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BGBl II 374/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

374. Verordnung: Solvabilitätsverordnung- SolvaV
[CELEX-Nr.: 32006L0048, 32006L0049]

374. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung- SolvaV)

Aufgrund der § 21d Abs. 6, § 21f Abs. 4, § 22 Abs. 7, § 22a Abs. 5 Z 5, § 22a Abs. 7, § 22b Abs. 10 und 11, § 22d Abs. 5, § 22e Abs. 5 und 6, § 22f Abs. 2, § 22g Abs. 9, § 22h Abs. 7, § 22j Abs. 2, § 22k Abs. 4 und 9, § 22l Abs. 4, § 22n Abs. 5, § 22o Abs. 5 und § 22p Abs. 5 des Bankwesengesetzes - BWG -, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Allgemeine Bestimmung

§ 4 Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken

§ 5 Forderungen an regionale Gebietskörperschaften und gesetzlich anerkannte
Religionsgemeinschaften

§ 6 Forderungen an öffentliche Stellen, Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne
Erwerbscharakter

§ 7 Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken

§ 8 Forderungen an internationale Organisationen

§ 9 Forderungen an Institute

§ 10 Gewichtszuordnung bei Forderungen an Institute

§ 11 Forderungen an Unternehmen

§ 12 Retail-Forderungen

§ 13 Durch Immobilien besicherte Forderungen

§ 14 Wohnhypothekarkredite

§ 15 Gewerbliche Hypothekarkredite

§ 16 Überfällige Forderungen

§ 17 Forderungen mit hohem Risiko

§ 18 Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen

§ 19 Zusätzliche Anforderungen bei mit Immobilien gedeckten Schuldverschreibungen

§ 20 Gewichtung von Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen

§ 21 Kurzfristige Forderungen an Kreditinstitute und Unternehmen

§ 22 Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

§ 23 Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen mit Rating

§ 24 Durchschnittliches Gewicht bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

§ 25 Sonstige Positionen

§ 26 Treuhandvermögen und Schuldverschreibungen aus eigener Emission

§ 27 Forderungsverkäufe, Rückkaufsvereinbarungen und Outright-Terminkäufe

§ 28 Kreditabsicherungen für einen Forderungskorb

§ 29 Nutzung der Ratings von Rating-Agenturen

§ 30 Allgemeine Nutzungsbestimmungen

§ 31 Verwendung mehrerer Ratings

§ 32 Emittenten- und Emissionsratings

§ 33 Kurzfrist-Ratings für Forderungen

§ 34 Kurzfrist-Ratings für Fazilitäten

§ 35 Forderungen in der Landeswährung und in ausländischer Währung

§ 36 Allgemeine Bestimmung

§ 37 Ratingsysteme

§ 38 Aufbau der Ratingsysteme

§ 39 Zuordnung von Forderungen

§ 40 Integrität des Zuordnungsprozesses

§ 41 Verwendung von Modellen

§ 42 Dokumentation von Ratingsystemen

§ 43 Erworbene Modelle

§ 44 Datenverwaltung

§ 45 Krisentests

§ 46 Ausfallsqualifikation des Schuldners

§ 47 Allgemeine Anforderungen an eigene Schätzungen

§ 48 Anforderungen an PD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und
Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 49 Anforderungen an PD-Schätzungen für Retail-Forderungen

§ 50 Anforderungen für eigene LGD-Schätzungen

§ 51 Anforderungen an LGD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und
Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 52 Anforderungen an LGD-Schätzungen für Retail-Forderungen

§ 53 Anforderungen für die Schätzung von Umrechnungsfaktoren

§ 54 Anforderungen an Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für Forderungen an
Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 55 Anforderungen an Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für Retail-Forderungen

§ 56 Anforderungen an die Berücksichtigung von persönlichen Sicherheiten in der
Parameterschätzung

§ 57 Zusätzliche Anforderungen an die Schätzung der Wirkung von Kreditderivaten

§ 58 Anforderungen an angekaufte Forderungen

§ 59 Validierung der internen Schätzungen

§ 60 Quantitative Anforderungen bei internen Modellen für Beteiligungspositionen

§ 61 Qualitative Anforderungen bei internen Modellen für Beteiligungspositionen

§ 62 Validierung und Dokumentation interner Modelle für Beteiligungspositionen

§ 63 Verantwortung der Geschäftsleiter und Anforderungen an die Kreditrisikokontrolle

§ 64 Aufgaben der internen Revision

§ 65 Bestimmung des Forderungswerts

§ 66 Forderungswert von Beteiligungspositionen

§ 67 Forderungswert sonstiger Aktiva

§ 68 PD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und
Unternehmen

§ 69 LGD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und
Unternehmen

§ 70 Restlaufzeit für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und
Unternehmen

§ 71 PD- und LGD-Schätzungen für Retail-Forderungen

§ 72 Beteiligungspositionen nach der PD/LGD-Methode

§ 73 Gewichteter Forderungsbetrag und erwarteter Verlustbetrag

§ 74 Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 75 Retail-Forderungen

§ 76 Ausgefallene Forderungen

§ 77 Beteiligungspositionen

§ 78 Sonstige Aktiva

§ 79 Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

§ 80 Verwässerungsrisiko

§ 81 Erwartete Verlustbeträge

§ 82 Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen

§ 83 Besicherungen

§ 84 Netting von Bilanzpositionen

§ 85 Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und
Warenleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen

§ 86 Methodenabhängige Anerkennungsfähigkeit von dinglichen Sicherheiten

§ 87 Finanzielle Sicherheiten

§ 88 Schuldverschreibungen von Instituten ohne Rating

§ 89 Investmentfondsanteile

§ 90 Zusätzliche finanzielle Sicherheiten bei Verwendung der umfassenden Methode

§ 91 Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit für die Berechnungen nach dem auf internen
Ratings basierenden Ansatz

§ 92 Immobiliensicherheiten

§ 93 Forderungen

§ 94 Sonstige Sachsicherheiten

§ 95 Andere Arten von Besicherungen

§ 96 Sicherungsgeber

§ 97 Double Default

§ 98 Kreditderivate

§ 99 Interne Sicherungsgeschäfte

§ 100 Netting

§ 101 Netting-Rahmenvereinbarungen

§ 102 Finanzielle Sicherheiten

§ 103 Immobiliensicherheiten

§ 104 Bewertung der Immobiliensicherheit

§ 105 Forderungen

§ 106 Wert der Forderungen

§ 107 Sonstige Sachsicherheiten

§ 108 Wert der sonstigen Sachsicherheiten

§ 109 Andere Arten von Besicherungen

§ 110 Leasing

§ 111 Anforderungen an alle persönlichen Sicherheiten

§ 112 Operationelle Anforderungen

§ 113 Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen

§ 114 Zusätzliche Anforderungen für persönliche Sicherheiten, die keine Kreditderivate sind

§ 115 Zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Bürgschaftsprogramme

§ 116 Zusätzliche Anforderungen für Kreditderivate

§ 117 Inkongruenzen

§ 118 Double Default

§ 119 Allgemeines

§ 120 Barmittel, Wertpapiere und Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier-
oder Warenleihgeschäfts

§ 121 Credit Linked Notes

§ 122 Netting von Bilanzpositionen

§ 123 Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und
Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen

§ 124 Nettoposition von Waren und Wertpapieren

§ 125 Volatilitätsanpassung

§ 126 Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko

§ 127 Angepasster Forderungswert

§ 128 Internes Modell

§ 129 Finanzielle Sicherheiten

§ 130 Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

§ 131 Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

§ 132 Volatilitätsanpassung des Werts der finanziellen Sicherheit

§ 133 Heraufskalierung der Volatilitätsanpassung

§ 134 Standardisierte Volatilitätsanpassung

§ 135 Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen

§ 136 Quantitative Anforderungen an eigene Volatilitätsanpassungen

§ 137 Qualitative Anforderungen an eigene Volatilitätsanpassungen

§ 138 Verzicht auf eine Volatilitätsanpassung

§ 139 Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei finanziellen
Sicherheiten

§ 140 Sonstige im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes zum Zweck der
Kreditrisikominderung verwendbare Besicherungen

§ 141 Alternative Bewertung von Wohnimmobiliensicherheiten

§ 142 Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei gemischten
Sicherheitenpools

§ 143 Einlagen bei Drittinstituten

§ 144 Verpfändete Lebensversicherungen

§ 145 Sicherheiten gemäß § 95 Z 3

§ 146 Bewertung von persönlichen Sicherheiten

§ 147 Persönliche Sicherheiten in anderer Währung

§ 148 Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei
Verbriefungstransaktionen

§ 149 Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im Kreditrisiko-
Standardansatz

§ 150 Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im auf internen Ratings
basierenden Ansatz

§ 151 Laufzeitinkongruenzen

§ 152 Laufzeitinkongruenzen bei finanziellen Sicherheiten

§ 153 Laufzeitinkongruenzen bei persönlicher Sicherheitsleistung

§ 154 Absicherung für Forderungskörbe

§ 155 Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz

§ 156 Effektive Übertragung von Forderungen im Rahmen einer traditionellen Verbriefung

§ 157 Effektive Übertragung des Kreditrisikos im Rahmen einer synthetischen Verbriefung

§ 158 Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages von synthetisch verbrieften
Forderungsportfolios gemäß § 22d Abs. 2 BWG

§ 159 Behandlung der Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen

§ 160 Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages - Allgemeine Grundsätze

§ 161 Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Kreditrisiko-
Standardansatzes

§ 162 Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Second-Loss-Tranche oder in einer
besser gestellten Tranche in einem ABCP-Programm im Rahmen des
Standardansatzes

§ 163 Behandlung von Liquiditätsfazilitäten ohne Rating im Rahmen des Standardansatzes

§ 164 Reduzierung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Standardansatzes

§ 165 Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags im Rahmen des auf internen Ratings
basierenden Ansatzes

§ 166 Ratingbasierter Ansatz

§ 167 Verwendung abgeleiteter Ratings im Rahmen des auf internen Ratings basierenden
Ansatzes

§ 168 Interner Bemessungsansatz für Positionen in ABCP-Programmen im Rahmen des auf
internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 169 Aufsichtlicher Formelansatz

§ 170 Liquiditätsfazilitäten im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 171 Anerkennung der Kreditrisikominderung auf Verbriefungspositionen im Rahmen des
auf internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 172 Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Verbriefungspositionen mit
Kreditrisikominderung im ratingbasierten Ansatz

§ 173 Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Verbriefungspositionen mit
Kreditrisikominderung im aufsichtlichen Formelansatz

§ 174 Reduktion der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des auf internen Ratings
basierenden Ansatzes

§ 175 Berechnung der zusätzlichen gewichteten Forderungsbeträge von
Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen mit vorzeitiger Tilgungsklausel im
Kreditrisiko-Standardansatz

§ 176 Berechnung der zusätzlichen gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungs-
positionen revolvierender Forderungen mit vorzeitiger Tilgungsklausel im auf internen
Ratings basierenden Ansatz

§ 177 Verbriefungen mit Klausel über die vorzeitige Rückzahlung, denen nicht
zweckgebundene, fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditrahmen zugrunde
liegen

§ 178 Umrechnungsfaktor für andere Verbriefungen mit Klausel über die vorzeitige
Rückzahlung

§ 179 Maximales Mindesteigenmittelerfordernis für Verbriefungspositionen revolvierender
Forderungen

§ 180 Anforderungen an Ratings

§ 181 Verwendung von Ratings

§ 182 Mindesteigenmittelerfordernis

§ 183 Maßgeblicher Indikator

§ 184 Grundlage des maßgeblichen Indikators

§ 185 Mindesteigenmittelerfordernis

§ 186 Geschäftsfelder

§ 187 Grundsätze für die Zuordnung der Geschäftsfelder

§ 188 Fortgeschrittener Messansatz

§ 189 Quantitative Anforderungen

§ 190 Interne Daten

§ 191 Externe Daten

§ 192 Szenario-Analyse

§ 193 Geschäftsumfeld und interne Kontrollfaktoren

§ 194 Anrechnung von Versicherungen und anderer Risikomindernder Techniken

§ 195 Handelsabsicht

§ 196 Zuordnung zum Handelsbuch

§ 197 Interne Sicherungsgeschäfte

§ 198 Bewertung zu Marktpreisen

§ 199 Bewertung zu Modellpreisen

§ 200 Unabhängige Preisüberprüfung

§ 201 Bewertungsanpassungen oder Reserven

§ 202 Systeme und Kontrollen

§ 203 Aufrechnung von Positionen und Währungsumrechnung

§ 204 Behandlung von Derivaten

§ 205 Positionsrisiko von Pensionsgeschäften und Wertpapierleihen

§ 206 Allgemeines und spezifisches Positionsrisiko

§ 207 Spezifisches Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten

§ 208 Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten

§ 209 Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

§ 210 Allgemeines und spezifisches Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten

§ 211 Investmentfondsanteile im Handelsbuch

§ 212 Spezifisches Positionsrisiko von durch Kreditderivate abgesicherten
Handelsbuchpositionen

§ 213 Übernahmegarantien

§ 214 Abwicklungsrisiko

§ 215 Vorleistungen

§ 216 Kontrahentenausfallrisiko

§ 217 Erwartete Verlustbeträge bei Kontrahentenausfallrisiko

§ 218 Allgemeines

§ 219 Gammarisiko

§ 220 Vegarisiko

§ 221 Szenario-Matrix-Methode

§ 222 Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko

§ 223 Mindesteigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko

§ 224 Allgemeines

§ 225 Qualitative Standards

§ 226 Marktrisikofaktoren

§ 227 Quantitative Standards

§ 228 Methoden für die Durchführung von Rückvergleichen

§ 229 Methoden für die Festlegung des Multiplikators

§ 230 Methoden für die Durchführung von Krisentests

§ 231 Kombination von Modellen und Standardverfahren

§ 232 Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des
Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des
zusätzlichen Ausfallsrisikos

§ 233 Anwendungsspezifikation

§ 234 Marktbewertungsmethode

§ 235 Ursprungsrisikomethode

§ 236 Standardmethode

§ 237 Zahlungskomponente

§ 238 Zuordnung zu Risikopositionen

§ 239 Höhe der Risikoposition

§ 240 Hedging-Satz

§ 241 Multiplikator für das Kontrahentenausfallrisiko

§ 242 Forderungswert

§ 243 Interne Verfahren

§ 244 Internes Modell

§ 245 Forderungswert

§ 246 Eigene Schätzungen des Skalierungsfaktors

§ 247 Korrelation von Markt- und Kreditrisikofaktoren

§ 248 Netting-Satz mit Nachschussvereinbarung

§ 249 Organisationseinheit zur Kontrahentenausfallrisikosteuerung

§ 250 Kontrahentenausfallrisikosteuerung

§ 251 Krisentests

§ 252 Interne Revision

§ 253 Einbindung des Modells in das Risikomanagementsystem

§ 254 Stabilität des Modells

§ 255 Modellvalidierung

§ 256 Vertragliches Netting

§ 257 Arten von Netting-Vereinbarungen und Bedingungen für die Anwendung

§ 258 Berücksichtigung von Netting-Vereinbarungen

§ 259 Netting-Vereinbarungen: Zukünftiges potentielles Kreditrisiko

§ 260 Netting-Vereinbarungen: Netto-Brutto-Quotient

§ 261 Netting-Vereinbarungen bei Standardmethode und internen Modellen

§ 262 Übergangsbestimmungen

§ 263 Verweise

§ 264 Außer-Kraft-Treten

§ 265 In-Kraft-Treten

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, S. 201) in das österreichische Recht, insoweit diese nicht bereits im Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, oder anderen Verordnungen der FMA vorgenommen wurde. Sie regelt die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses an Kreditinstitute gemäß § 22 Abs. 1 BWG.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Zentrale Gegenpartei: eine Einheit, die bei Verträgen zwischen Kontrahenten innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischengeschaltet wird, so dass sie der Käufer für jeden Verkauf und der Verkäufer für jeden Kauf wird;
  2. 2. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist: Geschäfte, bei denen ein Kontrahent sich dazu verpflichtet, zu einem Termin, der laut Vertrag mehr als fünf Geschäftstage nach dem Geschäftsabschluss liegt, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren zu liefern.

(2) Für die Zwecke der §§ 156 bis 179 (Verbriefungspositionen) sind:

  1. 1. Kirb: 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge, die gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz in Bezug auf die verbrieften Forderungen berechnet würden, wenn diese nicht verbrieft wären, zuzüglich des Betrags der erwarteten Verluste, die mit diesen Forderungen einhergehen und gemäß diesen Bestimmungen berechnet werden;
  2. 2. Rückführungsoption: vertragliche Option für den Originator, der zufolge er die Verbriefungspositionen zurückkaufen oder aufheben kann, bevor alle zugrunde liegenden Forderungen zurückgezahlt wurden, falls der Restbetrag der noch ausstehenden Forderungen unter einen bestimmten Grenzwert fällt;
  3. 3. Zinsüberschuss: Zins- sowie andere Provisionseinnahmen, die bezüglich der verbrieften Forderungen vereinnahmt werden, abzüglich der zu zahlenden Kosten und Gebühren;
  4. 4. Liquiditätsfazilität: Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, mit der die Finanzierung zur zeitgerechten Weiterleitung der Zahlungen an die Investoren gewährleistet werden soll;
  5. 5. Forderungsgedecktes Geldmarktpapier-Programm (ABCP-Programm): Verbriefungsprogramm, wobei die emittierten Wertpapiere in erster Linie die Form von Geldmarktpapieren mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr oder weniger haben.

(3) Für die Zwecke der §§ 233 bis 261 (Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften) sind:

  1. 1. Derivate: Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG und für Kreditinstitute, die § 22q BWG anwenden, alle OTC-Instrumente des Handelsbuchs;
  2. 2. Netting-Satz: eine Gruppe von Geschäften mit einem einzigen Kontrahenten, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Netting-Vereinbarung unterliegen und für die das Netting gemäß den §§ 256 bis 261 und den §§ 22g bis 22h BWG anerkannt wird.

2. Teil

Kreditrisiko

1. Hauptstück

Kreditrisiko-Standardansatz

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmung

§ 3. Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG verwenden, haben zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses die in diesem Hauptstück festgelegten Bestimmungen betreffend

  1. 1. die Gewichte und deren Zuordnungskriterien zu den Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4 BWG und
  2. 2. die Nutzung der Ratings von anerkannten Rating-Agenturen oder Exportversicherungsagenturen zur Bestimmung des Gewichts

einzuhalten.

2. Abschnitt

Gewichte

Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken

§ 4. (1) Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 BWG ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.

(2) Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 BWG, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Gewicht

0 vH

20 vH

50 vH

100 vH

100 vH

150 vH

(3) Forderungen an die Europäische Zentralbank ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen.

(4) Forderungen an

  1. 1. den Bund, die Oesterreichische Nationalbank oder
  2. 2. einen Mitgliedstaat oder dessen Zentralbank

    MEIP

    0

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    Gewicht

    0 vH

    0 vH

    20 vH

    50 vH

    100 vH

    100 vH

    100 vH

    150 vH

ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen, wenn die Forderungen auf die nationale Währung des jeweiligen Mitgliedstaats oder der Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind.

(5) Sehen die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, für Forderungen an ihren Zentralstaat und ihre Zentralbank, die auf die nationale Währung dieses Drittlandes lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Gewicht vor als nach Abs. 1 und 2, so können die Kreditinstitute diese Forderungen auf dieselbe Weise gewichten.

(6) Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 BWG, für die das Rating einer Exportversicherungsagentur gemäß § 22a Abs. 12 BWG anerkannt wird, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, das sich von der dem Rating zugeordneten Mindestprämie für Exportversicherungen (MEIP) ableitet.

Forderungen an regionale Gebietskörperschaften und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften

§ 5. (1) Forderungen an regionale Gebietskörperschaften gemäß § 22a Abs. 4 Z 2 BWG ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an Institute zuzuordnen.

(2) Forderungen an Länder und Gemeinden ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an den Bund zuzuordnen.

(3) Forderungen an regionale Gebietskörperschaften in anderen Mitgliedstaaten ist dasselbe Gewicht wie Forderungen an den entsprechenden Zentralstaaten zuzuordnen, wenn

  1. 1. das Kreditrisiko dieser Gebietskörperschaft dem des Zentralstaates entspricht oder geringer ist;
  2. 2. die Gebietskörperschaft über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügt und
  3. 3. besondere Vorkehrungen getroffen wurden, um das Ausfallsrisiko zu reduzieren.

(4) Werden Forderungen an regionale Gebietskörperschaften in einem Drittstaat auf dieselbe Weise wie Forderungen an ihren Zentralstaat behandelt, und sind dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Europäischen Gemeinschaft mindestens gleichwertig, können Kreditinstitute Forderungen an diese Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise behandeln.

(5) Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sind wie Forderungen an regionale Gebietskörperschaften zu behandeln. Abs. 2 und 3 sind dabei nicht anzuwenden.

Forderungen an öffentliche Stellen, Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter

§ 6. (1) Forderungen an öffentliche Stellen, Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.

(2) Forderungen an öffentliche Stellen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter gemäß § 22a Abs. 4 Z 3 BWG mit Sitz im Inland sind wie Forderungen an Institute zu behandeln, wobei § 10 Abs. 4 außer Anwendung bleibt.

(3) Forderungen an öffentliche Stellen mit Sitz im Inland kann ein Gewicht von 0 vH zugeordnet werden, wenn der Bund eine angemessene Garantie für diese Forderung gestellt hat.

(4) Werden Forderungen an öffentliche Stellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit Erlaubnis der zuständigen Behörde wie Forderungen an Institute oder an den entsprechenden Zentralstaat behandelt, können Kreditinstitute Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise behandeln.

(5) Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes Forderungen an öffentliche Stellen dieses Drittlandes auf dieselbe Weise wie Forderungen an Institute, können Kreditinstitute Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise behandeln, wenn die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften des Drittlandes jenen der Europäischen Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind.

Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken

§ 7. (1) Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken gemäß § 22a Abs. 4 Z 4 BWG, sowie Forderungen an die Interamerikanische Investitionsgesellschaft, die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank sowie die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Gewicht

20 vH

50 vH

50 vH

100 vH

100 vH

150 vH

(2) Liegt für eine Forderung gemäß Abs. 1 kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, ist der Forderung ein Gewicht von 50 vH zuzuordnen.

(3) Forderungen an folgende multilaterale Entwicklungsbanken ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen:

  1. 1. Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
  2. 2. die Internationale Finanz-Corporation;
  3. 3. die Interamerikanische Entwicklungsbank;
  4. 4. die Asiatische Entwicklungsbank;
  5. 5. die Afrikanische Entwicklungsbank;
  6. 6. der Rat der Europäischen Entwicklungsbank;
  7. 7. die Nordische Investitionsbank;
  8. 8. die Karibische Entwicklungsbank;
  9. 9. die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
  10. 10. die Europäische Investitionsbank;
  11. 11. der Europäische Investitionsfonds, wobei dem nicht eingezahlten Kapital des Europäischen Investitionsfonds ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen ist und
  12. 12. die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur.

Forderungen an internationale Organisationen

§ 8. Forderungen an internationale Organisationen gemäß § 22a Abs. 5 Z 1 BWG ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen.

Forderungen an Institute

§ 9. (1) Forderungen an Institute gemäß § 22a Abs. 4 Z 6 BWG ist ein Gewicht gemäß § 10 zuzuordnen, das auf der Bonitätsstufe des Sitzstaates basiert.

(2) Forderungen an Finanzinstitute gemäß Art. 4 Z 5 der RL 2006/48/EG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sind in derselben Weise wie Forderungen an Institute zu gewichten, wenn diese Finanzinstitute

  1. 1. von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden und
  2. 2. gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.

(3) Forderungen an Institute ohne Rating darf kein niedrigeres Gewicht zugeordnet werden als Forderungen an deren Zentralstaat.

Gewichtszuordnung bei Forderungen an Institute

§ 10. (1) Forderungen an Institute ist ein Gewicht entsprechend der Bonitätsstufe des Sitzstaates gemäß folgender Tabelle zuzuordnen:

Bonitätsstufe des Sitzstaates

1

2

3

4

5

6

Gewicht

20 vH

50 vH

100 vH

100 vH

100 vH

150 vH

(2) Forderungen an Institute mit Sitz in einem Staat, für den kein zentralstaatliches Rating vorliegt, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.

(3) Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen Laufzeit von drei Monaten oder weniger ist ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen.

(4) Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die jeweilige Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ist ein Gewicht zuzuordnen, das eine Bonitätsstufe schlechter ist als jene des jeweiligen Zentralstaates gemäß § 4 Abs. 4 und 5.

(5) Anlagen in Aktien oder sonstigen als Eigenmittelbestandteile anerkannten Wertpapieren, die von Instituten emittiert werden, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln gemäß § 23 Abs. 13 BWG abgezogen werden.

(6) Forderungen an Institute in Form von Mindestreserven, die vom Kreditinstitut aufgrund von Auflagen der Europäischen Zentralbank oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten sind, kann ein Gewicht zugeordnet werden, das auf Forderungen an den Bund angewendet wird, wenn

  1. 1. die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 oder einer später an ihre Stelle getretenen Verordnung oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, unterhalten werden und
  2. 2. die Reserven im Falle der Insolvenz des Instituts, bei dem die Reserven gehalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Kreditinstitut zurückgezahlt werden und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung stehen.

(7) Der gemäß § 25 Abs. 13 gehaltenen Liquiditätsreserve ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen.

Forderungen an Unternehmen

§ 11. (1) Forderungen an Unternehmen gemäß § 22a Abs. 4 Z 7 BWG, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Gewicht

20 vH

50 vH

100 vH

100 vH

150 vH

150 vH

(2) Forderungen an Unternehmen, für die kein Rating gemäß Abs. 1 vorliegt, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen. Ist das Gewicht des Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Sitz des Unternehmens ist, höher als 100 vH, ist das höhere Gewicht anzuwenden.

Retail-Forderungen

§ 12. Retail-Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 8 BWG ist ein Gewicht von 75 vH zuzuordnen.

Durch Immobilien besicherte Forderungen

§ 13. Forderungen oder Teilen von Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 9 BWG, die vollständig durch Immobilien besichert sind, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.

Wohnhypothekarkredite

§ 14. (1) Forderungen und Teilen von Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien vollständig abgesichert sind und die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, ist ein Gewicht von 35 vH zuzuordnen, wenn

  1. 1. der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt; diese Anforderung schließt auch Situationen ein, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen;
  2. 2. das Kreditnehmerrisiko nicht wesentlich von der Ertragskraft der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts abhängt, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus anderen Quellen; als solches ist die Rückzahlung nicht wesentlich von Cash Flows abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden;
  3. 3. die Mindestanforderungen gemäß § 103 und die Bewertungsvorschriften gemäß § 104 erfüllt sind und
  4. 4. der Wert der Immobilie den Forderungswert mit einem erheblichen Unterschiedsbetrag übersteigt.

(2) Unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist das Gewicht gemäß Abs. 1 auch Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften zuzuordnen, die Wohnimmobilien betreffen und bei denen diese Wohnimmobilien während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrages im Eigentum des Leasinggebers bleiben.

(3) Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien, die im Inland liegen, vollständig besichert sind, sowie bei Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die im Inland gelegene Wohnimmobilien betreffen, muss für die Zwecke des Abs. 1 die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt sein.

(4) Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates vollständig besichert sind, sowie Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Wohnimmobilien betreffen, können ohne Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 2 mit 35 vH gewichtet werden, wenn die zuständigen Behörden in dem betreffenden Mitgliedstaat von der Einhaltung dieser Voraussetzung absehen.

Gewerbliche Hypothekarkredite

§ 15. (1) Bei Forderungen oder Teilen von Forderungen, die durch Hypotheken auf im Inland liegende Büro- oder andere Gewerbeimmobilien (gewerbliche Immobilien) vollständig besichert sind, kann unter den Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 dem Teil der Forderung ein Gewicht von 50 vH zugeordnet werden, der 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswerts der Immobilie, wenn dieser Wert niedriger ist, nicht übersteigt. Dem die Obergrenze übersteigenden Teil der Forderung ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.

(2) Sofern die Voraussetzungen in § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt sind und die Forderung des Kreditinstituts durch dessen Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist, ist auf Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die gewerbliche Immobilien im Inland betreffen und bei denen diese gewerblichen Immobilien während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrages im Eigentum des Kreditinstituts, das der Leasinggeber ist, verbleiben, das Gewicht gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(3) Forderungen gemäß Abs. 1, die durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat vollständig abgesichert sind, oder Forderungen gemäß Abs. 2, die gewerbliche Immobilien in einem anderen Mitgliedsstaat betreffen, können mit 50 vH gewichtet werden, wenn und insoweit in dem betreffenden Mitgliedstaat eine solche Behandlung zulässig ist.

