31. Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „In den Fällen der §§“ die Paragraphenbezeichnung „12, “ eingefügt.
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 entscheidet das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen endgültig. Gegen diese Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.“
3. In § 9a Abs. 2 Z 7 wird nach der Wortfolge „die Postleitzahl“ ein Beistrich und die Wortfolge „den Zustellort“ eingefügt.
3a. § 9a Abs. 4 lautet
„(4) Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.“
4. § 18a Abs. 2 lautet:
„(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.“
5. § 37 Abs. 3 lautet:
„(3) Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben, die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen sowie die Inhalte des Protokolls über die Grenzfestlegung gemäß § 43 Abs. 6 erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung.“
6. § 39 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.“
7. § 43 Abs. 4 lautet:
„(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.“
8. In § 43 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Plan“ durch die Wortfolge „das Protokoll“ ersetzt.
9. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die besonderen Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 2 und die Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch gemäß Abs. 3 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.“
10. Dem § 57 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
(10) § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 7, § 18a Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 43 Abs. 4 und Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 57 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2012 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.“
11. In § 4 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, und über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197/1967“ durch die Wortfolge „des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003“ ersetzt.
12. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Bauten und Technik“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
13. In § 2 Abs. 4, § 36 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Bauten und Technik“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
14. In § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 3 Z 5 und Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 46, § 47 Abs. 1, § 57 Abs. 5 und § 59 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
15. In § 14 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
16. In § 57 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
17. In § 59 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.
Fischer
Faymann
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