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BGBl II 90/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Verordnung: Geschäftsordnung des Tierschutzrates

90. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnung des Tierschutzrates (Geschäftsordnung des Tierschutzrates)

Aufgrund des § 42 Abs. 4a des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010, wird verordnet:

Mitwirkung, Antrags- und Stimmrecht

§ 1. (1) Mitwirkende im Rat sind die Mitglieder des Rates (§ 42 Abs. 2 TSchG) oder bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter/-innen, der/die Vorsitzende (§ 42 Abs. 4 TSchG) oder bei dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/-in, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß § 5, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten/-innen gemäß Abs. 2.

(2) Zur Beratung einzelner Aufgaben, insbesondere zur fachlichen Beratung einzelner Schwerpunkte des Aufgabenbereichs des Rates, können durch Beschluss des Rates mit Zustimmung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit weitere Experten/-innen gemäß § 42 Abs. 4a TSchG beigezogen werden.

(3) Die jeweiligen Stellvertreter/-innen dürfen nur bei Abwesenheit des/der zu Vertretenden an den Sitzungen des Rates teilnehmen.

(4) Im Rat mit je einer Stimme antrags- und stimmberechtigt sind nur die jeweils anwesenden Mitglieder des Rates gemäß § 42 Abs. 2 TSchG sowie bei deren Verhinderung die Stellvertreter/-innen. Der/Die Vorsitzende hat ein Antrags- jedoch kein Stimmrecht. Die beratenden zusätzlichen Experten/-innen haben weder Antrags- noch Stimmrecht. Der/Die bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden die Sitzung leitende Stellvertreter/-in des/der Vorsitzenden ist nur dann stimmberechtigt, wenn er/sie gleichzeitig Mitglied des Rates gemäß § 42 Abs. 2 TSchG ist.

Aufgabenbereich

§ 2. (1) Der Aufgabenbereich des Rates umfasst die in § 42 Abs. 7 sowie § 24 Abs. 2 TSchG angeführten Angelegenheiten.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Rat oder einzelne Mitglieder des Rates ersuchen, eine Kurzexpertise zu einem bestimmten Sachbereich zu verfassen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 3. (1) Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens einundzwanzig Tage vor der Ratssitzung (Datum des Einlangens bei der Geschäftsstelle des Rates) einen Tagesordnungspunkt für die nächste Ratssitzung einzubringen. Dieser Antrag muss schriftlich sein und eine entsprechende Begründung beinhalten. Der Antrag kann auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (E-Mail) erfolgen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, in jeder Sitzung zu Angelegenheiten der Tagesordnung eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung der dem Rat gemäß § 42 Abs. 7 TSchG gestellten Aufgaben unter Beachtung der vom Rat festgelegten sachlichen und zeitlichen Ziele innerhalb angemessener und zumutbarer Fristen gewissenhaft und ordnungsgemäß mitzuwirken. Es ist dabei auf eine effiziente und ergebnisorientierte Arbeitsweise Bedacht zu nehmen.

Rechte und Pflichten des/der Vorsitzenden

§ 4. (1) Der/Die Vorsitzende vertritt den Rat nach Beauftragung durch den Bundesminister für Gesundheit im Wege der Geschäftsstelle gegenüber Dritten. Er/Sie kann dieses Recht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit auf einen von ihm Befugten übertragen.

(2) Die Geschäftsstelle unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Vorbereitung der Sitzungen des Rates gemäß § 8, bei den Umlaufbeschlüssen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 und bei der Erstellung der Protokolle gemäß § 11.

(3) Der/Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen gemäß § 8 und bearbeitet die Anbringen gemäß § 6. Er hat das Recht, nach eigenem Ermessen Beschlussfassungen des Rates gemäß § 10 Abs. 2 in geheimer Abstimmung durchführen zu lassen. Wenn mindestens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung fordern, ist dieser Forderung durch den/die Vorsitzende/n nachzukommen.