(4) Forderungen, die durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates vollständig abgesichert, sowie Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegene gewerbliche Immobilien betreffen, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzung nach § 14 Abs. 1 Z 2 mit 50 vH gewichtet werden, wenn die zuständigen Behörden in dem betreffenden Mitgliedstaat von der Einhaltung dieser Voraussetzung absehen.

Überfällige Forderungen

§ 16. (1) Dem unbesicherten Teil einer wesentlichen überfälligen Forderung gemäß § 22a Abs. 4 Z 10 BWG ist folgendes Gewicht zuzuordnen:

  1. 1. 100 vH, falls die Wertberichtigungen mindestens 20 vH des Werts des unbesicherten Teils der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen betragen oder die Forderung durch Besicherungen gemäß § 22h Abs. 1 BWG vollständig besichert ist, die spezifischen Mindestanforderungen gemäß den §§ 100 bis 118 nicht erfüllt sind, das Kreditinstitut durch strenge operationelle Auflagen die ausreichende Qualität der Besicherung sicher gestellt hat und die Wertberichtigungen mindestens 15 vH der Forderung vor Abzug der Wertberichtigungen betragen;
  2. 2. in allen anderen Fällen 150 vH.

(2) Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne von § 22a Abs. 4 Z 10 BWG, wenn unter Zugrundelegung der gesamten fälligen Forderungen und Kreditrahmen die Summe aller überfälligen Kreditraten inklusive offener Spesen und Zinsen und Überschreitungen von Überziehungsrahmen des Kunden größer ist als 2,5 vH der Summe aller dem Kunden bekannt gegebenen Überziehungsrahmen bereinigt um Währungsschwankungen und der Betrag von 250 Euro überschritten wurde.

(3) Zur Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung können dieselben Besicherungen verwendet werden wie für die Zwecke der Kreditrisikominderung.

(4) Bei überfälligen Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, ist jenen Forderungen, die mit 35 vH gewichtet werden, ein Gewicht von 50 vH zuzuordnen, wenn die Wertberichtigungen mindestens 20 vH dieser Forderungen vor Abzug von Wertberichtigungen ergeben, und ansonsten ein Gewicht von 100 vH nach Abzug von Wertberichtigungen. Überfälligen Forderungen, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.

Forderungen mit hohem Risiko

§ 17. (1) Forderungen mit hohem Kreditrisiko gemäß § 22a Abs. 5 Z 4 BWG sowie Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen mit hohem Risiko sind mit einem Gewicht von 150 vH zu versehen.

(2) Nicht überfälligen Forderungen, die gemäß den §§ 4 bis 28 und Abs. 1 ein Gewicht von 150 vH erhalten und für die Wertberichtigungen festgestellt wurden, können folgende Gewichte zugeordnet werden:

  1. 1. 100 vH, wenn die Wertberichtigungen mindestens 20 vH des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen, und
  2. 2. 50 vH, wenn die Wertberichtigungen mindestens 50 vH des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen.

Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen

§ 18. (1) Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 7 Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, die mit einer der folgenden Forderungen besichert sind:

  1. 1. Forderungen, die gegenüber
    1. a) dem Bund oder Zentralregierungen der Mitgliedstaaten;
    2. b) Ländern, Gemeinden oder öffentlichen Stellen sowie Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten;
    3. c) Zentralregierungen und Zentralbanken von Drittländern, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 im Kreditrisiko-Standardansatz oder zumindest der Bonitätsstufe 2 im Kreditrisiko-Standardansatz zuzuordnen sind und die Forderungen 20 vH des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Ausgabeinstituts nicht übersteigen; oder
    4. d) Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften in Drittländern oder sonstigen öffentlichen Stellen, sofern sie gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 wie Forderungen an Institute oder Zentralstaaten und Zentralbanken gewichtet werden und der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind oder zumindest der Bonitätsstufe 2 im Kreditrisiko-Standardansatz zuzuordnen sind und die Forderungen 20 vH des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Ausgabeinstituts nicht übersteigen

    bestehen oder für die diese haften.

  2. 2. Forderungen an Institute, die der Bonitätsstufe 1 im Kreditrisiko-Standardansatz zugeordnet werden, soweit die Gesamtforderung 15 vH des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des emittierenden Kreditinstituts nicht übersteigt; Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner oder des Verwertungserlöses von durch Immobilien gesicherten Krediten an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, sind bei dieser Obergrenze nicht zu berücksichtigen;
  3. 3. kurzfristige Forderungen an Institute mit einer Laufzeit von bis zu 100 Tagen, die zumindest der Bonitätsstufe 2 im Kreditrisikostandardansatz zugeordnet werden;
  4. 4. Hypotheken auf Wohnimmobilien bis zur Höhe von 80 vH des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien oder bis zum Wert des Darlehensbetrags der Hypotheken einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte, wenn dieser Wert niederer ist;
  5. 5. Hypotheken auf gewerbliche Immobilien bis zur Höhe von 60 vH des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien oder bis zum Wert des Darlehensbetrags der Hypotheken einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte, wenn dieser Wert niedriger ist, und
  6. 6. Pfandrechte auf Schiffe, sofern der Gesamtbetrag dieser Pfandrechte einschließlich aller höherrangigen Pfandrechte 60 vH des Werts der verpfändeten Schiffe nicht übersteigt.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 bezieht sich die Besicherung auch auf Fälle, in denen die unter Abs. 1 Z 1 bis 6 beschriebenen Vermögenswerte nach den geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich für den Schutz der Schuldverschreibungsinhaber vor Verlusten bestimmt sind.

Zusätzliche Anforderungen bei mit Immobilien gedeckten Schuldverschreibungen

§ 19. Kreditinstitute haben bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien die Mindestanforderungen gemäß § 103 und die Bewertungsvorschriften gemäß § 104 zu erfüllen.

Gewichtung von Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen

§ 20. Die Gewichtung gedeckter Schuldverschreibungen richtet sich nach dem Gewicht, das für höherrangige ungedeckte Forderungen an das betreffende emittierende Kreditinstitut gilt. Dabei sind die Gewichte gemäß folgender Tabelle zu bestimmen:

Gewicht der Forderung an das Institut

20 vH

50 vH

100 vH

150 vH

Gewicht der gedeckten Schuldverschreibungen

10 vH

20 vH

50 vH

100 vH

Kurzfristige Forderungen an Kreditinstitute und Unternehmen

§ 21. Kurzfristigen Forderungen an Kreditinstitute, für deren Zentralstaat ein entsprechendes Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, und Unternehmen gemäß § 22a Abs. 4 Z 14 BWG, für die ein entsprechendes Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Gewicht

20 vH

50 vH

100 vH

150 vH

150 vH

150 vH

Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

§ 22. Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen gemäß § 22a Abs. 4 Z 15 BWG ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.

Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen mit Rating

§ 23. Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Gewicht

20 vH

50 vH

100 vH

100 vH

150 vH

150 vH

Durchschnittliches Gewicht bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

§ 24. (1) Bei Erfüllung der Voraussetzungen in Abs. 2 können Kreditinstitute auf Basis der zugrunde liegenden Forderungen eines Investmentfonds für diesen ein durchschnittliches Gewicht nach Maßgabe dieses Hauptstücks berechnen, wenn dem Kreditinstitut die Forderungen des Investmentfonds bekannt sind oder bei der Ermittlung des Gewichtes folgende Annahmen zugrunde gelegt werden:

  1. 1. Ein Investmentfonds investiert in die Risikokategorien mit dem höchsten Mindesteigenmittelerfordernis, bis die für ihn geltende jeweilige Höchstgrenze erreicht ist und
  2. 2. in absteigender Folge in die jeweils nächst höheren Risikokategorien, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen ausgeschöpft ist.

(2) Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 1 sind:

  1. 1. Der Investmentfonds wird von einem Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 oder einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat verwaltet, die der Aufsicht unterliegt oder der Investmentfonds wird von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat verwaltet, die einer staatlichen Aufsicht unterliegt, welche der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist, und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist hinreichend gesichert;
  2. 2. der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des Investmentfonds enthalten Angaben über
    1. a) die Kategorien von Vermögensgegenständen, in die der Investmentfonds investieren darf, sowie
    2. b) die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen und
  3. 3. der Investmentfonds berichtet mindestens einmal jährlich über seine Geschäftstätigkeit, so dass eine Beurteilung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Einkünfte und Geschäfte im Berichtszeitraum möglich ist.

Sonstige Positionen

§ 25. (1) Kreditinstitute haben sonstigen Posten gemäß § 22a Abs. 4 Z 16 BWG folgende Gewichte zuzuordnen:

  1. 1. 0 vH für
    1. a) Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind; und
    2. b) Gold, das vom Kreditinstitut selbst oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten wird, soweit es durch entsprechende Goldverbindlichkeiten gedeckt ist;
    3. c) Aktivposten, die von den eigenen Eigenmitteln abzuziehen sind;
  2. 2. 20 vH für im Einzug befindliche Werte und
  3. 3. 100 vH für
    1. a) Sachanlagen und
    2. b) Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Kreditinstitut den Vertragspartner nicht bestimmen kann.

(2) Den Beständen an Aktien und anderen Beteiligungen ist ein Gewicht von mindestens 100 vH zuzuordnen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden oder unter § 17 Abs. 1 fallen.

Treuhandvermögen und Schuldverschreibungen aus eigener Emission

§ 26. Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sowie Schuldverschreibungen aus eigener Emission ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen.

Forderungsverkäufe, Rückkaufsvereinbarungen und Outright-Terminkäufe

§ 27. Bei Forderungsverkäufen, Rückkaufsvereinbarungen und Outright-Terminkäufen ist das Gewicht der betreffenden Vermögensgegenstände anzuwenden.

Kreditabsicherungen für einen Forderungskorb

§ 28. (1) Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Vertrag beendet, dann sind die Gewichte gemäß den §§ 22c bis 22f BWG hinsichtlich Verbriefungspositionen anzuwenden, wenn für die Besicherung ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt.

(2) Liegt für die Besicherung kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Die Gewichte der im Korb enthaltenen Forderungen werden bis höchstens 1 250 vH aggregiert und mit dem durch das Derivat abgesicherten Nominalbetrag multipliziert; bei der Aggregation sind die n-1 Forderungen auszunehmen und
  2. 2. die aus der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren gewichteten Forderungsbetrag ergibt als den gewichteten Forderungsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Forderung.

3. Abschnitt

Nutzung der Ratings von Rating-Agenturen

§ 29. Kreditinstitute, die für die Ermittlung der unter dem Kreditrisiko-Standardansatz anzuwendenden Gewichte Ratings von einer oder mehreren anerkannten Rating-Agenturen heranziehen, haben bei der Nutzung dieser Ratings die Bestimmungen dieses Abschnitts zu befolgen.

Allgemeine Nutzungsbestimmungen

§ 30. (1) Werden die von einer anerkannten Rating-Agentur ausgegebenen Ratings herangezogen, sind diese kontinuierlich und im Zeitverlauf konsequent anzuwenden.

(2) Werden Ratings einer anerkannten Rating-Agentur herangezogen, die für eine bestimmte Forderungsklasse ausgegeben wurden, sind diese Ratings durchgängig auf sämtliche Forderungen anzuwenden, die zu dieser Forderungsklasse gehören.

(3) Kreditinstitute können Ratings einer anerkannten Rating-Agentur nur heranziehen, wenn sie sowohl die Kapital- als auch die Zinsforderungen abdecken.

Verwendung mehrerer Ratings

§ 31. (1) Zieht ein Kreditinstitut gemäß § 30 Ratings einer anerkannten Rating-Agentur heran und liegt dem Kreditinstitut für eine Forderung ein einziges Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, so ist dieses Rating zur Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden Gewichts heranzuziehen.

(2) Liegen für eine Forderung zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, die unterschiedlichen Gewichten entsprechen, ist die Forderung dem höheren Gewicht zuzuordnen.

(3) Liegen für eine Forderung mehr als zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, sind die beiden Ratings heranzuziehen, die zu den niedrigsten Gewichten führen. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Sind die beiden niedrigsten Gewichte unterschiedlich, so ist das höhere Gewicht von beiden anzuwenden und
  2. 2. sind die beiden niedrigsten Gewichte identisch, ist dieses Gewicht zu verwenden.

Emittenten- und Emissionsratings

§ 32. (1) Liegt für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem oder zu der die zu gewichtende Forderung gehört, ein Rating vor, so ist dieses Rating für die Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden Gewichts zu verwenden.

(2) Wenn für die Forderung kein direkt anwendbares Rating gemäß Abs. 1 vorliegt, jedoch ein Rating für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem oder zu der diese Forderung nicht gehört, oder wenn ein allgemeines Rating für den Emittenten vorliegt, ist dieses Rating zu verwenden, wenn es zu einem

  1. 1. höheren Gewicht führt als für eine Forderung ohne Rating oder
  2. 2. niedrigeren Gewicht führt und die fragliche Forderung gleichrangig oder höherrangig ist als das Emissionsprogramm, die Fazilität oder die vorrangigen unbesicherten Forderungen dieses Emittenten.

(3) Die Anwendung der Bestimmungen über Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen gemäß den §§ 18 bis 20 bleiben unberührt.

(4) Die Ratings für Emittenten aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht als Ratings für andere Emittenten in derselben Unternehmensgruppe herangezogen werden.

Kurzfrist-Ratings für Forderungen

§ 33. (1) Kurzfrist-Ratings dürfen nur für kurzfristige Forderungen und für außerbilanzmäßige Geschäfte gegenüber Instituten und Unternehmen herangezogen werden.

(2) Kurzfrist-Ratings dürfen nur für die von diesem Kurzfrist-Rating erfasste Forderung verwendet werden. Gewichte für andere Forderungen dürfen daraus nicht abgeleitet werden.

Kurzfrist-Ratings für Fazilitäten

§ 34. (1) Erhält eine Fazilität, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Gewicht von 150 vH, so ist dieses ungeachtet des § 33 auf alle nicht gerateten, unbesicherten lang- und kurzfristigen Forderungen an diesen Schuldner anzuwenden.

(2) Erhält eine Fazilität, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Gewicht von 50 vH, so ist ungeachtet des § 33 auf alle nicht gerateten, kurzfristigen Forderungen ein Gewicht von mindestens 100 vH anzuwenden.

Forderungen in der Landeswährung und in ausländischer Währung

§ 35. Ein Rating für eine Forderung, die auf die Landeswährung des Schuldners lautet, darf nicht zur Gewichtung einer auf eine ausländische Währung lautenden Forderung an denselben Schuldner herangezogen werden.

2. Hauptstück

Auf internen Ratings basierender Ansatz

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmung

§ 36. Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, haben bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für die Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2 BWG und für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen die in diesem Hauptstück festgelegten Mindestanforderungen, die Vorgaben für die Bestimmung des Forderungswertes und des erwarteten Verlustbetrags sowie für die Risikoparameter Ausfallswahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und effektive Restlaufzeit einzuhalten.

2. Abschnitt

Mindestanforderungen

Ratingsysteme

§ 37. Die vom Kreditinstitut eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung des Kreditrisikos haben solide zu sein, die Systemintegrität zu gewährleisten und jedenfalls die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die verwendeten Ratingsysteme gewährleisten eine aussagekräftige Beurteilung von schuldner- und geschäftsspezifischen Merkmalen, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie präzise und konsistente quantitative Risikoschätzungen;
  2. 2. die internen Ratingeinstufungen und die eigenen Schätzungen der Risikoparameter, die zur Anwendung kommen, spielen eine wesentliche Rolle im Kreditrisikomanagement, im Entscheidungsprozess, bei der Kreditvergabeentscheidung, den Verfahren zur Beurteilung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG und dem Risikomanagementsystem gemäß § 39 BWG;
  3. 3. alle Daten, die für die zuverlässige Kreditrisikomessung und das Kreditrisikomanagement von Bedeutung sind, werden gesammelt und gespeichert und
  4. 4. die Ratingsysteme und deren Aufbau werden dokumentiert und validiert.

Aufbau der Ratingsysteme

§ 38. (1) Ein Ratingsystem umfasst alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und Datenverarbeitungssysteme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Forderungen zu Ratingklassen oder Pools sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für bestimmte Forderungsarten dienen. Bei der Verwendung von Ratingsystemen hat das Kreditinstitut folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Wendet das Kreditinstitut mehrere unterschiedliche Ratingsysteme an, so hat es die Kriterien für die Zuordnung eines Schuldners oder einer Transaktion zu einem Ratingsystem zu dokumentieren und in einer Weise anzuwenden, die das jeweilige Risikoprofil von Schuldner oder Transaktion angemessen widerspiegelt und
  2. 2. die Zuordnungskriterien und -verfahren sind in regelmäßigen Abständen daraufhin zu prüfen, ob sie für das jeweilige Portfolio und die aktuellen externen Bedingungen noch angemessen sind.

(2) Kreditinstitute, die direkte Schätzungen der Risikoparameter verwenden, können diese als Ratingstufen auf einer kontinuierlichen Ratingskala betrachten.

(3) Ein Ratingsystem für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG hat zusätzlich folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Sowohl den Risikomerkmalen des Schuldners als auch denen des Geschäfts ist Rechnung zu tragen;
  2. 2. es hat eine Schuldner-Ratingskala, die ausschließlich die Quantifizierung des Ausfallsrisikos des Schuldners widerspiegelt, zu beinhalten; eine Schuldnerklasse ist die Einstufung in der Schuldner-Ratingskala des Ratingsystems auf der Grundlage einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Ratingkriterien, aus denen die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit abgeleitet werden, und die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:
    1. a) die Schuldner-Ratingskala hat mindestens sieben Klassen für nicht ausgefallene Schuldner und eine Klasse für im Ausfall befindliche Schuldner zu umfassen;
    2. b) das Verhältnis der verschiedenen Schuldnerklassen zueinander ist zu dokumentieren, indem jeweils die Höhe des Ausfallrisikos angegeben ist, das der entsprechenden Ratingklasse entspricht, und die Kriterien, anhand derer die Höhe des Ausfallrisikos abgegrenzt ist und
    3. c) sind Portfolios des Kreditinstituts auf ein bestimmtes Marktsegment und eine bestimmte Bandbreite des Ausfallrisikos konzentriert, so ist innerhalb dieser Bandbreite eine ausreichende Anzahl von Schuldnerklassen zu bilden, um eine übermäßige Konzentration von Schuldnern in bestimmten Klassen zu vermeiden; bei erheblichen Konzentrationen in einer Schuldnerklasse ist durch empirische Nachweise zu belegen, dass diese Schuldnerklasse eine hinreichend enge PD-Bandbreite umfasst und das Ausfallsrisiko aller Schuldner dieser Klasse innerhalb dieser Bandbreite liegt und
  3. 3. bei der Verwendung eigener LGD-Schätzungen hat ein Ratingsystem eine Fazilitäts-Ratingskala zu umfassen, die ausschließlich die LGD-bezogenen Transaktionsmerkmale widerspiegelt; eine Fazilitätsklasse ist eine Einstufung in der Fazilitäts-Ratingskala des Ratingsystems auf Grundlage einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Ratingkriterien, aus denen eigene Schätzungen der LGD abgeleitet werden; Fazilitätsklassen haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. a) einzelne Fazilitätsklassen werden definiert, wobei die Definition sowohl eine Beschreibung der Art und Weise der Zuordnung der Forderung zu der Klasse zu umfassen hat als auch eine Beschreibung der Kriterien, anhand derer die Höhe des Risikos über die Klassen hinweg abgegrenzt wird und
    2. b) bei erheblichen Konzentrationen in einer Fazilitätsklasse ist durch empirische Nachweise zu belegen, dass diese Fazilitätsklasse eine hinreichend enge LGD-Bandbreite umfasst und das Risiko aller Forderungen dieser Klasse innerhalb dieser Bandbreite liegt.

(4) Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge von Spezialfinanzierungen gemäß § 74 Abs. 3 ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schuldner-Ratingskala nicht ausschließlich die Quantifizierung des bei diesen Forderungen bestehenden Schuldnerausfallrisikos widerspiegelt und mindestens vier Klassen für nicht ausgefallene Schuldner und mindestens eine Klasse für im Ausfall befindliche Schuldner vorgesehen sind.

(5) Ein Ratingsystem für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG hat folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Es werden sowohl das Schuldner- als auch das Transaktionsrisiko widergespiegelt und alle relevanten Schuldner- und Geschäftsmerkmale erfasst;
  2. 2. der Grad der Risikodifferenzierung hat zu gewährleisten, dass die Anzahl der Forderungen in einer bestimmten Klasse oder einem bestimmten Forderungspool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Klasse oder des Pools zu ermöglichen; übermäßige Konzentrationen von Forderungen und Schuldnern in den Klassen oder Pools sind zu vermeiden;
  3. 3. das Verfahren zur Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools ermöglicht eine aussagekräftige Differenzierung der Risiken, führt zu einer Zusammenfassung hinreichend gleichartiger Forderungen und ermöglicht eine genaue und konsistente Schätzung der Verlusteigenschaften auf der Ebene der Klasse oder des Pools; bei angekauften Forderungen spiegelt die Zusammenfassung dieser Forderungen die Kreditvergabepraxis des Verkäufers und die Heterogenität seiner Kundenstruktur wider und
  4. 4. bei der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools sind die folgenden Risikobestimmungsfaktoren zu berücksichtigen:
    1. a) Die Risikomerkmale des Schuldners;
    2. b) die Risikomerkmale des Geschäfts, einschließlich Produkt- und Besicherungsarten; und
    3. c) den Verzugsstatus, wenn dieser bei der betreffenden Forderung ein wesentlicher Risikobestimmungsfaktor ist.

Zuordnung von Forderungen

§ 39. (1) Kreditinstitute haben über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung von Forderungen zu den Klassen oder Pools eines Ratingsystems zu verfügen, die gewährleisten, dass

  1. 1. die verwendeten Klassen oder Pools hinreichend detailliert sind, so dass die für die Zuordnung der Ratings zuständigen Personen in der Lage sind, Schuldner oder Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, in über Geschäftssparten, Abteilungen und Regionen hinweg konsistenter Weise derselben Klasse oder demselben Pool zuzuordnen;
  2. 2. der Ratingprozess nachvollziehbar dokumentiert ist, so dass die Zuordnung der Forderungen für Dritte nachvollziehbar und auf ihre Angemessenheit hin beurteilbar ist und
  3. 3. die verwendeten Kriterien mit den internen Kreditvergaberichtlinien und den internen Vorschriften für den Umgang mit problembehafteten Schuldner und Fazilitäten übereinstimmen.

(2) Kreditinstitute haben bei der Zuordnung von Schuldnern und Fazilitäten zu einer Klasse oder einem Pool alle relevanten Informationen zu berücksichtigen. Die Informationen haben aktuell zu sein und müssen es dem Kreditinstitut ermöglichen, hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Forderung eine Prognose abzugeben. Je weniger Informationen dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, desto vorsichtiger ist bei der Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- oder Fazilitätsklassen und -pools vorzugehen. Zieht ein Kreditinstitut ein externes Rating als erstes Indiz für die Zuweisung eines internen Ratings heran, so stellt es sicher, dass auch andere einschlägige Informationen berücksichtigt werden.

(3) Bei der Zuordnung von Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG haben Kreditinstitute außerdem

  1. 1. jeden Schuldner im Kreditvergabeprozess einer Schuldnerklasse zuzuordnen;
  2. 2. bei der Verwendung eigener Schätzungen von LGD und Umrechnungsfaktoren jede Forderung einer Fazilitätsklasse zuzuordnen;
  3. 3. bei Spezialfinanzierungen, für die der gewichtete Forderungsbetrag gemäß § 74 Abs. 3 berechnet wird, jede einzelne Forderung einer Klasse gemäß § 38 Abs. 4 zuzuordnen;
  4. 4. jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft, gegenüber der das Kreditinstitut eine Forderung hält, einzeln zu raten, wobei angemessene Vorschriften für die Behandlung einzelner Schuldner und Gruppen verbundener Kunden vorhanden sind und
  5. 5. Forderungen an denselben Schuldner derselben Schuldnerklasse zuzuordnen; Ausnahmefälle, in denen unterschiedliche Forderungen an denselben Schuldner unterschiedliche Ratings nach sich ziehen können, sind:
    1. a) bei Vorliegen eines Transferrisikos, wenn die Forderungen auf die Landeswährung oder eine ausländische Währung lauten;
    2. b) die Berücksichtigung einer persönlichen Sicherheit in Form einer Anpassung des Schuldner-Ratings;
    3. c) Fälle, in denen Verbraucherschutzbestimmungen, das Bankgeheimnis, Datenschutzbestimmungen oder andere Rechtsvorschriften den Austausch von Kundendaten verbieten; und
    4. d) bei Spezialfinanzierungen für einzelne Transaktionen.

(4) Kreditinstitute haben im Rahmen des Kreditgenehmigungsprozesses jede Forderung gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG einer Klasse oder einem Pool zuzuordnen.

(5) Kreditinstitute haben bei der Abänderung von Ratingergebnissen zu dokumentieren, in welchen Fällen die Eingaben und Ergebnisse des Zuordnungsprozesses zu Klassen und Pools durch menschliches Urteil verändert werden dürfen und von wem derartige Änderungen zu genehmigen sind. Das Kreditinstitut hat die Abänderungen und die dafür Verantwortlichen zu dokumentieren. Die Kreditinstitute analysieren und bewerten bezüglich aller verantwortlichen Mitarbeiter die Entwicklung der Forderungen, deren Rating abgeändert wurde.

Integrität des Zuordnungsprozesses

§ 40. (1) Bei Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG haben Kreditinstitute folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Eine unabhängige Stelle innerhalb des Kreditinstituts, die kein unmittelbares Interesse an der Kreditgewährung hat, hat die Zuordnung der Forderungen zu den Ratingklassen und deren regelmäßige Überprüfung durchzuführen oder zu genehmigen;
  2. 2. die Zuordnungen der Ratings haben mindestens einmal jährlich aktualisiert zu werden, wobei Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete Forderungen in kürzeren Intervallen zu überprüfen sind und die Rating-Zuordnung zu aktualisieren ist, sobald wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Forderung bekannt werden und
  3. 3. es bestehen wirksame Verfahren zur Beschaffung und laufenden Aktualisierung von maßgeblichen Informationen über Schuldnermerkmale, die sich auf die PD auswirken, und über Geschäftsmerkmale, die sich auf die LGD und Umrechnungsfaktoren auswirken.

(2) Bei Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Schuldner- und Fazilitätsratings sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und die Verlusteigenschaften und der Verzugsstatus der einzelnen Risikopools zu überprüfen und
  2. 2. mindestens einmal jährlich ist anhand einer repräsentativen Stichprobe der Status der einzelnen Forderungen innerhalb jedes Pools zu überprüfen und gegebenenfalls die Zuordnung zu aktualisieren.

Verwendung von Modellen

§ 41. Kreditinstitute, die Modelle oder andere automatische Verfahren für die Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- oder Fazilitätsklassen verwenden, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Das Modell besitzt nachweislich eine gute Vorhersagekraft und das Mindesteigenmittelerfordernis wird durch die Verwendung nicht verzerrt;
  2. 2. die in das Modell eingehenden Variablen bilden eine sachlich gerechtfertigte und effektive Grundlage für die Modellvorhersagen;
  3. 3. das Modell beinhaltet keine wesentlichen Verzerrungen;
  4. 4. es bestehen Verfahren zur Überprüfung der in das Modell eingehenden Daten, die eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten umfassen;
  5. 5. die für die Entwicklung des Modells herangezogenen Daten sind für die aktuelle Schuldner- und Forderungsstruktur des Kreditinstituts repräsentativ;
  6. 6. das Modell ist jährlich zu validieren, wobei dies eine Überwachung der Prognosegüte und Stabilität des Modells, eine Überprüfung der Modellspezifikation und eine Gegenüberstellung der Modellergebnisse mit den tatsächlichen Ergebnissen zu umfassen hat;
  7. 7. das Modell ist durch alle zusätzlichen relevanten Informationen, insbesondere qualitative Faktoren, zu ergänzen, die von dem Modell nicht erfasst werden; die Regeln, wie diese Informationen mit den Modellergebnissen kombiniert werden, sind zu dokumentieren und
  8. 8. das Modell ist zu überwachen, um die modellgestützten Rating-Zuordnungen zu überprüfen, durch Modellschwächen bedingte Fehler aufzudecken und zu begrenzen sowie sicherzustellen, dass die Modelle ordnungsgemäß verwendet werden.

