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BGBl II 126/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

126. Verordnung: Geschäftsordnung des Tierschutzrates

126. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Tierschutzrates (Geschäftsordnung des Tierschutzrates)

Gemäß § 42 Abs. 4a des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008, wird auf Vorschlag des Tierschutzrates verordnet:

Mitwirkung, Antrags- und Stimmrecht

§ 1. (1) Mitwirkende im Rat sind die 31 Mitglieder des Rates gemäß § 42 Abs. 2 TSchG, der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß § 5, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten gemäß Abs. 2.

(2) Zur Beratung einzelner Aufgaben, insbesondere zur fachlichen Beratung einzelner Schwerpunkte des Aufgabenbereichs des Rates als auch einzelner Arbeitsgruppen (§ 12) können durch Beschluss des Rates oder durch Entscheid des Vorsitzenden weitere Experten gemäß § 42 Abs. 4a TSchG beigezogen werden.

(3) Die jeweiligen Stellvertreter der von den Institutionen gemäß § 42 Abs. 2 TSchG namhaft gemachten Mitglieder des Rates nehmen nur bei Abwesenheit des vertretenden Mitgliedes an den Sitzungen des Rates teil.

(4) Im Rat mit je einer Stimme antrags- und stimmberechtigt sind nur die jeweils anwesenden Mitglieder des Rates gemäß § 42 Abs. 2 TSchG sowie bei deren Verhinderung die Stellvertreter. Der Vorsitzende hat Antrags- jedoch kein Stimmrecht. Die beratenden zusätzlichen Experten haben kein Antrags- und Stimmrecht. Der bei Abwesenheit des Vorsitzenden die Sitzung leitende Stellvertreter des Vorsitzenden ist nur dann stimmberechtigt, wenn er gleichzeitig Mitglied des Rates gemäß § 42 Abs. 2 TSchG ist.

Aufgabenbereich

§ 2. (1) Der Aufgabenbereich des Rates umfasst die in § 42 Abs. 7 und 10 sowie § 24 Abs. 2 TSchG angeführten Angelegenheiten.

(2) Insbesondere berät der Rat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in Angelegenheiten des Tierschutzes.

(3) Der Rat hat insbesondere auch die Aufgabe, Vorschläge zur Förderung einer dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Verbesserung des Tierschutzes zu erarbeiten.

(4) Darüber hinaus kann der Rat Empfehlungen zur Umsetzung des § 2 TSchG abgeben.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 3. (1) Jedes Mitglied hat das Recht bis spätestens einundzwanzig Tage vor der Ratssitzung (Datum des Einlangens bei der Geschäftsstelle des Rates) die Aufnahme einer bestimmten Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verlangen. Der Antrag muss schriftlich sein und eine entsprechende Begründung beinhalten. Er kann auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (E-Mail) erfolgen. Der Vorsitzende hat diesem Verlangen zu entsprechen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, in jeder Sitzung zu Angelegenheiten der Tagesordnung eine Stellungnahme abzugeben und Abstimmungsanträge zur Änderung der Tagesordnung zu stellen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung der dem Rat gemäß § 42 Abs. 7 und 10 TSchG gestellten Aufgaben unter Beachtung der vom Rat festgelegten sachlichen und zeitlichen Ziele innerhalb angemessener und zumutbarer Fristen gewissenhaft und ordnungsgemäß mitzuwirken.

Rechte und Pflichten des Vorsitzenden

§ 4. (1) Der Vorsitzende vertritt den Rat gegenüber Dritten und in der Öffentlichkeit. Er kann dieses Recht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend auf einen von ihm Befugten übertragen. Der Rat kann für bestimmte Sachfragen andere Vertretungsbefugnisse beschließen.

(2) Der Vorsitzende unterstützt die Geschäftsstelle gemäß § 5 bei der Vorbereitung der Sitzungen des Rates gemäß § 8, bei den Umlaufbeschlüssen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 und bei der Erstellung der Protokolle gemäß § 11.