(4) Der/Die Vorsitzende hat im Wege der Geschäftsstelle die Empfehlungen des Rates unverzüglich, bei Bedarf unter Beilegung des Protokolls sowie gegebenenfalls weiterführender fachlicher Erörterungen, dem/der Bundesminister/-in für Gesundheit zu übermitteln.

(5) Der/Die Vorsitzende hat unbeschadet sonstiger in dieser Geschäftsordnung festgelegter Rechte und Pflichten nach eigener Entscheidung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit alle Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, die ihm/ihr zur effizienten Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Rates nötig erscheinen. Er/Sie hat den Rat anlässlich der jeweils nächsten Sitzung darüber zu unterrichten (Maßnahmenbericht).

(6) Im Falle der Verhinderung auch des/der Stellvertreters/-in übernimmt der/die Vertreter/-in des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 TSchG den Vorsitz.

Geschäftsstelle

§ 5. (1) Die Geschäftsstelle des Rates gemäß § 42 Abs. 6 TSchG setzt sich aus den für Tierschutz zuständigen Mitarbeitern/-innen des Bundesministeriums für Gesundheit zusammen.

(2) Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstellung der Tagesordnung mit Unterstützung des Vorsitzenden des Rates
  2. 2. Einladung und Information der Mitglieder
  3. 3. Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Rates
  4. 4. Erstellung des Sitzungsprotokolls gemäß § 11
  5. 5. Evidenthaltung einer Liste aller Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Mitarbeiter der Geschäftsstelle
  6. 6. Veranlassung der Betreuung und Aktualisierung der Tierschutzrat-Seite auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmg.gv.at )
  7. 7. Weiterleitung der vom Vorsitzenden gemäß § 4 Abs. 4 erstellten Berichte über Empfehlungen des Tierschutzrates an den Bundesminister für Gesundheit

(3) Die Geschäftsstelle unterzeichnet „Für den/die Vorsitzende/n“.

(4) Die Mitglieder der Geschäftsstelle sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Sofern sie nicht Mitglied des Rates sind, haben sie weder Antrags- noch Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsstelle betreibt ein geschlossenes CMS des Rates (Content Management System = Docman), zu dem alle Mitglieder des Rates und deren Stellvertreter/-innen, der/die Vorsitzende sowie sein/ihre Stellvertreter/-in mit einem von der Geschäftsstelle vergebenen Zugangscode Zutritt haben.

Anbringen an den Tierschutzrat

§ 6. (1) Von auswärts einlangende Zuschriften an den Tierschutzrat gemäß § 42 Abs. 6 TSchG sind von der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zur Kenntnisnahme oder zur Bearbeitung weiterzuleiten.

(2) Der Inhalt dieser Zuschriften sowie ihrer allfälligen Erledigungen sind den Mitwirkenden des Rates bei jeder Sitzung durch den/die Vorsitzende/n zur Kenntnis zu bringen (Postbericht).

(3) Schriftliche Anträge von Mitgliedern oder von Arbeitsgruppen sind im Wege der Geschäftsstelle an den/die Vorsitzende/n zu richten.

Die Tagesordnung

§ 7. (1) Die Tagesordnung wird von der Geschäftsstelle in Verbindung mit dem/der Vorsitzenden des Rates unter Bedachtnahme auf den Arbeitsplan gemäß § 41 Abs. 9 TSchG und den Aufträgen der Kommission gemäß § 41a Abs. 7 TSchG sowie auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.

(2) Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß § 8 Abs. 1.

Sitzungen des Rates

§ 8. (1) Die Einberufung von Sitzungen des Rates erfolgt schriftlich durch die Geschäftsstelle im Namen des/der Vorsitzenden mindestens zwölf Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch mit Telefax oder per E-Mail erfolgen. Allfällige Unterlagen sind ehest möglich direkt an die Mitglieder des Rates oder über das CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 zur Verfügung zu stellen.

(2) Ordentliche Sitzungen des Tierschutzrates finden mindestens zweimal jährlich statt.