Dokumentation von Ratingsystemen

§ 42. Kreditinstitute haben hinsichtlich der Ratingsysteme zu dokumentieren:

  1. 1. Den Aufbau und die Funktionsweise der eingesetzten Ratingsysteme, wobei die Dokumentation Aufschluss über die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den §§ 37 bis 64 und eine Beschreibung zu folgenden Bereichen zu enthalten hat:
    1. a) die Portfoliodifferenzierung;
    2. b) die Ratingkriterien;
    3. c) die Verantwortlichkeiten der für das Rating von Schuldnern und Forderungen zuständigen Stellen und
    4. d) die Intervalle für die Aktualisierung der Rating-Zuordnungen und die Überwachung des Ratingprozesses durch das höhere Management;
  2. 2. die durch Analysen belegten Gründe für die Wahl der Ratingkriterien;
  3. 3. alle größeren Veränderungen des Ratingprozesses, insbesondere die seit der letzten Überprüfung durch die FMA vorgenommenen Änderungen am Ratingprozess;
  4. 4. die Organisation der Zuordnung der Ratings einschließlich des Zuordnungsverfahrens und der internen Überwachungsstrukturen;
  5. 5. die intern verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen einschließlich des Nachweises der Übereinstimmung dieser Definitionen mit § 22b Abs. 5 Z 2 BWG und
  6. 6. die Methodik der verwendeten statistischen Modelle, wobei die Dokumentation zu umfassen hat:
    1. a) eine detaillierte Beschreibung der Theorie, der Annahmen und der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Ausfallschätzungen zu den Ratingklassen, den einzelnen Schuldnern, Krediten oder Pools sowie der Datenquellen, die für die Schätzung des Modells herangezogen werden;
    2. b) einen umfassenden und strikten statistischen Prozess einschließlich Out-of-Time- und Out-of-Sample Tests für die Validierung des Modells und
    3. c) Hinweise auf sämtliche Umstände, unter denen das Modell nicht effizient arbeitet.

Erworbene Modelle

§ 43. Kreditinstitute, die ein Modell einsetzen, das auf von Dritten entwickelten Ansätzen aufbaut, haben sämtliche Anforderungen an Ratingsysteme nachweislich selbst zu erfüllen und die Dokumentation zu erstellen.

Datenverwaltung

§ 44. (1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG die nachfolgenden Daten bezüglich ihrer internen Ratings zu erfassen und zu speichern:

  1. 1. Die lückenlose Ratinghistorie der Schuldner und der für die Zwecke der Kreditrisikominderung zulässigen Sicherungsgeber;
  2. 2. die Vergabedaten der Ratings;
  3. 3. die zur Herleitung der Ratings herangezogenen Kerndaten und Methoden;
  4. 4. den Namen der für die Zuordnung der Ratings verantwortlichen Person;
  5. 5. die ausgefallenen Schuldner und Forderungen;
  6. 6. den Zeitpunkt und die Umstände derartiger Ausfälle und
  7. 7. die Daten über die PD und tatsächlichen Ausfallquoten bei den Ratingklassen sowie die Wanderungsbewegungen zwischen den Ratingklassen.

(2) Kreditinstitute, die keine eigenen Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren verwenden, haben ergänzend zu Abs. 1 Daten über die Vergleiche der tatsächlichen LGD mit den Werten gemäß § 69 und der tatsächlichen Umrechnungsfaktoren mit den Werten gemäß § 65 Abs. 9 zu erfassen und zu speichern.

(3) Kreditinstitute, die eigene Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren verwenden, haben ergänzend zu Abs. 1 die nachfolgenden Daten zu sammeln und zu speichern:

  1. 1. Die lückenlosen Datenhistorien des zu jeder einzelnen Ratingskala gehörenden Fazilitätsratings sowie LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen;
  2. 2. das Datum, an dem die Ratings zugeordnet und die Schätzungen durchgeführt wurden;
  3. 3. die zur Herleitung der Fazilitätsratings sowie der LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen Kerndaten und Methoden;
  4. 4. den Namen der Person, von der das Fazilitätsrating vergeben wurde, und der Person, von der die Schätzungen der Verlustquoten und des Umrechnungsfaktors erstellt wurden;
  5. 5. die Daten über die geschätzten und tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren für jede einzelne ausgefallene Forderung;
  6. 6. die Daten über die LGD der Forderung vor und nach der Bewertung von persönlichen Sicherheiten, wenn das Kreditinstitut die Kreditrisikominderung dieser Besicherungen bei der LGD berücksichtigt und
  7. 7. die Daten über die Verlustkomponenten bei jeder einzelnen ausgefallenen Forderung.

(4) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG die nachfolgenden Daten bezüglich ihrer internen Ratings zu erfassen und zu speichern:

  1. 1. Die bei der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools verwendeten Daten;
  2. 2. die Daten über die geschätzten PD, LGD und Umrechnungsfaktoren für Ratingklassen oder Forderungspools;
  3. 3. die ausgefallenen Schuldner und Forderungen;
  4. 4. bei ausgefallenen Forderungen die Daten über die Klassen oder Pools, denen die Forderungen während des Jahres vor dem Ausfall zugeordnet waren, und über die tatsächlichen Werte der LGD und des Umrechnungsfaktors und
  5. 5. die Daten über die LGD bei qualifiziert revolvierenden Retail-Forderungen.

(5) Kreditinstitute haben nach Maßgabe der §§ 26 und 26a BWG alle Daten bezüglich ihrer internen Ratings zu erfassen und zu speichern.

Krisentests

§ 45. (1) Kreditinstitute haben über geeignete Krisentests zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung im Hinblick auf die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG zu verfügen. Die Krisentests haben auch möglicherweise eintretende Ereignisse und künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen mit einzuschließen, die sich nachteilig auf die Werthaltigkeit der Forderungen auswirken könnten, wobei auch die Fähigkeit des Kreditinstituts zu bewerten ist, derartigen negativen Einflüssen standzuhalten.

(2) Kreditinstitute haben regelmäßig Krisentests durchzuführen, um den Einfluss bestimmter Bedingungen auf das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG abzuschätzen. Der Krisentest hat aussagekräftig und angemessen vorsichtig zu sein und zumindest den Einfluss leichter Rezessionsszenarien zu berücksichtigen. Kreditinstitute haben die in den Krisentest-Szenarios erfolgenden Migrationsbewegungen zwischen den Ratings zu bewerten. Die im Rahmen der Krisentests untersuchten Portfolios haben die überwiegende Mehrheit aller Forderungen des Kreditinstituts zu umfassen. Kreditinstitute, die zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge § 74 Abs. 1 Z 5 anwenden, haben die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Sicherungsgebern, insbesondere die Auswirkungen der Tatsache, dass Sicherungsgeber die Anforderungen für den Zweck der Kreditrisikominderung nicht mehr erfüllen, zu berücksichtigen.

Ausfallsqualifikation des Schuldners

§ 46. (1) Die Überfälligkeit gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 lit. a BWG beginnt bei Überziehungen mit dem Tag, an dem der Schuldner ein ihm bekannt gegebenes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme zur Kenntnis gebracht wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat. Die Überfälligkeit von Forderungen aus Kreditkartengeschäften beginnt mit dem frühesten Fälligkeitstag.

(2) Eine Verbindlichkeit gilt dann als wesentlich im Sinne von § 22b Abs. 5 Z 2 lit. a BWG, wenn unter Zugrundelegung der gesamten fälligen Forderungen und Kreditrahmen die Summe aller überfälligen Kreditraten inklusive offener Spesen und Zinsen und Überschreitungen von Überziehungsrahmen des Kunden größer ist als 2,5 vH der Summe aller dem Kunden bekannt gegebenen Überziehungsrahmen bereinigt um Währungsschwankungen und ein Gesamtbetrag in Höhe von 250 Euro überschritten wurde.

(3) Kreditinstitute haben bei der Verwendung externer Daten, die mit der Ausfalldefinition gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG selbst nicht übereinstimmen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine weitgehende Übereinstimmung mit dieser Ausfalldefinition herzustellen.

(4) Liegt bei einer als ausgefallen eingestuften Forderung keines der Kriterien gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG mehr vor, so hat das Kreditinstitut den Schuldner oder die Fazilität in der gleichen Weise wie eine nicht ausgefallene Forderung zu beurteilen. Liegt zu einem späteren Zeitpunkt ein Kriterium gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG erneut vor, ist ein erneuter Ausfall anzunehmen.

(5) Kreditinstitute können für Forderungen an Schuldner mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anstelle § 22b Abs. 5 Z 2 lit. a BWG jene Zahl an Verzugstagen anwenden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.

Allgemeine Anforderungen an eigene Schätzungen

§ 47. (1) Kreditinstitute haben die institutseigenen Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und des erwarteten Verlustes unter Verwendung sämtlicher einschlägigen Daten, Informationen und Methoden vorzunehmen. Insbesondere haben die institutseigenen Schätzungen

  1. 1. sowohl auf historischen Erfahrungen als auch auf empirischen Ergebnissen zu beruhen;
  2. 2. nicht ausschließlich auf wertenden Annahmen zu basieren;
  3. 3. plausibel und einleuchtend zu sein und auf den wesentlichen Bestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter zu fußen und
  4. 4. umso vorsichtiger zu sein, je weniger Daten zur Verfügung stehen.

(2) Kreditinstitute habe in der Lage zu sein, Verlust-Erfahrungswerte bezogen auf Ausfallhäufigkeit, LGD, Umrechnungsfaktor und Verlust bei Verwendung von Schätzungen des erwarteten Verlustes nach den Faktoren aufzuschlüsseln, die die Hauptbestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter darstellen. Die Schätzungen haben die langfristigen Erfahrungen repräsentativ wiederzugeben.

(3) Kreditinstitute haben alle Veränderungen in der Kreditvergabepraxis oder im Prozess der Sicherheitenverwertung innerhalb der Beobachtungszeiträume gemäß §§ 48 Z 8, 49 Z 4, 51, 52, 54 und 55 zu berücksichtigen. Die Schätzungen haben die Auswirkungen von technischem Fortschritt, neuen Daten und sonstigen Informationen zu berücksichtigen, sobald sie verfügbar sind. Kreditinstitute haben ihre Schätzungen zu prüfen, sobald neue Informationen verfügbar sind, zumindest jedoch einmal jährlich.

(4) Die Gesamtheit der Forderungen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie die zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale haben mit der aktuellen Kreditstruktur sowie den aktuellen Forderungen und Standards des Kreditinstituts vergleichbar zu sein. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld aus der Zeit, auf die sich die Daten beziehen, haben auch auf die gegenwärtigen und absehbaren Verhältnisse zuzutreffen. Die Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Forderungen und der genutzte Erhebungszeitraum haben so bemessen zu sein, dass die Schätzung genau und solide ist.

(5) Bei angekauften Forderungen hat das ankaufende Kreditinstitut bei seinen Schätzungen alle einschlägigen Informationen zu berücksichtigen, die ihm in Bezug auf die Qualität der zugrunde liegenden Forderungen zur Verfügung stehen, einschließlich der vom Verkäufer oder aus externen Quellen stammenden Daten für vergleichbare Pools. Die vom Verkäufer gestellten Informationen sind zu bewerten.

(6) Kreditinstitute haben den Schätzungen eine Sicherheitsspanne zuzuschlagen, die in Beziehung zur erwarteten Fehlerspannweite steht. Sind die Methoden und Daten weniger zufrieden stellend und die erwartete Fehlerspannweite größer, ist die Sicherheitsspanne entsprechend zu erhöhen.

(7) Verwendet das Kreditinstitut unterschiedliche Schätzungen für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und für interne Zwecke, so hat es dies zu dokumentieren und die Angemessenheit der Schätzungen nachzuweisen.

(8) Kreditinstitute können auf institutsübergreifende Datenpools zurückgreifen, wenn

  1. 1. die Ratingsysteme und -kriterien der anderen Kreditinstitute im Pool mit den eigenen vergleichbar sind;
  2. 2. der Pool für das Portfolio, für das die gepoolten Daten verwendet werden, repräsentativ ist und
  3. 3. es die gepoolten Daten über längere Zeit konsistent für seine Schätzungen verwendet.

(9) Kreditinstitute, die auf institutsübergreifende Datenpools zurückgreifen, bleiben für die Integrität ihrer Ratingsysteme verantwortlich und haben nachzuweisen, dass institutsintern ausreichende Kenntnisse über die eingesetzten Ratingsysteme verfügbar sind und der Ratingprozess effektiv überwacht und geprüft wird.

Anforderungen an PD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 48. Bei Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG haben Kreditinstitute folgende Anforderungen an die PD-Schätzungen zu erfüllen:

  1. 1. Die PD für die einzelnen Schuldnerklassen sind anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallquoten zu schätzen;
  2. 2. bei angekauften Unternehmensforderungen kann der erwartete Verlust für die einzelnen Schuldnerklassen anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen tatsächlichen Ausfallquoten geschätzt werden;
  3. 3. werden Schätzungen der langfristigen Durchschnitts-PD und -LGD für angekaufte Unternehmensforderungen aus einer Schätzung des erwarteten Verlusts und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD abgeleitet, so ist die Schätzung der Gesamtverluste nach den in dieser Bestimmung und in § 50 festgelegten Anforderungen für die Schätzung der PD und der LGD durchzuführen und hat das Ergebnis im Einklang mit der LGD-Definition gemäß § 50 Z 1 zu stehen;
  4. 4. die PD-Schätzverfahren sind nur in Kombination mit tiefer gehenden Analysen anzuwenden; bei der Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund der Beschränkungen von Verfahren und Informationen vorgenommen werden, ist die Bedeutung von wertenden Annahmen zu berücksichtigen;
  5. 5. werden die PD-Schätzungen auf eigene Ausfallerfahrungswerte gestützt, ist in Analysen nachzuweisen, dass die Schätzungen die Kreditvergaberichtlinien sowie gegebenenfalls bestehende Unterschiede zwischen dem die Werte generierenden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem berücksichtigen; verändern sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme, so ist der PD-Schätzung eine entsprechend höhere Sicherheitsspanne zuzuschlagen;
  6. 6. werden interne Schuldnerklassen mit der Ratingskala anerkannter Rating-Agenturen oder vergleichbarer Organisationen verbunden oder einer derartigen Ratingskala zugeordnet und anschließend die für die Schuldnerklassen der externen Organisation beobachteten Ausfallquoten den internen Schuldnerklassen zugeordnet, so hat die Zuordnung auf einem Vergleich der internen Ratingkriterien mit den Ratingkriterien der externen Organisation und einem Vergleich der internen und externen Ratings jedes gemeinsam beurteilten Kreditnehmers zu beruhen; Verzerrungen oder Inkonsistenzen im Zuordnungsverfahren oder bei den zugrunde liegenden Daten sind zu vermeiden; die Kriterien der externen Organisation, die den für die Zwecke der Risikoeinstufung herangezogenen Daten zugrunde liegen, haben sich ausschließlich am Kreditrisiko auszurichten und spiegeln nicht die Geschäftsmerkmale wider; das Kreditinstitut hat einen Vergleich der verwendeten Ausfalldefinitionen nach Maßgabe von § 22b Abs. 5 Z 2 BWG durchzuführen und die Grundlagen einer derartigen Zuordnung zu dokumentieren;
  7. 7. bei Verwendung statistischer Modelle zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit kann der einfache Durchschnitt der geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner in einer bestimmten Risikoklasse als PD verwendet werden; die zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendeten statistischen Modelle haben den Anforderungen gemäß § 41 zu entsprechen und
  8. 8. unabhängig davon, ob das Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für seine PD-Schätzungen verwendet, hat die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre zu betragen; umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so ist dieser längere Beobachtungszeitraum vom Kreditinstitut heranzuziehen; dies gilt auch für den PD/LGD Ansatz bei Beteiligungen gemäß § 72.

Anforderungen an PD-Schätzungen für Retail-Forderungen

§ 49. Bei Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG haben Kreditinstitute folgende Anforderungen an die PD-Schätzungen zu erfüllen:

  1. 1. Die PD für die einzelnen Schuldnerklassen oder -pools sind anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallquoten zu schätzen oder aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten LGD-Schätzungen herzuleiten;
  2. 2. die internen Daten für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools sind als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale heranzuziehen; bei angekauften Retail-Forderungen können externe und interne Referenzdaten verwendet werden, wobei alle einschlägigen Informationsquellen für Vergleichszwecke heranzuziehen sind; ansonsten können externe Daten einschließlich gepoolter Daten oder statistische Modelle nur dann herangezogen werden, wenn ein enger Zusammenhang besteht zwischen
    1. a) den eigenen Verfahren des Kreditinstituts für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und den von der externen Datenquelle eingesetzten Verfahren und
    2. b) dem internen Risikoprofil des Kreditinstituts und der Zusammensetzung der externen Daten;
  3. 3. leitet das Kreditinstitut Schätzungen langfristiger Durchschnitts-PD und -LGD aus einer Schätzung der Gesamtverluste und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD ab, so hat die Schätzung der Gesamtverluste gemäß den §§ 32 bis 64 zu erfolgen und mit den Anforderungen gemäß § 50 vereinbar zu sein;
  4. 4. unabhängig davon, ob das Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für seine Schätzungen der Gesamtverluste verwendet, hat die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre zu betragen; umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so ist dieser längere Beobachtungszeitraum vom Kreditinstitut heranzuziehen; historische Daten müssen nicht mit dem gleichem Gewicht berücksichtigt werden, wenn die aktuelleren Daten nachweislich eine bessere Prognosekraft besitzen und
  5. 5. Kreditinstitute haben die voraussichtlichen Veränderungen der Risikoparameter über die Laufzeit der Forderung zu ermitteln und zu analysieren.

Anforderungen für eigene LGD-Schätzungen

§ 50. Kreditinstitute haben für die Verwendung eigener LGD-Schätzungen folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die LGD für die einzelnen Fazilitätsklassen oder -pools sind anhand der im Durchschnitt beobachteten LGD der einzelnen Fazilitätsklassen oder -pools unter Heranziehung sämtlicher innerhalb der Datenquellen verzeichneten ausgefallenen Forderungen zu schätzen;
  2. 2. es sind LGD-Schätzungen zu verwenden, die für eine Rezession angemessen sind, falls diese Schätzungen konservativer sind als der langfristige Durchschnitt; ist ein Ratingsystem so entworfen, dass es im Zeitverlauf konstante LGD-Schätzungen für die einzelnen Klassen und Pools hervorbringt, sind die Schätzungen der Risikoparameter für die einzelnen Klassen und Pools so anzupassen, dass die Auswirkungen eines Wirtschaftsabschwungs auf das Mindesteigenmittelerfordernis begrenzt sind;
  3. 3. der Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Besicherung oder des Sicherungsgebers ist zu berücksichtigen; signifikante Abhängigkeiten sind in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen;
  4. 4. Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Forderung und der Besicherung sind in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen;
  5. 5. werden Besicherungen berücksichtigt, so ist nicht nur der geschätzte Marktwert zu berücksichtigen, sondern auch einzukalkulieren, dass das Kreditinstitut möglicherweise nicht in der Lage sein wird, rasch auf die Besicherungen zuzugreifen und sie zu verwerten;
  6. 6. bei der Berücksichtigung von Besicherungen haben Kreditinstitute interne Anforderungen für Sicherheitenmanagement, Rechtssicherheit und Risikomanagement festzulegen, die den §§ 100 bis 118 entsprechen;
  7. 7. werden zusätzliche Sicherheiten zur Bestimmung des Kontrahentenausfallrisikos im Rahmen der Standardmethode gemäß den §§ 236 bis 243 oder eines internen Modells gemäß den §§ 244 bis 255 verwendet, sind Beträge, die aus diesen zusätzlichen Sicherheiten erwartet werden, bei den LGD Schätzungen nicht zu berücksichtigen;
  8. 8. bei ausgefallenen Forderungen ist die Gesamtsumme der möglichst genauen Schätzungen der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Forderung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, des Forderungsstatus und der Möglichkeit von zusätzlichen unerwarteten Verlusten während des Verwertungszeitraumes als Grundlage für die LGD-Schätzungen heranzuziehen und
  9. 9. noch nicht bezahlte Verzugsgebühren sind dem Verlust oder der Forderung in dem Umfang hinzuzurechnen, wie sie von dem Kreditinstitut bereits erfolgswirksam verbucht wurden.

Anforderungen an LGD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 51. Für die LGD-Schätzungen von Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG hat die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens sieben Jahre zu betragen. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so hat das Kreditinstitut diesen längeren Beobachtungszeitraum heranzuziehen.

Anforderungen an LGD-Schätzungen für Retail-Forderungen

§ 52. Kreditinstitute haben für die eigenen LGD-Schätzungen bei Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die eigenen LGD-Schätzungen können auch aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen hergeleitet werden;
  2. 2. künftige Inanspruchnahmen können entweder in den Umrechnungsfaktoren oder den LGD-Schätzungen berücksichtigt werden;
  3. 3. bei angekauften Retail-Forderungen können externe und interne Referenzdaten zur Schätzung der LGD verwendet werden und
  4. 4. die den LGD-Schätzungen zugrunde gelegten Daten haben sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren zu beziehen; historische Daten müssen nicht mit gleichem Gewicht berücksichtigt werden, wenn die aktuelleren Daten nachweislich eine bessere Prognosekraft besitzen.

Anforderungen für die Schätzung von Umrechnungsfaktoren

§ 53. Kreditinstitute haben für eigene Schätzungen von Umrechnungsfaktoren nachfolgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Umrechnungsfaktoren sind für die einzelnen Fazilitätsklassen oder -pools anhand der durchschnittlichen erwarteten Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Fazilitätsklassen oder -pools unter Heranziehung sämtlicher innerhalb der Datenquellen beobachteten Ausfälle zu schätzen;
  2. 2. es sind Schätzungen zu verwenden, die für einen Wirtschaftsabschwung angemessen sind, falls diese Schätzungen vorsichtiger sind als der langfristige Durchschnitt; bringt ein Ratingsystem im Zeitverlauf konstante Umrechnungsfaktorenschätzungen für die einzelnen Klassen und Pools hervor, so sind die Schätzungen der Risikoparameter für die einzelnen Klassen oder Pools so anzupassen, dass die Auswirkungen eines Wirtschaftsabschwungs auf das Mindesteigenmittelerfordernis begrenzt sind;
  3. 3. bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren ist die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum und nach dem Eintritt des Ausfalls zu berücksichtigen;
  4. 4. der Umrechnungsfaktorschätzung ist eine höhere Sicherheitsspanne zuzuschlagen, wenn von einer starken positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist;
  5. 5. bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren haben Kreditinstitute ihre internen Vorschriften und Strategien, die zur Überwachung der Kontoführung und des Zahlungsverkehrs angewendet werden, zu berücksichtigen; es ist zu berücksichtigen, inwieweit Kreditinstitute imstande und bereit sind, in ausfallähnlichen Situationen weitere Kreditinanspruchnahmen zu verhindern;
  6. 6. Kreditinstitute haben über angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung der Kreditinanspruchnahme auf täglicher Basis zu verfügen; diese haben die Überwachung der Fazilitätsbeträge, der aktuellen Inanspruchnahme zugesagter Linien und der Veränderungen der Inanspruchnahme je Schuldner und Klasse zu beinhalten und
  7. 7. werden unterschiedliche Umrechnungsfaktorschätzungen für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und für interne Zwecke verwendet, ist dies zu dokumentieren und die Angemessenheit der Schätzungen nachzuweisen.

Anforderungen an Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 54. Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG haben sich die zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens sieben Jahren zu beziehen. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so hat das Kreditinstitut diesen längeren Beobachtungszeitraum heranzuziehen.

Anforderungen an Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für Retail-Forderungen

§ 55. Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG sind nachfolgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Künftige Inanspruchnahmen können entweder in den Schätzungen der Umrechnungsfaktoren oder in den LGD-Schätzungen berücksichtigt werden und
  2. 2. die den Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegten Daten haben sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren zu beziehen; historische Daten müssen nicht mit gleichem Gewicht berücksichtigt werden, wenn die aktuelleren Daten nachweislich eine bessere Prognosekraft besitzen.

Anforderungen an die Berücksichtigung von persönlichen Sicherheiten in der Parameterschätzung

§ 56. (1) Kreditinstitute haben über klar definierte Kriterien zu verfügen, welche Arten von Sicherungsgebern bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge berücksichtigt werden.

(2) Für anerkannte Sicherungsgeber haben die Anforderungen der §§ 39 und 40 für die Zuordnung der Forderung und die Integrität der Zuordnung zur Anwendung zu gelangen.

(3) Die persönliche Sicherheit hat

  1. 1. schriftlich;
  2. 2. von Seiten des Sicherungsgebers unkündbar;
  3. 3. bis zur vollständigen Erfüllung der Schuld wirksam und
  4. 4. gegenüber dem Sicherungsgeber rechtlich durchsetzbar zu sein.

Persönliche Sicherheiten, deren Inanspruchnahme an Bedingungen geknüpft ist, können dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn das Kreditinstitut nachweisen kann, dass die Zuordnungskriterien zu Klassen oder Pools mögliche Verschlechterungen der Besicherung angemessen berücksichtigen.

(4) Kreditinstitute haben über klar definierte Kriterien für die Anpassung der Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen, oder im Falle von Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG und qualifizierten angekauften Forderungen für den Prozess der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools, zu verfügen, um den Einfluss von persönlichen Sicherheiten bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge darstellen zu können. Diese Kriterien haben den Mindestanforderungen der §§ 39 und 40 zu entsprechen. Insbesondere haben sie

  1. 1. plausibel und einleuchtend zu sein;
  2. 2. die Fähigkeit und die Bereitschaft des Sicherungsgebers, seinen Verpflichtungen aus der persönlichen Sicherheit nachzukommen, zu berücksichtigen und den wahrscheinlichen Zeitpunkten der Zahlungen Rechnung zu tragen;
  3. 3. den Grad der Korrelation zwischen der Fähigkeit des Sicherungsgebers, den Kredit zurückzuzahlen, und der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen und
  4. 4. das Ausmaß eines etwaigen verbleibenden Restrisikos gegenüber dem Schuldner zu beachten.

(5) Kreditinstitute, die für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 und 2 den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden. In diesem Fall sind die Anforderungen gemäß den §§ 100 bis 118 zu erfüllen.

(6) Bei persönlichen Sicherheiten für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, haben die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 auch für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und für die Schätzung der PD zur Anwendung zu kommen.

Zusätzliche Anforderungen an die Schätzung der Wirkung von Kreditderivaten

§ 57. (1) Kreditinstitute haben bei Inkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Bezugsverpflichtung des Kreditderivats oder der zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses verwendeten Verpflichtung § 117 anzuwenden. Im Falle von Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG sowie qualifizierten angekauften Forderungen, die unter § 22b Abs. 2 Z 4 BWG fallen, ist § 117 auf die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools anzuwenden.

(2) Die Anpassungskriterien haben die Zahlungsstruktur aus dem Kreditderivat zu berücksichtigen und dem Einfluss, den diese auf die Höhe und den Zeitpunkt der Ausgleichszahlungen hat, in vorsichtiger Weise Rechnung zu tragen. Kreditinstitute haben das Ausmaß, in dem andere Arten von Restrisiken verbleiben, zu berücksichtigen.

Anforderungen an angekaufte Forderungen

§ 58. (1) Kreditinstitute haben durch das Geschäft das Eigentum an der Forderung und die Kontrolle über die Geldeingänge sicher zu stellen. Sofern der Schuldner Zahlungen direkt an den Verkäufer oder Forderungsverwalter leistet, haben sich Kreditinstitute regelmäßig davon zu überzeugen, dass die Zahlungen vollständig und gemäß der vertraglichen Vereinbarung an das ankaufende Kreditinstitut weitergeleitet werden. Ein Forderungsverwalter ist eine Stelle, die einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditforderungen auf täglicher Basis verwaltet. Kreditinstitute haben durch angemessene Verfahren sicherzustellen, dass das Eigentum an den Forderungen und den Geldeingängen gegen Forderungen aus Insolvenzverfahren und sonstigen Rechtsansprüchen geschützt ist, die die Möglichkeiten des Kreditgebers zur Verwertung oder Abtretung der Forderungen oder zur fortgeführten Ausübung der Kontrolle über die Geldeingänge erheblich verzögern könnten.

