. 3. wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
    1. a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
    2. b) Erschleichung eines Dienstgrades oder
    3. c) einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

  1. 1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und
  2. 2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

  1. 1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder
  2. 2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission und dem Einlangen
    1. a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder
    2. b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens

  1. 3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder
  2. 4. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
    1. a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder
    2. b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde

  1. 5. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

    wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

Anzeige strafbarer Handlungen

§ 4. Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten

  1. 1. der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder
  2. 2. während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Disziplinarkommission.

    Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

  1. 1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
  2. 2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Hat die Behörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

  1. 1. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 4 Z 2 bei der Disziplinarkommission eingelangt ist oder
  2. 2. das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

(4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren binnen sechs Monaten abzuschließen.

(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat die zuständige Disziplinarbehörde des Beschuldigten nach § 4 die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

  1. 1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
  2. 2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn

  1. 1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
  2. 2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

§ 7. (1) Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren

  1. 1. Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse sowie Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche,
  2. 2. gerichtliche Verurteilungen,
  3. 3. verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen und
  4. 4. Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,

    sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.

(2) Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen

  1. 1. für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen und
  2. 2. für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 4 vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(3) Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Abs. 2 beschränkt werden.

(4) Hält die nach Abs. 2 Z 1 zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Abs. 1 zu entsprechen.

(5) Über die Fälle des Abs. 4 hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.

(6) Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten

  1. 1. den der Entscheidung nach Abs. 1 zugrunde liegenden Sachverhalt,
  2. 2. die verletzten Pflichten und
  3. 3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

    Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen. Verlautbarungen nach Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 haben jedenfalls in anonymisierter Form zu erfolgen.

Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

§ 8. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten

  1. 1. die Pflichtverletzung,
  2. 2. die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
  3. 3. der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.

    Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen.

(2) Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf

  1. 1. eines Jahres oder,
  2. 2. sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren

    ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.

(3) Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten
über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.

Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane

§ 9. Soldaten- und Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Gnadenrecht des Bundespräsidenten

§ 10.(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,

  1. 1) a) die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder
    1. b) die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen

und

  1. 2) anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.

2. Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind

  1. 1. die Disziplinarkommandanten
    1. a) als Einheitskommandanten und
    2. b) als Disziplinarvorgesetzte

  1. 2. die Disziplinarkommission.

(2) Die Disziplinarbehörden nach Abs. 1 und das Bundesverwaltungsgericht dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

Einheitskommandanten

§ 12. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt

  1. 1. die Kommandanten
    1. a) eines abgesonderten Kommandos oder
    2. b) eines Transportes oder
    3. c) eines Kurses

  1. 2. die Kommandanten heereseigener Sanitätseinrichtungen gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die in dieser Einrichtung
    1. a) in Dienstverwendung stehen oder
    2. b) sich in stationärer Krankenbehandlung befinden

  1. 3. die Kommandanten größerer militärischer Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 oder 2 zuständig ist, und
  2. 4. der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber
    1. a) Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
    2. b) Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
    3. c) anderen Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 bis 3 zuständig ist.

(2) Gegenüber ranghöheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den Gleichgestellten nach Abs. 1 Z 1 und 2 keine Strafbefugnis zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.

(3) Ist ein Soldat sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Abs. 1 Z 1 bis 3 Gleichgestellten unmittelbar unterstellt, so gilt der Letztgenannte als Disziplinarbehörde. Steht jedoch einem solchen Gleichgestellten auf Grund des Abs. 2 keine Strafbefugnis zu, so ist dessen nächsthöherer Vorgesetzter als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter Disziplinarbehörde.

(4) Im Falle des Abs. 3 dürfen Gleichgestellte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach Abs. 3 zweiter Satz ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.

Disziplinarvorgesetzte

§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

  1. 1. die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
  2. 2. die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und
  3. 3. der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber
    1. a) Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
    2. b) Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
    3. c) anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.

(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist der Militärkommandant.