(3) Der/Die Bundesminister/-in für Gesundheit kann selbst die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Einberufung derartiger außerordentlicher Sitzungen hat binnen einer Woche zu erfolgen. Die Sitzung darf frühestens sieben Tage nach der Einberufung angesetzt werden.

(4) Zwei Drittel der Mitglieder des Tierschutzrates können die Einberufung einer Sitzung in einer bestimmten Angelegenheit verlangen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle einzubringen und hat eine entsprechende Begründung zu enthalten. Die Einberufung derartiger außerordentlicher Sitzungen hat binnen einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Die Sitzung darf frühestens sieben Tage nach der Einberufung angesetzt werden.

Sitzungsführung

§ 9. (1) Der/Die Vorsitzende erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gemäß § 7 Abs. 2 lit. a gestellten Anträge zur Abstimmung, fasst die Ergebnisse der Beratungen zusammen und formuliert die zur Abstimmung gebrachten Beschlüsse.

(2) Der/Die Vorsitzende achtet darauf, dass sich die Tätigkeit des Rates auf die Tagesordnungspunkte beschränkt und sachlich und diszipliniert erfolgt. Zur Sicherstellung dieses Zieles kann der/die Vorsitzende Sitzungsteilnehmer/-innen zur Sache oder zur Ordnung rufen und nötigenfalls deren Rede unterbrechen und ihnen das Wort entziehen. Das Stimmrecht bleibt hiervon unberührt.

(3) Der/Die Vorsitzende kann festlegen, dass die Experten/-innen nur während der Behandlung der Themen, zu denen sie beigezogen wurden, anwesend sind und vor Abstimmungen die Sitzung verlassen.

(4) Wenn es für die effiziente Abwicklung der Diskussion zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt erforderlich erscheint, können der/die Vorsitzende und jedes Mitglied einen Antrag auf Unterbrechung der Diskussion stellen. Für die Weiterführung derselben ist der Beschluss des Rates mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich, wobei die Redner/-innen auf eine Wortmeldung pro Mitglied und die Redezeit beschränkt werden können.

Beschlüsse des Rates

§ 10. (1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und gemäß § 42 Abs. 4a TSchG mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(2) Zu einem Beschluss des Rates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden dem/der Bundesminister/-in für Gesundheit über den Weg der Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht.

(3) Beschlüsse über Stellungnahmen zu Begutachtungsentwürfen von Verordnungen können bei sehr kurzer Frist schriftlich im Umlaufverfahren eingeholt werden. Dazu ist der Verordnungsentwurf umgehend allen Mitgliedern des Rates per Telefax, per E-Mail oder nach automatischer E-Mail-Benachrichtigung im CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorzulegen. Der/Die Vorsitzende übernimmt dann die Funktion des/der Berichterstatters/-in. Er/Sie hat die Stellungnahmen der Mitglieder zu protokollieren, den Beschluss zu formulieren und einzuholen und die beschlossene Stellungnahme dem Bundesministerium für Gesundheit rechtzeitig vor Ende der Begutachtungsfrist zu übermitteln.

(4) In anderen Angelegenheiten können Umlaufbeschlüsse auch dann eingeholt werden, wenn die Frist nicht lang genug ist, um den Sachverhalt im Rahmen einer Sitzung mit fristgerechter Einberufung zu bearbeiten oder die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung unverhältnismäßig erscheint Dazu sind die Unterlagen umgehend allen Mitgliedern des Rates per Telefax, per E-Mail oder nach automatischer E-Mail-Benachrichtigung im CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorzulegen. Auf der Grundlage der eingelangten Stellungnahmen ist vom/von der Vorsitzenden ein begründeter Beschlussantrag zu formulieren und dieser allen Mitgliedern des Rates auf dem gleichen Weg zuzustellen und die Zustimmung oder Ablehnung dazu unter erneuter Setzung einer angemessenen Frist einzuholen. Die Beschlussfassung oder Ablehnung ist allen Mitgliedern auf dem gleichen Weg wie beim Beschlussantrag bekanntzugeben, wobei eine Ablehnung dann gegeben ist, wenn schriftliche Ablehnungen von mehr als der Hälfte der Mitglieder vorliegen. Stimmenthaltungen gelten als Zustimmung.