(2) Kreditinstitute haben die Qualität der angekauften Forderungen und die Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters zu überwachen. Insbesondere haben Kreditinstitute

  1. 1. die Korrelationen zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters zu bewerten und über interne Vorschriften und Verfahren zu verfügen, die eine angemessene Absicherung gegen die Auswirkungen derartiger Korrelationen bieten, einschließlich der Zuordnung jedes Verkäufers und jedes Forderungsverwalters zu einer internen Ratingstufe;
  2. 2. über angemessene Vorschriften und Verfahren zu verfügen, um die Eignung der Verkäufer und Forderungsverwalter beurteilen zu können; es sind regelmäßige Überprüfungen der Verkäufer und Forderungsverwalter durchzuführen, um die Richtigkeit ihrer Berichte zu überprüfen, Betrugsfälle und betriebliche Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des Verkäufers sowie der Auswahlvorschriften und -verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen und die Ergebnisse der Überprüfung zu dokumentieren;
  3. 3. die Merkmale des Pools angekaufter Forderungen zu bewerten, einschließlich etwaiger Überziehungen, der Erfahrungswerte hinsichtlich der Zahlungsrückstände, der uneinbringlichen Forderungen und Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen des Verkäufers, der Zahlungsbedingungen und etwaiger Gegenkonten;
  4. 4. über wirksame Vorschriften und Verfahren zu verfügen, um Schuldnerkonzentrationen innerhalb eines Pools und über verschiedene Pools angekaufter Forderungen hinweg auf aggregierter Basis beobachten zu können und
  5. 5. dafür Sorge zu tragen, dass vom Forderungsverwalter unverzügliche und ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur und Verwässerung der Forderungen übermittelt werden, um die Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien und den Vorauszahlungsleitlinien für angekaufte Forderungen sicherzustellen und die Verkaufskonditionen des Verkäufers und die Verwässerung wirksam überwachen und beurteilen zu können.

(3) Kreditinstitute haben über Systeme und Verfahren zu verfügen, um Verschlechterungen der Finanzlage des Verkäufers und der Forderungsqualität frühzeitig erkennen und den Problemen entgegenwirken zu können. Es haben klare und wirksame Vorschriften, Verfahren und EDV-Systeme zur Überwachung von Vertragsverletzungen sowie Verfahren für die Einleitung rechtlicher Schritte und den Umgang mit problembehafteten Forderungsankäufen zu bestehen.

(4) Kreditinstitute haben über klare und wirksame Vorschriften und Verfahren zu verfügen, die die Überwachung der angekauften Forderungen, der Kreditgewährung und der Zahlungen regeln. Es sind in schriftlich niedergelegten internen Vorschriften alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms zu bestimmen, einschließlich Vorauszahlungen, geeignete Besicherungen, erforderliche Dokumentationen, Konzentrationslimits und die Behandlung von Geldeingängen. Alle wesentlichen Faktoren, einschließlich der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters, der Risikokonzentrationen und Trends bei der Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers sind angemessen zu berücksichtigen. Die internen Systeme haben sicher zu stellen, dass Vorauszahlungen nur gegen genau bestimmte Besicherungen und unter genauer Dokumentation erfolgen.

(5) Kreditinstitute haben über wirksame interne Verfahren zu verfügen, um die Einhaltung der Vorschriften und Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 beurteilen zu können.

Validierung der internen Schätzungen

§ 59. (1) Kreditinstitute haben über robuste Systeme für die Validierung der Prognosegüte und der Konsistenz der Ratingsysteme, der Ratingverfahren und der Schätzung aller einschlägigen Risikoparameter zu verfügen. Der interne Validierungsprozess hat zu einer aussagekräftigen und konsistenten Beurteilung der Leistungsfähigkeit der internen Rating- und Risikoschätzsysteme zu führen und ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.

(2) Die tatsächlichen Ausfallquoten der einzelnen Schuldnerklassen sind mit den entsprechenden PD-Schätzungen zu vergleichen. Liegen die tatsächlichen Ausfallquoten außerhalb der für die betreffende Klasse angesetzten Schätzbandbreite, so sind die Gründe für die Abweichung im Einzelnen zu analysieren. Bei Verwendung eigener Schätzungen von LGD oder Umrechnungsfaktoren ist eine entsprechende Analyse auch bei diesen Schätzungen durchzuführen. Die Vergleiche haben auf historischen möglichst weit zurückreichenden Zeitreihen zu basieren. Die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten sind zu dokumentieren und die Dokumentation mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.

(3) Kreditinstitute haben zusätzlich andere quantitative und qualitative Validierungsinstrumente sowie Vergleiche mit einschlägigen externen Datenquellen heranzuziehen. Die für die Analyse herangezogenen Daten haben auf das entsprechende Portfolio anwendbar zu sein, regelmäßig aktualisiert zu werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abzudecken. Zur institutsinternen Beurteilung der Prognosegüte und Leistungsfähigkeit des eigenen Ratingsystems ist ein möglichst langer Zeitraum heranzuziehen.

(4) Kreditinstitute haben die für die Validierung verwendeten Methoden und Daten einem schriftlich festgelegten Konzept folgend konsistent zu verwenden. Änderungen der Schätz- und Validierungsmethoden und der Validierungsdaten einschließlich der Datenquellen und der herangezogenen Zeiträume sind zu dokumentieren.

(5) Kreditinstitute haben über angemessene Standards für den Fall zu verfügen, dass die Abweichungen der realisierten PD, LGD, Umrechnungsfaktoren, sowie bei Verwendung von Schätzungen der erwarteten Verluste der Gesamtverluste von den erwarteten Werten so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt wird. Diese Standards haben Konjunkturzyklen und ähnliche systemische Schwankungen der Ausfallwerte zu berücksichtigen. Werden signifikante Abweichungen nach oben festgestellt, so haben Kreditinstitute die Schätzungen entsprechend heraufzusetzen, um den realisierten Ausfall- und Verlustwerten Rechnung zu tragen.

Quantitative Anforderungen bei internen Modellen für Beteiligungspositionen

§ 60. Kreditinstitute, die für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG ein internes Modell gemäß § 77 Abs. 5 verwenden, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Schätzung des Verlustpotenzials ist stabil gegenüber ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungspositionen relevant sind;
  2. 2. die zur Herleitung der Ertragsverteilungen verwendeten Daten reichen soweit wie möglich in die Vergangenheit zurück und das Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungspositionen wird zutreffend widergespiegelt;
  3. 3. die verwendeten Daten haben auszureichen, um vorsichtige, statistisch verlässliche und robuste Verlustschätzungen zu liefern, die nicht nur auf subjektiven oder wertenden Überlegungen basieren;
  4. 4. der unterstellte Schock stellt nachweislich eine vorsichtige Schätzung der Verluste dar, die über den relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus hinweg auftreten können;
  5. 5. die empirische Analyse der verfügbaren Daten ist mit Anpassungen aufgrund verschiedener Faktoren zu kombinieren, um realistische und konservative Modellergebnisse zu erzielen; bei der Entwicklung von Value-at-Risk-Modellen gemäß § 77 Abs. 5 zur Schätzung potenzieller Quartalsverluste können Kreditinstitute Quartalsdaten oder Daten mit einem kürzeren Zeithorizont verwenden, die anhand analytisch angemessener und empirisch überprüfter Methoden in Quartalsdaten umgewandelt werden; ein solcher Ansatz hat vorsichtig und im Zeitablauf konsistent angewandt zu werden und ist angemessen zu dokumentieren; sind einschlägige Daten nur in begrenztem Maße verfügbar, sind angemessene Sicherheitsspannen zuzuschlagen;
  6. 6. das Modell hat alle wesentlichen in den Beteiligungsrenditen enthaltenen Risiken adäquat abzubilden, einschließlich des allgemeinen und des spezifischen Kursrisikos des Beteiligungsportfolios; das Modell hat die historischen Preisschwankungen angemessen zu erklären, die Größenordnung und die Veränderungen in der Zusammensetzung möglicher Konzentrationen darzustellen und stabil in Bezug auf widrige Marktumstände zu sein; die Zusammensetzung der zur Schätzung verwendeten Daten hat so weit wie möglich an die Beteiligungsrisikoposition des Kreditinstituts angepasst oder zumindest mit diesen vergleichbar zu sein;
  7. 7. das Modell ist für das Risikoprofil und die Komplexität des Beteiligungsportfolios des Kreditinstituts angemessen; werden wesentliche Bestände gehalten, deren Wertentwicklung aufgrund ihrer Natur in hohem Maße nichtlinear sind, hat das Modell die mit solchen Instrumenten verbundenen Risiken angemessen zu erfassen;
  8. 8. die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes und Risikofaktoren hat plausibel, einleuchtend und konzeptionell fundiert zu sein;
  9. 9. durch empirische Analysen ist nachzuweisen, dass die Auswahl der Risikofaktoren angemessen ist und sowohl das allgemeine als auch das spezifische Risiko abgedeckt werden;
  10. 10. die Schätzungen der Renditevolatilität von Beteiligungsinvestitionen haben alle relevanten und verfügbaren Daten, Informationen und Methoden zu berücksichtigen, wobei von einer unabhängigen Stelle geprüfte interne Daten oder externe Daten einschließlich gepoolter Daten verwendet werden können und
  11. 11. Kreditinstitute haben ein strenges und umfassendes Krisentest-Programm durchzuführen.

Qualitative Anforderungen bei internen Modellen für Beteiligungspositionen

§ 61. Kreditinstitute haben bei der Entwicklung und dem Einsatz eines internen Modells für Beteiligungspositionen gemäß § 77 Abs. 5 Vorschriften, Verfahren und Kontrollen festzulegen, die die Integrität des Modells und seiner Entwicklung sicherstellen. Diese haben jedenfalls zu beinhalten:

  1. 1. Die vollständige Einbindung des Modells in das interne Berichtswesen und in die Verwaltung des Beteiligungsportfolios, das nicht im Handelsbuch gehalten wird; die Modelle haben vollständig in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstituts, insbesondere bei der Messung und Beurteilung der Rendite des Beteiligungsportfolios, sowie in die Verfahren zur Beurteilung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG eingebunden zu sein;
  2. 2. es haben angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung von Anlagelimits und Engagements bei Beteiligungen zu bestehen;
  3. 3. die für die Entwicklung und Anwendung des Modells verantwortlichen Stellen haben von den für die Verwaltung der einzelnen Beteiligungen verantwortlichen Stellen unabhängig zu sein;
  4. 4. die Geschäftsleiter haben der für die Modellentwicklung verantwortlichen Organisationseinheit ausreichende personelle Ressourcen mit der erforderlichen Qualifikation und Kompetenz zuzuweisen und
  5. 5. Kreditinstitute haben über Managementsysteme, -verfahren und -kontrollfunktionen zu verfügen, die eine regelmäßige unabhängige Überprüfung sämtlicher Bestandteile des internen Modellentwicklungsprozesses einschließlich der Genehmigung von Modelländerungen, der sachkundigen Beurteilung der Modelleingaben und der Überprüfung der Modellergebnisse, sicherstellen; diese Prüfung hat jedenfalls zu umfassen:
    1. a) die Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Modelleingaben und -ergebnisse;
    2. b) das Feststellen und Begrenzen möglicher Fehler aufgrund bekannter Modellschwächen und
    3. c) die Identifizierung möglicher unbekannter Modellschwächen.

Validierung und Dokumentation interner Modelle für Beteiligungspositionen

§ 62. (1) Kreditinstitute haben über ein robustes System zur Validierung der Genauigkeit und Schlüssigkeit des internen Modells gemäß § 77 Abs. 5 und seiner Eingaben zu verfügen. Alle wesentlichen Komponenten des Modells und des Modellentwicklungsprozesses einschließlich der Verantwortlichkeiten der an der Entwicklung, Abnahme sowie der Überprüfung des Modells Beteiligten sowie die Validierung sind zu dokumentieren.

(2) Kreditinstitute haben den internen Validierungsprozess dazu einzusetzen, die Leistungsfähigkeit des Modells und der Prozesse konsistent und aussagekräftig zu beurteilen und zu verbessern.

(3) Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten sind einem umfassenden, schriftlich festgelegten Konzept folgend konsistent zu verwenden. Die quantitative Validierung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Änderungen der Schätz- und Validierungsmethoden und der Validierungsdaten einschließlich der Datenquellen und der herangezogenen Zeiträume sind zu dokumentieren.

(4) Kreditinstitute haben die anhand der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste ermittelten tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen zu vergleichen. Bei diesen Vergleichen sind historische Daten heranzuziehen, die sich über einen möglichst langen Zeitraum erstrecken. Die für derartige Vergleiche herangezogenen Methoden und Daten sind zu dokumentieren und mindestens jährlich zu aktualisieren.

(5) Kreditinstitute haben im Rahmen der Validierung andere quantitativen Validierungsinstrumente sowie Vergleiche mit externen Datenquellen zu verwenden. Die Analyse hat sich auf Daten zu stützen, die auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur institutsinternen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Modells ist ein möglichst langer Zeitraum heranzuziehen.

(6) Kreditinstitute haben über solide Regeln für den Fall zu verfügen, dass der Vergleich der tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen die Validität der Schätzungen oder der Modelle selbst in Frage stellt. Diese Regeln haben Konjunkturzyklen und ähnliche systemische Schwankungen der Anlagerenditen zu berücksichtigen. Alle Anpassungen, die das Kreditinstitut am Modell vornimmt, sind zu dokumentieren und haben den Regeln zur Modellvalidierung zu entsprechen.

Verantwortung der Geschäftsleiter und Anforderungen an die Kreditrisikokontrolle

§ 63. (1) Die Geschäftsleiter oder ein seitens der Geschäftsleitung eingesetztes sachverständiges Gremium haben gemeinsam mit dem höheren Management alle wesentlichen Aspekte der Rating- und Schätzverfahren zu genehmigen und die eingesetzten Systeme und die daraus resultierenden Berichte zu verstehen.

(2) Wesentliche Änderungen oder Abweichungen von den internen Vorschriften sind den Geschäftsleitern mitzuteilen.

(3) Die Geschäftsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren. Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle hat den Geschäftsleitern regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Ratingprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen zu unterrichten.

(4) Die auf internen Ratings basierende Analyse des Kreditrisikoprofils des Kreditinstituts hat ein wesentlicher Bestandteil des Berichtswesens an die Geschäftsleiter zu sein. Die Berichte haben zumindest Aufschluss über die Risikoprofile je Klasse oder Pool, die Wanderungsbewegungen zwischen den Klassen oder Pools, die Schätzungen der einschlägigen Parameter je Klasse oder Pool und den Vergleich der tatsächlichen Ausfallquoten und eigenen Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen und Krisentest-Ergebnissen zu geben. Die Berichtsintervalle haben sich nach der Bedeutung und Art der Informationen zu richten.

(5) Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle gemäß § 21a Abs. 1 Z 5 BWG hat von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unabhängig zu sein und unmittelbar dem höheren Management unterstellt zu sein. Sie ist für die Ausgestaltung, Umsetzung, Überwachung und Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich. Sie hat regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der Ratingsysteme zu erstellen und zu analysieren.

(6) Die Aufgaben der für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stelle haben jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. Das Untersuchen und Überwachen von Klassen und Pools;
  2. 2. die Erstellung und Auswertung von zusammenfassenden Berichten über die Ratingsysteme;
  3. 3. die Implementierung von Verfahren zur Überprüfung, ob die Klassen- und Pooldefinitionen in konsistenter Weise in allen Unternehmensbereichen und Regionen angewandt werden;
  4. 4. die Überprüfung und Dokumentation von Änderungen am Ratingprozess unter Angabe der Gründe für die Änderungen;
  5. 5. die Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind; Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen Ratingparametern werden dokumentiert;
  6. 6. die Beteiligung an der Auswahl und Ausgestaltung, Umsetzung und Validierung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle;
  7. 7. die Beaufsichtigung und Überwachung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle und
  8. 8. die fortlaufende Überprüfung und Verbesserung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle.

(7) Kreditinstitute, die gepoolte Daten gemäß § 47 Abs. 9 verwenden, können folgende Aufgaben auf geeignete Dritte auslagern:

  1. 1. Die Bereitstellung einschlägiger Informationen für die Untersuchung und Überwachung von Klassen und Pools;
  2. 2. die Erstellung zusammenfassender Berichte über die Ratingsysteme des Kreditinstituts;
  3. 3. die Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind;
  4. 4. die Dokumentation von Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen Ratingparametern und
  5. 5. die Bereitstellung einschlägiger Informationen für die fortlaufende Überprüfung und Verbesserung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle.

Werden Aufgaben auf Dritte ausgelagert, ist hinsichtlich des Umfangs der Auskunfts-, Vorlage-, und Einschaurechte und der Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland § 60 Abs. 3 BWG anzuwenden.

Aufgaben der internen Revision

§ 64. Die Prüfung durch die interne Revision gemäß § 42 Abs. 4 Z 6 BWG hat mindestens jährlich zu erfolgen und jedenfalls alle relevanten Prozesse und die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den §§ 37 bis 63 zu umfassen.

3. Abschnitt

Bestimmung des Forderungswerts

§ 65. (1) Der Forderungswert für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 4 BWG entspricht dem Wert der bilanziellen Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen. Dies gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden. Bei angekauften Vermögenswerten ist die Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem Nettobuchwert in der Bilanz des Kreditinstituts als Abschlag zu bezeichnen, wenn die Forderung größer ist, und als Prämie, wenn sie kleiner ist.

(2) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, die Gegenstand von Netting-Rahmenvereinbarungen sind, ist der Forderungswert gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung zu berechnen.

(3) Bei einem Netting von bilanzierten Krediten und Einlagen hat das Kreditinstitut den Forderungswert gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung zu berechnen.

(4) Bei Leasingforderungen entspricht der Forderungswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann und jegliche günstige Kaufoption. Jeglicher garantierter Restwert, der die Anforderungen an Sicherungsgeber gemäß § 96 sowie die Anforderungen gemäß den §§ 111 bis 115 erfüllt, ist in die Mindestleasingzahlungen mit einzubeziehen.

(5) Bei Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG ist der Forderungswert mittels einer der Methoden gemäß § 22 Abs. 5 BWG zu bestimmen.

(6) Der Forderungswert angekaufter Forderungen ist der ausstehende Betrag abzüglich des gemäß § 80 bestimmten Mindesteigenmittelerfordernisses für das Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken.

(7) Bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, ist der Forderungswert der gemäß § 22 BWG ermittelte Wert der Wertpapiere oder Waren. Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten verwenden, haben den Forderungswert um die ermittelte Volatilitätsanpassung heraufzusetzen. Der Forderungswert von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder gemäß den in den §§ 233 bis 261 festgelegten Methoden oder unter Verwendung eines internen Modells gemäß § 128 bestimmt werden.

(8) Bei Forderungen an eine zentrale Gegenpartei gemäß § 233 ist der Forderungswert gleich Null, wenn diese Forderungen mit allen angeschlossenen Teilnehmern täglich voll besichert sind.

(9) In folgenden Fällen ist der Forderungswert der zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Betrag, multipliziert mit dem nachfolgend angeführten Umrechnungsfaktor:

  1. 1. Bei Kreditlinien, die durch das Kreditinstitut jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung unbedingt kündbar sind oder die eine automatische Kündigung bei Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers vorsehen, ist ein Umrechnungsfaktor von 0 vH anzuwenden, vorausgesetzt das Kreditinstitut überwacht die finanzielle Situation des Schuldners aktiv und die internen Kontrollsysteme derart gestaltet sind, dass eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellbar ist; nicht in Anspruch genommene Retail-Kreditlinien können als unbedingt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Kreditinstitut erlauben, die nach dem Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten auszuschöpfen; bei nicht in Anspruch genommenen Zusagen revolvierender angekaufter Forderungen, die unbedingt kündbar sind oder die durch das Kreditinstitut ohne vorherige Benachrichtigung jederzeit automatisch kündbar sind, ist ein Umrechnungsfaktor von 0 vH anzuwenden, wenn die Kreditinstitute die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und ihre internen Kontrollsysteme so zu gestalten sind, dass eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellbar ist;
  2. 2. auf kurzfristige Handelsakkreditive, die aus dem Transfer von Waren entstehen, ist vom eröffnenden und bestätigenden Kreditinstitut ein Umrechnungsfaktor von 20 vH anzuwenden;
  3. 3. auf sonstige Kreditlinien, Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs) ist ein Umrechnungsfaktor von 75 vH anzuwenden und
  4. 4. Kreditinstitute, die eigene Schätzungen von Umrechnungsfaktoren gemäß § 34 verwenden, können eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für jeden einzelnen der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle verwenden; werden eigene Schätzungen für einen der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle verwendet, so sind diese durchgängig zu verwenden.

(10) Bezieht sich eine Zusage auf die Prolongation einer schon zuvor erteilten Zusage, so ist der niedrigere der für die beiden Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren zu verwenden.

(11) Bei allen sonstigen außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Abs. 1 bis 9 entspricht der Forderungswert dem folgenden Prozentsatz seines Wertes, wobei die Zuordnung zu den Risikokategorien gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG erfolgt:

  1. 1. 100 vH bei Posten mit hohem Risiko;
  2. 2. 50 vH bei Posten mit mittlerem Risiko;
  3. 3. 20 vH bei Posten mit mittlerem/geringem Risiko und
  4. 4. 0 vH bei Posten mit geringem Risiko.

Forderungswert von Beteiligungspositionen

§ 66. Der Forderungswert einer Beteiligungsposition gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG entspricht dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Wert. Der Forderungswert einer Beteiligung kann wie folgt bemessen werden:

  1. 1. Bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen unmittelbar erfolgswirksam werden und sich auf die Eigenmittel auswirken, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen beizulegenden Zeitwert;
  2. 2. bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen zwar nicht unmittelbar erfolgswirksam werden, die aber statt dessen in einen steuerbereinigten Eigenmittelbestandteil einfließen, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen beizulegenden Zeitwert und
  3. 3. bei nach Anschaffungskosten oder dem Niederstwertprinzip bilanzierten Beteiligungen entspricht der Forderungswert den in der Bilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten oder Marktwerten.

Forderungswert sonstiger Aktiva

§ 67. Der Forderungswert sonstiger Aktiva gemäß § 22b Abs. 2 Z 7 BWG ist der im Jahresabschluss ausgewiesene Wert.

4. Abschnitt

Die Risikoparameter PD, LGD und M

PD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 68. (1) Kreditinstitute haben bei PD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die PD einer Forderung an ein Unternehmen oder Institut hat mindestens 0,03 vH zu betragen;
  2. 2. bei angekauften Unternehmensforderungen, bei denen das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen erfüllen, sind die PD
    1. a) bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen als der vom Kreditinstitut geschätzten Erwarteten Verlust, geteilt durch die LGD dieser Forderungen, anzusetzen;
    2. b) bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen als der vom Kreditinstitut geschätzten Erwarteten Verlust anzusetzen;
    3. c) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG verwenden, können eigene PD-Schätzungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können;
  3. 3. die PD von im Ausfall befindlichen Schuldnern gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG beträgt 100 vH und
  4. 4. persönliche Sicherheiten können in der PD unter Einhaltung der Anforderungen der §§ 83 bis 118 berücksichtigt werden.

(2) Kreditinstitute können bei der Verwendung eigener LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD berücksichtigen.

(3) Kreditinstitute haben für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen die PD der Schätzung des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko gleichzusetzen. Bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG können Kreditinstitute eigene PD-Schätzungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können. Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten bei der Schätzung der PD nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigen. Bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen für die Zwecke des § 80 kann eine persönliche Sicherheit unter Anwendung von § 69 Abs. 3 berücksichtigt werden.

LGD-Schätzungen für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 69. (1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG folgende LGD-Werte anzusetzen:

  1. 1. Für vorrangige Forderungen ohne zulässige Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung 45 vH;
  2. 2. für nachrangige Forderungen ohne zulässige Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung 75 vH;
  3. 3. dingliche und persönliche Sicherheiten können bei der LGD nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigt werden;
  4. 4. für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 18 kann ein LGD-Wert von 12,5 vH angesetzt werden;
  5. 5. für angekaufte vorrangige Unternehmensforderungen, für die die Mindestanforderungen an die PD Schätzung gemäß § 49 nicht erfüllt werden, 45 vH;
  6. 6. für angekaufte nachrangige Unternehmensforderungen, für die die Mindestanforderungen an die PD Schätzung gemäß § 49 nicht erfüllt werden, 100 vH und
  7. 7. für das Verwässerungsrisiko von angekauften Unternehmensforderungen 75 vH.

(2) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG verwenden, können für das Verwässerungs- und Ausfallrisiko die eigene LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden, wenn die Schätzungen des erwarteten Verlustes für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD aufgelöst werden können.

(3) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG verwenden, können persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD- oder LGD-Schätzungen berücksichtigen, wenn die Mindestanforderungen gemäß §§ 37 bis 64 erfüllt sind. Durch eine persönliche Sicherheit besicherte Forderungen dürfen nicht in der Weise angepasste PD oder LGD zugeordnet werden, dass das angepasste Gewicht niedriger wäre als das Gewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber.

(4) Für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 entspricht die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder der LGD für eine unbesicherte Fazilität des Sicherungsgebers oder jener für die Fazilität des Schuldners, je nach dem, ob in dem Fall, dass der Sicherungsgeber und der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der persönlichen Sicherheit darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Sicherungsgebers oder des Schuldners abhängt.

Restlaufzeit für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 70. (1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG eine effektive Restlaufzeit von 2,5 Jahren anzusetzen. Forderungen aus Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, die unter § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG fallen, sind mit einer effektiven Restlaufzeit von 0,5 Jahren anzusetzen.

(2) Kreditinstitute, die eigene LGD und eigene Umrechnungsfaktoren für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG verwenden, haben die effektive Restlaufzeit (M) für jede dieser Forderungen gemäß Z 1 bis 6 wie folgt zu ermitteln, wobei der maximale Wert für M fünf Jahre beträgt:

  1. 1. Bei einem Instrument mit einem festgelegten Zins- und Tilgungsplan ist M nach der folgenden Formel zu berechnen:

    wobei CFt den vertraglichen Cash Flow aus Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren bezeichnet, die der Schuldner in Periode t zu leisten hat;

  2. 2. im Fall von Derivaten, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Forderung, wobei M mindestens ein Jahr zu betragen hat; für die Gewichtung der Laufzeit ist der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion heranzuziehen;
  3. 3. für Forderungen aus vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Derivatgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG sowie vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Lombardgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist für M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen anzusetzen, wobei M mindestens zehn Tage zu betragen hat; für die Gewichtung der Laufzeit ist der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion heranzuziehen;
  4. 4. für angekaufte Unternehmensforderungen, bei denen das Kreditinstitut eigene PD-Schätzungen verwendet, ist M bei in Anspruch genommenen Beträgen gleich der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der angekauften Forderungen, wobei M mindestens 90 Tage zu betragen hat; der gleiche Wert von M ist auch für nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen einer Ankaufszusage zu verwenden, sofern die Fazilität wirksame Vertragsbestandteile, Auslöser für eine vorzeitige Tilgung oder andere Merkmale enthält, die das ankaufende Kreditinstitut über die gesamte Fazilitätslaufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen zukünftiger Forderungen absichern; fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist M für die ungenutzten Beträge als Summe aus der langfristigsten möglichen Forderung, die unter die Kaufvereinbarung fällt, und der Restlaufzeit der Fazilität zu berechnen, wobei M mindestens 90 Tage zu betragen hat;
  5. 5. bei Verwendung eines internen Modells gemäß den §§ 242 bis 253 ist für Forderungen, bei denen nach dieser Methode verfahren wird und bei denen die Laufzeit des Vertrags, der von den im Netting-Satz vertretenen die längste Laufzeit hat, mehr als ein Jahr beträgt, M wie folgt zu berechnen:

    wobei dfk den risikofreien Abzinsungsfaktor für den künftigen Zeitraum tk, Δtk die Länge des Zeitintervalls tk-1 bis tk, EEk den durchschnittlichen Marktwert gemäß § 243 Abs. 3 Z 2 und EffectiveEEk den maximalen durchschnittlichen Marktwert gemäß § 243 Abs. 3 Z 3 bezeichnet; Kreditinstitute, die zur Berechnung einer einseitigen Anpassung der Kreditbewertung ein internes Modell verwenden, können als M die anhand eines solchen Modells geschätzte effektive Kreditlaufzeit einsetzen; findet Abs. 4 Anwendung, gilt für alle Netting-Sätze, in denen alle Verträge eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, die Formel gemäß Z 1; berechnet ein Kreditinstitut den gewichteten Forderungsbetrag gemäß § 70 Abs. 1 Z 5 ist M die effektive Kreditlaufzeit, zumindest aber ein Jahr und

  6. 6. bei allen anderen Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG oder wenn ein Kreditinstitut M nicht gemäß Z 1 berechnen kann, ist M gleich der maximalen Zeitspanne in Jahren zu setzen, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung steht, mindestens jedoch ein Jahr.

