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BGBl II 91/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Verordnung: Änderung der Zahnärztekammer-Wahlordnung (ZÄKWO-Novelle 2011)

91. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Zahnärztekammer-Wahlordnung geändert wird (ZÄKWO-Novelle 2011)

Auf Grund der §§ 25 Abs. 3 und 38 Abs. 7 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

Die Zahnärztekammer-Wahlordnung - ZÄKWO, BGBl. II Nr. 131/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Zeilen angefügt:

„11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 48 Verweise“

2. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zahnärztekammer“ der Ausdruck „gemäß § 10 ZÄKG“ eingefügt.

3. In § 7 Abs. 1 entfällt der Ausdruck, „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004,“.

4. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Postenlaufs“ durch das Wort „Postlaufs“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 und 3 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

6. Dem § 13 Abs. 1 werden folgende Z 8 und 9 angefügt:

  1. „8. die Verständigung des/der Sukzessors/Sukzessorin bzw. Delegierten von der Nachbesetzung (§ 40 Abs. 4);
  2. 9. die Verlautbarung von erfolgten Nachbesetzungen (§ 40 Abs. 5) bzw. Nachwahlen (§ 41 Abs. 5).“

7. In § 15 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „Wählerlisten“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

8. § 21 Abs. 3 entfällt.

9. In § 24 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „ ,in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003,“.

10. In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „Körper- und sinnesbehinderte Wahlberechtigte“ durch die Wortfolge „Wahlberechtigte mit körperlicher Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen“ ersetzt.

11. In § 32 Abs. 2 Z 1, § 40 Abs. 1 Z 1 und § 41 Abs. 1 Z 1 wird jeweils nach der Wortfolge „nicht mehr Kammermitglied ist“ der Klammerausdruck „(§ 10 Abs. 4 ZÄKG)“ eingefügt.

12. In § 34 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ ,telegrafisch, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder per Telefax“.

13. In § 34 Abs. 2 wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „gegenüber der Hauptwahlkommission“ eingefügt.

14. In § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 wird jeweils nach dem Ausdruck „§ 25 Abs. 2“ der Ausdruck „in Verbindung mit § 23 Abs. 4“ eingefügt.

15. Dem § 40 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Die Nachbesetzung ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.

(4) Die Hauptwahlkommission hat den/die Sukzessor/Sukzessorin gemäß Abs. 1 bzw. den/die nachrückenden/nachrückende Delegierten/Delegierte gemäß Abs. 2 schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes binnen einer Woche ab der eingelangten Meldung gemäß Abs. 3 zu verständigen. Die Funktion gilt mit Zustellung der Verständigung als angetreten.

(5) Die Nachbesetzung ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.“

16. § 41 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

17. § 41 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Die nachgewählte Person ist unverzüglich vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer im Falle von dessen/deren persönlicher Anwesenheit mündlich, ansonsten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu informieren. Die Nachwahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach mündlicher Verständigung bzw. Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber dem/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer abgelehnt wird.

(4) Die durchgeführte Nachwahl und deren Annahme ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.

(5) Das Ergebnis der Nachwahl ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.“

18. Nach § 47 wird folgender 11. Abschnitt samt Überschrift angefügt:

„11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 48. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,
  2. 2. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010,
  3. 3. Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010,
  4. 4. Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3.“

Stöger

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