107. Bundesgesetz, mit dem ein E-Geldgesetz 2010 erlassen und das Bankwesengesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Konsumentenschutzgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz und das Bundesfinanzierungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 |
Artikel 2 Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz 2010) |
Artikel 3 |
Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 4 |
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes |
Artikel 5 |
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
Artikel 6 |
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 7 |
Änderung der Gewerbeordnung |
Artikel 8 |
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes |
Artikel 9 |
Änderung des Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes |
Artikel 10 |
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes |
Artikel 1
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
Artikel 2
Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz 2010)
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück | |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | |
§ 1. | E-Geld und E-Geld-Emittenten |
§ 2. | Ausnahmen |
2. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 3. | Erfordernis und Umfang der Konzession |
§ 4. | Konzessionsantrag und Konzessionserteilung |
§ 5. | Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession |
§ 6. | Firmenbuch und E-Geld-Institutsregister |
§ 7. | Änderung der Konzessionsgrundlagen |
§ 8. | Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten |
2. Abschnitt | |
§ 9. | E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich |
§ 10. | Österreichische E-Geld-Institute in Mitgliedstaaten |
3. Abschnitt | |
§ 11. | Eigenmittel |
§ 12. | Sicherung der Kundengelder |
§ 13. | Organisations- und Sorgfaltsanforderungen |
§ 14. | Rechnungslegung und Abschlussprüfung |
4. Abschnitt | |
§ 15. | Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten |
§ 16. | Haftung für zurechenbare Personen |
3. Hauptstück | |
§ 17. | Ausgabe zum Nennwert |
§ 18. | Rücktauschbarkeit |
§ 19. | Rücktauschbedingungen, Entgelte |
§ 20. | Verbot der Verzinsung |
4. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 21. | Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen |
2. Abschnitt | |
§ 22. | Zuständige Behörden |
§ 23. | Datenschutz |
§ 24. | Berufsgeheimnis |
§ 25. | Untersuchungen und Prüfungen |
§ 26. | Aufsichtsmaßnahmen und Veröffentlichungen |
§ 27. | Berichtspflicht von Abschlussprüfern |
§ 28. | Verfahrens- und Strafbestimmungen |
3. Abschnitt | |
§ 32. | Kontaktstelle und Informationsaustausch |
§ 33. | Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen |
§ 34. | Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat |
§ 35. | Sicherungsmaßnahmen |
5. Hauptstück | |
§ 36. | Übergangsbestimmung |
§ 37. | Verweise und Verordnungen |
§ 38. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 39. | Außerkrafttreten |
§ 40. | Vollziehung |
§ 41. | Inkrafttreten |
1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
E-Geld und E-Geld-Emittenten
§ 1. (1) E-Geld bezeichnet jeden elektronisch - darunter auch magnetisch - gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von § 3 Z 5 Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.
(2) Nur E-Geld-Emittenten sind zur Ausgabe von E-Geld berechtigt. E-Geld-Emittenten sind:
- 1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;
- 2. E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 erteilt worden ist;
- 3. die Post, im Rahmen des Geldverkehrs;
- 4. die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder sonst als Behörden handeln;
- 5. der Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörden handeln;
- 6. die Oesterreichische Kontrollbank AG.
(3) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, die Begriffsbestimmungen des ZaDiG anzuwenden.
Ausnahmen
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Europäische Zentralbank und Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln, und auf die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 - NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, das Sanktionengesetz, BGBl. I Nr. 36/2010, das ZaDiG oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, übertragenen Aufgaben handelt, nicht anzuwenden.
(2) Das 2. Hauptstück ist nicht anzuwenden auf
- 1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;
- 2. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die §§ 40 bis 41 BWG handelt; § 29 Abs. 3 und 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes sind auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;
- 3. die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht im Sinne von Abs. 1 als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Abs. 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;
- 4. den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörden handeln;
- 5. die Oesterreichische Kontrollbank AG.
(3) Kein E-Geld im Sinne dieses Bundesgesetz ist:
- 1. Ein monetärer Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder nur für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können (§ 2 Abs. 3 Z 11 ZaDiG);
- 2. ein monetärer Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (§ 2 Abs. 3 Z 12 ZaDiG).
2. Hauptstück
E-Geld-Institute
1. Abschnitt
Konzession
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 3. (1) Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.
(2) Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.
(3) Weiters dürfen E-Geld-Institute folgende Tätigkeiten ausüben, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt:
- 1. Die Erbringung der in § 1 Abs. 2 ZaDiG genannten Zahlungsdienste, wobei § 5 Abs. 3 und 4 ZaDiG (Verbot des Einlagengeschäftes) anzuwenden ist, sofern die entgegengenommenen Geldbeträge nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen;
- 2. die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6 ZaDiG unter den in § 5 Abs. 5 ZaDiG genannten Bedingungen, wobei
- a) die Kredite nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß § 12 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden dürfen und
- b) die Bestimmungen des ABGB, des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend den Verbraucherkredit sowie des Verbraucherkreditgesetzes - VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010 unberührt bleiben;
- 3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Z 1 erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;
- 4. den Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von § 3 Z 6 ZaDiG unbeschadet von § 4 ZaDiG;
- 5. sonstige Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Unionsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
(4) E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
(5) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.
(6) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 3 Z 2 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.
Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
§ 4. (1) Für die Beantragung einer Konzession als E-Geld-Institut ist das Verfahren gemäß § 6 ZaDiG anzuwenden, wobei hinsichtlich
- 1. der Information über das Geschäftsmodell (§ 6 Abs. 1 Z 1 ZaDiG) anzugeben ist, wie die Ausgabe von E-Geld erfolgen soll und ob auch Zahlungsdienste unter konkreter Bezeichnung und Beschreibung derselben erbracht werden sollen;
- 2. des Nachweises über das Anfangskapital für die Höhe desselben § 11 Abs. 1 maßgeblich ist;
- 3. der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (§ 6 Abs. 1 Z 4 ZaDiG)
- a) bezüglich der Ausgabe von E-Geld Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 und
- b) bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 ZaDiG
- 4. der Geschäftsleiter (§ 6 Abs. 1 Z 9 ZaDiG) im Hinblick auf ihre fachliche Eignung nachzuweisen ist, dass diese angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausgabe von E-Geld und, falls auch Zahlungsdienste erbracht werden sollen, dass die Geschäftsleiter auch dafür über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(2) Ein E-Geld-Institut, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und in seinem Sitzstaat zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist (ausländisches E-Geld-Institut), und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und § 6 Abs. 1 Z 2, 5, 6, 7, 8, 11, 12 ZaDiG folgende Angaben und Informationen anzuschließen:
- 1. Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;
- 2. die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;
- 3. die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;
- 4. die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muss;
- 5. eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.
(3) Bei der Erteilung einer Konzession ist § 7 Abs. 1 und 2 ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich
- 1. der Organisationsanforderungen (§ 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG) auf die Art der Ausgabe von E-Geld und die sonst gemäß § 3 Abs. 3 beabsichtigten Tätigkeiten, insbesondere Zahlungsdienste, abzustellen ist;
- 2. des Anfangskapitals (§ 7 Abs. 1 Z 7 ZaDiG) den Geschäftsleitern ein Betrag von 350 000 Euro (§ 11 Abs. 1) unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung zu stehen hat;
- 3. der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (§ 7 Abs. 1 Z 8 ZaDiG)
- a) bezüglich der Ausgabe von E-Geld die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 und
- b) bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 ZaDiG
- 4. der Geschäftsleiter keine Ausschließungsgründe (§ 7 Abs. 1 Z 12 ZaDiG) als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes oder E-Geld-Institutes in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen dürfen;
- 5. der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (§ 7 Abs. 1 Z 11 ZaDiG) mindestens einer die für den Betrieb des E-Geld-Institutes erforderlichen Erfahrungen und in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 Z 1 haben muss, und keinen anderen Hauptberuf (§ 7 Abs. 1 Z 15 ZaDiG) außerhalb des Bankwesens, Zahlungsdienstewesens oder E-Geldwesens ausüben darf;
- 6. der Satzung keine Bestimmungen (§ 7 Abs. 1 Z 16 ZaDiG) enthalten sein dürfen, die die Sicherheit der dem E-Geld-Institut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 (Ausgabe von E-Geld) und gegebenenfalls § 3 Abs. 3 Z 1 (Zahlungsdienste) nicht gewährleisten;
- 7. der Konsultation der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf den Geschäftsleiter die für die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten und gegebenenfalls für Zahlungsdienste zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu kontaktieren ist.
(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf die Ausgabe von E-Geld entweder alleine oder zusammen mit einem einzelnen oder mehreren Zahlungsdiensten des § 1 Abs. 2 ZaDiG lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im E-Geld-Institutsregister gemäß § 6 Abs. 2 vorzunehmen.
(5) Geht ein E-Geld-Institut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das E-Geldgeschäft und gegebenenfalls für das Zahlungsdienstegeschäft geschaffen werden muss, wenn
- 1. die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder
- 2. die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
(6) Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes im Sinne von Abs. 2 in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren. Auf diese Zweigstellen finden die §§ 3, 5 bis 8 und 11 bis 16 dieses Hauptstückes Anwendung. Diese Zweigstellen sind nur insoweit zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt, als diese mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen.
Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession
§ 5. (1) Hinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist § 8 ZaDiG anzuwenden, wobei
- 1. § 8 Abs. 2 Z 3 ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession auch zurückzunehmen ist, wenn eine Fortsetzung der Ausgabe von E-Geld oder der Zahlungsdienste durch ein E-Geldinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde;
- 2. § 8 Abs. 2 Z 4 ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession zurückzunehmen ist, wenn das E-Geld-Institut die in § 5 Abs. 5 ZaDiG oder in § 3 Abs. 3 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder entgegen § 3 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder entgegen § 17 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt.
(2) Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist § 9 ZaDiG anzuwenden, wobei der Verweis auf § 4 Abs. 4 anstelle des Verweises auf § 7 Abs. 3 ZaDiG tritt.
(3) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (§ 4 Abs. 2) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.
Firmenbuch und E-Geld-Institutsregister
§ 6. (1) E-Geld-Institute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.
(2) Die FMA hat ein öffentliches Register der zugelassenen E-Geld-Institute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle E-Geld-Institute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des E-Geld-Institutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das E-Geld-Institut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten führen, die im Inland zur Ausgabe von E-Geld und gegebenenfalls zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeiten im Inland gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Art. 25 der Richtlinie 2007/64/EG notifiziert wurden.
(3) Das E-Geld-Institut hat der FMA seine Firmenbuchnummer und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von E-Geld-Instituten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erteilen.