(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen gemäß § 8 und bearbeitet die Anbringen gemäß § 6. Er hat das Recht, nach eigenem Ermessen Beschlussfassungen des Rates gemäß § 10 Abs. 2 in geheimer Abstimmung durchführen zu lassen. Wenn mindestens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung fordern, ist dieser Forderung durch den Vorsitzenden nachzukommen.

(4) Der Vorsitzende hat im Wege der Geschäftsstelle die Empfehlungen des Rates unverzüglich, bei Bedarf unter Beilegung des Protokolls sowie gegebenenfalls weiterführender fachlicher Erörterungen, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.

(5) Der Vorsitzende hat unbeschadet der in anderen Paragraphen dieser Geschäftsordnung festgelegten Rechte und Pflichten nach eigener Entscheidung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend alle Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, die ihm zur effizienten Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Rates nötig erscheinen. Er hat den Rat anlässlich der jeweils nächsten Sitzung darüber zu unterrichten (Maßnahmenbericht).

(6) Im Falle der Verhinderung auch des Stellvertreters übernimmt das Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 TSchG den Vorsitz.

Geschäftsstelle

§ 5. (1) Die Geschäftsstelle des Rates gemäß § 42 Abs. 6 setzt sich aus den für Tierschutz zuständigen Mitarbeitern des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zusammen.

(2) Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Unterstützung des Vorsitzenden
  2. 2. Information der Mitglieder
  3. 3. Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Rates
  4. 4. Erstellung des Sitzungsprotokolls gemäß § 11
  5. 5. Evidenthaltung einer Liste aller Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Mitarbeiter der Geschäftsstelle
  6. 6. Veranlassung der Betreuung und Aktualisierung der Tierschutzrat-Seite auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (www.bmgfj.gv.at ).

(3) Als unterstützendes Organ des Vorsitzenden unterzeichnet die Geschäftsstelle „Für den Vorsitzenden“.

(4) Die Mitglieder der Geschäftsstelle sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Sofern sie nicht Mitglied des Rates sind, haben sie weder Antrags- noch Stimmrecht.

(5) Die Geschäftsstelle betreibt ein geschlossenes CMS des Rates (Content Management System = Docman), zu dem alle Mitglieder des Rates und deren Stellvertreter, der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter mit einem von der Geschäftsstelle vergebenen Zugangscode Zutritt haben.

Anbringen an den Tierschutzrat

§ 6. (1) Von auswärts einlangende Zuschriften an den Tierschutzrat gemäß § 42 Abs. 6 werden von der Geschäftsstelle an den Vorsitzenden weitergeleitet und in Zusammenarbeit mit diesem, so sie den Aufgabenbereich einer ständigen Arbeitsgruppe (§ 12) betreffen, auch dem zuständigen Arbeitsgruppenleiter übermittelt.

(2) Der Inhalt der Zuschriften sowie ihrer allfälligen Erledigung sind den Mitwirkenden des Rates zu Beginn jeder Sitzung durch den Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen (Postbericht).

(3) Schriftliche Anträge von Mitgliedern oder von Arbeitsgruppen sind im Wege der Geschäftsstelle an den Vorsitzenden zu richten. Dieser hat alle Mitwirkenden des Rates im Wege der Geschäftsstelle davon in Kenntnis zu setzen.

Die Tagesordnung

§ 7. (1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden in Verbindung mit der Geschäftsstelle des Rates unter Bedachtnahme auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.

(2) Die zu behandelnden Themen sind in drei Sektionen einzuordnen:

  1. a) Zur Abstimmung vorgesehene Entwürfe oder Anträge,
  2. b) Zur Diskussion vorgestellte Entwürfe, Anträge oder Themen,
  3. c) Zur Information.

(3) Während einer Sitzung ist eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zulässig.

(4) Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß § 8 Abs. 1.

