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§ 41 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 129 Abs. 9

III. HAUPTSTÜCK

Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt

Wählbarkeit

§ 41.

(1) Wählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig

  1. 1. zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
  2. 2. zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
  3. 3. zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40254279