Änderung der Konzessionsgrundlagen
§ 7. (1) Das E-Geld-Institut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, - wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, - und zwar:
- 1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
- 2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 ZaDiG bei bestehenden Geschäftsleitern;
- 3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15 ZaDiG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 dieses Bundesgesetzes;
- 4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
- 5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
- 6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
- 7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
- 8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 11 Abs. 1;
- 9. jede beabsichtigte wesentliche Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder, die zur Ausführung von Zahlungsdiensten entgegengenommen werden;
- 10. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
- 11. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 11 Abs. 1 genannten Beträge;
- 12. jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß § 15;
- 13. jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 15 Abs. 2;
- 14. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 11 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
(2) Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (§ 17 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZaDiG), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (§ 17 Abs. 1 ZaDiG) oder der Versicherung (§ 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG) anzuzeigen.
Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten
§ 8. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von § 2 Z 3 BWG an einem E-Geld-Institut direkt oder indirekt zu erwerben oder aufzugeben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen, überschreiten oder unterschreiten würde oder dass das E-Geld-Institut zu seinem Tochterunternehmen würde oder nicht mehr sein Tochterunternehmen wäre, hat diese Absicht der FMA vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung unter Angabe des Umfanges der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 20b Abs. 3 BWG anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß §§ 20a und 20b BWG anzuwenden und hat zu diesem Zweck die gemäß § 20b Abs. 3 BWG zu erlassende Verordnung im Hinblick auf E-Geld-Institute zu ergänzen.
(2) Falls sich der von den qualifiziert beteiligten Eigentümern oder solchen interessierten Erwerbern ausgeübte Einfluss zulasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des E-Geld-Institutes auswirken könnte, so hat die FMA den geplanten Beteiligungserwerb zu untersagen oder im Falle einer bereits bestehenden Beteiligung oder bei Verletzung der Pflicht zur vorherigen Anzeige Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 4 oder 5 BWG zu ergreifen und es findet § 20 Abs. 4 Z 1 und 2 und gegebenenfalls § 20 Abs. 6 BWG Anwendung.
(3) Wird eine qualifizierte Beteiligung trotz Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 2 erworben, so hat die FMA unbeschadet weiterer Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 4 und 5 BWG unverzüglich die Anordnung des Ruhens der Stimmrechte gemäß § 20 Abs. 5 Z 3 BWG zu beantragen und es findet § 20 Abs. 4 und 6 BWG Anwendung.
(4) Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung ist das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1a bis 3 BWG sowie die §§ 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
2. Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 9. (1) Die Ausgabe von E-Geld gemäß Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Nummer 3 der Richtlinie 2007/64/EG können von einem E-Geld-Institut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG , das in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/110/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 5 sind nicht von den Bestimmungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst. Es findet das Verfahren gemäß § 12 Abs. 2, 4, 5 und 6 und § 14 Abs. 1 bis 4 ZaDiG Anwendung.
(2) E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 3 Z 3 ZaDiG), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 36, 40 bis 41 BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. E-Geld-Institute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die §§ 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind, soweit sie sich an Kunden richten, von den Kunden solcher E-Geld-Institute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit erbringen, einzuhalten.
Österreichische E-Geld-Institute in Mitgliedstaaten
§ 10. Jedes E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit E-Geld-Dienste oder Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen. Dabei findet das Verfahren gemäß §§ 13 und 14 Abs. 5 und 6 ZaDiG Anwendung.
3. Abschnitt
Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb
Eigenmittel
§ 11. (1) Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 13 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger als 350 000 Euro betragen.
(2) Die Eigenmittel des E-Geld-Instituts gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 13 BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 3 oder, für den in Abs. 4 ersten Satz genannten Fall nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 4, genannten Beträge absinken.
(3) E-Geld-Institute haben jederzeit ausreichende Eigenmittel zu halten. Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 1 dieser Bestimmung haben E-Geld-Institute jederzeit zumindest Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach folgenden Methoden berechnet wird:
- 1. Für die Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, sind die Eigenmittel nach einer der drei in § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZaDiG genannten Methoden (Methode A, B oder C) zu berechnen. Die Festlegung der geeigneten Methode hat nach dem in § 16 Abs. 3 und 4 ZaDiG festgelegten Verfahren zu erfolgen.
- 2. Für die Ausgabe von E-Geld haben sich die Eigenmittel auf mindestens 2 vH des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufes zu belaufen (Methode D). Der durchschnittliche E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten; dieser Betrag ist jeweils am ersten Kalendertag jedes Kalendermonates zu berechnen und gilt für diesen Kalendermonat.
Die Eigenmittel gemäß Z 1 und 2 müssen kumulativ vorliegen.
(4) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste, die weder mit der Ausgabe von E-Geld noch mit den in § 3 Abs. 3 Z 2 bis 5 genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geldumlaufs im Voraus nicht bekannt, so hat die FMA nach Konsultation der Oesterreichischen Nationalbank diesem E-Geld-Institut abweichend von Abs. 3 Z 2 auf Antrag zu gestatten, seine Eigenmittel unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so sind seine Eigenmittel abweichend von Abs. 3 Z 2 auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufes zu berechnen. Die FMA kann jedoch jederzeit eine Anpassung dieses Geschäftsplanes an die tatsächlichen Entwicklungen verlangen.