(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Abs. 1.

(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 14. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten gehen über

  1. 1. auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle
    1. a) die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe weggefallen sind oder
    2. b) das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe nicht abschließend erledigt werden kann,

  1. 2. auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn
    1. a) die Tat außer Dienst an einem dieser Organe selbst begangen wurde oder
    2. b) eines dieser Organe an der Tat beteiligt war oder
    3. c) die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 weggefallen sind oder
    4. d) das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 nicht abschließend erledigt werden kann oder
    5. e) eines dieser Organe den Beschuldigten wegen der zugrunde liegenden Pflichtverletzung vorläufig festgenommen hat,

  1. 3. auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzten unterstehen.

(2) Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete haben als Disziplinarbehörde

  1. 1. die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder die Funktion eines Gleichgestellten nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 innehaben, oder
  2. 2. die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine Funktion nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 innehaben.

(3) Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben als Disziplinarbehörde von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern die Stellvertreter Offiziere oder Beamte des Höheren oder des Gehobenen Dienstes oder Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete sind. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.

Disziplinarkommission

§ 15. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldaten des Ruhestandes ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eine Disziplinarkommission einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.

Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 16. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfall ist jedoch die Disziplinarkommission auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen

  1. 1. den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dessen Stellvertreter und
  2. 2. die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission.

    Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission muss rechtskundig sein.

(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission ist vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(4) Zum Mitglied der Disziplinarkommission darf kein Soldat bestellt werden,

  1. 1. der außer Dienst gestellt ist oder
  2. 2. der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder
  3. 3. gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, oder
  4. 4. der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
  5. 5. gegen den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder
  6. 6. für den ein Führungsblatt angelegt ist.

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 17. (1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

  1. 1. während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder
  2. 2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
  3. 3. während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
  4. 4. während einer Außerdienststellung oder
  5. 5. während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder
  6. 6. während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit

  1. 1. dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
  2. 2. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, wenn das Mitglied
    1. a) auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. b) die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,

  1. 3. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder
  2. 4. dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
  3. 5. der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
  4. 6. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

Disziplinarsenate

§ 18. (1) Die Senate der Disziplinarkommission (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus

  1. 1. dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und
  2. 2. zwei weiteren Mitgliedern.

    Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 3 angehören.

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat in einer Geschäftseinteilung

  1. 1. die Anzahl der Senate festzulegen,
  2. 2. die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,
  3. 3. die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
  4. 4. den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und
  5. 5. den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

    Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.

(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.

(4) Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.

Disziplinaranwalt

§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der Disziplinaranwalt und seine vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. Er ist berechtigt, gegen Bescheide der Disziplinarkommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

§ 20. (1) Für die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission und für deren Sacherfordernisse hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.

3. Hauptstück

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Verfahrensarten

§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

  1. 1. Kommandantenverfahren oder
  2. 2. Kommissionsverfahren.

    Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Z 1 und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.

Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen

§ 22. Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen

  1. 1. einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
  2. 2. eine Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung

    für erforderlich, so hat sie dies dem für den Verdächtigen zuständigen Soldatenvertreter oder Organ der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch hinsichtlich der Art der Beendigung des jeweiligen Verfahrens.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:

  1. 1. im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren

§ 6

(Wahrnehmung der Zuständigkeit),

§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2

(Befangenheit von Verwaltungsorganen),

§ 9

(Rechts- und Handlungsfähigkeit),

§ 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11

(Vertreter),

§ 13

(Anbringen),

§ 13a

(Rechtsbelehrung),

§ 14 Abs. 1 bis 5 und § 15

(Niederschriften),

§ 16

(Aktenvermerke),

§ 17 Abs. 1, 3 und 4

(Akteneinsicht),

§ 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes

(Erledigungen),

§§ 19 und 20

(Ladungen),

§§ 21 und 22

(Zustellungen),

§§ 32 und 33

(Fristen),

§ 34

(Ordnungsstrafen),

§ 35

(Mutwillensstrafen),

§ 36

(Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel),

§ 36a

(Angehörige),

§§ 37 bis 39

(Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens),

§ 39a

(Dolmetscher und Übersetzer),

§§ 40, 41 und 42 Abs. 3

(Mündliche Verhandlung),

§§ 45 und 46

(Allgemeine Grundsätze über den Beweis),

§ 47

(Urkunden),

§§ 48 bis 50

(Zeugen),

§§ 52 und 53

(Sachverständige),

§ 54

(Augenschein),

§ 55

(Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen),

§ 56

(Erlassung von Bescheiden),

§§ 58 bis 61 und § 62 Abs. 4

(Inhalt und Form der Bescheide),

§ 68 Abs. 1, 4, 5 und 7

(Abänderung und Behebung von Amts wegen),

§§ 69 und 70

(Wiederaufnahme des Verfahrens),

§§ 71 und 72

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand),

§ 73 Abs. 1

(Entscheidungspflicht),

§ 78a mit Ausnahme der Z 3

(Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben) und

§ 80a

(Sprachliche Gleichbehandlung) und

  1. 2. im Kommissionsverfahren auch

§ 7 Abs. 1 Z 3

(Befangenheit von Verwaltungsorganen).

Zuständigkeit

§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehen.

(2) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.

(3) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden

  1. 1. hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und
  2. 2. gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

    Ist im Falle der Z 2 ein Kommissionsverfahren gegen Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von § 18 Abs. 4 als weitere Mitglieder des Senates ein Offizier und ein Unteroffizier tätig zu werden. § 18 Abs. 1 letzter Satz über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.

(2) Behörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.

(3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 26. (1) In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet

  1. 1. der Beschuldigte,
  2. 2. der Verteidiger,
  3. 3. der Disziplinaranwalt,
  4. 4. die Disziplinarbehörde und das Bundesverwaltungsgericht,
  5. 5. die Zeugen und
  6. 6. die Sachverständigen.

(2) Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist.

Parteien

§ 27. (1) Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Zusätzlich ist der Disziplinaranwalt Partei in

  1. 1. Kommissionsverfahren,
  2. 2. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Disziplinarkommission und
  3. 3. Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2.

(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.

(3) Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.

Verteidigung

§ 28. (1) Der Beschuldigte kann sich im Kommandanten- und Kommissionsverfahren selbst verteidigen oder nach seiner Wahl verteidigen lassen durch

  1. 1. einen Soldaten oder
  2. 2. eine Frau, die Wehrdienst geleistet hat, oder einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, die jeweils einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder
  3. 3. seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organs der Personalvertretung oder
  4. 4. einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen.

    Der Verteidiger hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren schriftlichen Nachweis. Vor der Disziplinarbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Die genannten Personen sind dem Beschuldigten zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde ein Soldat aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Verteidiger zu bestellen. Dieser Soldat ist zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet.

(3) Ein Verteidiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Der Verteidiger darf die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.

(6) Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,

  1. 1. die im betreffenden Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind oder
  2. 2. gegen die ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens, oder
  3. 3. die, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der Dienstenthebung oder dieses Verfahrens, oder
  4. 4. gegen die eine Disziplinarstrafe zu vollstrecken ist.

    Solche Personen dürfen auch nicht als Verteidiger nach Abs. 2 bestellt werden. Auf Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen sind die Z 2 bis 4 nicht anzuwenden.

Zustellung

§ 29. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(2) Im Kommissionsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst werden, zuzustellen

  1. 1. den Parteien spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung,
  2. 2. dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten und,
  3. 3. soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder der Personalstelle des Beschuldigten.

Ladungen

§ 30. Die Disziplinarbehörden sind berechtigt, auch Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches dieser Behörden haben.

Fristenberechnung

§ 31. Die Tage des Laufes des Dienstweges sind in den Fristenlauf nicht einzurechnen.

