vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 375/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

375. Verordnung: Offenlegungsverordnung - OffV
[CELEX-Nr.: 32006L0048]

375. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes betreffend die Veröffentlichungspflichten von Kreditinstituten (Offenlegungsverordnung - OffV)

Auf Grund des § 26 Abs. 7 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck

§ 2 Risikomanagement für einzelne Risikokategorien

§ 3 Anwendungsbereichsbezogene Informationen

§ 4 Eigenmittelstruktur

§ 5 Mindesteigenmittelerfordernis

§ 6 Kontrahentenausfallrisiko

§ 7 Kredit- und Verwässerungsrisiko

§ 8 Verwendung des Kreditrisiko-Standardansatzes

§ 9 Spezialfinanzierungen, Beteiligungspositionen und sonstige Aktiva

§ 10 Sonstige Risikoarten

§ 11 Interne Modelle zur Marktrisikobegrenzung

§ 12 Operationelles Risiko

§ 13 Beteiligungspositionen außerhalb des Handelsbuches

§ 14 Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

§ 15 Verbriefungen

§ 16 Offenlegungen bei Verwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 17 Offenlegungen bei Verwendung von Kreditrisikominderungen

§ 18 Offenlegungen bei Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes

§ 19 Verweise

§ 20 In-Kraft-Treten

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung von Anhang XII, Teil 2 und Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in das österreichische Recht, insoweit diese nicht bereits im Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, oder anderen Verordnungen der FMA vorgenommen wurde.

2. Hauptstück

Allgemeine Anforderungen

Risikomanagement für einzelne Risikokategorien

§ 2. Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den §§ 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen:

  1. 1. Die Strategien und Verfahren für das Management dieser Risiken;
  2. 2. die Struktur und Organisation der relevanten Risikomanagementfunktionen;
  3. 3. der Umfang und die Art der Risikoberichts- und Risikomesssysteme und
  4. 4. die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen.

Anwendungsbereichsbezogene Informationen

§ 3. Kreditinstitute haben folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Den Namen des Kreditinstituts;
  2. 2. eine Angabe der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke mit einer kurzen Beschreibung der Unternehmen innerhalb der Kreditinstitutsgruppe, die
    1. a) vollkonsolidiert,
    2. b) anteilmäßig konsolidiert,
    3. c) von den Eigenmitteln abgezogen und
    4. d) weder konsolidiert noch abgezogen werden;
  3. 3. alle vorhandenen oder abzusehenden substanziellen, praktischen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem übergeordneten Institut und den ihm nachgeordneten Instituten;
  4. 4. der Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Mindestbetrag ist sowie der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen.

Eigenmittelstruktur

§ 4. Kreditinstitute haben bezüglich ihrer Eigenmittel folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Eine Zusammenfassung der Konditionen der wichtigsten Merkmale aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile;
  2. 2. den Betrag des Kernkapitals gemäß § 23 Abs. 14 Z 1 BWG bei getrennter Offenlegung der Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten;
  3. 3. den Gesamtbetrag des Ergänzungskapitals gemäß § 23 Abs. 7 BWG, des nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8 BWG sowie des kurzfristigen nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8a BWG;
  4. 4. die Abzüge vom Kernkapital und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß § 23 Abs. 13 BWG bei getrennter Offenlegung der Posten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c BWG sowie die Abzüge gemäß § 82 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung - SolvaV), BGBl. II Nr. 375/2006 und
  5. 5. die Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 14 BWG.

Mindesteigenmittelerfordernis

§ 5. Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Eine Zusammenfassung des Ansatzes gemäß § 39a BWG, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken beurteilt;
  2. 2. den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnet;
  3. 3. den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge auf einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnet; diese Anforderung gilt bei der Forderungsklasse der
    1. a) Retail-Forderungen für alle der folgenden Kategorien:
      1. aa) Retail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;
      2. bb) qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und
      3. cc) sonstige Retail-Forderungen;
    2. b) Beteiligungspositionen für:
      1. aa) alle Ansätze gemäß § 77 SolvaV;
      2. bb) börsengehandelte Beteiligungspositionen, private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen;
      3. cc) Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt und
      4. dd) Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses Bestandschutzklauseln (grandfathering provisions) gelten;
  4. 4. gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnete Mindesteigenmittelerfordernisse; und
  5. 5. gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 BWG berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenmittelerfordernisse.

