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BGBl II 337/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

337. Verordnung: Änderung der Offenlegungsverordnung

337. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Offenlegungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 26 Abs. 7 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2010, wird verordnet:

Die Offenlegungsverordnung - OffV, BGBl. II Nr. 375/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Hierbei ist insbesondere auf Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten, und Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG einzugehen;“

2. In § 4 Z 2 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:

„ sowie den Gesamtbetrag der Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, der Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten sowie der Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG“

3. § 9 samt Überschrift lautet:

„Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen“

§ 9. Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder § 77 SolvaV berechnen, haben die Forderungswerte für jede Kategorie der Tabelle gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder für jedes Gewicht gemäß § 77 Abs. 3 SolvaV offen zu legen.“

4. § 19 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“ entfallen.

5. Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 4 Z 1 und 2 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2010 treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft; § 19 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“ treten mit Ablauf des 30. Dezember 2010 außer Kraft.“

Ettl Pribil

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