Verfahrensgrundsätze

§ 32. (1) Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(2) Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen.

(3) Mündliche Verhandlungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, nicht öffentlich.

Zeugen

§ 33. (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit

  1. 1. die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf- und absteigender Linie,
  2. 2. deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
  3. 3. deren Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten,
  4. 4. deren Wahl- und Pflegeeltern,
  5. 5. deren Wahl- und Pflegekinder und
  6. 6. deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.

(2) Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.

(3) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet. Der Vernehmung einer noch nicht vierzehnjährigen Person ist, soweit es in deren Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder dessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien oder vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(4) Die Disziplinarbehörde kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung dieses Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung dieses Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen

  1. 1. die Tatsache
    1. a) der Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige und
    2. b) einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz

  1. 2. die Tatsache und den jeweiligen Stand
    1. a) einer Sicherungsmaßnahme und
    2. b) eines Disziplinarverfahrens.

(3) Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache

  1. 1. eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder
  2. 2. der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen
    1. a) der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder
    2. b) seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand

  1. 3. der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens.

(4) Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.

(5) Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.

(6) Abs. 3 Z 2 und 3 sowie die Abs. 4 und 5 gelten auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine Entscheidungen.

Ordentliche Rechtsmittel

§ 35. (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle

  1. 1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und
  2. 2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.

(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten. Dies gilt nicht in Verfahren gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission.

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 36. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(3) Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.

(5) Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach § 69 Abs. 2 und 3 AVG betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.

(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.

(7) Dem Disziplinaranwalt steht das Recht nicht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Revision

§ 37. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

Kosten und Gebühren

§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.

(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.

Mitwirkung im Disziplinarverfahren

§ 39. Mit der Bestellung

  1. 1. zum Mitglied der Disziplinarkommission oder
  2. 2. zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
  3. 3. zum Schriftführer

    sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.

4. Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

1. Abschnitt

Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

  1. 1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
  2. 2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
    1. 1) a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder
      1. b) den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,

(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von

  1. 2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

Bezugskürzung

§ 41. (1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann diese Kürzung

  1. 1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
  2. 2. von Amts wegen

    vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

  1. 1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
  2. 2. von Amts wegen.

(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er

  1. 1. strafgerichtlich nicht verurteilt wird und
  2. 2. mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.

    Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war. In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen.

Verfahren

§ 42. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und
  2. 2. im Falle des § 40 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.

(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist und
  2. 2. eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Beschwerden gegen die Entscheidung über

  1. 1. eine vorläufige Dienstenthebung oder
  2. 2. eine Dienstenthebung oder
  3. 3. eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung

    haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

(5) In den Fällen des Abs. 4 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

§ 43. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 40 bis 42 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Wahrzunehmen sind die Aufgaben
    1. a) des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und
    2. b) der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten.

  1. 2. Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
  2. 3. Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
  3. 4. Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.
  4. 5. Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

2. Abschnitt

Vorläufige Festnahme

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 44. (1) Ein Soldat, der bei einer Pflichtverletzung auf frischer Tat betreten wird, ist zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Disziplinarbehörde vorläufig festzunehmen, wenn

  1. 1. er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
  2. 2. begründeter Verdacht besteht, dass er sich der disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen wird, oder
  3. 3. er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

    Als zuständige Disziplinarbehörde nach diesem Abschnitt gilt die für den Festgenommenen im Kommandantenverfahren zuständige Disziplinarbehörde.

(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme steht zu

  1. 1. Offizieren im Präsenzstand mit einem höheren Dienstgrad als Fähnrich,
  2. 2. Leitern von Dienststellen, die auf Grund der militärischen Organisation zumindest einem Einheitskommandanten gleichgestellt sind, auch wenn diese Leiter nicht Soldaten sind,
  3. 3. Soldaten vom Tag,
  4. 4. militärischen Organen im Wachdienst und
  5. 5. Angehörigen der Militärstreife.

    Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen Festnahme gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten zu, sofern das Einschreiten eines Organs nach den Z 1 bis 5 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Wird ein zur vorläufigen Festnahme befugtes Organ selbst vorläufig festgenommen, so ruht dessen Befugnis für den Zeitraum seiner Festnahme.

(3) Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.

(4) Die vorläufige Festnahme ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.

(5) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme auf kürzestem Weg dem Einheitskommandanten des Festgenommenen mitzuteilen. Dieses Organ hat die vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen zu melden.

(6) Der Festgenommene ist unverzüglich, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, zur Anhaltung im Haftraum zu übergeben

  1. 1. seinem Einheitskommandanten oder,
  2. 2. sofern dieses Organ abwesend ist, dem Offizier vom Tag oder,
  3. 3. sofern ein solcher Dienst nicht eingeteilt ist, einem mit vergleichbaren Aufgaben betrauten militärischen Organ.

(7) Der Festgenommene ist unverzüglich nach Wegfall des Festnahmegrundes freizulassen

  1. 1. von der zuständigen Disziplinarbehörde oder,
  2. 2. sofern der Festgenommene dieser Behörde noch nicht vorgeführt wurde, von dem nach Abs. 6 für die Anhaltung zuständigen Organ oder,
  3. 3. sofern der Festgenommene diesem Organ noch nicht zur Anhaltung übergeben wurde, vom Festnehmenden oder von dessen Vorgesetzten.

    Der Festgenommene darf in keinem Fall länger als 24 Stunden angehalten werden.

(8) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden

  1. 1. ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
  2. 2. ein Rechtsbeistand.

    Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.

(9) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde zu behandeln. Er hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung während der Dauer der vorläufigen Festnahme gefährden könnte.

Anhaltung

§ 45. (1) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,

  1. 1. als Mittel zur Flucht zu dienen oder
  2. 2. Verletzungen herbeizuführen oder
  3. 3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.

    § 44 Abs. 3 über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist anzuwenden.

(2) Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.

(3) Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.

Besonderer Teil

1. Hauptstück

Disziplinarstrafen

1. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 46. Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße,
  3. 3. das Ausgangsverbot und
  4. 4. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Geldbuße

§ 47. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst

  1. 1. das Monatsgeld,
  2. 2. die Dienstgradzulage und
  3. 3. die Grundvergütung,

    die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses gebühren.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung. Gebühren dem Bestraften die genannten Bezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Bezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Präsenzdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Bezüge, so sind die Bezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Präsenzdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Bezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Bezüge gebührt hätten

  1. 1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,
  2. 2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Bezüge nach Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.

Ausgangsverbot

§ 48. (1) Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.

(2) Überwiegen mildernde Umstände, so ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Ein solcher Entzug besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden, vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausganges in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden nach Dienstschluss oder an dienstfreien Tagen ab 08.00 Uhr im Unterkunftsbereich anwesend zu sein. Ein teilweises Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen täglichen Ausmaß zu verhängen. Dem mit teilweisem Entzug des Ausganges Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde pro Tag zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbotes vermindert, so gilt die Strafe für diesen Tag dennoch als vollstreckt.

(3) Im Falle eines Überwiegens erschwerender Umstände kann der volle Entzug des Ausganges verschärft werden durch

  1. 1. die Verpflichtung, bestimmte Teile des Unterkunftsbereiches nicht zu verlassen, oder
  2. 2. die Verpflichtung zur Dienstleistung.

    Die Dienstleistung nach Z 2 darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten und hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich zu enden. Die genannten Strafverschärfungen dürfen auch nebeneinander angeordnet werden.

(4) Während der Vollstreckung eines Ausgangsverbotes darf der Bestrafte den seiner Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich nur mit Zustimmung seiner Vorgesetzten verlassen. Der Besuch des Soldatenheimes oder vergleichbarer Einrichtungen sowie jeglicher Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sind verboten. Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner Anwesenheit vom Einheitskommandanten aufgetragen werden, sich zu bestimmten Zeitpunkten beim Offizier vom Tag oder einem anderen militärischen Organ zu melden. Zwischen den Zeitpunkten dieser Meldungen müssen mindestens zwei Stunden liegen.