(3) Kreditinstitute haben die effektive Restlaufzeit gemäß Abs. 1 zu bestimmen bei Forderungen an:

  1. 1. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie einem konsolidierten Jahresumsatz und einer konsolidierten Bilanzsumme von weniger als 500 Millionen Euro und
  2. 2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die vorrangig in Immobilien investieren, und einem konsolidierten Jahresumsatz und einer konsolidierten Bilanzsumme von weniger als einer Milliarde Euro.

(4) Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG verwenden, haben M mit mindestens gleich 1 Tag zu setzen für:

  1. 1. Vollständig oder nahezu vollständig abgesicherte Derivatgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG;
  2. 2. vollständig oder nahezu vollständig abgesicherte Lombardgeschäfte;
  3. 3. Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte;

sofern die Dokumentation tägliche Nachschusszahlungen und eine tägliche Neubewertung vorschreibt und Bestimmungen vereinbart sind, die bei Ausfall oder ausbleibenden Nachschusszahlungen die umgehende Verwertung oder Verrechnung der Sicherheiten ermöglichen.

(5) Kreditinstitute haben Laufzeitinkongruenzen gemäß §§ 151 bis 153 zu berücksichtigen.

PD- und LGD-Schätzungen für Retail-Forderungen

§ 71. (1) Kreditinstitute haben bei PD-Schätzung für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die PD einer Forderung hat mindestens 0,03 vH zu betragen;
  2. 2. für im Ausfall befindliche Schuldner gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG oder bei einem von Fazilitäten ausgehenden Ansatz für ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG beträgt die PD 100 vH;
  3. 3. für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird die PD der Schätzung des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt; können Kreditinstitute Schätzungen des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, können stattdessen die so ermittelten PD verwendet werden und
  4. 4. eine persönliche Sicherheit kann durch Anpassung der PD gemäß Abs. 3 berücksichtigt werden, wenn die Verwendung der Besicherung für die Zwecke der Kreditrisikominderung zulässig ist.

(2) Kreditinstitute haben für angekaufte Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG für das Verwässerungsrisiko ein LGD-Wert von 75 vH anzusetzen; Kreditinstitute, die Schätzungen des erwarteten Verlustes für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, können die eigenen LGD-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko verwenden.

(3) Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten durch Anpassung der PD- und LGD-Schätzungen unter Einhaltung der Anforderungen gemäß § 52 für eine Einzelforderung oder einen Forderungspool berücksichtigen. Durch persönliche Sicherheiten besicherten Forderungen sind angepasste PD oder LGD in der Weise zuzuordnen, dass das angepasste Gewicht mindestens so hoch ist wie das Gewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber.

(4) Für die Zwecke der Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages gemäß § 75 Abs. 2 entspricht die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder der LGD einer unbesicherten Forderung an den Sicherungsgeber oder einer Forderung an den Schuldner, je nach dem, ob in dem Fall, dass der Sicherungsgeber und der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der persönlichen Sicherheit darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Sicherungsgebers oder des Schuldners abhängt.

Beteiligungspositionen nach der PD/LGD-Methode

§ 72. Verwendet das Kreditinstitut für Beteiligungspositionen die PD/LGD-Methode, ist

  1. 1. die PD gemäß § 68 zu bestimmen, wobei folgende Mindestwerte einzuhalten sind:
    1. a) 0,09 vH für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird, und für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Erträge auf normalen periodischen Cash Flows und nicht auf Kursgewinnen basieren;
    2. b) 0,40 vH für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß § 77 Abs. 3 Z 5 und
    3. c) 1,25 vH für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß § 77 Abs. 3 Z 5;
  2. 2. der LGD mit 90 vH und bei privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios mit 65 vH anzusetzen und
  3. 3. M gleich fünf Jahre anzusetzen.

5. Abschnitt

Gewichteter Forderungsbetrag und erwarteter Verlustbetrag

§ 73. Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für jede Forderung einzeln zu berechnen. Dabei sind der Forderungswert gemäß den §§ 65 bis 67, die Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und effektive Restlaufzeit gemäß den §§ 68 bis 72 zu bestimmen und dann in den Formeln gemäß §§ 74 bis 82 zu verwenden.

Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen

§ 74. (1) Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG, bei denen kein Ausfall des Schuldners gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG vorliegt, ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen:

  1. 1. Die Korrelation (R) ist wie folgt zu ermitteln

    ,

    wobei ex die Exponentialfunktion mit der Eulerschen Zahl e zur Basis bezeichnet;

  2. 2. der Laufzeitfaktor b ist nach folgender Formel zu ermitteln:

    Laufzeitfaktor (b) = (0,11852 - 0,05478 × ln(PD))2,

    wobei ln(y) den natürlichen Logarithmus von y bezeichnet;

  3. 3. anschließend ist das Gewicht (RW) unter Verwendung der Ergebnisse für die Werte der Korrelation und des Laufzeitfaktors wie folgt zu ermitteln:

    wobei bedeutet:

    N(x) die Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung

    G(z) die Inverse der Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung

  4. 4. anschließend ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

    Gewichteter Forderungsbetrag = RW × Forderungswert; und

  5. 5. bei Forderungen, die die Anforderungen gemäß § 97 und § 118 erfüllen, kann der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet werden:

    Gewichteter Forderungsbetrag = RW × Forderungswert × (0,15 + 160 × PDpp)

    wobei bedeutet:

    PDpp die Ausfallswahrscheinlichkeit des Sicherungsgebers

    RW das nach Z 3 berechnete Gewicht, wobei folgende Parameter zu verwenden sind:

    1. a) die Ausfallswahrscheinlichkeit des Schuldners;
    2. b) die Verlustquote, die der einer vergleichbaren direkten Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber zu entsprechen hat und
    3. c) der Laufzeitfaktor (b), der gemäß Z 2 unter Verwendung der niedrigeren PD von Schuldner oder Sicherungsgeber zu berechnen ist.

      Restlaufzeit

      Kategorie 1

      Kategorie 2

      Kategorie 3

      Kategorie 4

      ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG

      Weniger als 2,5 Jahre

      50 vH

      70 vH

      115 vH

      250 vH

      0 vH

      2,5 Jahre oder mehr

      70 vH

      90 vH

      115 vH

      250 vH

      0 vH

(2) Bei Forderungen an Unternehmen, mit einem konsolidierten Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro, kann das Kreditinstitut zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages die in Abs. 1 Z 1 angeführte Korrelationsformel durch folgende Formel ersetzen:

wobei S den konsolidierten Jahresumsatz aller Unternehmen der Gruppe in Millionen Euro bezeichnet und nur Werte zwischen fünf und 50 annehmen kann. Liegt der konsolidierte Jahresumsatz unter fünf Millionen Euro, ist ein Umsatz von fünf Millionen Euro zu verwenden. Bei angekauften Forderungen berechnet sich der konsolidierte Jahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Forderungen des Pools. Der konsolidierte Jahresumsatz ist durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe zu ersetzen, wenn die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist als der konsolidierte Jahresumsatz.

(3) Forderungen aus Spezialfinanzierungen, für die keine PD-Schätzungen gemäß § 68 Abs. 1 vorliegen, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen.

(4) Kreditinstitute haben bei der Gewichtung von Forderungen aus Spezialfinanzierungen gemäß Abs. 3 die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

  1. 1. die Finanzkraft;
  2. 2. die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen;
  3. 3. die Transaktions- und Forderungsmerkmale;
  4. 4. die Stärke des Geldgebers oder Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften und
  5. 5. Absicherungen.

Die Zuordnung zu den Kategorien 1 bis 4 im Rahmen von Abs. 3 ist mit Hilfe eines risikoadäquaten Zuordnungsschemas vorzunehmen.

(5) Kreditinstitute können Forderungen der Kategorie 1 gemäß Abs. 3 ein Gewicht von 50 vH sowie Forderungen der Kategorie 2 gemäß Abs. 3 ein Gewicht von 70 vH zuordnen, wenn deren Risikomerkmale deutlich positiver zu beurteilen sind als dies für die jeweilige Kategorie im betreffenden Zuordnungsschema erforderlich ist.

(6) Kreditinstitute haben hinsichtlich angekaufter Forderungen an Unternehmen die Mindestanforderungen gemäß § 58 zu erfüllen. Bei angekauften Forderungen an Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß § 75 Abs. 6 erfüllen, kann das Kreditinstitut die Risikoquantifizierungsstandards für Retail-Forderungen gemäß den §§ 49, 52 und 55 anwenden, wenn die Anwendung der Risikoquantifizierungsstandards für Forderungen an Unternehmen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würde.

(7) Kreditinstitute können bei angekauften Forderungen an Unternehmen zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Besicherungen oder teilweise Besicherungen durch persönliche Sicherheiten, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen der §§ 156 bis 179 behandeln.

(8) Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Vertrag beendet, sind die Gewichte gemäß §§ 156 bis 179 anzuwenden, wenn für diese Kreditabsicherung ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt. Liegt kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, dann ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Die Gewichte der im Korb enthaltenen Forderungen werden aggregiert, wobei die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des gewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen, durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag nicht übersteigen darf; bei der Aggregation sind die n-1 Forderungen auszunehmen und
  2. 2. die aus der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren gewichteten Forderungsbetrag ergibt als den gewichteten Forderungsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Forderung.

Retail-Forderungen

§ 75. (1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, bei denen kein Ausfall des Schuldners gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG vorliegt, den gewichteten Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen:

  1. 1. Die Korrelation (R) ist wie folgt zu ermitteln

    ,

    wobei ex die Exponentialfunktion mit der Eulerschen Zahl e zur Basis bezeichnet;

  2. 2. anschließend ist das Gewicht (RW) unter Verwendung des Ergebnisses für den Wert der Korrelation wie folgt zu ermitteln:

    wobei bedeutet:

    N(x) die Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung;

    G(z) die inverse Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung;

  3. 3. anschließend ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:

(2) Der gewichtete Forderungsbetrag für Forderungen an kleine und mittlere Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, die die Anforderungen gemäß den §§ 97 und 118 erfüllen, kann nach § 74 Abs. 1 Z 5 berechnet werden.

(3) Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG, die durch Immobilien besichert sind, ist für die Korrelation ein Wert von R = 0,15 anzusetzen.

(4) Für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG ist für die Korrelation ein Wert von R = 0,04 anzusetzen, wenn

  1. 1. die Forderungen ausschließlich gegenüber natürlichen Personen bestehen;
  2. 2. die Kredite revolvierend, unbesichert und solange sie nicht in Anspruch genommen werden jederzeit und unbedingt vom Kreditinstitut kündbar sind;
  3. 3. die höchstzulässige Forderung an eine Einzelperson in dem Unterportfolio höchstens 100.000 Euro beträgt;
  4. 4. die Behandlung gemäß diesem Absatz nur auf Portfolios angewandt wird, die im Vergleich zu den durchschnittlichen Verlustraten, vor allem in den niedrigen PD-Bereichen, eine geringe Verlustratenvolatilität aufweisen und
  5. 5. die Behandlung den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios entspricht.

Bei einem besicherten Kreditrahmen in Verbindung mit einem Gehaltskonto muss die Anforderung an die Unbesichertheit gemäß Z 2 nicht erfüllt sein. In diesem Fall dürfen die Verwertungserlöse aus dieser Sicherheit bei der LGD-Schätzung nicht berücksichtigt werden.

(5) Für angekaufte Retail-Forderungen ist der gewichtete Forderungsbetrag gemäß Abs. 1 zu berechnen, wenn

  1. 1. die Mindestanforderungen gemäß § 58 erfüllt sind;
  2. 2. die Forderungen von einer dritten Partei gekauft wurden, zu der keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, und die Forderung des Kreditinstituts gegenüber dem Schuldner keinerlei Forderungen beinhaltet, an deren Zustandekommen das Kreditinstitut direkt oder indirekt beteiligt war;
  3. 3. die Forderungen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sind, wobei gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, keinesfalls in Betracht gezogen werden dürfen;
  4. 4. das ankaufende Kreditinstitut einen Anspruch auf alle Erträge aus den angekauften Forderungen oder einen Pro-rata-Anspruch auf diese Erträge hat und
  5. 5. das Portfolio der angekauften Retail-Forderungen hinreichend diversifiziert ist.

(6) Bei angekauften Retail-Forderungen können Kreditinstitute zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder teilweise Besicherungen durch persönliche Sicherheiten, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen gemäß den §§ 156 bis 179 behandeln.

(7) Bei gemischten Pools angekaufter Retail-Forderungen, haben Kreditinstitute von den in Abs. 1 bis 4 genannten Werten für die Korrelation jenen für die Gewichtung heranzuziehen, aus dem das höchste Gewicht resultiert, wenn sich das ankaufende Kreditinstitut durch Immobilien besicherte Forderungen und qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen gemäß Abs. 4 nicht von anderen Retail-Forderungen trennen kann.

(8) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank jährlich bis spätestens zum 31. Dezember die Verlustraten der qualifiziert revolvierenden Retail-Forderungen gemäß Abs. 4, der hypothekarisch besicherten Retail-Forderungen gemäß Abs. 2 sowie aller übrigen Retail-Forderungen schriftlich anzuzeigen.

Ausgefallene Forderungen

§ 76. Für ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG gilt:

  1. 1. Verwendet das Kreditinstitut den LGD-Wert gemäß § 69 ist der gewichtete Forderungsbetrag gleich Null und
  2. 2. verwendet das Kreditinstitut selbst geschätzte LGD-Werte, gilt

    Wobei ELBE die vom Kreditinstitut vorgenommene Schätzung der erwarteten Verluste aus der Forderung gemäß § 81 darstellt.

Beteiligungspositionen

§ 77. (1) Kreditinstitute können die gewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG nach dem einfachen Gewichtsansatz gemäß Abs. 3, dem PD/LGD Ansatz gemäß Abs. 4 oder unter Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 5 berechnen. Kreditinstitute können unterschiedliche Ansätze für Beteiligungspositionen auf unterschiedliche Portfolios verwenden, wenn intern verschiedene Ansätze angewendet werden und die entsprechenden Entscheidungen konsistent, nachvollziehbar und nicht dadurch motiviert sind, ein niedereres Mindesteigenmittelerfordernis zu erreichen. Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung berücksichtigen.

(2) Kreditinstitute können den gewichteten Forderungsbetrag für Beteiligungspositionen gegenüber Unternehmen, die Anbieter von Nebendienstleistungen sind, gemäß § 78 bestimmen.

(3) Kreditinstitute haben bei der Verwendung des einfachen Gewichtungsansatzes wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Für private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios ist ein Gewicht von 190 vH anzuwenden;
  2. 2. für börsengehandelte Beteiligungspositionen ist ein Gewicht von 290 vH anzuwenden;
  3. 3. für alle sonstigen Beteiligungspositionen ist ein Gewicht von 370 vH anzuwenden;
  4. 4. der gewichtete Forderungsbetrag ergibt sich wie folgt:

  5. 5. Kreditinstitute können Kassa-Short-Positionen und Derivate, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, mit Long-Positionen in der gleichen Aktie verrechnen, wenn diese Instrumente ausdrücklich als Hedgeposition für bestimmte Beteiligungen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten; andere Short-Positionen sind wie Long-Positionen zu behandeln, wobei das entsprechende Gewicht auf den absoluten Wert einer jeden Position anzuwenden ist; bei Laufzeitinkongruenzen ist dieselbe Methode anzuwenden wie bei Forderungen an Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG.

(4) Kreditinstitute haben bei der Verwendung des PD/LGD-Ansatzes die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 74 Abs. 1 zu berechnen. Verfügt das Kreditinstitut nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfallsdefinition gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG anzuwenden, ist auf die Gewichte ein Skalierungsfaktor von 1,5 anzuwenden. Auf der Ebene der einzelnen Forderung sind der erwartete Verlustbetrag und der gewichtete Forderungsbetrag in der Form nach oben hin begrenzt, dass die Summe aus dem mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbetrag und dem gewichteten Forderungsbetrag den 12,5-fachen Forderungswert nicht übersteigt.

(5) Bei Verwendung eines Value-at-Risk-Modells zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen haben die gewichteten Forderungsbeträge dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Kreditinstituts zu entsprechen. Der potenzielle Verlust ist bezogen auf die Differenz zwischen den vierteljährlichen Ertragsraten und einem angemessenen risikolosen Zinssatz bei einem einseitigen Konfidenzniveau von 99 vH auf der Basis einer langfristigen Zeitreihe für die Risikofaktoren, multipliziert mit 12,5, zu ermitteln. Die gewichteten Forderungsbeträge auf der Ebene der einzelnen Forderungen dürfen nicht geringer sein als die Summe der nach dem PD/LGD-Ansatz gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen minimalen gewichteten Forderungsbeträge und der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit 12,5 und berechnet auf der Grundlage der in den §§ 68 bis 72 genannten PD- und LGD-Werte.

Sonstige Aktiva

§ 78. (1) Für sonstige Aktiva gemäß § 22b Abs. 2 Z 7 BWG, ist der gewichtete Forderungsbetrag gleich dem Forderungswert.

(2) Beim Restwert eines Leasingobjekts ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen, wobei die Forderung für jedes Jahr zu berücksichtigen ist:

wobei t der Anzahl der Jahre der Leasingvertragsrestlaufzeit entspricht.

Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

§ 79. (1) Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages und des erwarteten Verlustbetrags jeden Investmentfonds entsprechend dessen tatsächlicher Zusammensetzung in die ihm zugrunde liegenden Forderungen zu zerlegen und diese einzeln zu berücksichtigen, wenn

  1. 1. dem Kreditinstitut alle dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen bekannt sind;
  2. 2. die Kriterien gemäß § 24 Abs. 2 erfüllt sind und
  3. 3. die Mindestanforderungen gemäß §§ 37 bis 64 auch auf die dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen eingehalten sind.

(2) Sind die Bedingungen des Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, nicht aber Abs. 1 Z 3, hat das Kreditinstitut

  1. 1. auf alle im Investmentfonds enthaltenen Beteiligungspositionen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG den einfachen Gewichtungsansatz gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Beteiligungspositionen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist und
  2. 2. auf alle anderen zugrunde liegenden Forderungen die Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. a) die Forderungen der entsprechenden Forderungsklasse zugeordnet werden und das Gewicht einer Stufe über der Bonitätsstufe erhalten, der sie normalerweise zugeordnet werden würden und
    2. b) Forderungen, die den schlechtesten Bonitätsstufen zugeordnet werden und damit ein Gewicht von 150 vH erhalten würden, ein Gewicht von 200 vH erhalten.

(3) Sind die Anforderungen gemäß § 24 Abs. 2 nicht erfüllt oder sind dem Kreditinstitut nicht alle dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen bekannt, so haben Kreditinstitute auf alle im Investmentfondsanteil enthaltenen Forderungen den einfachen Gewichtungsansatz für Beteiligungen gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Forderungen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist. Abweichend davon können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden, wenn die Richtigkeit der Berechnung und die Weitergabe an das Kreditinstitut in angemessener Weise sichergestellt sind. Dabei ist die in Abs. 2 genannte Methode anzuwenden.

Verwässerungsrisiko

§ 80. Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen an Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG und angekaufter Retail-Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG gemäß § 77 Abs. 1 zu berechnen. Der Forderungswert ist gemäß §§ 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD sind gemäß §§ 68 bis 72 zu bestimmen. Die effektive Restlaufzeit M ist gleich ein Jahr zu setzen. Ist das Verwässerungsrisiko einer Forderung unerheblich, braucht es nicht berücksichtigt zu werden.

Erwartete Verlustbeträge

§ 81. (1) Kreditinstitute haben zur Berechnung der erwarteten Verlustbeträge den Forderungswert gemäß §§ 65 bis 67 und die Risikoparameter PD und LGD gemäß §§ 68 bis 72 zu bestimmen.

(2) Der erwartete Verlustbetrag für Forderungen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 4 BWG ist wie folgt zu berechnen:

  1. 1. EL = PD × LGD, und
  2. 2. Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert;
  3. 3. werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht bei ausgefallenen Forderungen der erwartete Verlust der gemäß § 50 Z 8 ermittelten Schätzung der erwarteten Verluste für diese Forderung;
  4. 4. bei Forderungen, für die der gewichtete Forderungsbetrag gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 berechnet wird, ist ein erwarteter Verlustbetrag von Null anzusetzen; und
  5. 5. bei ausgefallenen Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG entspricht der erwartete Verlustbetrag der besten Schätzung des Kreditinstituts für den erwarteten Verlust aus der ausgefallenen Forderung.

    Restlaufzeit

    Kategorie 1

    Kategorie 2

    Kategorie 3

    Kategorie 4

    ausgefallene Forderungen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG

    Weniger als 2,5 Jahre

    0 vH

    0,4 vH

    2,8 vH

    8 vH

    50 vH

    2,5 Jahre oder mehr

    0 vH

    0,8 vH

    2,8 vH

    8 vH

    50 vH

(3) Der erwartete Verlust für Forderungen aus Spezialfinanzierungen, für die das Kreditinstitut den gewichteten Forderungsbetrag gemäß § 74 Abs. 3 ermittelt, ist gemäß folgender Tabelle zu bestimmen.

(4) Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag nach dem einfachen Gewichtungsansatz gemäß § 77 Abs. 3 berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag für die Beteiligungsposition wie folgt zu berechnen:

  1. 1. Erwarteter Verlustbetrag = EL × Forderungswert;
  2. 2. der erwartete Verlust für private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und für börsengehandelte Beteiligungspositionen beträgt 0,8 vH und
  3. 3. der erwartete Verlust für alle übrigen Beteiligungspositionen beträgt 2,4 vH.

(5) Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach dem PD/LGD Ansatz gemäß § 77 Abs. 4 berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag für die Beteiligungsposition gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berechnen.

(6) Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag nach einem internen Modell gemäß § 77 Abs. 5 berechnen, haben den erwarteten Verlustbetrag der Beteiligungsposition mit Null anzusetzen.

(7) Kreditinstitute haben den erwarteten Verlustbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berechnen.

(8) Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des erwarteten Verlustbetrages § 79 anzuwenden.

Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen

§ 82. Die Summe der nach § 81 Abs. 2, 3, 7 und 8 berechneten erwarteten Verlustbeträge ist von der Summe der für die entsprechenden Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen abzuziehen. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen gemäß § 68 Abs. 1 sind wie Wertberichtigungen zu behandeln. Erwartete Verlustbeträge für verbriefte Forderungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen im Zusammenhang mit diesen Forderungen sind nicht in diese Berechnung mit einzubeziehen.

3. Hauptstück

Kreditrisikominderung

1. Abschnitt

Besicherungen

§ 83. Kreditinstitute können unter Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß § 22g Abs. 4 und 5 BWG die in diesem Abschnitt anerkannten Besicherungen für die Zwecke der Kreditrisikominderung gemäß den § 22g bis 22h BWG verwenden.

1. Unterabschnitt

Dingliche Sicherheiten und Netting

Netting von Bilanzpositionen

§ 84. Kreditinstitute können das bilanzielle Netting wechselseitiger Forderungen des Kreditinstituts und des Kontrahenten ausschließlich bei gegenseitigen Barguthaben zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden. Ausschließlich bei Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Kreditinstituts können die gewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge aufgrund einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen geändert werden.

Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen

§ 85. Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, können die Auswirkungen bilateraler Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen mit einem Vertragspartner betreffen, berücksichtigen, wenn, unbeschadet der §§ 214 und 216, die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die Voraussetzungen gemäß den §§ 87 bis 89 erfüllen.

Methodenabhängige Anerkennungsfähigkeit von dinglichen Sicherheiten

§ 86. Beruht die Kreditrisikominderung auf dem Recht des Kreditinstituts auf Verwertung oder Einbehaltung von Aktiva, hängt die Zulässigkeit der Verwendung davon ab

  1. 1. ob die gewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Antrag berechnet werden;
  2. 2. ob in Bezug auf die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten die einfache oder umfassende Methode angewendet wird und
  3. 3. bei Pensions- und Wertpapier- und Warenleihgeschäften zusätzlich davon, ob die Transaktion im Handelsbuch verbucht wird oder nicht.

Finanzielle Sicherheiten

§ 87. (1) Kreditinstitute können die folgenden finanziellen Sicherheiten bei allen Ansätzen und Methoden als Besicherung zum Zwecke der Kreditrisikominderung verwenden:

  1. 1. Bareinlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut oder von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente;
  2. 2. von Zentralstaaten oder Zentralbanken ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating- oder Exportversicherungsagentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird;
  3. 3. von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
  4. 4. Schuldverschreibungen anderer Emittenten, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
  5. 5. Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur ein Kurzfrist-Rating erhalten haben, im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes kurzfristiger Forderungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
  6. 6. Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die an einem gemäß § 20b InvFG anerkannten Index eines geregelten Marktes notieren und die Voraussetzungen des § 209 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
  7. 7. Gold.

(2) Als Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken gemäß Abs. 1 Z 2 gelten auch:

  1. 1. Schuldverschreibungen von regionalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
  2. 2. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Zentralregierungen behandelt werden;
  3. 3. Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist, und
  4. 4. Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist.

(3) Als Schuldverschreibungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 3 gelten auch:

  1. 1. Schuldverschreibungen von regionalen Gebietskörperschaften, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes nicht wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
  2. 2. Schuldverschreibungen von öffentlichen Stellen, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Institute behandelt werden und
  3. 3. Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes nicht ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist.

Schuldverschreibungen von Instituten ohne Rating

§ 88. (1) Kreditinstitute können von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, für die kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn

  1. 1. diese an einer anerkannten Börse notiert sind;
  2. 2. sie vorrangig zu bedienen sind;
  3. 3. alle gleichrangigen und gerateten Titel des Instituts von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 zugeordnet wird;
  4. 4. dem kreditgebenden Kreditinstitut keine Hinweise vorliegen, dass für die Schuldverschreibung ein schlechteres Rating als das unter Z 3 genannte gerechtfertigt wäre und
  5. 5. die Liquidität der Schuldverschreibung nachweislich für die Zwecke der Kreditrisikominderung ausreicht.

(2) Liegen für ein Wertpapier zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, so hat das Kreditinstitut in Bezug auf Abs. 1 Z 2 bis 5 das Schlechtere von beiden zu verwenden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Ratings anerkannter Rating-Agenturen vor, sind die beiden Ratings zu verwenden, die zu den niedrigsten Gewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Gewichte unterschiedlich, so ist das höhere der beiden Gewichte anzuwenden.

Investmentfondsanteile

§ 89. (1) Kreditinstitute können Investmentfondsanteile bei allen Ansätzen und Methoden als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn

  1. 1. ihr Kurs täglich festgestellt wird und
  2. 2. der Investmentfonds nur in Titel investieren darf, die nach den §§ 87 und 88 anerkannt werden.

(2) Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung nicht entgegen.

Zusätzliche finanzielle Sicherheiten bei Verwendung der umfassenden Methode

§ 90. (1) Kreditinstitute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, können zusätzlich zu den in den §§ 87 bis 89 genannten Sicherheiten folgende finanzielle Sicherheiten als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

  1. 1. Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden;
  2. 2. Investmentfondsanteile, wenn:
    1. a) ihr Kurs täglich festgestellt wird und
    2. b) der Investmentfonds nur in Titel gemäß Z 1 und Titel, die gemäß §§ 87 und 88 verwendet werden können, investieren darf.

(2) Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht entgegen.

Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit für die Berechnungen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz

§ 91. Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können zusätzlich die Besicherungen gemäß §§ 92 bis 94 berücksichtigen.