(5) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts
- 1. dem E-Geld-Institut vorschreiben, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen müssen, der um bis zu 20 vH höher ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Abs. 3 ergeben würde; oder
- 2. dem E-Geld-Institut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 vH niedriger ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Abs. 3 ergeben würde.
(6) Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten Kredite gewährt, so müssen die Eigenmittel des E-Geld-Institutes jederzeit in einem nach Auffassung der FMA angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 3 und 4 und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß Abs. 1 und 2 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.
(7) Erbringen E-Geld-Institute noch andere Tätigkeiten, so dürfen die Eigenmittel gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht für solche Tätigkeiten angerechnet werden. Ebenso dürfen Eigenmittel, die E-Geld-Institute zur Erfüllung von Eigenmittelanforderungen nach anderen Bundesgesetzen auf Grund anderer Tätigkeiten allenfalls halten, nicht als Eigenmittel für die Tätigkeit als E-Geld-Institut angerechnet werden.
Sicherung der Kundengelder
§ 12. (1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge,
- 1. die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben oder
- 2. die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,
gemäß § 17 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG zu sichern. § 17 Abs. 3 ZaDiG betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 ZaDiG oder Variante B gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.
(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Abs. 1 Z 1) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (§ 3 Z 13 ZaDiG) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den §§ 42 und 43 ZaDiG festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (§ 3 Z 24 ZaDiG) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.
Organisations- und Sorgfaltsanforderungen
§ 13. (1) Die §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, §§ 20 und 21 ZaDiG sowie die §§ 36, 40 bis 41, § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG und § 78 Abs. 8 und 9 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich § 19 Abs. 1 und 2 ZaDiG sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; § 42 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG ist auch auf die Kunden von E-Geld-Instituten anzuwenden.
(2) E-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 ZaDiG), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außer
- 1. dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;
- 2. der Kunde stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;
- 3. die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen E-Geld-Institut und seinem Kunden erforderlich.
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
§ 14. (1) E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG sind, haben die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.
(2) Erbringen E-Geld-Institute auch Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 oder 5 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über E-Geld-Dienste im Sinne von § 1 Abs. 1 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 3 sowie gegebenenfalls Zahlungsdienste im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „E-Geld-Dienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ und gegebenenfalls „Zahlungsdienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.
(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Einhaltung der § 3 Abs. 3 und Abs. 4 und § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG und § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG sowie der §§ 7, 11, 12, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das E-Geld-Institut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das E-Geld-Institut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.
(5) Abschlussprüfer von E-Geld-Instituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.
(6) Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 14 Abs. 3 erster Satz tritt, und der Ausschließungsgrund in § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 27 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf E-Geld-Institute anzuwenden.
(7) Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes - WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 13 Abs. 2 unterliegende Auskünfte durch das E-Geld-Institut erteilt werden.
(8) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.
(9) Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen E-Geld-Institutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen E-Geld-Institutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen E-Geld-Institutes sind am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.
4. Abschnitt
Vertrieb über Dritte, Auslagerung, Agenten und Haftung für zurechenbare Personen
Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten
§ 15. (1) Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß § 13 ZaDiG anzuwenden.
(2) Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (§ 3 Z 20 ZaDiG) oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von § 22 ZaDiG zulässig.
(3) Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG zulässig.
Haftung für zurechenbare Personen
§ 16. (1) E-Geld-Institute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 1 oder 3 ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.
(2) Ein E-Geld-Institut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben, E-Geld-Diensten oder Zahlungsdiensten an einen Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem E-Geld-Institut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.
3. Hauptstück
Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld
Ausgabe zum Nennwert
§ 17. Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets in der Höhe des Nennwertes des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
Rücktauschbarkeit
§ 18. (1) Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes zum Nennwert, unter Berücksichtigung von § 19, zu erstatten. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
(2) Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Einfrieren von Geldern bleiben von Abs. 1 unberührt.
Rücktauschbedingungen, Entgelte
§ 19. (1) Die Rücktauschbedingungen, einschließlich allfälliger diesbezüglicher Entgelte (Abs. 2), sind im Vertrag zwischen E-Geld-Emittenten und E-Geld-Inhaber eindeutig und klar erkennbar anzugeben. Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber diese Bedingungen rechtzeitig, bevor der Kunde durch einen Vertrag oder ein Vertragsanbot gebunden ist, mitzuteilen. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von Verbrauchern (§ 3 Z 11 ZaDiG) abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
(2) Entgelte für den Rücktausch dürfen nur verrechnet werden, wenn der E-Geld-Inhaber
- 1. vor Vertragsablauf vom E-Geld-Emittenten einen Rücktausch verlangt,
- 2. im Fall eines befristeten Vertrages den Vertrag vor Ablauf der Frist beendet oder
- 3. den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Vertragsablauf verlangt.
Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gemäß Abs. 1 vertraglich vereinbart worden und verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.
(3) Vor Vertragsablauf kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.
(4) Fordert der E-Geld-Inhaber bei Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf den Rücktausch, so ist der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Falls ein E-Geld-Institut auch andere Geschäftstätigkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 ausübt, und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Betrag für E-Geld verwendet wird, so ist der Gesamtbetrag, der vom E-Geld-Inhaber gefordert wird, zu erstatten.
(5) Soweit in Vereinbarungen von den Abs. 2 bis 4 zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
Verbot der Verzinsung
§ 20. Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält, ist unzulässig.
