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BGBl I 13/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13. Bundesgesetz: Wahlrechtsänderungsgesetz 2010
(NR: GP XXIV IA 866/A AB 595 S. 53 . BR: 8277 AB 8278 S. 781.)

13. Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Europawahlordnung

Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung - EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.“

2. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 ist das Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen anzuwenden.“

3. In § 16 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Muster siehe Anlage 1 EuWEG)“ durch den Klammerausdruck „(Muster siehe Anlage EuWEG)“ ersetzt.

4. § 27 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 EuWEG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.“

5. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.“

6. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein Beiblatt auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind.“

7. In § 31 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Familien- und Vornamens“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamens“ ersetzt.

8. § 31 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 29 erfüllen muss.“

9. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bis zum siebenunddreißigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunftsmitgliedstaates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, dass er nicht gleichzeitig im Herkunftsmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.“

10. § 31 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber schließlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor der Wahl, 17.00 Uhr, eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen.“

11. § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.“

12. § 36 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Anschließend sind die Wahlvorschläge, unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.“

13. § 41 wird folgender Satz angefügt:

„Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend § 36 Abs. 1 und 3 sichtbar anzuschlagen.“

14. § 46 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten österreichischen Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt.“

15. § 46 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

  1. 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  3. 3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
  4. 4. die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
  5. 5. das Wahlkuvert beschriftet ist,
  6. 6. die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 72 Abs. 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  7. 7. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
  8. 8. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.“

16. § 46 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“

17. § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Fällt der in Abs. 2 und Abs. 3 Z 8 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag, 14.00 Uhr.“

18. § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden.“

19. In § 48 Abs. 2 wird das Wort „Beobachtung“ durch das Wort „Beachtung“ ersetzt.

20. § 66 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Danach hat die Wahlbehörde die auf jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.“

21. In § 67 Abs. 3 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

22. § 67 Abs. 3 wird folgende Z 8 angefügt:

„8. die gemäß § 66 Abs. 5 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle.“

23. § 68 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 3 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gilt § 67 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8 und 9. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 66 Abs. 3 gegliederten Form zu enthalten.“

24. § 72 Abs. 2 lautet:

„(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 73 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.“

25. § 72 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf die Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers.“

26. In § 72 Abs. 3 hat die Zitierung „§ 46 Abs. 3 Z 2 bis 4“ „§ 46 Abs. 3 Z 2 bis 5“ zu lauten.

27. § 72 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 46 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.“

28. § 72 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Fällt der in Abs. 3 oder in Abs. 4 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt.“

29. § 76 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.“

30. § 78 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.“

31. § 78 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (§ 31 Abs. 1 Z 2) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben.“

32. In § 80 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ samt Anführungszeichen.

33. § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die erfolgte Berufung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren.“

34. § 81 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Die erfolgte Streichung ist von der Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu verlautbaren.“

35. In § 91 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „25. Juni 2002“ die Wortfolge „und 23. September 2002“ eingefügt.

36. In § 91 Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge „25. Juni 2002“ die Wortfolge „und 23. September 2002“ eingefügt.

37. Dem § 91 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3, 27 Abs. 2 bis 4, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 1, 41, 46 Abs. 2 bis 5, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 5, 67 Abs. 3, 68 Abs. 2, 72 Abs. 2, 3, 5 und 8, 76 Abs. 6, 78 Abs. 4 und 5, 80, 81 Abs. 2 und 4, 91 Abs. 3 und 4 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.“

37a. In den §§ 14 Abs. 1 und 24 Abs. 3 wird der Ausdruck „Familien- und Vornamen“ bzw. „Familien- und Vorname“ durch den Ausdruck „Familienname oder Nachname und Vorname“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

37b. In § 30 Abs. 3 sowie in den Z 7 und 8 (§ 31 Abs. 1 Z 2 und 3) wird der Ausdruck „Vor- und Familienname“ bzw. „Vor- und Familiennamen“ durch den Ausdruck „Vorname, Familienname oder Nachname“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

37c. In § 63 Abs. 2 wird das Wort „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familiennamen oder Nachnamen“ ersetzt.

