Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht
§ 41a.
(1) Beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.
(4) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(5) Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(6) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- 1. Beratung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes;
- 2. Empfehlungen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
- 3. Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 9.
(7) Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(8) Mit Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
(9) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20003541
Dokumentnummer
NOR40192457
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