vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 32/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

32. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1994
(NR: GP XXIV IA 1870/A AB 1713 S. 148 . BR: AB 8698 S. 807 .)

32. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 229e Übergangsbestimmungen Prüfungswesen“ der Eintrag „§ 229f Übergangsbestimmungen 2012“ eingefügt.

2. § 14 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens fünf Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat.“

3. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.“

4. § 85 Abs. 2 lautet:

„(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis nach diesem Bundesgesetz, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich ist.“

5. § 85 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 weggefallen ist.

(6) Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.“

6. § 151 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Vorstand müssen mindestens je vier Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.“

7. § 163 Abs. 2 lautet:

„(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.“

8. § 164 Abs. 1 lautet:

§ 164. (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.“

9. § 227 lautet:

§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Art. 66 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 und der §§ 68 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 8, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Abs. 1 1. Satz, 173 Abs. 3 Z 3, 173 Abs. 4 Z 3 und 173 Abs. 4 Z 3a sowie 173 Abs. 6 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.

(7) Die Bestimmungen des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 treten mit 1.Jänner 2013 in Kraft.“

10. Nach § 229e wird folgender § 229f samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen 2012

§ 229f. Mandate, die infolge des Ausscheidens der Berufsgruppe der Selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem 31. Dezember 2012 gemäß den §§ 207 und 215 nicht nachbesetzt werden können, sind bis zu einer neuerlichen Konstituierung des Kammertages nach Wahlen in den Kammertag nicht nach zu besetzen.“

11. § 231 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.“

Artikel 2

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

  1. 1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
  2. 2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 221 Abs. 1 in Verbindung mit § 221 Abs. 4, 6 und 7 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897 festgesetzten Merkmale,
  3. 3. die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung,
  4. 4. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof,
  5. 5. die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen,
  6. 6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),
  7. 7. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und
  8. 8. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).“

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

  1. 1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,
  2. 2. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und
  3. 3. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege.“

4. § 4 Abs. 1 lautet:

§ 4. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

  1. 1. die Lohnverrechnung,
  2. 2. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und
  3. 3. die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung.“

5. § 7 Abs. 2 Z 1 lautet:

„(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

  1. 1. Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter,“

6. § 10 Abs. 6 entfällt.

7. § 51 lautet:

§ 51. (1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.

(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind in das bei der Paritätischen Kommission zu führende Register einzutragen.“

8. § 54 lautet:

§ 54. (1) Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(2) Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Bilanzbuchhaltergesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10.“

9. Der 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes (§§ 55 bis 61) entfällt und der 3. Abschnitt erhält die Bezeichnung „2. Abschnitt.“

10. § 67 lautet:

§ 67. Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in das bei der Paritätischen Kommission zu führende Register einzutragen.“

11. § 68 Abs. 4 entfällt.

12. § 70 lautet:

§ 70. (1) Buchhalter und Personalverrechner dürfen sich nicht als „Bilanzbuchhalter“ bezeichnen.

(2) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.“

13. § 74 lautet:

§ 74. Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.“

14. § 75 lautet:

§ 75. Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.“

15. § 78 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Eintritt des Ruhens ist der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend den Eintritt und die Beendigung des Ruhens mitzuteilen.“

16. § 82 lautet:

§ 82. Die Paritätische Kommission hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend mitzuteilen.“

17. § 86 Abs. 2 lautet:

„(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 54 Abs. 2 unverzüglich, zu beseitigen.“

18. § 87 lautet:

§ 87. Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Register der Paritätischen Kommission zu streichen.“

19. § 88 lautet:

§ 88. Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist.“

20. § 89 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine Berufsbezeichnung gemäß § 70 Abs. 1 unberechtigt verwendet oder“

21. § 90 lautet:

§ 90. Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 69 den Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission.“

22. § 96 lautet:

§ 96. Buchhalter, Buchhaltungsgesellschaften, Personalverrechner und Personalverrechnungsgesellschaften und Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und deren Fachorganisationen.“

23. § 97 lautet:

§ 97. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) § 59 Abs. 1 Z 2 und § 59 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) § 9 und § 80 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.

(4) § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 1, § 10 Abs. 6, § 51, § 54, § 67, § 68 Abs. 4, § 70, § 74, § 75, § 78 Abs. 2, § 82, § 86 Abs. 2, § 87, § 88, § 89 Abs. 1 Z 2, § 90, § 91 Abs. 7, § 96 und § 100 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

24. § 98 lautet:

§ 98. (1) Gewerbliche Buchhalter sind ab 1. Jänner 2013 Buchhalter und Personalverrechner im Sinne dieses Bundesgesetzes und unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission sämtliche Unterlagen und Daten Gewerblicher Buchhalter bis 31. Dezember 2012 zur Verfügung zu stellen.

(2) Selbständige Buchhalter sind ab 1. Jänner 2013 Bilanzbuchhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes und unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, der Paritätischen Kommission sämtliche Unterlagen und Daten Selbständiger Buchhalter bis 31. Dezember 2012 zur Verfügung zu stellen.

(3) Erworbene Anwartschaften „Selbständiger Buchhalter“ und „Bilanzbuchhalter“ betreffend die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater bleiben auch nach dem 31. Dezember 2012 bestehen.

(4) Am 31. Dezember 2012 noch anhängige Zulassungsansuchen von Bilanzbuchhaltern zur Fachprüfung für Steuerberater, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, zu beurteilen.

(5) Im Prüfungsverfahren für Steuerberater stehende Bilanzbuchhalter und Selbständige Buchhalter sind berechtigt, diese unter den vor dem 31. Dezember 2012 geltenden rechtlichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes fortzuführen.

(6) Die Gewerbebehörden haben die erforderlichen Löschungen Gewerblicher Buchhalter, Personalverrechner und Buchhalter aus dem Gewerberegister von Amts wegen bis 31. Dezember 2012 vorzunehmen und darüber die Paritätische Kommission in Kenntnis zu setzen.“

25. § 100 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.“

Artikel 3

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 148 wird folgender § 148a samt Überschrift eingefügt:

„Zahntechniker

§ 148a. Personen, die zur Ausübung des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81) berechtigt sind und auch die Zahntechnikermeisterprüfung erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, im Einzelfall im Auftrag des Zahnarztes im Rahmen der Herstellung, der Reparatur oder der Eingliederung eines abnehmbaren Zahnersatzes Abformungen und notwendige Bissnahmen im Mund des Menschen vorzunehmen und die notwendigen An- und Einpassungsarbeiten an diesem Zahnersatz durchzuführen. Diese Arbeiten sind in der Ordination des beauftragenden Zahnarztes durchzuführen.“

2. Dem § 382 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 148a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)