Immobiliensicherheiten

§ 92. (1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden oder werden sollen, sowie gewerbliche Immobilien als Sicherheit verwenden, wenn

  1. 1. der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt; diese Anforderung schließt Situationen nicht mit ein, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen und
  2. 2. das Kreditnehmerrisiko nicht wesentlich von der Ertragskraft der Immobilie oder des Projektes abhängt, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen; als solches ist die Rückzahlung nicht wesentlich vom Cash Flow abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden.

(2) Für im Inland gelegene Wohnimmobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung. Für im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegene Wohnimmobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates von der Einhaltung dieser Anforderung absieht.

(3) Für im Inland gelegene gewerbliche Immobilien kommt die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung. Für im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegene gewerbliche Immobilien kommt die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates von der Einhaltung dieser Anforderung absieht.

(4) Für in einem Drittstaat gelegene Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien kommt Abs. 1 Z 2 dann nicht zur Anwendung, wenn die Rechtsordnung des entsprechenden Drittstaates eine entsprechende Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG vorsieht und von der Einhaltung dieser Anforderung abgesehen wird.

Forderungen

§ 93. Kreditinstitute können Forderungen aus unternehmensbezogenen Geschäften oder aus Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens einem Jahr zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wobei jene Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet werden, außer Betracht zu bleiben haben.

Sonstige Sachsicherheiten

§ 94. (1) Kreditinstitute können als sonstige Sachsicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

  1. 1. Kraftfahrzeuge;
  2. 2. Schiffe;
  3. 3. Flugzeuge;
  4. 4. Eisenbahnzüge;
  5. 5. Rohstoffe;
  6. 6. Maschinen und
  7. 7. Container.

(2) Die in Abs.1 genannten Gegenstände können nur dann als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn

  1. 1. für eine rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit liquide Märkte existieren;
  2. 2. allgemein anerkannte Marktpreise für die Sicherheit existieren und diese öffentlich verfügbar sind;
  3. 3. das Kreditinstitut nachweisen kann, dass nichts darauf hindeutet, dass die bei der Verwertung der Sicherheit erzielten Nettopreise wesentlich von den in Z 2 genannten Marktpreisen abweichen werden; und
  4. 4. die Erfüllung dieser Anforderungen angemessen dokumentiert und begründet ist.

Andere Arten von Besicherungen

§ 95. Kreditinstitute können als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

  1. 1. an das Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, wenn sie nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden;
  2. 2. an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete und abgetretene Lebensversicherungen und
  3. 3. von Drittinstituten ausgegebene Wertpapiere, die diese auf Anforderung zurückkaufen müssen.

2. Unterabschnitt

Persönliche Sicherheiten

Sicherungsgeber

§ 96. (1) Kreditinstitute können unabhängig vom gewählten Ansatz persönliche Sicherheiten folgender Sicherungsgeber zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

  1. 1. Zentralstaaten und Zentralbanken;
  2. 2. regionale Gebietskörperschaften;
  3. 3. multilaterale Entwicklungsbanken;
  4. 4. internationale Organisationen, wenn den gegen sie gerichteten Forderungen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird;
  5. 5. Öffentliche Stellen, wenn die an sie gerichteten Forderungen im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Institute oder Zentralregierungen behandelt werden;
  6. 6. Institute und
  7. 7. andere Unternehmen, einschließlich Mutter- und Tochterunternehmen sowie verbundener Unternehmen des Kreditinstituts, die
    1. a) von einer anerkannten Rating-Agentur ein Rating erhalten haben, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 zugeordnet wird oder
    2. b) wenn es sich um Kreditinstitute handelt, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln, über kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügen und laut internem Rating mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit angesetzt werden, die der Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht, die mit dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur verbunden wird, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 zugeordnet wird.

(2) Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln, können persönliche Sicherheiten eines Sicherungsgebers nur dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn für den Sicherungsgeber unter Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß §§ 37 bis 64 ein internes Rating erstellt wurde.

(3) Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten von Finanzinstituten gemäß Art. 4 Z 5 der RL 2006/48/EG zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn diese Finanzinstitute

  1. 1. von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden und
  2. 2. gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.

Double Default

§ 97. (1) Kreditinstitute können für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 persönliche Sicherheiten folgender Sicherungsgeber verwenden:

  1. 1. Institute;
  2. 2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 2 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG - BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006 und
  3. 3. Exportkreditagenturen.

(2) Kreditinstitute können für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 persönliche Sicherheiten nur dann verwenden, wenn der Sicherungsgeber

  1. 1. über ausreichende Sachkenntnis in der Vergabe persönlicher Sicherheiten verfügt;
  2. 2. einer der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zumindest gleichwertigen Aufsicht unterliegt oder zum Zeitpunkt der Stellung der persönlichen Sicherheit über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 entspricht;
  3. 3. zum Zeitpunkt der Stellung der persönlichen Sicherheit ein Rating mit einer PD erhalten hat, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 2 entspricht und
  4. 4. jederzeit über ein Rating mit einer PD verfügt, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest der Bonitätsstufe 3 entspricht.

(3) Im Falle einer persönlichen Sicherheit einer Exportkreditagentur darf die Sicherheit nicht durch eine ausdrückliche Haftung durch die Zentralregierung besichert sein.

Kreditderivate

§ 98. (1) Kreditinstitute können die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden:

  1. 1. Credit Default Swaps;
  2. 2. Total Return Swaps und
  3. 3. Credit Linked Notes, soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.

(2) Kreditinstitute können den Wert einer Absicherung eines Kredites durch einen Total Return Swap bei Verbuchung der Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag nur dann zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn der den Zahlungen gegenüberstehende Wertverlust der abgesicherten Forderung abgebildet wird.

Interne Sicherungsgeschäfte

§ 99. Kreditinstitute können interne Sicherungsgeschäfte gemäß § 195 für die Zwecke der Kreditrisikominderung verwenden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird. Erfüllt die Übertragung die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, kommen die für persönliche Sicherheiten geltenden Bestimmungen zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags und des erwarteten Verlustbetrags zur Anwendung.

2. Abschnitt

Mindestanforderungen

1. Unterabschnitt

Mindestanforderungen an Netting und Netting-Rahmenvereinbarungen

Netting

§ 100. Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen, mit Ausnahme von Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und anderen Kapitalmarkttransaktionen, verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Sie müssen auch bei Insolvenz des Kontrahenten in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;
  2. 2. das Kreditinstitut hat jederzeit zur Bestimmung der unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Lage zu sein;
  3. 3. das Kreditinstitut hat die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken zu überwachen und zu steuern und
  4. 4. das Kreditinstitut hat die betreffenden Forderungen auf Nettobasis zu überwachen und zu steuern.

Netting-Rahmenvereinbarungen

§ 101. Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte und andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Sie müssen auch bei Insolvenz des Kontrahenten in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;
  2. 2. die nicht ausgefallene Partei hat das Recht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz des Kontrahenten, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte unverzüglich zu beenden oder zu verrechnen;
  3. 3. ein Netting der Gewinne und Verluste aus den unter der Rahmenvereinbarung verrechneten Transaktionen ist möglich, so dass eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet und
  4. 4. die Mindestanforderungen gemäß § 102 sind erfüllt.

2. Unterabschnitt

Mindestanforderungen an sonstige dingliche Sicherheiten

Finanzielle Sicherheiten

§ 102. (1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung finanzielle Sicherheiten und Gold verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Zwischen der Bonität des Schuldners und dem Wert der Besicherung darf keine wesentliche positive Korrelation bestehen; vom Schuldner oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere sind nicht zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbar; dies gilt nicht für vom Schuldner selbst emittierte gedeckte Schuldverschreibungen gemäß den §§ 18 und 19, wenn diese als Besicherung für Pensionsgeschäfte anerkannt werden;
  2. 2. das Kreditinstitut hat alle vertraglichen und rechtlichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit des Sicherungsrechts im anzuwendenden Rechtssystem zu erfüllen und alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte einzuleiten;
  3. 3. das Kreditinstitut hat sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen zu überzeugen und diese Prüfung bei Bedarf zu wiederholen, um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten;
  4. 4. die Sicherheitenvereinbarungen müssen angemessen dokumentiert sein und verbindliche Vereinbarungen für die unverzügliche Verwertung der Sicherheiten vorsehen;
  5. 5. das Kreditinstitut hat zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten resultieren, auf solide Verfahren und Prozesse zurückzugreifen und
  6. 6. das Kreditinstitut hat über dokumentierte Vorschriften und Verfahren, aus denen ersichtlich ist, welche Arten von Sicherheiten bis zu welcher Höhe akzeptiert werden zu verfügen.

(2) Kreditinstitute haben den Marktwert der Besicherung zu ermitteln und regelmäßig neu zu bewerten. Diese Neubewertung hat mindestens alle sechs Monate sowie immer dann stattzufinden, wenn das Kreditinstitut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert erheblich gesunken ist.

(3) Wird die Sicherheit gemäß Abs. 1 von einem Dritten verwahrt, so muss eine gesonderte Verwahrung der Besicherung vertraglich vereinbart sein.

(4) Zusätzlich zu den Abs. 1 bis 3 hat für eine Anerkennung finanzieller Sicherheiten im Rahmen der einfachen Methode die Restlaufzeit der Besicherung mindestens der Restlaufzeit der Forderung zu entsprechen.

Immobiliensicherheiten

§ 103. (1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Immobiliensicherheiten verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Das Sicherungsrecht muss in allen zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar und ordnungsgemäß und rechtzeitig registriert sein;
  2. 2. das in den Vereinbarungen festgelegte Sicherungsrecht muss rechtswirksam sein und alle rechtlichen Anforderungen zur Begründung des Sicherungsrechts erfüllen;
  3. 3. die Sicherheitenvereinbarung und das ihr zugrunde liegende rechtliche Verfahren müssen das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten;
  4. 4. der Wert der gewerblichen Immobilien muss mindestens einmal jährlich, jener der Wohnimmobilien zumindest alle drei Jahre überprüft werden; sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, muss die Überprüfung häufiger stattfinden;
  5. 5. das Kreditinstitut hat die Arten von Wohn- und Gewerbeimmobilien, die als Besicherungen akzeptiert werden, samt der diesbezüglichen Grundsätze für die Kreditvergabe zu dokumentieren und
  6. 6. das Kreditinstitut muss über Verfahren verfügen, mit denen es überwacht, ob die als Sicherheit akzeptierte Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.

(2) Kreditinstitute können zur Überprüfung des Werts einer Immobilie gemäß Abs. 1 Z 4 und zur Feststellung der Notwendigkeit einer Neubewertung statistische Verfahren verwenden. Gibt es Hinweise darauf, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, ist die Überprüfung der Immobilienbewertung von einem unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen. Ein unabhängiger Sachverständiger hat über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig zu sein. Bei Krediten, die über drei Millionen Euro oder 5 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts hinausgehen, haben die Kreditinstitute die Immobilienbewertung mindestens alle drei Jahre von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Bewertung der Immobiliensicherheit

§ 104. (1) Die Immobilie ist von einem unabhängigen Sachverständigen höchstens zum Marktwert zu bewerten. In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strengere Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Sachverständigen höchstens zum Beleihungswert bewertet werden.

(2) Der Wert der Sicherheit ist der Markt- oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der in § 103 Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen herabzusetzen ist. Der Markt- oder Beleihungswert ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessenem Marketing im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen, von den Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte. Der Beleihungswert ist der Wert der Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wurde. Spekulative Elemente werden bei der Bestimmung des Beleihungswerts außer Acht gelassen.

Forderungen

§ 105. (1) Kreditinstitute können Forderungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Die rechtliche Vereinbarung über die Bereitstellung der Sicherheit ist unbedingt und hat den Anspruch des Kreditgebers auf die Erlöse zu gewährleisten;
  2. 2. das Kreditinstitut hat alle notwendigen Schritte einzuleiten, um die ortsüblichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte zu erfüllen;
  3. 3. es bestehen Rahmenbedingungen, die dem Kreditinstitut einen erstrangigen Anspruch auf die Sicherheit einräumen, wobei gesetzliche Vorzugspfandrechte bei der Beurteilung der Erstrangigkeit außer Betracht bleiben;
  4. 4. das Kreditinstitut hat sich von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen zu überzeugen;
  5. 5. die Sicherheitenvereinbarung ist angemessen dokumentiert und ermöglicht ein klares solides Verfahren für die unverzügliche Verwertung der Sicherheit;
  6. 6. die Prozesse des Kreditinstituts haben zu gewährleisten, dass alle zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers und zur unverzüglichen Verwertung der Sicherheit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
  7. 7. das Kreditinstitut muss berechtigt sein, bei Zahlungsschwierigkeiten oder Ausfall des Kreditnehmers die Forderungen ohne Zustimmung des Kreditnehmers zu verkaufen, auf andere Parteien zu übertragen oder anderweitig zu verwerten;
  8. 8. das Kreditinstitut hat über ein zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des Kreditrisikos der Forderungen zu verfügen; dabei müssen unter Anderem das Unternehmen, die Branche und die Arten von Kunden des Schuldners analysiert werden; verlässt sich das Kreditinstitut bei der Bestimmung des Kreditrisikos des Kunden auf die Angaben des Schuldners, ist dessen Kreditvergabepraxis auf ihre Solidität und Glaubwürdigkeit zu überprüfen;
  9. 9. das Ausmaß der Überdeckung der für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge heranzuziehenden Bemessungsgrundlage (C**) gemäß § 140 über den Wert der verpfändeten Forderungen hat allen wesentlichen Faktoren Rechnung zu tragen, einschließlich der Inkassokosten, der Konzentration innerhalb der einzelnen verpfändeten Forderungspools und möglicher Konzentrationsrisiken im Gesamtkreditbestand des Kreditinstituts, die nicht vom allgemeinen Risikomanagement des Kreditinstituts erfasst werden;
  10. 10. das Kreditinstitut hat die Forderungen fortlaufend zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen, ob Kreditauflagen und andere rechtliche Anforderungen erfüllt sind;
  11. 11. die von einem Schuldner verpfändeten oder abgetretenen Forderungen haben ausreichend diversifiziert und nicht übermäßig mit dem Schuldner korreliert zu sein; besteht eine hohe Korrelation, haben die damit verbundenen Risiken bei der Festlegung von Sicherheitsabschlägen für den Forderungsbetrag des Forderungspools als Ganzes berücksichtigt zu werden, und
  12. 12. das Kreditinstitut hat über ein dokumentiertes Verfahren für das Forderungsinkasso bei Zahlungsschwierigkeiten zu verfügen; die hierfür erforderlichen Einrichtungen haben vorhanden zu sein, auch wenn normalerweise der Schuldner für das Inkasso zuständig ist.

(2) Forderungen von mit dem Schuldner verbundenen Dritten, insbesondere solche von Tochtergesellschaften und Angestellten, werden nicht als Risiko mindernd anerkannt.

Wert der Forderungen

§ 106. Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge ist der Forderungswert der Forderungsbetrag.

Sonstige Sachsicherheiten

§ 107. Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung sonstige Sachsicherheiten verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Sicherungsvereinbarung muss in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein und das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten;
  2. 2. das Sicherungsrecht muss erstrangig sein, wobei bei der Beurteilung der Erstrangigkeit gesetzliche Vorzugspfandrechte außer Betracht bleiben;
  3. 3. der Wert der Sicherheit ist mindestens einmal jährlich zu überwachen; sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, hat die Überprüfung häufiger stattzufinden;
  4. 4. der Kreditvertrag oder damit zusammenhängende Sicherheitenvereinbarungen haben eine detaillierte Beschreibung der Sicherheiten und umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung zu enthalten;
  5. 5. die vom Kreditinstitut akzeptierten Arten von Sachsicherheiten und die Grundsätze und Verfahrensweisen, die es bei der Bestimmung der für den Kreditbetrag angemessenen Höhe der Sicherheitsarten anwendet, haben eindeutig aus den internen Kreditvergabevorschriften und -verfahren hervorzugehen;
  6. 6. die Kreditvergabegrundsätze müssen in Bezug auf die Transaktionsstruktur im Verhältnis zur Höhe des Kredits angemessene Anforderungen an die Sicherheiten enthalten, die
    1. a) die Möglichkeit einer raschen Verwertung der Sicherheit;
    2. b) die Fähigkeit der objektiven Feststellung eines Preises oder Marktwerts;
    3. c) die Wahrscheinlichkeit, mit der dieser Preis problemlos erzielt werden kann und
    4. d) die Volatilität oder eine repräsentative Variable der Volatilität des Sicherheitenwerts betreffen;
  7. 7. die Erst- und Neubewertung müssen jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung tragen, wobei bei mode- oder terminabhängigen Sicherheiten dem Faktor Zeit im Besonderen Rechnung zu tragen ist;
  8. 8. das Kreditinstitut muss das Recht haben, den Sicherungsgegenstand materiell zu prüfen; das Kreditinstitut hat über Verfahren für die Wahrnehmung seines Rechts auf materielle Prüfung zu verfügen und
  9. 9. das Kreditinstitut hat über Verfahren zu verfügen, mit denen es überwachen kann, ob der als Sicherheit akzeptierte Gegenstand angemessen gegen Schäden versichert ist.

Wert der sonstigen Sachsicherheiten

§ 108. Kreditinstitute haben den Sicherungsgegenstand zum Marktwert zu bewerten. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Eigentum eines veräußerungswilligen Verkäufers in das Eigentum eines kaufwilligen Käufers übergehen würde.

Andere Arten von Besicherungen

§ 109. (1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Bareinlagen bei einem Drittinstitut und von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten und die Verpfändung ist in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;
  2. 2. dem Drittinstitut wurde die Verpfändung oder Abtretung mitgeteilt;
  3. 3. das Drittinstitut darf aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen ausschließlich an das kreditgebende Kreditinstitut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts vornehmen und
  4. 4. die Verpfändung oder Abtretung ist uneingeschränkt und unwiderruflich.

(2) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Das betreffende Lebensversicherungsunternehmen ist ein Sicherungsgeber gemäß § 96;
  2. 2. die Lebensversicherung wurde an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten;
  3. 3. das betreffende Lebensversicherungsunternehmen wurde über die Verpfändung oder Abtretung in Kenntnis gesetzt und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen;
  4. 4. der Rückkaufswert der Versicherung ist nicht reduzierbar;
  5. 5. das kreditgebende Kreditinstitut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrages und unverzügliche Auszahlung des Rückkaufswerts;
  6. 6. das kreditgebende Kreditinstitut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;
  7. 7. die Laufzeit der Besicherung erstreckt sich über die gesamte Laufzeit des Kredits; endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Kreditverhältnisses, hat das Kreditinstitut sicherzustellen, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages dem Kreditinstitut als Sicherheit dient und
  8. 8. das Sicherungsrecht ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar.

Leasing

§ 110. Kreditinstitute können Forderungen aus Leasinggeschäften dann als durch das Leasingobjekt besichert ansehen, wenn

  1. 1. die Anforderungen gemäß §§ 103 bis 108 je nach Art des Leasingobjektes erfüllt sind;
  2. 2. der Leasinggeber hinsichtlich Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, dessen Alters und dessen geplanter Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement verfügt, einschließlich einer angemessenen Überwachung des Wertes der Sicherheit;
  3. 3. ein rechtlicher Rahmen existiert, der das Eigentum des Leasinggebers am Leasingobjekt und seine Fähigkeit, die Eigentumsrechte unverzüglich auszuüben, sicherstellt und
  4. 4. soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD ermittelt, die Differenz zwischen dem Wert des ungetilgten Betrages und dem Marktwert der Sicherheit den Kreditrisiko mindernden Effekt des Leasingobjekts nicht übersteigt.

3. Unterabschnitt

Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten

Anforderungen an alle persönlichen Sicherheiten

§ 111. Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Besicherung ist unmittelbar;
  2. 2. der Besicherungsumfang ist eindeutig festgelegt;
  3. 3. die Besicherung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar und
  4. 4. der Besicherungsvertrag enthält keine Bedingung, deren Erfüllung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die
    1. a) dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde;
    2. b) bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die tatsächlichen Kosten der Besicherung erhöhen würde;
    3. c) den Sicherungsgeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, davor schützen könnte, unverzüglich zahlen zu müssen oder
    4. d) es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Besicherung zu verkürzen.

Operationelle Anforderungen

§ 112. (1) Kreditinstitute haben über Systeme zu verfügen, mit denen durch den Einsatz von persönlichen Sicherheiten bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden.

(2) Kreditinstitute haben das Zusammenwirken der beim Einsatz von persönlichen Sicherheiten verfolgten Strategie einerseits und dem Management des Gesamtrisikoprofils andererseits nachvollziehbar darzustellen.

Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen

§ 113. (1) Ist eine Forderung durch eine persönliche Sicherheit besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft

  1. 1. eines Zentralstaats oder einer Zentralbank;
  2. 2. einer regionalen Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden;
  3. 3. einer multilateralen Entwicklungsbank, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes das Gewicht Null erhält oder
  4. 4. einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden

abgesichert ist, so kann diese Forderung unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 behandelt werden, als wäre sie durch eine persönlichen Sicherheit einer der genannten Stelle besichert.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 gelten folgende Anforderungen:

  1. 1. die Rückbürgschaft muss sämtliche Kreditrisiken der Forderung abdecken;
  2. 2. die unmittelbare persönliche Sicherheit und die Rückbürgschaft müssen die in den §§ 111, 112 und 114 genannten Anforderungen erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht unmittelbar sein muss und
  3. 3. das Kreditinstitut kann die Wirksamkeit der Besicherung jederzeit nachweisen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Haftung der betreffenden Stelle.

(3) Kreditinstitute können Forderungen, für die eine Rückbürgschaft einer anderen als der in Abs. 1 genannten Stellen vorliegt, gemäß Abs. 1 behandeln, wenn die Rückbürgschaft der Forderung ihrerseits unmittelbar durch eine der in Abs. 1 genannten Stellen gegeben ist und die Anforderungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind.

Zusätzliche Anforderungen für persönliche Sicherheiten, die keine Kreditderivate sind

§ 114. (1) Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten, die keine Kreditderivate sind, zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn zusätzlich zu den §§ 111 und 112 folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Nach dem die Haftung auslösenden Ausfall oder dem Zahlungsversäumnis des Kontrahenten hat das kreditgebende Kreditinstitut das Recht, den Sicherungsgeber unverzüglich für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen;
  2. 2. die Zahlung des Sicherungsgebers steht nicht unter dem Vorbehalt, dass das kreditgebende Kreditinstitut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss;
  3. 3. die persönliche Sicherheit ist eine schriftlich vom Sicherungsgeber eingegangene Verpflichtung und
  4. 4. die persönliche Sicherheit umfasst alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat; sind bestimmte Zahlungsarten von der persönlichen Sicherheit ausgenommen, so ist der anerkannte Besicherungsbetrag entsprechend herabzusetzen.

(2) Im Fall persönlicher Sicherheiten zur Deckung von Hypothekardarlehen für Wohnzwecke müssen die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 2 und § 111 Z 4 lit. c lediglich innerhalb eines Gesamtzeitraums von 24 Monaten erfüllt werden.

Zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Bürgschaftsprogramme

§ 115. Bei persönlichen Sicherheiten, die im Rahmen von für diesen Zweck von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates anerkannten Bürgschaftsprogrammen oder den unter § 113 Abs. 1 genannten Stellen bereitgestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft dieser Stellen vorliegt, sind die Anforderungen gemäß § 114 Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfüllt, wenn

  1. 1. das kreditgebende Kreditinstitut einen Anspruch gegen den Sicherungsgeber auf eine unverzügliche vorläufige Zahlung proportional zur Deckung durch die persönliche Sicherheit hat, deren Höhe durch eine solide Schätzung der wirtschaftlichen Verluste, die dem kreditgebenden Kreditinstitut entstehen dürften, ermittelt wird, wozu auch die Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden oder
  2. 2. die persönliche Sicherheit nachweislich vor Verlusten schützt; dazu zählen auch Verluste, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden und dies eine solche Behandlung rechtfertigt.

Zusätzliche Anforderungen für Kreditderivate

§ 116. Kreditinstitute können ein Kreditderivat zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn zusätzlich zu den §§ 111 und 112 folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse haben jedenfalls zu umfassen:
    1. a) das Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses geltenden Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums zu erbringen;
    2. b) die Insolvenz, die Zahlungsunfähigkeit oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung seiner Schulden oder dessen schriftliche Erklärung, generell nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse und
    3. c) die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt;
  2. 2. bei Kreditderivaten, die einen Barausgleich ermöglichen, muss ein solides Bewertungsverfahren für zuverlässige Verlustschätzungen vorhanden sein, für die Bewertung des zugrunde liegenden Aktivums nach dem Kreditereignis muss ein klar definierter Zeitraum gegeben sein;
  3. 3. setzt die Erfüllung des Vertrags das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung des zugrunde liegenden Aktivums an den Sicherungsgeber voraus, so hat aus den Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums hervorzugehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden kann;
  4. 4. es hat eindeutig festgelegt zu sein, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, wobei diese Entscheidung nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen darf und
  5. 5. der Käufer der Besicherung muss das Recht haben, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren.

(2) Umfassen die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse keine Neustrukturierung des zugrunde liegenden Aktivums im Sinne von Abs. 1 Z 1 lit. c, kann die Besicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des anerkannten Werts gemäß § 146 zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden.

Inkongruenzen

§ 117. Eine Inkongruenz zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Referenzaktivum des Kreditderivats oder zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn

  1. 1. das Referenzaktivum (das Aktivum), anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, dem zugrunde liegenden Aktivum im Rang gleich- oder nachgestellt ist und
  2. 2. das zugrunde liegende Aktivum und das Referenzaktivum (das Aktivum), anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, als Verpflichteten dieselbe juristische Person haben und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall- oder Vorfälligkeitsklauseln beinhalten.

Double Default

§ 118. Kreditinstitute können persönliche Sicherheiten für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 verwenden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Die zugrunde liegende Verpflichtung ist eine Forderung an
    1. a) ein Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 BWG mit Ausnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 2 VAG;
    2. b) eine Regionalregierung, eine Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle, die im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes nicht als Forderung an eine Zentralregierung behandelt wird oder
    3. c) eine Retail-Forderung an ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 BWG;
  2. 2. der abgesicherte Schuldner gehört nicht der gleichen Forderungsklasse an wie der Sicherungsgeber;
  3. 3. die Forderung ist durch eines der folgenden Instrumente besichert:
    1. a) auf einzelne Adressen bezogene Derivate ohne Sicherheitsleistung oder auf einzelne Adressen bezogene Haftungen;
    2. b) Forderungskorbprodukte, bei denen der erste Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst, wobei § 74 Abs. 1 Z 5 auf die Forderung im Forderungskorb angewendet wird, das den niedrigsten gewichteten Forderungsbetrag aufweist;
    3. c) Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst, wobei diese Absicherung nur dann für die Zwecke des § 74 Abs. 1 Z 5 berücksichtigt werden kann, wenn ebenfalls eine für die Zwecke der Kreditrisikominderung zulässige Absicherung für den (n-1)ten Ausfall vorliegt oder (n-1) der im Korb befindlichen Werte bereits ausgefallen sind; in diesem Fall wird § 74 Abs. 1 Z 5 auf jene Forderung im Forderungskorb angewendet, die den niedrigsten gewichteten Forderungsbetrag aufweist;
  4. 4. die persönliche Sicherheit erfüllt die Anforderungen gemäß der §§ 111, 112, 114, 116 und 117;
  5. 5. das der Forderung vor Anwendung des § 74 Abs. 1 Z 5 zugeordnete Gewicht berücksichtigt noch keinen Aspekt der persönlichen Sicherheit;
  6. 6. das Kreditinstitut hat einen Anspruch auf Zahlung des Sicherungsgebers, ohne zuvor rechtliche Schritte zur Betreibung der Zahlung beim Kontrahenten einleiten zu müssen;
  7. 7. das Kreditinstitut hat sich von der Bereitschaft des Sicherungsgebers zur umgehenden Zahlung zu überzeugen;
  8. 8. die erworbene persönliche Sicherheit hat alle bei der besicherten Forderung erlittenen Verluste, die auf im Vertrag bestimmte Kreditereignisse zurückzuführen sind, abzudecken;
  9. 9. ist eine persönliche Sicherheit in der Form vereinbart, dass der Sicherungsgeber sich zur Leistung eines Darlehens, einer Anleihe oder einer Eventualverpflichtung verpflichtet, so hat hinsichtlich dieser Leistung Rechtssicherheit zu bestehen; beabsichtigt ein Kreditinstitut anstelle der zugrunde liegenden Forderung eine andere Verbindlichkeit zu liefern, so ist sicher zu stellen, dass diese Verbindlichkeit ausreichend liquide ist, so dass sicher gestellt ist, dass das Kreditinstitut die Möglichkeit hätte, die Verbindlichkeit zum Zweck der vertragsmäßigen Lieferung zu erwerben;
  10. 10. die Sicherungsvereinbarung ist schriftlich abgeschlossen;
  11. 11. das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Ermittlung eines übermäßigen Korrelationsrisikos zwischen der Bonität des Sicherungsgebers und dem abgesicherten Kreditnehmer zu verfügen, das darauf beruht, dass ihr Geschäftsergebnis von gemeinsamen Faktoren abhängig ist, die über den systematischen Risikofaktor hinausgehen und
  12. 12. bei der Absicherung des Verwässerungsrisikos angekaufter Forderungen darf der Verkäufer der erworbenen Forderung nicht derselben Forderungsklasse angehören wie der Sicherungsgeber.