Sitzungen des Rates

§ 8. (1) Die Einberufung von Sitzungen des Rates erfolgt mindestens dreimal jährlich schriftlich durch die Geschäftsstelle im Namen des Vorsitzenden mindestens zwölf Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch mit Telefax oder E-Mail erfolgen. Allfällige Sachunterlagen sind ehest möglich direkt an die Mitglieder des Rates oder über das CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 zur Verfügung zu stellen.

(2) 16 Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung in einer bestimmten Angelegenheit verlangen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle einzubringen und hat eine entsprechende schriftliche Begründung zu enthalten. Ebenso kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend selbst die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Einberufung derartiger außerordentlicher Sitzungen hat binnen einer Woche zu erfolgen. Die Sitzung darf frühestens sieben Tage nach der Einberufung angesetzt werden.

Sitzungsführung

§ 9. (1) Der Vorsitzende erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gemäß § 7 Abs. 2 lit. a gestellten Anträge zur Abstimmung, fasst die Ergebnisse der Beratungen zusammen und formuliert die zur Abstimmung gebrachten Beschlüsse.

(2) Über zur Diskussion vorgestellte Entwürfe, Anträge oder Themen gemäß § 7 Abs. 2 lit. b kann in der laufenden Sitzung nur auf Antrag und bei Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abgestimmt werden. Über Informationen gemäß § 7 Abs. 2 lit. c kann nicht abgestimmt werden.

(3) Der Vorsitzende achtet darauf, dass sich die Tätigkeit des Rates auf die Tagesordnungspunkte beschränkt und sachlich und diszipliniert erfolgt. Zur Sicherstellung dieses Zieles kann der Vorsitzende Sitzungsteilnehmer zur Sache oder zur Ordnung rufen und nötigenfalls deren Rede unterbrechen und ihnen das Wort entziehen. Das Stimmrecht bleibt hiervon unberührt.

(4) Er kann festlegen, dass die Experten nur während der Behandlung der Themen, zu denen sie beigezogen wurden, anwesend sind und bei Abstimmungen die Sitzung verlassen.

(5) Wenn es für die effiziente Abwicklung der Diskussion zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt erforderlich erscheint, können der Vorsitzende und jedes Mitglied einen Antrag auf Unterbrechung der Diskussion stellen. Für die Weiterführung derselben ist der Beschluss des Rates mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich, wobei die Redeliste auf eine Wortmeldung pro Mitglied und die Redezeit beschränkt werden können.

Beschlüsse des Rates

§ 10. (1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und gemäß § 42 Abs. 4a TSchG mindestens 16 Mitglieder anwesend sind.

(2) Zu einem Beschluss des Rates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Stellungnahmen können bei sehr kurzer Frist schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen. Dazu ist der Verordnungsentwurf umgehend allen Mitgliedern des Rates per Telefax oder per E-mail oder im CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 mit Nachricht per E-mail mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorzulegen. Der Vorsitzende übernimmt dann die Funktion des Berichterstatters. Er hat die Stellungnahmen zu protokollieren und sie zusammenfassend dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend rechtzeitig vor Ende der Begutachtungsfrist zu übermitteln.

(4) Ist die Frist nicht lang genug, um den Sachverhalt im Rahmen einer Sitzung mit fristgerechter Einberufung zu bearbeiten, oder erscheint die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung unverhältnismäßig, kann eine Stellungnahme des Rates schriftlich durch Umlaufbeschluss herbeigeführt werden. Dazu sind die Unterlagen umgehend allen Mitgliedern des Rates per Telefax oder per E-mail oder im CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 mit Nachricht per E-mail mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorzulegen. Auf der Grundlage der eingelangten Stellungnahmen ist vom Vorsitzenden ein begründeter Beschlussantrag zu formulieren und dieser wiederum allen Mitgliedern des Rates auf dem gleichen Weg zuzustellen und die Zustimmung oder Ablehnung dazu innerhalb einer weiteren angemessenen Frist einzuholen. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Ablehnung oder sonstige Stellungnahme beim Vorsitzenden ein, gilt dies als Zustimmung zum beantragten Beschluss. Die Beschlussfassung oder Ablehnung ist allen Mitgliedern auf dem gleichen Weg wie beim Beschlussantrag bekanntzugeben, wobei eine Ablehnung dann gegeben ist, wenn mindestens 16 Ablehnungen schriftlich vorliegen.