(5) An jenen Tagen, an denen ein Ausgangsverbot vollstreckt wird, entfällt ein dem Bestraften sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich auszubleiben. Würde die Vollstreckung im Hinblick auf die familiären oder sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist die Vollstreckung auf Anordnung des Einheitskommandanten von Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen.

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 49. (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Rekrut verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

Ersatzgeldstrafe

§ 50. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.

(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 47 Abs. 2 und 3:

  1. 1. 10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und
  2. 2. 10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.

(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 47 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der Disziplinarbehörde bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.

2. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße,
  3. 3. die Geldstrafe und
  4. 4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
    1. b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten

  1. 1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
  2. 2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
  3. 3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.

    Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Kommissionsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten

  1. 1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,
  2. 2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

  1. 1. eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001, oder
  2. 2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder
  3. 3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

    so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.

Entlassung

§ 53. Die Entlassung bewirkt

  1. 1. die Auflösung des Dienstverhältnisses,
  2. 2. die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut,
  3. 3. die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,
  4. 4. sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 54. (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 49.

(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.

(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

§ 55. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder der Personalstelle sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen.

(2) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten, dem eine Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Beträgen dieser Geldleistung zu veranlassen, sofern dies zur Sicherung der Einbringlichkeit einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint.

Finanzielle Zuwendung an Angehörige

§ 56. (1) Das Heerespersonalamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört hat, gewähren, der mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren als Abfertigung gebührt hätte.

(3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.

3. Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

Degradierung

§ 57. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.

(2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

4. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

Arten der Strafen

§ 58. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldstrafe und
  3. 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 52 Abs. 2 und 3.

(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch

  1. 1. die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und
  2. 2. die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

    Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 6 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.

2. Hauptstück

Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt

Kommandantenverfahren

Anwendungsbereich

§ 59. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von

  1. 1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
  2. 2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
  3. 3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.

Zuständigkeit

§ 60. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig

  1. 1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
  2. 2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.

(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.

Einleitung des Verfahrens

§ 61. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.

(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte

  1. 1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
  2. 2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

  1. 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
  2. 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
  3. 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. 4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

    Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.

(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.

(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.

Disziplinarerkenntnis

§ 63. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern

  1. 1. eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
  2. 2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.

(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

  1. 1. die als erwiesen angenommenen Taten,
  2. 2. die durch die Taten verletzten Pflichten,
  3. 3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
  4. 4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
  5. 5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

§ 64. (1) Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern

  1. 1) a) ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder
    1. b) eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
    2. c) ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde

und

  1. 2. keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
    1. a) ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
    2. b) eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.

(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt § 62 Abs. 3 und 4.

(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.

(4) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten

  1. 1. die als erwiesen angenommenen Taten,
  2. 2. die durch die Taten verletzten Pflichten,
  3. 3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
  4. 4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
  5. 5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

    Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.

Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse

§ 65. (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.

(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.

(3) Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

Einspruch gegen Disziplinarverfügungen

§ 66. (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.

(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.

(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.

Aufhebung von Entscheidungen

§ 67. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung

  1. 1. die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder
  2. 2. eine strengere Disziplinarstrafe als nach § 64 Abs. 1 Z 2 verhängt wurde.

    Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von dessen Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zurückzuverweisen, der das aufgehobene Disziplinarerkenntnis erlassen hat, wenn bei dessen Erlassung

  1. 1. Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung der Disziplinarvorgesetzte zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
  2. 2. die Strafbefugnis überschritten wurde.

    Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach dessen Erlassung zulässig.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,

  1. 1. sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder
  2. 2. in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate

  1. 1. nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
  2. 2. im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.

(5) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.