37d. Die Anlage 1 lautet:

38. Die Anlage 2, Vorderseite lautet:

39. Die Anlage 3 lautet:

Artikel II

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz - EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2009, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

§ 1. Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung

§ 3. Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung

§ 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im

Ausland haben

§ 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in

Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen

§ 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

§ 7. Einspruch

§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen

§ 9. Entscheidung über den Einspruch

§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch

§ 11. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren

§ 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz

§ 14. Fristen

§ 15. Kosten

§ 16. Schriftliche Anbringen

§ 17. Verweisungen

§ 18. Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden

Abgeordneten zum Europäischen Parlament

§ 19. Vollziehung

Anlage: Europa-Wähleranlageblatt“

§ 1. Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung

§ 3. Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung

§ 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im

Ausland haben

§ 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in

Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen

§ 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

§ 7. Einspruch

§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen

§ 9. Entscheidung über den Einspruch

§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch

§ 11. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren

§ 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz

§ 14. Fristen

§ 15. Kosten

§ 16. Schriftliche Anbringen

§ 17. Verweisungen

§ 18. Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden

Abgeordneten zum Europäischen Parlament

§ 19. Vollziehung

Anlage: Europa-Wähleranlageblatt“

2. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse, zu enthalten.“

3. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 6 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Abs. 6 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 letzter Satz EuWO)“ durch den Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 2 letzter Satz EuWO)“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1)“ durch den Klammerausdruck „(Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage)“ ersetzt.

6. § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.“

7. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.“

7a. In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Familien- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen“ ersetzt.

8. Die „Anlage 1“ erhält die Bezeichnung „Anlage“ und lautet:

Anlage

Artikel III

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991) enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.“

2. § 2 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidenten-wahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (§ 2a Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 2a Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen.“

3. § 2a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa-Wählerevidenz gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte.“

4. In § 2a Abs. 5 wird nach dem Wort „Wahlkarte“ die Wortfolge „oder Stimmkarte“ eingefügt.

5. § 2a Abs. 6 erster Satz lautet:

„Im Ausland lebende, erfasste Personen erhalten die Wahlkarten oder Stimmkarten bei allen Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 4 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 5 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder Stimmkarte verlustig gehen könnten.“

6. In § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „Wahlkarten“ die Wortfolge „oder Stimmkarten“ eingefügt.

7. In § 4 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Muster Anlage 1)“ durch den Klammerausdruck „(Muster Anlage)“ ersetzt.

8. In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „Wahlkarte“ die Wortfolge „oder Stimmkarte“ eingefügt.

9. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte oder Stimmkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.“

10. Dem § 13a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 3, 2a Abs. 1, 5 und 6, 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.“

10a. In § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Familien- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen“ ersetzt.

11. Die „Anlage 1“ erhält die Bezeichnung „Anlage“ und lautet:

Anlage

Artikel IV

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 4 erster Satz lautet:

„Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind.“

2. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.“

3. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden.“

4. In § 12 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 99, 103, 104 und 105 Abs. 2 NRWO“ auf „§§ 99, 103, 104, 105 Abs. 2 und 122 NRWO“ geändert.

5. Im § 13 Abs. 1 wird das Wort „ungesäumt“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.

6. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 13 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis, der Volksabstimmung im Bundesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.“

7. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 4, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.“

8. Die Anlage 1 lautet:

Artikel V

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 4 erster Satz lautet:

„Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind.“

2. § 5 lautet:

§ 5. Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.“

3. In § 13 Abs. 1 wird die Zitierung „96 Abs. 1“ auf „96 Abs. 3“ geändert.

4. § 13 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.“

5. § 15 lautet:

§ 15. Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.“

6. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 4, 5, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.“

7. Die Anlage 1 lautet:

Artikel VI

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“

2. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“

3. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Inneres hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“

4. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, bei Gemeindewahlbehörden von Statutarstädten im Bereich des Stimmbezirks festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden. Für die Bundeswahlbehörde können wahlwerbende Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten sind, aber unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens keinen Anspruch auf Entsendung eines Beisitzers hätten, jeweils einen Beisitzer nominieren. Die verbleibende Anzahl der Beisitzer ist auf die übrigen wahlwerbenden Parteien unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates festgestellten Stärke aufzuteilen.“

5. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 für die jeweiligen Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“

6. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 ist das Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen anzuwenden.“

7. § 25 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.“

8. In § 39 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2a Abs. 6“ durch die Zitierung „§ 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4“ ersetzt.

9. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.“

10. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Landeswahlkreises aufgedruckt ist, auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein von den Landeswahlbehörden zur Verfügung zu stellendes Beiblatt auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind.“

11. In § 43 Abs. 1 lauten die Z 2 und 3:

  1. „2. die Landesparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Landeswahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, und zumindest eine Regionalparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens zwölf oder doppelt so vielen Bewerbern, wie in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises Abgeordnete zu wählen sind, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Regionalparteilisten gleichzeitig aufscheinen darf;
  2. 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss.“

12. § 52 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 58 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 73 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.“

13. § 54 wird folgender Satz angefügt:

„Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend § 49 Abs. 6 zweiter Satz sichtbar anzuschlagen.“

14. § 60 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

  1. 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  3. 3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
  4. 4. die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
  5. 5. das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Landeswahlkreises, beschriftet ist,
  6. 6. die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 90 Abs. 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  7. 7. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
  8. 8. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.“

15. § 60 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“

16. § 60 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Fällt der in Abs. 2 und Abs. 3 Z 8 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag, 14.00 Uhr.“