3. Abschnitt

Effekt der Kreditrisikominderung

1. Unterabschnitt

Allgemeines

§ 119. Wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 83 bis 118 erfüllt werden, können Kreditinstitute die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz und die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz nach Maßgabe dieses Abschnitts ändern.

Barmittel, Wertpapiere und Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts

§ 120. Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäftes oder eines Wertpapier- oder Warenverleihgeschäftes erworben, geliehen oder entgegengenommen werden, werden wie eine Besicherung behandelt. Der Effekt der Kreditrisikominderung richtet sich nach den für die entsprechenden Besicherungen vorgesehenen Bestimmungen.

Credit Linked Notes

§ 121. Anlagen in Credit Linked Notes, die von dem kreditgebenden Kreditinstitut ausgegeben werden, können wie Barsicherheiten behandelt werden.

Netting von Bilanzpositionen

§ 122. Darlehen und Einlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut, bei denen ein bilanzielles Netting zulässig ist, können wie Barsicherheiten behandelt werden.

2. Unterabschnitt

Netting-Rahmenvereinbarungen

Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen

§ 123. (1) Kreditinstitute können den vollständig angepassten Forderungswert einer Forderung (E*), die einer zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegt, unter sinngemäßer Anwendung der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten gemäß §§ 131 bis 139 berechnen, insoweit in den §§ 124 bis 127 nichts anderes bestimmt ist. Alternativ dazu kann das Kreditinstitut bei den genannten Geschäften, insoweit es sich um keine Derivate handelt, und bei Lombardkrediten, die unter eine bilaterale Netting-Rahmenvereinbarung fallen, ein internes Modell gemäß § 128 verwenden.

(2) Zum Zweck der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ist der vollständig angepasste Forderungswert (E*) der Forderungswert der Forderung an den Kontrahenten gemäß den §§ 124 bis 128, die aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Transaktionen resultieren. Wird zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses ein internes Modell gemäß § 128 verwendet, so sind zu diesem Zweck jeweils die Modellergebnisse des vorangehenden Handelstages heranzuziehen.

Nettoposition von Waren und Wertpapieren

§ 124. (1) Die Nettoposition von Wertpapieren oder Waren wird dadurch ermittelt, dass vom Gesamtwert der unter der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Wertpapiere oder Waren ein und derselben Art der Gesamtwert der im Rahmen der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen Wertpapiere oder Waren dieser Art abgezogen wird. Wertpapiere ein und derselben Art sind Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am gleichen Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen Verwertungszeiträume gemäß §§ 132 bis 138 gelten.

(2) Die Nettoposition für jede einzelne Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung wird dadurch ermittelt, dass vom Gesamtwert der unter der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautetenden Wertpapiere zuzüglich dem Betrag in Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde, der Gesamtwert der unter der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen und auf diese Währung lautenden Wertpapiere zuzüglich dem Betrag in Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde, abgezogen wird.

Volatilitätsanpassung

§ 125. Die für eine bestimmte Art von Wertpapier- oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung wird auf die positive oder auch negative Nettoposition für Wertpapiere dieser Art angewendet.

Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko

§ 126. Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) auf die positive oder negative Nettoposition in jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung anzuwenden.

Angepasster Forderungswert

§ 127. Kreditinstitute haben den angepassten Forderungswert E* wie folgt zu berechnen:

wobei bedeutet:

E Wenn die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz berechnet werden, der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme; wenn die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Bestimmungen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes berechnet werden, der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme

C der Wert der Wertpapiere oder Waren, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder entgegengenommen werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen oder entgegengenommen werden

Efx die positive oder negative Nettoposition in einer anderen Währung als der Verrechnungswährung der Vereinbarung, die gemäß § 124 Abs. 2 ermittelt wird

Hsec die für eine bestimmte Art von Wertpapier angemessene Volatilitätsanpassung

Hfx die Wechselkursvolatilitätsanpassung

E* der vollständig angepasste Forderungswert.

Internes Modell

§ 128. (1) Kreditinstitute, die ein internes Modell gemäß § 22g Abs. 8 BWG für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswertes (E*) verwenden, der sich aus der Anwendung einer annerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate handelt, ergibt, haben jedenfalls die Kriterien der Abs. 2 bis 7 zu erfüllen. Die internen Modelle können auch für Lombardkredite verwendet werden, wenn diese unter eine bilaterale Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen gemäß den §§ 258 bis 261 erfüllen.

(2) Kreditinstitute haben das interne Modell durchgehend auf alle Kontrahenten und Wertpapiere anzuwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen Volatilitätsanpassungen gemäß den §§ 123 bis 127 vorgenommen werden können.

(4) Die Systeme, mit denen die Risken der Geschäfte, die unter Netting-Rahmenvereinbarung fallen, gesteuert werden, müssen konzeptionell solide sein und korrekt angewendet werden. Das Modell hat dabei jedenfalls die Anforderungen gemäß § 254 Abs. 4 und 5 und § 255 sowie die nachfolgenden qualitativen Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Das interne Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an das höhere Management des Kreditinstituts;
  2. 2. das Kreditinstitut hat eine eigene Organisationseinheit zur Risikoüberwachung, die von den Handelsabteilungen unabhängig ist und dem höheren Management unmittelbar Bericht erstattet; diese Organisationseinheit ist für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagements des Kreditinstituts zuständig, erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten;
  3. 3. die von dieser Organisationseinheit erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Verringerung übernommener Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen;
  4. 4. das Kreditinstitut beschäftigt in dieser Organisationseinheit eine ausreichende Zahl qualifizierter, für die Anwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter;
  5. 5. das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und zur Gewährleistung der dazugehörigen Kontrollen;
  6. 6. die Modelle des Kreditinstituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Rückvergleiche der Ergebnisse mit den Daten von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann;
  7. 7. das Kreditinstitut führt im Rahmen eines Krisentest-Programms in regelmäßigen Abständen Tests durch, deren Ergebnisse von dem höheren Management geprüft und in den festgelegten Grundsätzen und Grenzwerten berücksichtigt werden;
  8. 8. die interne Revision hat regelmäßig das Risikomesssystem zu überprüfen, wobei diese Prüfung sowohl die Tätigkeiten der Organisationseinheit gemäß Z 1 als auch der Handelsabteilungen umfasst und
  9. 9. die interne Revision unterzieht das Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung.

(5) Die verwendeten Modelle müssen nachfolgenden quantitativen Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Die Berechnung erfolgt mindestens einmal pro Tag;
  2. 2. es besteht ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 vH;
  3. 3. die Annahme eines Verwertungszeitraums von fünf Tagen, außer bei Geschäften, bei denen es sich nicht um Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird;
  4. 4. ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, außer in Fällen, in denen aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerechtfertigt ist und
  5. 5. die Daten werden zumindest alle drei Monate aktualisiert.

(6) Kreditinstitute dürfen bei ihrem internen Modell innerhalb der einzelnen Risikokategorien und kategorieübergreifend empirische Korrelationen verwenden, wenn das zur Messung der Korrelationen eingesetzte System solide ist.

(7) Bei der Verwendung eines internen Modells wird der vollständig angepasste Forderungswert (E*) nach folgender Formel berechnet, wobei die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstages verwendet werden:

wobei bedeutet:

E Wenn die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz berechnet werden, der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme; wenn die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Bestimmungen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes berechnet werden, der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme

C der aktuelle Wert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder entgegengenommen werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen oder entgegengenommen werden

3. Unterabschnitt

Sonstige dingliche Sicherheiten

Finanzielle Sicherheiten

§ 129. (1) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, können für die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode wählen.

(2) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, haben durchgängig die umfassende Methode anzuwenden.

Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

§ 130. (1) Bei der Verwendung der einfachen Methode sind die zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanziellen Sicherheiten zum Marktwert gemäß § 102 Abs. 1 bis 3 anzusetzen.

(2) Das Gewicht, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderung des Kreditgebers an den Sicherungsgeber zu vergeben wäre, wird dem durch den Marktwert der zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Besicherung gedeckten Forderungsteilen zugeteilt. Das Gewicht des besicherten Teils beträgt, insoweit in den Abs. 3 bis 5 nicht Anderes bestimmt ist, mindestens 20 vH. Der restliche Teil der Forderung erhält das Gewicht, das nach den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes für eine unbesicherte Forderung an den Kontrahenten anzusetzen ist.

(3) Bei Pensions- und Wertpapierleihgeschäften erhält der besicherte Teil der Forderung aus Geschäften gemäß § 138 ein Gewicht von 0 vH. Handelt es sich bei dem Kontrahenten um keinen wesentlichen Marktteilnehmer gemäß § 138 Abs. 1 Z 7, so ist ein Gewicht von 10 vH anzusetzen.

(4) Bei OTC-Instrumenten mit einer täglichen Marktbewertung, die durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente besichert sind und deren Forderungswert täglich gemäß den §§ 233 bis 261 bestimmt wird, ist für den besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 0 vH anzusetzen, wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt. Sind die Geschäfte durch Schuldverschreibungen

  1. 1. von Zentralstaaten oder Zentralbanken;
  2. 2. von Gebietskörperschaften, die nach dem Kreditrisiko-Standardansatz wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;
  3. 3. multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist; oder
  4. 4. internationaler Organisationen, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist;

abgesichert, so wird für den besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 10 vH angesetzt.

(5) Für sonstige Forderungen kann dem besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 0 vH zugeordnet werden, wenn die Forderung und die Sicherheit auf die gleiche Währung lauten und die Sicherheit

  1. 1. aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument besteht oder
  2. 2. aus Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 besteht, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist und auf deren Marktwert ein Abschlag in Höhe von 20 vH vorgenommen wird.

Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

§ 131. (1) Verwendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten, so ist bei der Bewertung der finanziellen Sicherheit deren Marktwert einer Volatilitätsanpassung zu unterziehen, wobei Währungsinkongruenzen angemessen zu berücksichtigen sind.

(2) Bei OTC-Instrumenten, die unter eine zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannte Netting-Rahmenvereinbarung fallen, ist eine zusätzliche Anpassung für die Wechselkursvolatilität vorzunehmen, wenn die Sicherheit auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lautet. Werden Geschäfte, die unter eine anerkannte Netting-Rahmenvereinbarung fallen, in mehreren unterschiedlichen Währungen abgewickelt, ist eine einzige Volatilitätsanpassung für die Wechselkursvolatilität dieses Geschäft vorzunehmen.

Volatilitätsanpassung des Werts der finanziellen Sicherheit

§ 132. (1) Kreditinstitute haben mit Ausnahme von Geschäften, die unter eine zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannte Netting-Rahmenvereinbarungen fallen, den volatilitätsangepassten Wert der zu berücksichtigenden Sicherheit nach folgender Formel zu berechnen:

  1. 1. CVA = C × (1-HC-Hfx),
  2. 2. der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Forderung wird nach folgender Formel berechnet:

    EVA = E x (1+HE), bei OTC-Instrumenten gilt: EVA = E,

  3. 3. so dass der vollständig angepasste Forderungswert, der sowohl der Volatilität als auch den Risiko mindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt berechnet wird:

    E* = max {0, [EVA - CVAM]},

    wobei bedeutet:

    E der Forderungswert, der nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem internen Ratings basierenden Ansatz zu verwenden wäre, wäre die Forderung unbesichert; zu diesem Zweck müssen Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes berechnen, für den Forderungswert von in Anlage 1 zu § 22 BWG aufgeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in § 22a Abs. 2 Z 2 BWG genannten jeweiligen prozentualen Anteile 100 vH des Werts ansetzen; ebenso müssen Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, bei der Berechnung des Forderungswerts der in § 65 Abs. 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 vH zu Grunde legen.

    EVA der volatilitätsangepasste Forderungswert

    CVA der volatilitätsangepasste Wert der Sicherheit

    CVAM gleich CVA plus weiterer Anpassungen für etwaige Laufzeiteninkongruenzen gemäß den §§ 151 bis 153

    HE die nach den §§ 132 bis 138 berechnete, der Forderung (E) angemessene Volatilitätsanpassung

    HC die nach den §§ 132 bis 138 berechnete, der Sicherheit angemessene Volatilitätsanpassung

    Hfx die nach den §§ 132 bis 138 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene Volatilitätsanpassung

    E* der vollständig angepasste Forderungswert, der der Volatilität und dem Risiko mindernden Effekt der Sicherheit Rechnung trägt.

(2) Kreditinstitute können die Volatilitätsanpassungen entweder basierend auf der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß § 134 oder basierend auf eigenen Schätzungen gemäß § 135 berechnen. Verwendet ein Kreditinstitut die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode, so ist diese mit Ausnahme von unwesentlichen Portfolios, auf sämtliche finanziellen Sicherheiten anzuwenden. Setzt sich die Sicherheit aus mehreren zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannten Titeln zusammen, so ergibt sich die Gesamtvolatilitätsanpassung aus der gewichteten Summe der Volatilitätsanpassungen für jeden einzelnen Titel der Besicherung. Die Gesamtvolatilität berechnet sich wie folgt:

wobei bedeutet:

ai der Anteil des Titels an der Besicherung

Hi die für den entsprechenden Titel ermittelte Volatilitätsanpassung.

Heraufskalierung der Volatilitätsanpassung

§ 133. Erfolgt eine Neubewertung seltener als einmal täglich, haben Kreditinstitute eine entsprechend größere Volatilitätsanpassung durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß §§ 134 und 135 mit Hilfe der nachfolgenden Formel vorzunehmen:

wobei bedeutet:

H die vorzunehmende Volatilitätsanpassung

Standardisierte Volatilitätsanpassung

§ 134. (1) Kreditinstitute haben unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung die in den folgenden Tabellen genannten Volatilitätsanpassungen vorzunehmen, wobei sich die Bonitätsstufen durch Zuordnung im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ergeben. Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und Wertpapierleihgeschäften fünf Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen zehn Handelstage.

Mit dem Rating der Schuld-verschrei-bung verknüpfte Bonitäts-stufe

Rest-laufzeit

Volatilitätsanpassung für Schuld-verschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 2 genannten Emittenten

Volatilitätsanpassung für Schuld-verschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 3 und Z 4 genannten Emittenten

  

Verwer-tungszeit-raum 20 Tage (vH)

Verwer-tungszeit-raum 10 Tage (vH)

Verwert-ungszeit-raum 5 Tage (vH)

Verwer-tungszeit-raum 20 Tage (vH)

Verwer-tungszeit-raum 10 Tage (vH)

Verwert-ungszeit-raum 5 Tage (vH)

1

≤ 1 Jahr

0,707

0,5

0,354

1,414

1

0,707

 

>1 ≤ 5 Jahre

2,828

2

1,414

5,657

4

2,828

 

> 5 Jahre

5,657

4

2,828

11,314

8

5,657

2-3

≤ 1Jahr

1,414

1

0,707

2,828

2

1,414

 

>1 ≤ 5 Jahre

4,243

3

2,121

8,485

6

4,243

 

> 5 Jahre

8,485

6

4,243

16,971

12

8,485

4

≤ 1Jahr

21,213

15

10,607

N/A

N/A

N/A

 

>1 ≤ 5 Jahre

21,213

15

10,607

N/A

N/A

N/A

 

> 5 Jahre

21,213

15

10,607

N/A

N/A

N/A

Mit dem Rating einer kurzfris-tigen Schuld-verschrei-bung verknüpfte Bonitäts-stufe

 

Volatilitätsanpassung für Schuldverschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 2 genannten Emittenten mit Kurzfrist-Rating

Volatilitätsanpassung für Schuldverschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 3 und Z 4 genannten Emittenten mit Kurzfrist-Rating

  

Verwertungszeitraum 20 Tage (vH)

Verwertungszeitraum 10 Tage (vH)

Verwertungszeitraum 5 Tage (vH)

Verwertungszeitraum 20 Tage (vH)

Verwertungszeitraum 10 Tage (vH)

Verwertungszeitraum 5 Tage (vH)

1

 

0,707

0,5

0,354

1,414

1

0,707

2-3

 

1,414

1

0,707

2,828

2

1,414

Sonstige Arten von Sicherheiten und Forderungen

 

Verwertungszeitraum 20 Tage (vH)

Verwertungszeitraum 10 Tage (vH)

Verwertungszeitraum

5 Tage (vH)

Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen

21,213

15

10,607

Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen

35,355

25

17,678

Barmittel

0

0

0

Gold

21,213

15

10,607

Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen

Verwertungszeitraum 20 Tage (vH)

Verwertungszeitraum 10 Tage (vH)

Verwertungszeitraum 5 Tage (vH)

11,314

8

5,657

(2) Kreditinstitute haben bei nicht zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäftes veräußert oder verliehen werden, die gleiche Volatilitätsanpassung vorzunehmen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten aber an einer anerkannten Börse notiert sind.

(3) Kreditinstitute haben bei zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässigen Investmentfondsanteilen eine Volatilitätsanpassung vorzunehmen, die dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen entspricht, der unter Berücksichtigung des in Abs. 1 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte gelten würde, in die der Fonds investiert hat. Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Kreditinstitut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.

(4) Bei Schuldverschreibungen von Instituten, für die kein Rating vorliegt und die gemäß § 88 Abs. 1 zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Rating mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.

Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen

§ 135. (1) Kreditinstitute können bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen ihre eigenen Schätzungen verwenden, wenn das Kreditinstitut die quantitativen Kriterien gemäß § 136 und die qualitativen Kriterien nach § 137 erfüllt.

(2) Für Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur schlechter als Investment Grade beurteilt werden, und für sonstige zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanzielle Sicherheiten ist die Volatilitätsanpassungen für jeden Einzeltitel zu ermitteln.

(3) Bei Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur als Investment Grade oder besser eingestuft werden, kann das Kreditinstitut für jede Wertpapierkategorie Volatilitätsschätzungen vornehmen. Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien hat das Kreditinstitut

  1. 1. der Art des Emittenten;
  2. 2. dem Rating der Wertpapiere und
  3. 3. der Restlaufzeit und der modifizierten Duration der Wertpapiere

Rechnung zu tragen. Volatilitätsschätzungen müssen für die Wertpapiere, die das Kreditinstitut in eine Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ sein.

(4) Kreditinstitute dürfen Korrelationen zwischen der unbesicherten Forderung, der Sicherheit und den Wechselkursen bei der Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz nicht berücksichtigen.

Quantitative Anforderungen an eigene Volatilitätsanpassungen

§ 136. (1) Kreditinstitute haben der Schätzung der Volatilitätsanpassungen ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 vH zugrunde zu legen.

(2) Bei besicherten Kreditvergaben ist grundsätzlich ein Verwertungszeitraum von 20 Handelstagen, bei Pensionsgeschäften, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und Wertpapierleihgeschäften von fünf Handelstagen und bei sonstigen Kapitalmarkttransaktionen von zehn Handelstagen zugrunde zu legen.

(3) Kreditinstitute können die Volatilitätsanpassungen unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer als der in Abs. 2 vorgegebenen Verwertungszeiträume schätzen, wobei in diesem Fall für das betreffende Geschäft mit nachstehender Formel der Verwertungszeitraum (TN) gemäß Abs. 2 entsprechend herauf- oder herabzuskalieren ist:

wobei bedeutet:

(4) Kreditinstitute haben der mangelnden Liquidität von Aktiva geringerer Qualität ausreichend Rechnung zu tragen. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Besicherung, so wird der Verwertungszeitraum verlängert. Kreditinstitute haben festzustellen, ob die Daten die potenzielle Volatilität einer finanziellen Sicherheit unterschätzen. Wird ein solcher Fall festgestellt, sind geeignete Krisentests vorzunehmen.

(5) Der historische Beobachtungszeitraum für die Ermittlung der Volatilitätsanpassungen hat mindestens ein Jahr zu betragen. Bei Kreditinstituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, hat der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr zu betragen. Die gewichtete durchschnittliche Zeitverzögerung der einzelnen Beobachtungen darf in diesem Fall nicht weniger als sechs Monate betragen. Im Fall eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität hat das Kreditinstitut die Volatilitätsanpassung unter Zugrundlegung eines entsprechend kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen.

(6) Kreditinstitute haben die Daten regelmäßig, mindestens aber alle drei Monate, zu aktualisieren und bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu zu überprüfen. Die Volatilitätsanpassungen werden mindestens alle drei Monate neu berechnet.

Qualitative Anforderungen an eigene Volatilitätsanpassungen

§ 137. (1) Kreditinstitute haben die Volatilitätsschätzungen im täglichen Risikomanagement, auch in Bezug auf seine internen Risikolimits, zu verwenden. Ist der Verwertungszeitraum, den das Kreditinstitut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so sind die Volatilitätsanpassungen des Kreditinstituts mit der Formel gemäß § 133 heraufzuskalieren.

(2) Kreditinstitute haben über Verfahren zur Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen, zur Integration dieser Schätzungen in das Risikomanagement sowie zur dazugehörigen Kontrolle zu verfügen.

(3) Das gesamte System, das das Kreditinstitut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der internen Revision regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, einer Prüfung unterzogen. Diese Überprüfung hat zumindest folgende Aspekte zu umfassen:

  1. 1. die Einbettung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement;
  2. 2. die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens;
  3. 3. die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Kreditinstitut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen und
  4. 4. die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.

Verzicht auf eine Volatilitätsanpassung

§ 138. (1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Ermittlung des angepassten Forderungswertes (E*) für Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte die umfassende Methode, so kann eine Volatilitätsanpassung von 0 vH angenommen werden, wenn

  1. 1. die Forderung und die Besicherung Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralregierungen oder Zentralbanken im Sinne von § 87 Abs. 1 Z 2 sind, die im Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH erhalten und auf die gleiche Währung lauten;
  2. 2. die Laufzeit der Transaktion nicht mehr als einen Tag beträgt oder sowohl die Forderung als auch die Besicherung täglich zu Marktpreisen bewertet werden und einer täglichen Nachschusspflicht unterliegen;
  3. 3. im Vertrag berücksichtigt ist, dass zwischen der letzten Neubewertung vor der Säumnis des Vertragspartners, Besicherung nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit höchstens vier Handelstage liegen dürfen;
  4. 4. das Geschäft über ein für die Art des Geschäftes taugliches Abrechnungssystem abgewickelt wird;
  5. 5. die für den Vertrag verwendeten Dokumente die für solche Geschäfte üblichen Standarddokumente sind;
  6. 6. es ein schriftlich festgelegtes fristloses Kündigungsrecht für den Fall gibt, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Wertpapieren oder Barmitteln oder seiner Leistung einer Nachschusszahlung nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt und
  7. 7. es sich bei dem Vertragspartner um einen der nachfolgenden wesentlichen Marktteilnehmer handelt:
    1. a) Emittenten gemäß § 87 Abs. 1 Z 2, deren Titel nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zukommt;
    2. b) Institute;
    3. c) sonstige Unternehmen der Finanzbranche, deren Schuldtitel nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 20 vH erhalten, oder die - sollte es sich um Kreditinstitute handeln, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermitteln - nicht über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügen und intern mit der gleichen Ausfallwahrscheinlichkeit eingestuft werden, wie sie anerkannte Rating-Agenturen in Ratings ansetzen, die von den zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Gewichtung von Forderungen an Unternehmen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt werden;
    4. d) anerkannte Investmentfonds;
    5. e) beaufsichtigte Pensionskassen und
    6. f) anerkannte Clearing-Stellen.

(2) Die Behandlung nach Abs. 1 ist zulässig, wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates die Behandlung gemäß Abs. 1 für Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte mit Wertpapieren, die von ihrem eigenen Zentralstaat emittiert wurden, für zulässig erklärt hat.

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei finanziellen Sicherheiten

§ 139. (1) Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, entspricht dem Forderungswert (E) zu diesem Zweck der angepasste Forderungswert (E*), der gemäß § 132 errechnet wurde. Bei außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG entspricht der angepasste Forderungswert (E*) dem Forderungswert vor Anwendung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22a Abs. 2 Z 2 BWG.

(2) Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, entspricht zu diesem Zweck der LGD die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*), die nach folgender Formel berechnet wird:

wobei bedeutet:

LGD die Verlustquote bei Ausfall, die gemäß den §§ 36 bis 82 für die betreffende Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert

E der gemäß dem § 132 errechnete Forderungswert

E* der angepasste Forderungswert gemäß § 132.

Sonstige im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Besicherungen

§ 140. Zum Zweck der Errechnung des gewichteten Forderungsbetrags bei sonstigen im Rahmen der Verwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß §§ 92 bis 94 entspricht der Verlustquote bei Ausfall (LGD) die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*). Übersteigt das Verhältnis des Wertes der Besicherung zum Forderungswert (C/E) den in der folgenden Tabelle unter C** festgelegten Wert, so entspricht LGD* dem in der folgenden Tabelle genannten Wert. Ist das Verhältnis des Werts der Besicherung zum Forderungswert kleiner als der unter C* festgelegte Wert, so entspricht LGD* der gemäß §§ 36 bis 82 für eine unbesicherte Forderung an diesen Kontrahenten bestimmten Verlustquote. Liegt das Verhältnis C/E zwischen den Werten von C* und C**, so sind zwei Forderungen zu bilden, wobei für eine der beiden der erforderliche Besicherungsgrad C** gegeben ist.

 

LGD* bei vorrangigen Forderungen

LGD* bei nachran-gigen Forderungen

Erforderlicher Mindestbesicherungs-grad der Forderung (C*)

Erforderlicher Mindestbesicherungs-grad der Forderung (C**)

Forderungen

35 vH

65 vH

0 vH

125 vH

Wohn- und Gewerbeimmo-bilien

35 vH

65 vH

30 vH

140 vH

Sonstige Sachsicherheiten

40 vH

70 vH

30 vH

140 vH

Alternative Bewertung von Immobiliensicherheiten

§ 141. (1) Kreditinstitute können dem vollständig durch im Inland gelegene Wohnimmobilien oder gewerbliche Immobilien besicherten Teil einer Forderung ein Gewicht von 50 vH zuordnen.

(2) Lässt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates eine Behandlung im Sinne des Abs. 1 hinsichtlich von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Wohn- und Gewerbeimmobilien zu, so kann das Kreditinstitut Abs. 1 auch auf den vollständig besicherten Teil der Forderungen anwenden, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilen, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden, besichert sind.

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei gemischten Sicherheitenpools

§ 142. Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz, so entspricht im Fall einer Forderung, die sowohl durch finanzielle Sicherheiten als auch durch andere Besicherungen gemäß §§ 92 bis 94 besichert ist, die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*) der LGD. Dabei ist der volatilitätsangepasste Wert der Forderung gemäß § 132 Abs. 1 in verschiedene je mit einer Besicherung unterlegte Anteile aufzuspalten. LGD* ist für jeden mit einer Besicherung unterlegten Anteil der Forderung gesondert zu berechnen. Für den unbesicherten Teil der Forderung entspricht LGD* der gemäß den §§ 32 bis 82 bestimmten LGD für eine unbesicherte Forderung an den Schuldner.

Einlagen bei Drittinstituten

§ 143. Zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässige Einlagen bei einem Drittinstitut gemäß § 95 Z 1 sind wie eine persönliche Sicherheit eines Drittinstituts zu behandeln.

Verpfändete Lebensversicherungen

§ 144. Zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässige Verpfändungen einer Lebensversicherung gemäß § 95 Z 2 sind wie eine persönliche Sicherheit des betreffenden Versicherungsunternehmens zu behandeln, wobei der Wert der Sicherheit dem Rückkaufswert der Versicherung entspricht.