4. Hauptstück
Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit
1. Abschnitt
Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 21. Über das Vermögen eines E-Geld-Institutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines E-Geld-Institutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt. Auf das Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren eines E-Geld-Institutes sind die §§ 49 bis 58 ZaDiG anzuwenden. Das Gericht hat im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen E-Geldgeschäfte betreiben, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor der Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.
2. Abschnitt
Aufsicht
Zuständige Behörden
§ 22. (1) Die FMA hat die Einhaltung
- 1. der §§ 1, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und deren Zweigstellen gemäß § 10,
- 2. der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit,
- 3. der §§ 1, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß § 4 Abs. 6 sowie
- 4. des § 20 dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die §§ 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.
(2) Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG hat gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 ZaDiG zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und Zweigstellen gemäß § 9. Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.
(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG ein Verweis auf § 7 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG ein Verweis auf § 14 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG tritt ein Verweis auf § 20 ZaDiG.
(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.
(5) Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
- 1. Den Wortlaut der im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
- 2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht;
- 3. die Ausübung der in der Richtlinie 2009/110/EG eröffneten Wahlrechte.
(6) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Datenschutz
§ 23. (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:
- 1. Konzessionen von E-Geld-Instituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
- 2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von E-Geld-Instituten;
- 3. Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
- 4. Eigenkapital;
- 5. Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten;
- 6. Jahresabschluss und Rechnungslegung;
- 7. aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 25 und 26;
- 8. Verwaltungsstrafen gemäß §§ 28 und 29;
- 9. Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;
- 10. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 32 bis 35 erlangt wurden;
- 11. Führung des E-Geld-Institutsregisters;
- 12. die Zuordnung von Kosten für die E-Geld-Diensteaufsicht.
(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.
(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, steht.
Berufsgeheimnis
§ 24. Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.
Untersuchungen und Prüfungen
§ 25. (1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß § 22 Abs. 1 zukommenden Aufgaben erforderlich sind.
(2) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
- 1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß § 22 Abs. 1 Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 14 Abs. 4 anzuwenden;
- 2. von den Unternehmen gemäß § 22 Abs. 1 und ihren Organen sowie von allen Agenten und Stellen, an die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste ausgelagert wurden, Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
- 3. durch Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen durchführen zu lassen, wobei die in § 14 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe anzuwenden sind; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrages zweckdienlich ist;
- 4. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von E-Geld-Instituten und deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über E-Geld-Institute erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;
- 5. zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 4 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen;
- 6. von den Abschlussprüfern Auskünfte einzuholen.
(3) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind die §§ 70 Abs. 1a bis 1c und 79 BWG anzuwenden.
Aufsichtsmaßnahmen und Veröffentlichungen
§ 26. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
- 1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
- 2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 25 Abs. 2 zustehen, hat
- a) diesem E-Geld-Institut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, oder
- b) im Falle, dass dem E-Geld-Institut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
- 3. Geschäftsleitern des E-Geld-Instituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
- 4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(2) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem E-Geld-Institut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 1 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des E-Geld-Instituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
- 1. einen Rechtsanwalt oder
- 2. einen Wirtschaftstreuhänder
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.
(4) Alle von der FMA gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.
(5) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(6) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines E-Geld-Institutes gemäß § 3 Abs. 2 ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 1 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
(7) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf dieses E-Geld-Institut zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß § 5 Abs. 1 zu entziehen.
(8) Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 7 sowie Sanktionen wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangener Verordnungen durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des E-Geld-Institutes (§ 3 Abs. 2) bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 7 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.
(9) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZaDiG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.
(10) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 8 oder 9 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 8 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
(11) Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.
(12) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 6 Abs. 3, § 7, § 10 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 6 ZaDiG, § 15 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 ZaDiG und § 14 Abs. 7 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß § 14 Abs. 8 und § 27 Abs. 1, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Berichtspflicht von Abschlussprüfern
§ 27. (1) Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines E-Geld-Institutes im Sinne von § 3 Abs. 2 prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß § 273 Abs. 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2) Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB besteht, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich schriftlich mit Erläuterungen zu berichten, wenn er bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen feststellt, die
- 1. einen erheblichen Verstoß gegen die in § 22 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide der FMA erkennen lässt; oder
- 2. die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des E-Geld-Instituts für gefährdet erkennen lassen; oder
- 3. eine wesentliche Verschärfung der Risikolage darstellen; oder
- 4. wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig festgestellt werden; oder
- 5. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung der Geschäftsleiter vorliegen.
Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Abschlussprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das E-Geld-Institut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.
(3) Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu dem in § 3 Abs. 2 genannten E-Geld-Institut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.
(4) Der Abschlussprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung des Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.
(5) Erstattet der Abschlussprüfer in gutem Glauben einen Bericht nach Abs. 1 bis 4, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 28. Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 13 Abs. 2 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
§ 29. (1) Wer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer E-Geld entgegen § 17 über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 9 Abs. 2 die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10
- 1. gegen eine Beschränkung gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 ZaDiG verstößt oder
- 2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder gegen § 20 ZaDiG verstößt oder
- 3. es entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt oder
- 4. gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1 oder 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2, der Z 3 oder Z 4 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 die Sicherungspflichten des § 12 dieses Bundesgesetzes oder des § 17 ZaDiG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(6) Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 seine Meldepflichten gemäß § 27 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 unterlässt, der FMA entgegen § 14 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2
- 1. die Pflichten gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 verletzt oder entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
- 2. die Pflichten gemäß §§ 18, 19 oder 20 verletzt oder
- 3. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 6 Abs. 3 oder § 7 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oder
- 4. die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 21 Abs. 3 ZaDiG von in § 15 dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Z 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 9 Abs. 2
- 1. entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
- 2. die Pflichten der §§ 18 bis 20 verletzt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in den Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 5 000 Eurozu bestrafen.