Kontrahentenausfallrisiko

§ 6. Kreditinstitute haben bezüglich ihres Kontrahentenausfallrisikos aus Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Eine Beschreibung der Methode, nach der Kapital gemäß § 39a BWG und Obergrenzen für Kredite an Kontrahenten zugeteilt werden;
  2. 2. eine Beschreibung der Vorschriften zur Absicherung der Besicherungen und zur Bildung von Reserven;
  3. 3. eine Beschreibung der Vorschriften über Korrelationsrisiken;
  4. 4. eine Beschreibung der Auswirkungen auf den Besicherungsbetrag, den das Kreditinstitut bei einer Herabstufung seines Ratings zur Verfügung stellen müsste;
  5. 5. die Summe der aktuellen beizulegenden Zeitwerte der Geschäfte, positive Auswirkungen von Netting, aufgerechnete aktuelle Kreditforderungen, gehaltene Besicherungen, Nettokreditforderungen bei Derivaten;
  6. 6. Maße für den Forderungswert nach der jeweils entsprechenden Methode gemäß den §§ 233 bis 261 SolvaV;
  7. 7. den Nominalwert von Absicherungen in Form von Kreditderivaten und die Verteilung der Kreditforderungen, aufgeschlüsselt nach Arten von Kreditforderungen;
  8. 8. den Nominalwert von Derivatgeschäften, unterteilt nach der Verwendung für den Kreditbestand und Vermittlungstätigkeiten des Kreditinstituts, sowie die Verteilung verwendeter Derivate nach Produktgruppen samt einer weiteren Aufschlüsselung innerhalb der einzelnen Produktgruppen nach erworbenen und veräußerten Besicherungen; und
  9. 9. im Falle der Verwendung eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors gemäß § 246 SolvaV, die Schätzung des Skalierungsfaktors.

Kredit- und Verwässerungsrisiko

§ 7. (1) Kreditinstitute haben bezüglich ihres Kredit- und Verwässerungsrisikos folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Für Rechnungslegungszwecke die Definitionen von überfällig und ausfallgefährdet;
  2. 2. eine Beschreibung der bei der Bestimmung von Wertberichtigungen und Rückstellungen angewandten Ansätze und Methoden;
  3. 3. den Gesamtbetrag der Forderungen nach Rechnungslegungsaufrechnungen und ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung und den nach Forderungsklassen aufgeschlüsselten Durchschnittsbetrag der Forderungen während des Berichtszeitraumes;
  4. 4. die geografische Verteilung der Forderungen, aufgeschlüsselt nach wichtigen Gebieten und wesentlichen Forderungsklassen;
  5. 5. die Verteilung der Forderungen auf Wirtschaftszweige oder Gruppen von Kontrahenten, aufgeschlüsselt nach Forderungsklassen;
  6. 6. die Aufschlüsselung aller Forderungen nach Restlaufzeit und Forderungsklassen;
  7. 7. für alle wesentlichen Wirtschaftszweige oder Arten von Vertragspartnern die folgenden Angaben:
    1. a) ausfallgefährdete und überfällige Forderungen, getrennt aufgeführt;
    2. b) Wertberichtigungen und Rückstellungen;
    3. c) Aufwendungen für Wertberichtigungen und Rückstellungen während des Berichtszeitraums;
  8. 8. die Höhe der ausfallgefährdeten und überfälligen Forderungen; diese sind getrennt anzuführen und nach wesentlichen geografischen Gebieten, wenn praktikabel einschließlich der Beträge der Wertberichtigungen und Rückstellungen für jedes geografische Gebiet, aufzuschlüsseln und
  9. 9. die getrennt dargestellte Überleitung von Änderungen der Wertberichtigungen und Rückstellungen für ausfallgefährdete Forderungen. Die Informationen haben Folgendes zu umfassen:
    1. a) eine Beschreibung der Art der Wertberichtigungen und Rückstellungen;
    2. b) die Eröffnungsbestände;
    3. c) die während der Periode aus den Rückstellungen entnommenen Beträge;
    4. d) die während der Periode eingestellten oder rückgebuchten Beträge für geschätzte wahrscheinliche Verluste aus Forderungen, etwaige andere Berichtigungen, einschließlich derjenigen durch Wechselkursunterschiede, Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten, Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und Übertragungen zwischen Risikovorsorgebeträgen; und
    5. e) die Abschlussbestände.