2. Abschnitt

Kommissionsverfahren

Disziplinaranzeige

§ 68. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

  1. 1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
  2. 2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes

    zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.

(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

Entscheidungen der Disziplinarsenate

§ 69. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen

  1. 1. der Entlassung,
  2. 2. der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und
  3. 3. des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche

    dürfen im Verfahren vor der Disziplinarkommission jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.

(3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen.

(4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(5) Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.

Akteneinsicht

§ 70. Bis zur Zustellung des Einleitungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren

  1. 1. dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und
  2. 2. dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.

Verteidigung

§ 71. Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestellen.
  2. 2. Soldaten, die zum Mitglied der Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 75 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
  3. 3. Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.

Einleitung des Verfahrens

§ 72. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

  1. 1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
  2. 2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

    Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.

(5) Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(6) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.

Mündliche Verhandlung

§ 73. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn

  1. 1. er in der Ladung hierüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und
  2. 2. eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne seine Anwesenheit möglich erscheint.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein insgesamt bis zu drei

  1. 1. Soldaten oder
  2. 2. Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder
  3. 3. Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organs der Personalvertretung.

    Der Senat darf zur mündlichen Verhandlung erforderliche Hilfskräfte beiziehen.

(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Notwendigkeit zu unterbrechen oder zu vertagen.

(5) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldungen etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat

  1. 1. die Namen der Anwesenden,
  2. 2. eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,
  3. 3. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und
  4. 4. im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

    Wird ein Schallträger verwendet, so sind in Vollschrift im Protokoll festzuhalten die Angaben nach § 14 Abs. 2 AVG über eine Niederschrift sowie die Feststellung, dass für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde. Auf Verlangen einer Partei ist die Aufnahme wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Schallträger ist in die Akten über das Disziplinarverfahren aufzunehmen.

Disziplinarerkenntnis

§ 74. (1) Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf

  1. 1. die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung und
  2. 2. allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.

(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

  1. 1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
  2. 2. im Falle eines Schuldspruches
    1. a) die als erwiesen angenommenen Taten,
    2. b) die durch die Taten verletzten Pflichten,
    3. c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
    4. d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
    5. e) den allfälligen Kostenbeitrag,
  3. 3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
  4. 4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.

(4) In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.

Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

§ 75. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden

  1. 1. gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach § 72 Abs. 2,
  2. 2. gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
  3. 3. gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.

    Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen, im Falle der Z 2 und 3 binnen drei Monaten, jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

(2) Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

(3) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und jene der Dienstnehmer von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(4) Als fachkundige Laienrichter nach Abs. 3 dürfen nur rechtskundige Bundesbedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen.

3. Hauptstück

Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung

§ 76. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt jener Disziplinarbehörde, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat.

Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 77. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken

  1. 1. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,
  2. 2. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und
  3. 3. bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

    Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 52 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.

(2) Soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.

(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Entscheidung im Disziplinarverfahren aufzunehmen. Ansonsten entscheidet nach Rechtskraft dieser Entscheidung das Heerespersonalamt über die Ratenbewilligung. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.

(5) Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

(6) Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.

Wirkungen von Pflichtverletzungen

§ 78. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr- oder dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Pflichtverletzungen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt festgehalten sind, dürfen in diesem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Schlussteil

1. Hauptstück

Disziplinarrecht im Einsatz

Anwendungsbereich

§ 79. (1) Dieses Hauptstück ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.

(2) Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Disziplinarstrafen

§ 80. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße,
  3. 3. das Ausgangsverbot,
  4. 4. die Disziplinarhaft,
  5. 5. der Disziplinararrest und
  6. 6. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
    1. a) der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
    2. b) des Ausgangsverbotes 21 Tage.
  2. 2. Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 49
    1. a) für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
    2. b) für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
    3. c) für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst und
    4. d) für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
  3. 3. Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 50 tritt an die Stelle
    1. a) der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
    2. b) der Bezüge nach § 47 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.

(3) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.

(4) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.