17. § 61 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden.“

18. In § 62 Abs. 2 wird das Wort „Beobachtung“ durch das Wort „Beachtung“ ersetzt.

19. § 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In einem solchen Wahllokal hat der Austausch der Wahlkuverts (§ 68 Abs. 1 vierter und fünfter Satz) zu unterbleiben.“

20. In § 70 Abs. 2 wird das Wort „Beobachtung“ durch das Wort „Beachtung“ ersetzt.

21. In § 84 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Wahlorgane“ durch das Wort „Wahlbehörde“ ersetzt.

22. § 84 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(7) Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln.“

23. In § 85 Abs. 2 lit. h wird das Wort „Stimmenabgabe“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt.

24. In § 85 Abs. 3 erhält lit. h die Bezeichnung „i“; lit. h lautet:

„h) die gemäß § 84 Abs. 6 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle“

25. § 85 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln.“

26. § 86 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 84 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. a bis f, i und j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 84 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.“

27. In § 87 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abgabe der Stimmen“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt.

28. § 90 Abs. 2 lautet:

„(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 91 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.“

29. § 90 Abs. 3 lautet:

„(3) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 60 im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige- farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
  3. 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die ermittelten Zwischenergebnisse unverzüglich der zuständigen Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.“

30. § 90 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Abs. 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten (§ 60 Abs. 3 Z 8), wiederholt.“

31. § 90 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 60 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.“

32. § 90 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Fällt der in Abs. 3 oder in Abs. 4 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt.“

33. § 93 sind die folgenden Abs. 3 und 4 anzufügen:

„(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 90 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).

(4) Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.“

34. § 96 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. die Summe der ungültigen und nicht zuordenbaren Stimmen aus Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben.“

35. In § 96 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß § 90 Abs. 5 übermittelten Wahlergebnisse“ durch die Wortfolge „gemäß § 90 Abs. 5 übermittelten Wahlakten“ ersetzt.

36. § 102 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2 und 4) und der Stimmzettel aus den gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts sowie der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind.“

37. § 105 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Namen der gewählten und nicht gewählten Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteilisten sowie die Zahl der nicht zugewiesenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.“

38. § 106 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 41 erfüllen muss.“

39. § 106 Abs. 4 lautet:

„(4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsjahres, Berufs und der Adresse jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Scheint der Name eines Bewerbers auf dem Bundeswahlvorschlag einer Partei bereits auf einem Landeswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf diesem Bundeswahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Bundeswahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Landeswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Bundeswahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Bundeswahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Bundeswahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Bundeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.“

40. § 106 Abs. 6 lautet:

„(6) Spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.“

41. § 108 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.“

42. In § 111 Abs. 2 wird das Wort „amtsüblich“ durch das Wort „ortsüblich“ ersetzt.

43. In § 119 wird das Wort „beobachtenden“ durch das Wort „beachtenden“ ersetzt.

44. Dem § 129 wird folgender Abs. 1e angefügt:

„(1e) Die §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 3, 12 Abs. 4, 15 Abs. 3, 17 Abs. 1, 20 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1, 36 Abs. 3, 39 Abs. 2 bis 4, 42 Abs. 3, 43 Abs. 1 Z 2 und 3, 52 Abs. 3 und 4, 54, 60 Abs. 2 bis 5, 61 Abs.1, 62 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1, 79 Abs. 2, 84 Abs. 1, 6 und 7, 85 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 lit. h und i und Abs. 8, 86 Abs. 2, 87 Abs. 3, 90 Abs. 2 bis 5 und 8, 93 Abs. 3 und 4, 96 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3, 102 Abs. 2, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 und 6, 108 Abs. 4, 111 Abs. 2, 119 sowie die Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 128 außer Kraft.“

44a. In den §§ 26 Abs. 1 und 36 Abs. 3 wird der Ausdruck „Familien- und Vornamen“ bzw. „Familien- und Vorname“ durch den Ausdruck „Familienname oder Nachname und Vorname“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

44b. In § 42 Abs. 3 sowie in Z 11 (§ 43 Abs. 1 Z 3) und in Z 38 und Z 39 (§ 106 Abs. 3 und 4) wird der Ausdruck „Vor- und Familienname“ bzw. „Vor- und Familiennamen“ durch den Ausdruck „Vorname, Familienname oder Nachname“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

44c. In Z 11 (§ 43 Abs. 1 Z 2) sowie in § 75 Abs. 1 wird der Ausdruck „Familien- und Vornamen“ bzw. „Familien- und Vornamens“ durch den Ausdruck „Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

44d. In § 79 Abs. 2 wird das Wort „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familiennamen oder Nachnamen“ ersetzt.