(10) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 6
- 1. entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
- 2. die Pflichten der §§ 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(11) Wer E-Geld treuhändig erwirbt und seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 BWG gegenüber einem E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 oder § 9 oder gegenüber einem anderen E-Geld-Emittenten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 oder 5 nicht nachkommt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(13) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 bis 11 wird nur dann verwirklicht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 30. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 28 und 29 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 28 bis 29 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(3) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 28 und gemäß § 29 Abs. 1 bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 25 Abs. 2 zu.
(4) Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen § 12 oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle (§ 3 Z 9 ZaDiG) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.
§ 31. Wer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt oder entgegen den Beschränkungen des § 3 Abs. 3 Z 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 5 ZaDiG Kredite gewährt oder entgegen § 3 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder entgegen § 17 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder entgegen § 20 Zinsen gewährt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
3. Abschnitt
Internationale Zusammenarbeit
Kontaktstelle und Informationsaustausch
§ 32. (1) Die FMA ist zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG . Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer E-Geld-Institute im Ausland und die Lage ausländischer E-Geld-Institute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Finanzmarktwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarktwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.
(2) Die FMA kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind, zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2009/110/EG festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausgabe von E-Geld und gegebenenfalls zur Erbringung von Zahlungsdiensten als E-Geld-Institut im Sinne von Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sind.
(3) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.
Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen
§ 33. (1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
- 1. die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder der Oesterreichischen Nationalbank überträgt oder
- 2. der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder
- 3. Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen im behördlichen Auftrag die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
(2) Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu der Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen. Die FMA kann sich, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung vorbehalten, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der E-Geld-Institute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:
- 1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen können insbesondere Verfahren der Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 24 der Richtlinie 2007/64/EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG genannten Informationsaustausches geregelt werden.
- 2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden unter der Bedingung eines Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.
Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat
§ 34. Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der E-Geld-Institute gemäß § 9 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt.
Sicherungsmaßnahmen
§ 35. (1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges E-Geld-Institut oder mittels einer Zweigstelle gemäß § 9 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft oder der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.
(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein E-Geld-Institut gemäß § 9, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß § 22 Abs. 1 verletzt, so hat die FMA das betreffende E-Geld-Institut aufzufordern, binnen einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das E-Geld-Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende E-Geld-Institut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das E-Geld-Institut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in §§ 28 Abs. 1, 2 oder 3 oder in 29 Abs. 8 oder 10 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des E-Geld-Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem E-Geld-Institut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.
(3) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1 oder 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines E-Geld-Instituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden E-Geld-Institut mittels Bescheid mitzuteilen.
(4) Verletzt ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 26 Abs. 7 zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird einem E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das E-Geld-Institut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
5. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 36. E-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder im Einklang mit dem E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 in Österreich aufgenommen haben, dürfen diese Tätigkeiten in Österreich im Einklang mit dem E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 oder mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung bis längstens 30. Oktober 2011 fortsetzen, ohne dass sie eine Konzession gemäß § 3 beantragen müssen; das 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist jedoch anzuwenden. Die E-Geld-Institute, die eine Konzession gemäß § 1 E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 innehaben, haben der FMA bis längstens 31. Mai 2011 alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung zu übermitteln, ob diese E-Geld-Institute sämtliche Anforderungen des E-Geldgesetzes 2010 erfüllen. Die FMA hat bis längstens 30. Oktober 2011 mittels Bescheid festzustellen, ob diese E-Geld-Institute die Anforderungen erfüllen und sie diesfalls in das E-Geld-Institutsregister aufzunehmen oder entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben oder die Konzession zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen. E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dürfen ihre Tätigkeiten nach dem 30. Oktober 2011 fortsetzen, sofern sie dazu auch in ihrem Herkunftmitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG berechtigt sind.
Verweise und Verordnungen
§ 37. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.
(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
- 1. Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG , 2002/65/EG , 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG , ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;
- 2. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;
- 3. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 9.10.2009, S. 11;
- 4. Richtlinie 2005/60 vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG , ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7;
- 5. Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1;
- 6. Richtlinie 2009/110/EG vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG , ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7;
- 7. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;
- 8. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006, S. 1.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Außerkrafttreten
§ 39. Das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, tritt mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft, ist jedoch auf E-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten gemäß dem E-Geldgesetz aufgenommen haben, in Einklang mit § 36 bis 30. Oktober 2011 weiterhin anzuwenden.
Vollziehung
§ 40. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich der §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 1, 21, 28 und 31 der Bundesminister für Justiz,
- 2. hinsichtlich der §§ 5, 17 bis 19 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
- 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 41. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. April 2011 in Kraft. § 36 tritt jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz - (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 20 entfällt.