(5) Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden

  1. 1. bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
  2. 2. bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.

(6) Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen

  1. 1. vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
  2. 2. während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.

    Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist § 45 anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.

(7) Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern

  1. 1. der Bestrafte haftuntauglich ist oder
  2. 2. geeignete Hafträume fehlen oder
  3. 3. die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.

(8) Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 50 sowie nach Abs. 2 Z 3 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:

  1. 1. 30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
  2. 2. 30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.

Verfahren

§ 81. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. § 13 Abs. 4 betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.

(2) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als

  1. 1. deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
  2. 2. eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.

    Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(3) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.

(4) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.

(5) Während eines Einsatzes ist § 43 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass Z 5 über die vorzeitige Entlassung nicht gilt.

Übergangsbestimmungen

§ 82. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.

(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.

(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung

  1. 1. erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
  2. 2. bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,

    ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Behörde fortzuführen.

(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.

(5) Wurde während eines Einsatzes

  1. 1. eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe oder
  2. 2. die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,

    von einer Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder angehört haben, der Disziplinarkommission. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Disziplinarbehörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen im Kommandantenverfahren nach den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinarkommission. In diesen Fällen ist ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Disziplinarbehörde

  1. 1. den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder
  2. 2. die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.

    Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung ist jedoch nur zulässig, sofern eine dieser Strafen schon während des Einsatzes verhängt wurde. Die Entscheidung hat in jedem Fall schriftlich zu ergehen.

(7) Wird der Überprüfungsantrag nach Abs. 5 nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004.

(8) Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Abs. 5 beantragen. Dabei sind die Abs. 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern die Bestraften während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben sind.
  2. 2. Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod der Bestraften.
  3. 3. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.

(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 BDG 1979 ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.

(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen. Wurde während eines Einsatzes hinsichtlich eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die vorläufige Dienstenthebung verfügt, so ist nach Beendigung des Einsatzes das Verfahren über die Dienstenthebung durch die Disziplinarkommission durchzuführen.

(12) § 25 Abs. 1 Z 1 über die Verbindung von Disziplinarverfahren ist nicht anzuwenden, wenn sonst Verfahren betreffend Pflichtverletzungen während eines Einsatzes mit solchen außerhalb eines Einsatzes verbunden würden.

2. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen

§ 83. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden

  1. 1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Grundvergütung die Monatsprämie heranzuziehen ist, und
  2. 2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und Geldstrafe auch die Ausbildungsprämie heranzuziehen ist.

(2) Auf Frauen sind bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(3) § 80 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.

(4) Wurde gegen eine Person im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 84. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Änderung der rechtlichen Stellung

§ 85. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.

(2) Ist gegen einen Soldaten, der

  1. 1. Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder
  2. 2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,

    ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 54.

(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt

  1. 1. über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder
  2. 2. im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz- oder Reservestandes,

    so hat der Bestrafte den Betrag einer aus Anlass dieser Beendigung des Wehrdienstes bereits ausbezahlten Abfertigung zurückzuzahlen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen nach § 77 hereinzubringen. Die Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach § 56 an die Angehörigen des Bestraften ist zulässig.

(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes zum Einberufungstermin für

  1. 1. eine Milizübung oder
  2. 2. eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder
  3. 3. eine außerordentliche Übung

    ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren während dieses Präsenzdienstes ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.

(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der Disziplinarkommission aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 52 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.

(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.

Abgabenfreiheit

§ 86. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 87. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 88. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

In- und Außerkrafttreten

§ 89. Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 90. (1) Ist in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Beschluss nach § 71 Abs. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach § 71 Abs. 2 HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.

(2) Wurde ein Verhandlungsbeschluss nach § 72 HDG 2002 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so gilt dieser Beschluss ab 1. Jänner 2014 als Beschluss nach § 71 Abs. 2 HDG 2002 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.

Vollziehung

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 86,
    1. a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
    2. b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und
  3. 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Faymann Klug

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