44e. Die Anlage 2 lautet:

44f. Die Anlage 4 lautet:

45. Die Anlage 3 lautet:

Anlage 3, Vorderseite

Anlage 3, Rückseite

Artikel VII

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 erster Satz lautet:

„Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind.“

2. In § 5a Abs. 5 wird die Zitierung „§ 2a Abs. 6“ durch die Zitierung „§ 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4“ ersetzt.

3. § 5a Abs. 6 lautet:

„(6) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.“

4. § 7 Abs. 7 Z 3 lautet:

  1. „3. die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllt und ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie zumindest zweier Stellvertreter, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 41 NRWO erfüllen.“

5. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gelten die im Wahlvorschlag genannten Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Nominierung als zustellungsbevollmächtigte Vertreter.“

6. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich.“

7. In § 10 werden die Abs. 3 bis 6 durch die nachstehenden Abs. 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(4) Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.

(5) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

  1. 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  3. 3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das weiße Wahlkuvert enthält,
  4. 4. die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
  5. 5. die Wahlkarte zwei oder mehrere weiße Wahlkuverts enthält,
  6. 6. die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
  7. 7. das Wahlkuvert beschriftet ist,
  8. 8. die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 90 Abs. 3 und 4 NRWO) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  9. 9. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
  10. 10. die Wahlkarte nicht spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist, oder
  11. 11. die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem 11. Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.

(6) Fällt der achte Tag nach dem Wahltag für den zweiten Wahlgang auf einen Feiertag, so endet die Frist gemäß Abs. 3 und Abs. 5 Z 10 am nächsten Werktag, 14.00 Uhr.“

8. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Stimmenabgabe“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt.

9. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass nur ein Auszählungsvorgang stattfindet; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 90 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 bis 7, Abs. 8 mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung nur für einen zweiten Wahlgang gilt, §§ 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.“

10. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am elften Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.“

11. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Übrigen gelten für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.“

12. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.“

13. In § 21 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ samt Anführungszeichen.

14. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.“

14a. In § 7 Abs. 2 und 7 Z 1 wird der Ausdruck „Vor- und Familiennamen“ durch den Ausdruck „Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen“ ersetzt.

14b. In § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3 sowie in Z 6 (§ 9 Abs. 1 erster Satz) wird das Wort „Familiennamen“ bzw. „Familiennamens“ jeweils durch den Ausdruck „Familiennamen oder Nachnamen“, jeweils in der grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.

14c. Die Anlage 1 lautet:

14d. Die Anlage 2 lautet:

14e. Die Anlage 6 lautet:

14f. Die Anlage 7 lautet:

15. Die Anlage 4 lautet:

Anlage 4, Vorderseite

Anlage 4, Rückseite

16. Die Anlage 5 lautet:

Anlage 5, Vorderseite

Anlage 5, Rückseite

Artikel VIII

Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind.“

2. In § 5 Abs. 2 letzter Satz ist der Klammerausdruck „(§ 6)“ zu streichen.

3. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist vom Bundesminister für Inneres auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.“

4. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Namen von Personen, deren Unterstützungserklärungen aufgrund der Überprüfung im Sinn von Abs. 1 für ungültig erklärt wurden, weil diese nicht entsprechend § 4 Abs. 1 ausgefüllt oder bestätigt worden sind, sind dem Bevollmächtigten des Volksbegehrens sowie der betroffenen Gemeinde spätestens am Tag vor dem Stichtag mitzuteilen. Vermerke, die bei den Namen dieser Personen gemäß § 4 Abs. 2 in der Wählerevidenz angebracht worden sind, sind zu streichen.“

5. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er am Stichtag eingetragen ist.“

6. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 Abs. 1, 3 und 5, 40 und 70 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben, dass eine Stimmabgabe im Ausland nicht erfolgen kann, dass Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind, dass Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet, sowie dass Stimmkarten nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden müssen.“

7. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß § 5 Abs. 4 veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 2) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können.“

8. § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraumes infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, und die im Besitz einer Stimmkarte gemäß § 7 Abs. 3 sind, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraumes zum Zweck der Eintragung aufzusuchen.“

9. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.“

10. In § 18 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 16 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 16 Abs. 3)“ ersetzt.

11. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 4 und 5, 7 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1, 10 Abs. 5, 11 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.“

11a. In § 3 Abs. 3 wird der Ausdruck „Familien- und Vorname“ durch den Ausdruck „Familienname oder Nachname, Vorname“ ersetzt.

11b. In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „Vor- und Familienname“ durch den Ausdruck „Vorname, Familienname oder Nachname“ ersetzt.

11c. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Vor- und Familiennamen“ durch den Ausdruck „Vornamen und Familiennamen oder Nachnamen“ ersetzt.

11d. Die Anlage 1 lautet:

11e. Die Anlage 3 lautet:

12. Die Anlage 2 lautet:

Fischer

Faymann

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