(2) Kreditinstitute haben nähere Angaben zu veröffentlichen, wenn durch die Aufschlüsselung der Forderungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 keine ausreichende Aussage zur Risikosituation möglich ist.

(3) Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene Wertberichtigungen und Wertaufholungen sind gesondert offen zu legen.

Verwendung des Kreditrisiko-Standardansatzes

§ 8. Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnen, haben für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Die Namen der anerkannten Rating-Agenturen und Rating-Agenten und die Gründe für etwaige Änderungen;
  2. 2. die Forderungsklassen, für die die Rating-Agenturen und Rating-Agenten jeweils in Anspruch genommen werden;
  3. 3. eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung von Emittenten- und Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;
  4. 4. die Zuordnung der Ratings aller anerkannten Rating-Agenturen oder Rating-Agenten zu den im Kreditrisiko-Standardansatz vorgesehenen Bonitätsstufen, sofern das Kreditinstitut nicht die Standardzuordnung gemäß § 21b Abs. 6 BWG heranzieht und
  5. 5. die Forderungswerte und die Forderungswerte nach Kreditrisikominderung,
    1. a) die jeder einzelnen vorgesehenen Bonitätsstufe zugeordnet werden sowie
    2. b) jene, die von den Eigenmitteln abgezogen werden.

Spezialfinanzierungen, Beteiligungspositionen und sonstige Aktiva

§ 9. Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder gemäß den §§ 77 und 78 SolvaV berechnen, haben die Forderungen für jede Kategorie der Tabelle gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder für jedes Gewicht gemäß § 77 Abs. 3 SolvaV offen zu legen.

Sonstige Risikoarten

§ 10. Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen.

Interne Modelle zur Marktrisikobegrenzung

§ 11. Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis für Marktrisiken mittels eines internen Modells zur Marktrisikobegrenzung gemäß § 22p BWG berechnen, haben folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Für jedes Teilportfolio:
    1. a) die Eigenschaften der verwendeten Modelle;
    2. b) eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Krisentests und
    3. c) eine Beschreibung der bei Rückvergleichen (Backtesting) und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Methoden;
  2. 2. den von der FMA genehmigten Anwendungsbereich des verwendeten Modells und
  3. 3. eine Beschreibung des Ausmaßes und der Methodik der Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 198 bis 202 SolvaV.

Operationelles Risiko

§ 12. Kreditinstitute haben zum operationellen Risiko gemäß § 22i BWG folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Die Ansätze für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für operationelle Risiken, die das Kreditinstitut heranziehen darf;
  2. 2. eine Beschreibung des fortgeschrittenen Messansatzes gemäß § 22l BWG, wenn dieser vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden und
  3. 3. bei kombinierter Anwendung der Ansätze den Anwendungsbereich der verschiedenen verwendeten Ansätze.

Beteiligungspositionen außerhalb des Handelsbuches

§ 13. Kreditinstitute haben zu den Beteiligungspositionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Die Unterscheidung zwischen Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich Gewinnerzielungsabsicht und strategischer Gründe;
  2. 2. einen Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der Schlüsselannahmen und -praktiken für die Bewertung sowie etwaige wesentliche Änderungen dieser Praktiken;
  3. 3. den Buchwert, den beizulegenden Zeitwert (fair value) und bei börsengehandelten Titeln einen Vergleich zum Marktwert, wenn dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht;
  4. 4. die Art und die Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, nicht an einer Börse gehandelter Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstiger Beteiligungspositionen;
  5. 5. die kumulativen realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während der Periode und
  6. 6. die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und sämtliche dieser Beträge, die in das Kernkapital oder in die ergänzenden Eigenmittel einbezogen sind.

Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

§ 14. Kreditinstitute haben zu ihren Forderungen hinsichtlich des Zinsrisikos aus Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Die Art des Zinsrisikos und die Häufigkeit der Messung;
  2. 2. die Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei unbefristeten Einlagen und
  3. 3. Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messwerten, die bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der gewählten Methode zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.

Verbriefungen

§ 15. Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen gemäß den §§ 22c bis 22f BWG berechnen, haben folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Eine Erläuterung der Ziele des Kreditinstituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten;
  2. 2. die Funktionen, die das Kreditinstitut beim Verbriefungsprozess wahrnimmt;
  3. 3. Angaben zum Umfang des Engagements des Kreditinstituts in jeder Funktion;
  4. 4. die Ansätze zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge, die das Kreditinstitut bei seinen Verbriefungstätigkeiten anwendet;
  5. 5. eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsleitlinien des Kreditinstituts für Verbriefungen, einschließlich
    1. a) der Angabe, ob die Transaktionen als Verkäufe oder Finanzierungen behandelt werden;
    2. b) des Ausweises von Gewinnen aus Verkäufen;
    3. c) der Schlüsselannahmen für die Bewertung einbehaltener Anteile und
    4. d) der Behandlung synthetischer Verbriefungen, wenn diese nicht unter andere Rechnungslegungsleitlinien fallen;
  6. 6. die Namen der anerkannten Rating-Agenturen, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Forderungen, für die jede Agentur in Anspruch genommen wird;
  7. 7. die Summe der ausstehenden Forderungsbeträge, die vom Kreditinstitut verbrieft werden und dem Verbriefungsrahmen unterliegen, aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und nach der Art der verbrieften Forderungen;
  8. 8. für vom Kreditinstitut verbriefte und dem Verbriefungsrahmen unterliegende Forderungen eine Aufschlüsselung des Betrags der ausfallgefährdeten und überfälligen verbrieften Forderungen nach Art der Forderungen sowie der vom Kreditinstitut während der Periode ausgewiesenen Verluste;
  9. 9. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen, aufgeschlüsselt
    1. a) nach Art der Forderungen und
    2. b) in eine aussagekräftige Zahl von Risikogewichtungsbändern; Positionen, die mit 1 250 vH gewichtet oder abgezogen wurden, sind gesondert offen zu legen;
  10. 10. die Summe des offenen Betrags verbriefter revolvierender Forderungen, getrennt nach Originatorenanteil und Investorenanteil und
  11. 11. eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Periode, einschließlich des Betrags der verbrieften Forderungen, untergliedert nach Art der Forderungen, und des je nach Art der Forderungen ausgewiesenen Gewinns oder Verlusts beim Verkauf.

3. Hauptstück

Für die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden vorgeschriebene Anforderungen