Sitzungsprotokoll

§ 11. (1) Über den Verlauf jeder Sitzung des Rates ist ein Protokoll zu führen, das zumindest den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Ergebnisse und die Beschlüsse zu enthalten hat.

(2) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Anträge, auch die abgelehnten, protokolliert werden.

(3) Das Protokoll hat auch jene Ausführungen zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied ausdrücklich verlangt wurde.

(4) Jedem Mitwirkenden des Rates ist eine Ausfertigung des Protokolls spätestens vier Wochen nach einer Sitzung zu übermitteln, wobei es für die Mitglieder und den Vorsitzenden des Rates auch als Zustellung gilt, wenn das Protokoll in das CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 gestellt wird.

(5) Die Genehmigung des Protokolls sowie eine allfällige Berichtigung sind bei der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit unter Anmerkung der eingebrachten Änderungsvorschläge zu beschließen.

Arbeitsgruppen

§ 12. (1) Der Rat kann durch Beschluss zur zielgerichteten Beratung und Bearbeitung einzelner Sachgebiete, insbesondere zur Beratung über Vollzugsfragen, ständige Arbeitsgruppen u.a. zu folgenden Themen einrichten:

  1. 1. Nutztiere
  2. 2. Heim-, Hobby-, Sporttiere
  3. 3. Zoofachhandel, gewerbliche Tierhaltungen
  4. 4. Tiertransport
  5. 5. Wildtiere und Zoos

(2) Zu allen im Tierschutzrat auftretenden Fragen können zusätzlich Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit spezifischer Aufgabenstellung eingerichtet werden.

(3) Der Arbeitsgruppenleiter hat dem Rat als Mitglied anzugehören. Ist die Tätigkeit als Arbeitsgruppenleiter mit Aufwendungen verbunden, die über die ehrenamtliche Arbeit als Mitglied des Rates wesentlich hinausgehen, kann der Arbeitsgruppenleiter nach vorheriger Klärung der finanziellen Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine entsprechende Aufwandsentschädigung vereinbaren.

(4) Soweit durch eine Arbeitsgruppe weitere Kosten entstehen, ist ihre finanzielle Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu klären.

(5) Jedes Mitglied sowie der Vorsitzende haben die Möglichkeit der Teilnahme an Arbeitsgruppen. Jeder ständigen Arbeitsgruppe hat mindestens ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 TSchG, ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 4 TSchG und ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 12 anzugehören. Zu den Arbeitsgruppen können auf Beschluss der Arbeitsgruppe auch Experten beigezogen werden.

(6) Für die Arbeit in den Arbeitsgruppen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.

(7) Beschlüsse der Arbeitsgruppen sind dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder eine von diesem zuvor dazu bestimmte Person, übernimmt dabei die Rolle des Berichterstatters.

Öffentlichkeit, Transparenz und Verschwiegenheit

§ 13. (1) Die im Rat zu behandelnden Themen und die im Rat gefassten Beschlüsse (Beschlussprotokolle) sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend für jedermann abrufbar zu veröffentlichen.

(2) Die Sitzungen des Rates und der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. Personenbezogene Daten, betriebsbezogene Daten sowie das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit.

Kostenersatz

§ 14. Erwachsen durch Arbeitsgruppen oder durch die Tätigkeit beigezogener Experten Kosten, so bedarf der Kostenersatz der Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Experte an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenen Kosten sind an Hand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend abzurechnen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 15. Alle in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen wie auch männlichen Geschlechts.

Kdolsky

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