2. In § 1 Abs. 2 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. Die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010.“
3. § 1 Abs. 3 letzter Satz entfällt und es werden stattdessen folgende Sätze am Ende angefügt:
„Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG und die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet.“
4. § 2 Z 58 entfällt.
5. § 3 Abs. 1 Z 9 lautet:
- „9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts;“
6. § 3 Abs. 6 entfällt.
7. In § 4 Abs. 5 Z 1, 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Wertpapierfirma“ ein Beistrich und danach die Wortgruppe „eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes“ eingefügt.
8. In § 5 Abs. 1 Z 13 wird nach dem Wort „Pensionskassen“ die Wortgruppe „oder außerhalb von Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten oder von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ eingefügt.
9. In § 9 Abs. 1 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.
10. In § 20b Abs. 1 Z 4 wird der Verweis auf die Richtlinie „2000/46/EG “ durch den Verweis auf die Richtlinie „2009/110/EG “ ersetzt.
11. In § 23 Abs. 13 Z 3 wird jeweils nach der Wortfolge „oder Zahlungsinstituten (§ 3 Z 4 ZaDiG)“ die Wortfolge „oder E-Geld-Instituten“ eingefügt.
12. § 23 Abs. 13 Z 4 lautet:
- „4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;“
13. § 30 Abs. 2a entfällt.
14. § 30 Abs. 5 lautet:
„(5) Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.“
5. § 40a Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag - falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann - nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt oder sofern - falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann - sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird;“
16. In § 69 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des E-Geldgesetzes, “.
17. § 73 Abs. 7 entfällt.
18. In § 93 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Bankgeschäften“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld“ eingefügt.
19. § 105 Abs. 7 lautet:
„(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG , ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, anzuwenden.“
20. § 107 wird folgender Abs. 72 angefügt:
„(72) § 1 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3, § 4 Abs. 5 Z 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 Z 13, § 20b Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 13 Z 3 und 4, § 40a Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Z 2, § 105 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft; § 30 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 1 Z 20, § 2 Z 58, § 3 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz treten mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft; die § 30 Abs. 2a und § 73 Abs. 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
Das Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;“
2. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:
- 2. E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;“
3. In § 2 Abs. 2 Z 3 wird folgender Satzteil am Ende angefügt:
„, soweit es sich nicht um die §§ 40 bis 41 BWG handelt; § 67 Abs. 1 Z 3 und Abs. 11 dieses Bundesgesetzes sind auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;“
4. In § 3 Z 9 wird nach der Wortfolge „Art. 83 der Richtlinie 2007/64/EG “ die Wortfolge „und gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG “ eingefügt.
5. In § 3 Z 14 wird die Wortfolge „elektronisches Geld im Sinne des § 2 Z 58 BWG“ durch die Wortfolge „E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010“ ersetzt.
6. In § 3 wird am Ende folgender Schlussteil angefügt:
7. In § 5 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit in allen Mitgliedstaaten“.
8. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 93 Abs. 2 BWG oder als elektronisches Geld im Sinne § 2 Z 58 BWG“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG oder als E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010“ ersetzt.
9. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „hervorgeht“ die Wortgruppe „, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 oder Z 6 auch die Gewährung von Krediten beabsichtigt ist“ eingefügt.
10. In § 7 Abs. 1 Z 15 wird nach dem Wort „Zahlungsdienstewesens“ ein Beistrich und danach das Wort „E-Geldwesens“ eingefügt.
11. In § 7 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „als Wertpapierfirma“ die Wortfolge „, als E-Geldinstitut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG “ eingefügt.
12. In § 10 Abs. 2 wird der Satzteil „Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten zu führen“ durch die Wortfolge „Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten führen“ ersetzt.
13. In § 11 Abs. 1 Z 12 wird nach „beabsichtigte“ die Wortfolge „Änderung bei der“ eingefügt.
14. In § 11 Abs. 1 Z 13 entfällt die Wortfolge „“Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer und jede“.
15. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Nebendienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5“ durch die Wortfolge „Nebendienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
16. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind, soweit sie sich an die Zahlungsdienstnutzer richten, von den Zahlungsdienstnutzern solcher Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erbringen, einzuhalten.“
17. Dem § 12 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die §§ 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind von den Zahlungsdienstnutzern solcher Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erbringen, einzuhalten.“
18. In § 15 Abs. 1 nach der Wortgruppe “§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2“ die Wortgruppe „unter Berücksichtigung von Abs. 13“ eingefügt.
19. In § 17 Abs. 1 Z 1 lit. b Schlussteil wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 1 E-Geldgesetz“ durch den Verweis auf „Abs. 4“ ersetzt.
20. In § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne von Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb sind Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 vH ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Anhang I Nummer 15 der Richtlinie 2006/49/EG ausgeschlossen sind. Weiters sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG , der ausschließlich in die im vorstehenden Satz bezeichneten Aktiva investiert. Die FMA kann unter außergewöhnlichen Umständen mittels Verordnung bestimmen, welche der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva keine sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb darstellen. Sie hat dabei die Sicherheit, den Fälligkeitstermin, den Wert oder andere Risikofaktoren der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva zu bewerten und auf diese Faktoren in ihrer Verordnung Bedacht zu nehmen.“
21. § 19 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:
„Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Abs. 3 sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei § 42 Abs. 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.“
22. In § 19 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.“
23. In § 23 Abs. 1 wird das Wort „Stellen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
24. In § 25 Abs. 3 werden der Verweis „§§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 6, 7 Abs. 1 Z 3““ durch den Verweis „§ 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3“, das Wort „Prüfbericht“ durch das Wort „Prüfungsbericht“ und das Wort „Zahlungsdienstinstitut“ durch das Wort „Zahlungsinstitut“ ersetzt und vor der Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „und 23 Abs. 2“ eingefügt.