Offenlegungen bei Verwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 16. (1) Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, haben folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Die behördlich bewilligten Ansätze oder genehmigten Übergangsregelungen;
  2. 2. eine Erläuterung und einen Überblick über
    1. a) die Struktur der internen Ratingsysteme und die Beziehung zwischen internen und externen Ratings;
    2. b) die Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 22b BWG;
    3. c) das Management und die Anerkennung von Kreditrisikominderung und
    4. d) die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme, einschließlich einer Beschreibung ihrer Unabhängigkeit, der Verantwortlichkeitsstrukturen und der Überprüfung dieser Systeme;
  3. 3. nach Maßgabe des Abs. 2 eine Beschreibung des internen Ratingprozesses, getrennt für die folgenden Forderungsklassen:
    1. a) Zentralstaaten und Zentralbanken;
    2. b) Institute;
    3. c) Unternehmen, einschließlich kleiner oder mittlerer Unternehmen, Spezialfinanzierungen und angekaufte Forderungen gegenüber Unternehmen;
    4. d) Retail-Forderungen, getrennt für jede der folgenden Kategorien:
      1. aa) Retail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;
      2. bb) qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen;
      3. cc) sonstige Retail-Forderungen und
    5. e) Beteiligungspositionen;
  4. 4. die Forderungswerte für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG; wenn Kreditinstitute für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder Umrechnungsfaktoren verwenden, sind Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen getrennt von Forderungen offen zu legen, für die die Kreditinstitute solche Schätzungen nicht verwenden;
  5. 5. für jede der Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute, Unternehmen und Beteiligungspositionen und für eine ausreichende Anzahl von Schuldnerklassen einschließlich der Klasse für im Ausfall befindliche Schuldner, die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen, haben die Kreditinstitute Folgendes offen zu legen:
    1. a) die Summe der Forderungswerte gemäß §§ 65 und 66 SolvaV;
    2. b) die forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) in Prozent, wenn Kreditinstitute bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall (LGD) verwenden;
    3. c) das forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Gewicht und
    4. d) den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien und die forderungsbetragsgewichteten durchschnittlichen Forderungswerte für jede Forderungsklasse, wenn Kreditinstitute eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge verwenden;
  6. 6. für die Forderungsklasse der Retail-Forderungen und für jede der unter Z 3 lit. d definierten Kategorien entweder die unter Z 5 beschriebenen Offenlegungen, soweit vorhanden auf Basis von Pools, oder eine Analyse der Forderungen (ausstehende Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Kreditlinien) bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen, soweit vorhanden auf Basis von Pools;
  7. 7. die tatsächlichen Wertberichtigungen in der vorhergehenden Periode für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede der in Z 3 lit. d definierten Kategorien, und wie diese von den Erfahrungen in der Vergangenheit abweichen;
  8. 8. eine Beschreibung der Faktoren, die Einfluss auf die erlittenen Verluste in der Vorperiode hatten, wie beispielsweise ob das Kreditinstitut überdurchschnittliche Ausfallquoten oder überdurchschnittliche Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren zu verzeichnen hatte und
  9. 9. eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Kreditinstituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren und ausreichenden Zeitraum; dies hat zumindest Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Forderungsklasse, für Retail-Forderungen für jede unter Z 3 lit. d definierten Kategorien, zu beinhalten, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Kreditbewertungsprozesse für jede Forderungsklasse, für Retailforderungen für jede der unter Z 3 lit. d definierten Kategorien, zu ermöglichen; sofern es zweckdienlich ist, sind diese Angaben von den Kreditinstituten weiter aufzuschlüsseln, um eine Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) sowie im Falle von Kreditinstituten, die eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, eine Analyse der tatsächlichen Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den gemäß dieses Absatzes offen zu legenden Schätzungen zu ermöglichen.

(2) Die Beschreibung gemäß Abs. 1 Z 3 hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. Die Arten von Forderungen, die in der jeweiligen Forderungsklasse enthalten sind;
  2. 2. die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und gegebenenfalls der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen und
  3. 3. die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der Definition des Ausfalls gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.

Offenlegungen bei Verwendung von Kreditrisikominderungen

§ 17. Kreditinstitute, die Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung gemäß den §§ 22g bis 22h BWG verwenden, haben folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Die Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem das Kreditinstitut davon Gebrauch macht;
  2. 2. die Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;
  3. 3. eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Besicherungen, die vom Kreditinstitut angenommen werden;
  4. 4. die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatkontrahenten und deren Kreditwürdigkeit;
  5. 5. Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung;
  6. 6. den gesamten Forderungswert, gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting, getrennt für jede einzelne Forderungsklasse und nach der Anwendung von Volatilitätsanpassungen, der durch geeignete finanzielle Sicherheiten und sonstige dingliche Sicherheiten gedeckt ist, wenn die Kreditinstitute die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, aber keine eigenen Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) oder Umrechnungsfaktoren in Bezug auf die jeweilige Forderungsklasse durchführen und
  7. 7. getrennt für jede Forderungsklasse den gesamten Forderungswert, gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting, der durch persönliche Sicherheiten gedeckt ist, wenn die Kreditinstitute die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen; für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für jeden der in den §§ 77 und 78 SolvaV vorgesehenen Ansätze.

Offenlegungen bei Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes

§ 18. Kreditinstitute, die einen fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG zur Berechnung ihres Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Verwendung von Versicherungen zur Risikominderung offen zu legen.

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 19. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2006 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der FMA verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, wenn nichts Anderes bestimmt ist.

In-Kraft-Treten

§ 20. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Pribil Traumüller

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)