Sitzungsprotokoll

§ 11. (1) Über den Verlauf jeder Sitzung des Rates ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das zumindest den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Ergebnisse und die Beschlüsse zu enthalten hat.

(2) Jedem/Jeder Mitwirkenden des Rates ist tunlichst binnen acht Wochen, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln, wobei es für die Mitglieder und den Vorsitzenden des Rates auch als Zustellung gilt, wenn das Protokoll in das CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 gestellt wird.

(3) Die Genehmigung des Protokolls sowie eine allfällige Berichtigung sind bei der nächsten Sitzung mit unbedingter Mehrheit unter Anmerkung der eingebrachten Änderungsvorschläge zu beschließen.

Arbeitsgruppen

§ 12. (1) Der Rat kann durch Beschluss zur zielgerichteten Beratung und Bearbeitung einzelner Sachgebiete ständige Arbeitsgruppen u.a. zu folgenden Themen einrichten:

  1. 1. Schutz von Nutztieren
  2. 2. Schutz von Heim-, Hobby- und Sporttieren
  3. 3. Schutz von Tieren im Zoofachhandel, in gewerblichen Tierhaltungen und bewilligungspflichtigen Verkaufsveranstaltungen
  4. 4. Tierschutz beim Transport
  5. 5. Schutz von Wildtieren und Tieren in Zoos
  6. 6. Tierschutzförderung gemäß § 2 TSchG

(2) Zu allen im Tierschutzrat auftretenden Fragen können zusätzliche Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit spezifischer Aufgabenstellung eingerichtet werden.

(3) Der/Die Arbeitsgruppenleiter/-in hat dem Rat als Mitglied anzugehören. Ist die Tätigkeit als Arbeitsgruppenleiter/-in mit Aufwendungen verbunden, die über die ehrenamtliche Arbeit als Mitglied des Rates wesentlich hinausgehen, kann der/die Arbeitsgruppenleiter/-in nach vorheriger Klärung der finanziellen Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine entsprechende Aufwandsentschädigung vereinbaren.

(4) Soweit durch eine Arbeitsgruppe weitere Kosten entstehen, ist auch deren finanzielle Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzuklären.

(5) Jedes Mitglied sowie der/die Vorsitzende haben die Möglichkeit der Teilnahme an Arbeitsgruppen. Jeder ständigen Arbeitsgruppe hat mindestens ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 TSchG und ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 4 TSchG anzugehören. Zu den Arbeitsgruppen können auf Beschluss der Arbeitsgruppe auch Experten beigezogen werden.

(6) Für die Arbeit in den Arbeitsgruppen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.

(7) Beschlüsse der Arbeitsgruppen sind dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Der/Die Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder eine von diesem zuvor bestimmte Person übernimmt dabei die Rolle des/der Berichterstatters/-in.

Öffentlichkeit, Transparenz und Verschwiegenheit

§ 13. (1) Die im Rat zu behandelnden Themen und gefassten Beschlüsse (Beschlussprotokolle) sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit für jeden abrufbar zu veröffentlichen.

(2) Die Sitzungen des Rates und der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. Personenbezogene Daten, betriebsbezogene Daten sowie das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit.

Kostenersatz

§ 14. Erwachsen durch Arbeitsgruppen oder durch die Tätigkeit beigezogener Experten/-innen Kosten, so bedarf der Kostenersatz der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Experte/-in an das Bundesministerium für Gesundheit zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenen Kosten sind an Hand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzurechnen. Die Kosten für die Erstellung von Kurzexpertisen sind nach vorheriger Klärung mit der Geschäftsstelle zu vereinbaren.

In-Kraft-Treten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 2011 tritt die Geschäftsordnung des Tierschutzrates, BGBl. II Nr. 126/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 360/2008, außer Kraft.

Stöger

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