25. In § 33 Abs. 4 wird der Verweis auf „§ 2 Z 58 BWG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010“ ersetzt.
26. In § 37 Abs. 2 wird nach dem Wort „gerichtlichen“ ein Beistrich und danach das Wort „staatsanwaltlichen“ eingefügt.
27. In § 64 Abs. 12 wird der Begriff „OeNB“ durch die Wortfolge „Oesterreichische Nationalbank“ ersetzt.
28. In § 65 Abs. 2 (Einleitungsteil) entfällt die Wortfolge „ein das geprüfte Zahlungsinstitut betreffender Sachverhalt, von dem“.
29. In § 66 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und ist“ die Wortfolge „von der FMA“ eingefügt.
30. In § 67 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:
31. In § 67 Abs. 1 Schlussteil wird nach der Wortfolge „oder der Z 3“ die Wortfolge „oder der Z 4“ eingefügt.
32. In § 74 Abs. 2 wird nach der Wortgruppe „§ 67 Abs. 8“ die Wortgruppe „oder 11“ eingefügt.
33. In § 74 Abs. 3 wird die Wortfolge “gemäß den Abs. 1, 2 oder 3“ durch die Wortfolge „gemäß den Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
34. In § 74 Abs. 4 wird der Verweis auf „§ 64 Abs. 8“ durch den Verweis auf „§ 64 Abs. 7“ ersetzt.
35. § 76 Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
- 1. Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG , 2002/65/EG , 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG , ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;
- 2. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;
- 3. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 9.10.2009, S. 11;
- 4. Richtlinie 2005/60 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG , ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7;
- 5. Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1;
- 6. Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG , ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7;
- 7. Siebente Richtlinie 83/349/EWG auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss, ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/99/EG vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 137;
- 8. Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201 in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG , 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;
- 9. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006, S. 1.“
36. § 79 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 Abs. 3 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 2 und 3, § 3 Z 9 und 14, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 15 und Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Z 12 und 13, § 12 Abs. 1, 3 und 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1 lit. b (Schlussteil) und Abs. 4, § 19 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 12, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 2, 3 und 4, § 76 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 6 Z 1a entfällt die Wortfolge „nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder“.
2. In § 73b Abs. 4a Z 1 wird die Wortfolge „Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Zahlungsinstituten“ durch die Wortfolge „Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten“ ersetzt.
3. In § 86i Abs. 9 wird nach dem Wort „Zahlungsinstituts“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „eines E-Geld-Instituts“ eingefügt.
4. § 98h Abs. 1 Z 6 letzter Satz lautet:
„Die Versicherungsunternehmen haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können.“
5. § 118h wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Versicherungsunternehmungen“ wird durch das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt.
b) Die Zitierung „§ 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977“ wird durch die Zitierung „§ 2 des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz - VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007“ ersetzt.
6. Dem § 119i werden folgende Abs. 27 und 28 angefügt:
„(27) § 4 Abs. 6 Z 1a, § 98h Abs. 1 Z 6 und § 118h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(28) § 73b Abs. 4a Z 1 und § 86i Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „im E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002,“ durch die Wortfolge „im E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977“ durch die Wortfolge „im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz - VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007“ ersetzt.
3. In § 22b Abs. 1 wird nach dem Verweis auf „§ 67 Abs. 11 ZaDiG,“ ein Verweis auf „§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010,“ eingefügt.
4. § 22b Abs. 2 lautet:
„(2) Nach anderen als in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.“
5. In § 22c (Einleitungsteil) wird nach dem Verweis auf „§ 67 Abs. 11 ZaDiG,“ ein Verweis auf „§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010,“ eingefügt.
6. In § 22d Abs. 1 wird nach dem Verweis auf „§ 66 Abs. 1 ZaDiG,“ ein Verweis auf „§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, “ eingefügt.
7. § 28 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 2 Abs. 1 und 2, § 22b Abs. 1, § 22c und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 14, wird nach dem Wort „Pensionskassen“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten“ eingefügt.
2. § 365n Z 6 lautet:
- „6. E-Geld jeder elektronisch - darunter auch magnetisch - gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von § 3 Z 5 Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird (§ 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010).“
3. § 365r Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag - falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann - nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt oder sofern - falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann - sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird;“
4. § 382 wird folgender Abs. 45 angefügt:
„(45) § 2 Abs. 1 Z 14, § 365n Z 6 und § 365r Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 28a Abs. 1 KSchG lautet:
„(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.“
2. § 41a wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 tritt mit 30. April 2011 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 - KHVG 1994, BGBl. Nr. 651/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 398, Seite 7)“ durch die Wortfolge „des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen“ ersetzt.
2. In § 25 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Versicherungsunternehmungen“ durch das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt.
3. In § 32 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Versicherungsunternehmungen“ durch das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt.
4. Dem § 37a wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 18 Abs. 4, § 25 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
Das Bundesfinanzierungsgesetz BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 lautet:
„§ 4. (1) Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 2 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.“
Fischer
Faymann
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