Sicherheiten gemäß § 95 Z 3

§ 145. Bei zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässigen Sicherungsgeschäften gemäß § 95 Z 3 können die betreffenden Titel von Drittinstituten, die auf Anforderung zurückgekauft werden, wie eine persönliche Sicherheit dieses Drittinstituts behandelt werden, wobei als Wert der Besicherung

  1. 1. bei einem Rückkauf zum Nennwert, dieser Betrag als Besicherungswert und
  2. 2. bei einem Rückkauf zum Marktwert, der unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens für Schuldverschreibungen gemäß § 88 ermittelte Betrag als Besicherungswert

herangezogen wird.

4. Unterabschnitt

Persönliche Sicherheiten

Bewertung von persönlichen Sicherheiten

§ 146. (1) Kreditinstitute haben als Besicherungswert einer zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren persönlichen Sicherheit gemäß §§ 96 bis 99 den Betrag anzunehmen, zu dem sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder ein anderes vereinbartes Kreditereignis eintritt.

(2) Liegt ein zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbares Kreditderivat gemäß § 98 vor, bei dem die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Verzicht oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlustereignis für den Kreditgeber führt, nicht als Kreditereignis gilt,

  1. 1. wird der gemäß Abs. 1 errechnete Wert um 40 vH herabgesetzt, wenn der Betrag zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert nicht übersteigt, oder
  2. 2. darf der gemäß Abs. 1 errechnete Betrag bis zu 60 vH des Forderungswertes betragen, wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert übersteigt.

Persönliche Sicherheiten in anderer Währung

§ 147. Wird die persönliche Sicherheit in einer anderen Währung als der Kredit selbst gewährt, so ist der Besicherungswert gemäß nachfolgender Formel durch eine Volatilitätsanpassung herabzusetzen:

wobei bedeutet:

G* der an etwaige Fremdwährungsrisiken angepasste Wert

G der Besicherungswert der Sicherheit gemäß § 146

Hfx die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen zwischen der Kreditabsicherung und der zugrunde liegenden Forderung.

Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung mittels der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß § 134 oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß § 135 vorzunehmen.

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei Verbriefungstransaktionen

§ 148. Überträgt ein Kreditinstitut einen Teil seines Kreditrisikos in einer oder mehreren Tranchen, so sind die Verbriefungsbestimmungen gemäß §§ 156 bis 178 anzuwenden. Sind Schwellenwerte bestimmt, unterhalb derer im Fall eines Verlusts keine Zahlungen zu leisten sind, so sind diese mit den zurückbehaltenen First-Loss-Positionen gleichzusetzen und als Risikotransfer in Tranchen zu betrachten.

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz

§ 149. (1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz, so werden zu diesem Zweck die gewichteten Forderungsbeträge wie folgt berechnet:

  1. 1. Wenn der durch eine persönliche Sicherheit abgesicherte Betrag größer oder gleich dem Forderungsbetrag ist, ist statt dem Gewicht des Schuldners das Gewicht des Sicherungsgebers anzusetzen; die Höhe des abgesicherten Betrages GA bestimmt sich dabei nach dem gemäß § 147 ermittelten Wert, der nach Maßgabe der §§ 151 bis 153 angepasst wird, und
  2. 2. wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig ist der gewichtete Forderungsbetrag nach folgender Formel zu berechnen:

    wobei bedeutet:

    E der Forderungswert

    GA der gemäß § 147 ermittelte Wert, der nach Maßgabe der §§ 151 bis 154 angepasst wird

    r das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte Gewicht von Forderungen an den Schuldner

    g das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte Gewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber.

(2) Forderungen oder Teile von Forderungen können gemäß § 4 Abs. 4 und 5 behandelt werden, wenn

  1. 1. für sie eine Garantie des Zentralstaates oder der Zentralbank besteht, und
  2. 2. diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und in dieser Währung abgesichert ist.

Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im auf internen Ratings basierenden Ansatz

§ 150. (1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz, so kann für den abgesicherten Teil der Forderung für die Zwecke der Bestimmung der PD gemäß §§ 68 bis 72 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Sicherungsgebers angenommen werden. Dies basiert auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen persönlichen Sicherheit kann als LGD die LGD einer entsprechenden vorrangigen Forderung angenommen werden.

(2) Für den unbesicherten Teil der Forderung haben Kreditinstitute als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung anzusetzen.

5. Unterabschnitt

Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen

Laufzeitinkongruenzen

§ 151. (1) Ist die Restlaufzeit der Besicherung kürzer als die Restlaufzeit der abzusichernden Forderung (Laufzeitinkongruenz), so kann die Besicherung nicht zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn

  1. 1. die Ursprungslaufzeit der Besicherung weniger als ein Jahr beträgt;
  2. 2. es sich bei der abzusichernden Forderung um eine kurzfristige Forderung handelt, bei der gemäß § 70 Abs. 4 für die effektive Restlaufzeit eine Untergrenze von einem Tag statt einem Jahr anzunehmen ist;
  3. 3. die Besicherung eine Restlaufzeit von weniger als drei Monaten aufweist und die Laufzeit kürzer ist als die Laufzeit der abzusichernden Forderung oder
  4. 4. es sich um eine finanzielle Sicherheit handelt und das Kreditinstitut die einfache Methode gemäß § 130 anwendet.

(2) Die effektive Laufzeit der abzusichernden Forderung entspricht dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtung spätestens zu erfüllen hat, höchstens aber fünf Jahre. Unbeschadet Abs. 3 entspricht der Laufzeit der Besicherung dem Zeitraum bis zum frühest möglichen Termin der Kündigung oder Beendigung der Besicherung.

(3) Steht dem Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit zu, so entspricht die Laufzeit der Besicherung dem Zeitraum bis zum frühest möglichen Kündigungstermin des Sicherungsgebers. Steht dem Sicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu und bieten die Vertragsbestimmungen einen Anreiz für den Sicherungsnehmer, das Sicherungsgeschäft vorzeitig zu kündigen, so ist als Laufzeit der Besicherung der Zeitraum bis zum frühest möglichen Kündigungstermin des Sicherungsnehmers anzunehmen. In allen anderen Fällen bleibt eine Kündigungsmöglichkeit bei der Beurteilung der Laufzeit der Besicherung außer Betracht.

(4) Besteht die Möglichkeit, dass ein Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume endet, die zur Feststellung eines Ausfalles wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verpflichtung erforderlich sind, ist die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte Laufzeit der Besicherung um die Dauer des Toleranzzeitraumes herabzusetzen.

Laufzeitinkongruenzen bei finanziellen Sicherheiten

§ 152. Verwendet das Kreditinstitut die umfassende Methode zur Bewertung von zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanziellen Sicherheiten, sind bei einer Laufzeitinkongruenz die Laufzeit der Forderung und der Sicherheit beim angepassten Wert der Sicherheit wie folgt zu berücksichtigen:

wobei bedeutet:

CVA der volatilitätsangepasste Wert der finanziellen Sicherheit gemäß § 132 Abs. 1 oder der Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist

T die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist

t die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem nach § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Sicherheit oder T, wenn dieser Wert niedriger ist

t* gleich 0,25.

Der so um die Laufzeitinkongruenz angepasste Wert der Sicherheit CVAM ist als CVA in die Formel für den vollständig angepassten Wert der Forderung (E*) gemäß § 132 Abs. 1 einzusetzen.

Laufzeitinkongruenzen bei persönlicher Sicherheitsleistung

§ 153. Bei Laufzeitinkongruenzen von zum Zwecke der Kreditrisikominderung zulässigen persönlichen Sicherheiten sind die Laufzeit der Forderung und der Sicherheit hinsichtlich des angepassten Werts der Sicherheit wie folgt zu berücksichtigen:

wobei bedeutet:

GA G* angepasst um die Laufzeitinkongruenz

G* der Betrag der persönlichen Sicherheit gemäß § 146 oder im Falle einer Währungsinkongruenz gemäß § 147;

t die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Sicherheit oder T, wenn dieser Wert niedriger ist;

T die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahre, wenn der Wert niedriger ist;

t* gleich 0,25.

Der so angepasste Wert der Sicherheit (GA) ist als Wert der Absicherung für die Zwecke gemäß §§ 146 bis 150 zugrunde zu legen.

6. Unterabschnitt

Absicherung für Forderungskörbe

§ 154. (1) Wird eine Absicherung für einen Forderungskorb in der Weise erworben, dass der erste bei diesen Forderungen auftretende Ausfall bereits die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis den Vertrag beendet, so kann das Kreditinstitut den gewichteten Forderungsbetrag und gegebenenfalls den erwarteten Verlustbetrag der Forderung, die ohne die Kreditabsicherung den niedrigsten gewichteten Forderungsbetrag nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz ergeben würde, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ändern, wenn der Forderungsbetrag den Wert der Besicherung nicht übersteigt.

(2) Wird eine Absicherung für einen Forderungskorb in der Weise erworben, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst, so kann das Kreditinstitut die Absicherung bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge gemäß Abs. 1 nur dann berücksichtigen, wenn die Absicherung auch für die Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder bereits n-1 Ausfälle eingetreten sind. In diesen Fällen ist gemäß Abs. 1 zu verfahren, mit entsprechenden Anpassungen für n-ter-Ausfall-Produkte.

7. Unterabschnitt

Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz

§ 155. (1) Nutzt ein Kreditinstitut, das die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz berechnet, für ein und dieselbe Forderung mehrere Arten der Kreditrisiko mindernden Techniken, so ist die Forderung in die einzelnen, jeweils durch eine Kreditrisiko mindernde Technik gedeckten Bestandteile aufzuteilen, und der gewichtete Forderungsbetrag für jeden Anteil gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz gesondert zu ermitteln.

(2) Setzt sich eine von einem einzelnen Sicherungsgeber gewährte Besicherung aus Teilen mit unterschiedlicher Laufzeit zusammen, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

4. Hauptstück

Verbriefungspositionen

1. Abschnitt

Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

Effektive Übertragung von Forderungen im Rahmen einer traditionellen Verbriefung

§ 156. Forderungen gelten im Rahmen von traditionellen Verbriefungen als effektiv übertragen, wenn

  1. 1. ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen auf eine dritte Partei übertragen wurde;
  2. 2. aus den Unterlagen der Verbriefung der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervorgeht;
  3. 3. ein Rechtsgutachten vorliegt, in dem bestätigt wird, dass vom Originator oder seinem Gläubiger unter keinen Umständen auf die verbrieften Forderungen zurückgegriffen werden kann;
  4. 4. im Rahmen der Transaktion emittierte Wertpapiere keine Zahlungsverpflichtungen des Originators darstellen;
  5. 5. der Originator nicht die effektive oder indirekte Kontrolle über die übertragenen Forderungen behält; eine effektive Kontrolle liegt insbesondere dann vor, wenn der Originator das Recht hat, vom Erwerber die zuvor übertragenen Forderungen zurückzukaufen, um ihre Gewinne zu realisieren, oder wenn er verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen; die Beibehaltung der Forderungsverwaltung durch den Originator sowie seine Verpflichtungen in Bezug auf die Forderungen stellen als solche keine Kontrolle über die Forderungen dar;
  6. 6. die Unterlagen der Verbriefung keine Pflicht des Originators zur Verbesserung von Verbriefungspositionen bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen oder des Forderungspools vorsehen, ausgenommen Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung und
  7. 7. Rückführungsoptionen ausschließlich unter Einhaltung folgender Kriterien vereinbart wurden:
    1. a) die Ausübung der Rückführungsoption liegt im Ermessen des Originators;
    2. b) die Ausübung der Rückführungsoption ist nur dann zulässig, wenn 10 vH oder weniger des ursprünglichen Wertes der verbrieften Forderungen noch ausstehend sind und
    3. c) die Struktur der Rückführungsoption ist nicht darauf ausgerichtet, eine Kreditverbesserung zu erzielen oder die Zuweisung von Verlusten an die Halter von Verbriefungstranchen zu vermeiden.

Effektive Übertragung des Kreditrisikos im Rahmen einer synthetischen Verbriefung

§ 157. Das Kreditrisiko aus Forderungen im Rahmen einer synthetischen Verbriefung gilt als effektiv übertragen, wenn

  1. 1. ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen mittels Besicherung auf eine dritte Partei übertragen wurde;
  2. 2. aus den Unterlagen der Verbriefung der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervorgeht;
  3. 3. die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen den Anforderungen gemäß §§ 83 bis 118 entsprechen, wobei für die Zwecke dieses Hauptstücks Verbriefungsspezialgesellschaften nicht als geeignete Bereitsteller von persönlichen Sicherheiten anerkannt werden;
  4. 4. ein Rechtsgutachten vorliegt, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen bestätigt wird und
  5. 5. die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen keine Bedingungen enthalten, die
    1. a) wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, vor deren Erreichen das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines Kreditereignisses bei den verbrieften Forderungen nicht in Anspruch genommen werden kann;
    2. b) eine Beendigung der Besicherung infolge Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen zulassen;
    3. c) den Originator verpflichten, Verbriefungspositionen zu verbessern, ausgenommen Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung;
    4. d) als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen die Kosten für die Besicherung oder den an die Halter von Risikopositionen zu zahlenden Zins erhöhen.

Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages von synthetisch verbrieften Forderungsportfolios gemäß § 22d Abs. 2 BWG

§ 158. (1) Der Originator einer synthetischen Verbriefung hat bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen, bei denen die Bedingungen gemäß § 157 erfüllt sind, die Berechnungsmethoden gemäß den §§ 161 bis 178 unter Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen gemäß § 160 anzuwenden. Für Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, ist der erwartete Verlustbetrag für diese Forderungen mit Null anzusetzen.

(2) Der Originator hat die gewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf alle Verbriefungstranchen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie den Bestimmungen über die Anerkennung der Kreditrisikominderung gemäß §§ 83 bis 118 zu ermitteln.

Behandlung der Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen

§ 159. Der Originator einer synthetischen Verbriefung hat bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 158 Abs. 1 Laufzeitinkongruenzen zwischen der Besicherung, durch die die Tranchenbildung erreicht wird, und den verbrieften Forderungen wie folgt zu berücksichtigen:

  1. 1. Die Fälligkeit der Kreditbesicherung wird gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den §§ 83 bis 155 festgelegt, wobei die jeweils längste Fälligkeit der Positionen anzusetzen ist, maximal aber fünf Jahre und
  2. 2. berechnet der Originator die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 160 bis 164 ist jede Laufzeitinkongruenz, die mit einem Gewicht von 1 250 vH belegt wird, bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Tranchen außer Acht zu lassen, und für alle anderen Tranchen wird der um die Laufzeitinkongruenz angepasste gewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:

    wobei bedeutet:

    RW* die gewichteten Forderungsbeträge im Sinne von § 22 Abs. 1 Z 1 BWG

    RW(Ass) die gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, unter der Annahme dass sie nicht verbrieft wurden, berechnet auf einer anteilsmäßigen Basis

    RW(SP) die gewichteten Forderungsbeträge gemäß der Berechnung gemäß § 158 Abs. 1, unter der Annahme dass keine Laufzeitinkongruenz vorliegt

    T die Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderungen, ausgedrückt in Jahren;

    t die Fälligkeit der Kreditbesicherung, ausgedrückt in Jahren

    t* = 0,25.

Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages - Allgemeine Grundsätze

§ 160. (1) Kreditinstitute haben zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition dem Forderungswert der Position ein Gewicht zuzuordnen, das sich aus dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur ergibt oder gemäß den §§ 161 bis 178 bestimmt wird. Die gewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition sind zu berechnen, indem auf den Forderungswert der Position das relevante Gewicht angewandt wird.

(2) Vorbehaltlich des Abs. 3

  1. 1. ist der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 161 bis 164 berechnet;
  2. 2. wird der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 165 bis 173 berechnet; und
  3. 3. ist der Forderungswert einer bilanzunwirksamen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit dem in diesem Hauptstück bestimmten Umrechnungsfaktor; soweit nicht anderweitig bestimmt, beträgt der Umrechungsfaktor 100 vH.

(3) Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem Derivat gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG ergibt, wird gemäß den §§ 231 bis 259 festgelegt.

(4) Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer dinglichen Sicherheit, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den §§ 83 bis 155 geändert werden.

(5) Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, sind in dem Maß, wie sich diese überschneiden, in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge nur die Position oder Teile einer Position einzubeziehen, die die höheren gewichteten Forderungsbeträge produzieren. Als Überschneidung gilt der Fall, dass die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht.

Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes

§ 161. (1) Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben den gewichteten Forderungsbetrag einer Position, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, zu ermitteln, indem dem Forderungswert der Position ein Gewicht gemäß folgenden Tabellen zuzuordnen ist, wobei die Zuordnung gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Positionen mit kurzfristigem Rating

Bonitätsstufe

1

2

3

Alle anderen

Gewicht

20 vH

50 vH

100 vH

1 250 vH

Positionen ohne kurzfristiges Rating

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5 und darunter

Gewicht

20 vH

50 vH

100 vH

350 vH

1 250 vH

(2) Liegt für eine Position kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor und ist dem Kreditinstitut die Zusammensetzung des Pools von verbrieften Forderungen jederzeit bekannt, kann für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages einer Position das gewichtete Durchschnittsgewicht angewendet werden, das auf die verbrieften Forderungen gemäß den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes anzuwenden wäre, wenn das Kreditinstitut die Forderungen hielte, multipliziert mit einem Konzentrationskoeffizienten. Der Konzentrationskoeffizient entspricht der Summe der Nennwerte aller Tranchen, geteilt durch die Summe der Nennwerte der nachrangigen oder gleichwertigen Tranchen in Bezug auf die Tranche, in der die Position gehalten wird, einschließlich dieser Tranche selbst. Das resultierende Gewicht kann nicht höher als 1 250 vH liegen oder niedriger sein als das Gewicht, das auf irgendeine vorrangig geratete Tranche anzuwenden ist.

(3) Liegt für eine Position kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor und ist Abs. 2 nicht anwendbar, ist der Position ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen.

(4) Kreditinstitute als Originator oder Sponsor können die gewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen auf die Höhe der gewichteten Forderungsbeträge beschränken, die für die Forderungen zur Anwendung kommen würden, wenn sie nicht verbrieft worden wären. Dabei ist allen überfälligen Forderungen und Forderungen mit hohem Risiko ein Gewicht von 150 vH zuzuordnen.

Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Second-Loss-Tranche oder in einer besser gestellten Tranche in einem ABCP-Programm im Rahmen des Standardansatzes

§ 162. Auf Verbriefungspositionen kann ein Gewicht angewendet werden, das dem höheren aus 100 vH und dem höchsten auf eine der verbrieften Forderungen anzuwendenden Gewicht entspricht, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes anzuwenden wäre, wenn

  1. 1. die Verbriefungsposition Gegenstand einer Tranche ist, die wirtschaftlich in einer Second-Loss-Position oder einer besseren Position bei der Verbriefung ist, und die First-Loss-Tranche eine bedeutende Kreditverbesserung für die Second-Loss-Tranche darstellt;
  2. 2. die Qualität der Verbriefungsposition einer Einstufung als Investment Grade oder besser entspricht und
  3. 3. die Verbriefungsposition von einem Kreditinstitut gehalten wird, das keine Position in der First-Loss-Tranche hält.

Behandlung von Liquiditätsfazilitäten ohne Rating im Rahmen des Standardansatzes

§ 163. (1) Zur Bestimmung des Forderungswertes einer Liquiditätsfazilität kann ein Umrechnungsfaktor von 20 vH auf den Nennwert angewendet werden, wenn die ursprüngliche Laufzeit ein Jahr oder weniger beträgt, und im Fall einer längeren ursprünglichen Laufzeit der Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 50 vH auf den Nennwert angewendet werden, wenn

  1. 1. die Dokumentation der Liquiditätsfazilität eindeutig die Umstände festlegen und begrenzen, unter denen sie in Anspruch genommen werden kann;
  2. 2. die Liquiditätsfazilität nicht gezogen werden darf, um eine Kreditunterstützung zu gewähren, um zum Zeitpunkt der Ziehung bereits eingetretene Verluste abzudecken;
  3. 3. die Liquiditätsfazilität nicht zur Bereitstellung einer permanenten oder regelmäßigen Finanzierung für die Verbriefung verwendet werden;
  4. 4. die Rückzahlung von Ziehungen aus der Liquiditätsfazilität nicht den Ansprüchen von Investoren nachgeordnet sind, bei denen es sich nicht um Ansprüche handelt, die sich aus Zinssatz- oder Währungsderivaten, Gebühren oder anderen derartigen Zahlungen ergeben;
  5. 5. die Rückzahlungen von Ziehungen aus der Liquiditätsfazilität nicht Gegenstand einer Stundungsvereinbarung oder eines Verzichts sein darf;
  6. 6. die Liquiditätsfazilität nicht mehr gezogen werden kann, nachdem alle anwendbaren Kreditverbesserungen, von denen die Liquiditätsfazilität begünstigt wird, aufgebraucht sind und
  7. 7. die Liquiditätsfazilität eine Bestimmung enthält, der zufolge der Betrag, der gezogen werden kann, automatisch in Höhe der bereits ausgefallenen Forderungen reduziert wird; für diese Zwecke gilt eine Forderung dann als ausgefallen, wenn § 22b Abs. 5 Z 2 BWG erfüllt ist oder für den Fall, dass ein Pool verbriefter Forderungen aus Instrumenten mit Ratings einer anerkannten Rating-Agentur besteht und die Liquiditätsfazilität beendet wird, wenn die Durchschnittsqualität des Pools unter Investment Grade fällt.

(2) Zur Bestimmung des Forderungswertes kann ein Umrechnungsfaktor von 0 vH auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt sind und

  1. 1. diese nur im Fall einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann oder
  2. 2. diese uneingeschränkt kündbar ist und die Rückzahlung der Ziehungen der Liquiditätsfazilität vorrangig vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungen aus den verbrieften Forderungen sind.

(3) Kreditinstitute haben das höchste Gewicht anzuwenden, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes auf irgendeine der verbrieften Forderungen anzuwenden wäre, wenn diese Forderungen selbst gehalten würden.

Reduzierung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Standardansatzes

§ 164. Kreditinstitute, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG die zugrunde liegenden Forderungsbeträge von den Eigenmitteln abziehen, haben den maximalen gewichteten Forderungsbetrag gemäß § 161 Abs. 4 um 1 250 vH des abgezogenen Betrags zu reduzieren.

Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 165. (1) Kreditinstitute haben den gewichteten Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß den §§ 166 bis 173 zu berechnen.

(2) Für eine Position mit Rating einer anerkannten Rating-Agentur und für eine Position, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden kann, ist der ratingbasierte Ansatz gemäß § 166 anzuwenden.

(3) Für eine Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur ist der aufsichtliche Formelansatz gemäß § 169 anzuwenden, wenn nicht der interne Bemessungsansatz für ABCP-Programme gemäß § 168 zulässig ist.

(4) Ist das Kreditinstitut weder Originator noch Sponsor, hat es die beabsichtigte Verwendung des aufsichtlichen Formelansatzes der FMA anzuzeigen.

(5) Kreditinstitute haben als Originator oder als Sponsor Positionen ohne Rating, für die auch kein abgeleitetes Rating zu verwenden ist, ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen, wenn die Berechnung von Kirb nicht zweckmäßig ist und die Voraussetzungen gemäß § 168 Abs. 1 nicht vorliegen.

(6) Kreditinstitute, die weder Originator noch Sponsor sind, haben Positionen ohne Rating, für die auch kein abgeleitetes Rating zu verwenden ist, ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen, wenn nicht der aufsichtliche Formelansatz verwendet wird und die Voraussetzungen gemäß § 168 Abs. 1 nicht vorliegen.

Ratingbasierter Ansatz

§ 166. (1) Kreditinstitute haben im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition mit Rating zu ermitteln, indem dem Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Gewicht zugeordnet wird, das gemäß der folgenden Tabellen zuzuteilen ist, wobei die Zuordnung der Ratings gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Positionen mit kurzfristigem Rating

Bonitätsstufe

Gewicht

 

A

B

C

1

7 vH

12 vH

20 vH

2

12 vH

20 vH

35 vH

3

60 vH

75 vH

75 vH

Alle anderen Bonitätsstufen

1 250 vH

1 250 vH

1 250 vH

Positionen ohne kurzfristiges Rating

Bonitätsstufen

Gewicht

 

A

B

C

1

7 vH

12 vH

20 vH

2

8 vH

15 vH

25 vH

3

10 vH

18 vH

35 vH

4

12 vH

20 vH

35 vH

5

20 vH

35 vH

35 vH

6

35 vH

50 vH

50 vH

7

60 vH

75 vH

75 vH

8

100 vH

100 vH

100 vH

9

250 vH

250 vH

250 vH

10

425 vH

425 vH

425 vH

11

650 vH

650 vH

650 vH

unter 11

1 250 vH

1 250 vH

1 250 vH

(2) Positionen der höchstrangigen Tranche der Verbriefung sind den Gewichten in Spalte A zuzuordnen. Bei der Beurteilung, ob es sich um die höchstrangige Tranche handelt, können Beträge aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen außer Betracht bleiben.

(3) Positionen der höchstrangigen Tranche einer Verbriefung kann dann ein Gewicht von 6 vH zugeordnet werden, wenn diese Tranche in jeder Hinsicht höherrangig ist als eine andere Tranche der Verbriefung, deren Positionen gemäß Abs. 1 ein Gewicht von 7 vH zugeordnet würde, und

  1. 1. dies aufgrund der Verlustabsorptionsfähigkeit der nachgeordneten Tranchen der Verbriefung gerechtfertigt ist und
  2. 2. die Position entweder über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das der Bonitätsstufe 1 in den obigen Tabellen entspricht, oder, falls kein Rating vorliegt, die Anforderungen gemäß § 167 erfüllt sind, wobei unter Referenzpositionen Positionen in der nachgeordneten Tranche zu verstehen sind, denen ein Gewicht von 7 vH zugeordnet würde.

(4) Positionen einer Verbriefung, deren effektive Anzahl der verbrieften Forderungen kleiner als sechs ist, ist ein Gewicht der Spalte C zuzuordnen. Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere, auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:

wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen ist. Im Falle einer erneuten Verbriefung von Verbriefungspositionen ist auf die Anzahl der Verbriefungspositionen in dem Pool abzustellen. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Forderung, C1, verfügbar, kann N als 1/C1 berechnet werden.

(5) Allen anderen Positionen ist ein Gewicht gemäß der Spalte B zuzuordnen.

(6) Kreditinstitute können für Verbriefungspositionen im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes gemäß den §§ 171 und 172 Kreditrisiko mindernde Techniken zur Anwendung bringen.

Verwendung abgeleiteter Ratings im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 167. Kreditinstitute haben ein abgeleitetes Rating auf eine Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur zu übertragen, wenn

  1. 1. die Referenzpositionen in jeder Hinsicht der Verbriefungstranche ohne Rating nachgeordnet ist;
  2. 2. die Fälligkeit der Referenzpositionen der Fälligkeit der Position ohne Rating entspricht oder später eintritt, und
  3. 3. ein abgeleitetes Rating auf laufender Basis aktualisiert wird, um den Veränderungen des Ratings bei den Referenzpositionen Rechnung zu tragen.

Das abgeleitete Rating hat dem Rating der Positionen mit Rating (Referenzposition) zu entsprechen, bei denen es sich um die vorrangigsten Positionen handelt, die in jeder Hinsicht der Position ohne Rating nachgeordnet sind.

Interner Bemessungsansatz für Positionen in ABCP-Programmen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 168. (1) Kreditinstitute können einer Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur in einem ABCP-Programm ein intern abgeleitetes Rating gemäß Abs. 2 übertragen, wenn nachfolgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Positionen im Commercial Paper, die vom ABCP-Programm emittiert sind, sind Positionen mit Rating;
  2. 2. die interne Bemessung der Kreditqualität der Position entspricht der öffentlich verfügbaren Bemessungsmethode von zumindest einer anerkannten Rating-Agentur für Ratings von Wertpapieren, die durch Forderungen wie jene, die der Verbriefung zugrunde liegen, unterlegt sind;
  3. 3. die gemäß Z 2 herangezogenen anerkannten Rating-Agenturen umfassen jene Rating-Agenturen, die ein Rating für die vom Programm emittierten Commercial Paper abgegeben haben; quantitative Elemente, insbesondere Stressfaktoren, die bei der Bemessung der Position im Hinblick auf eine spezifische Kreditqualität verwendet werden, müssen mindestens so vorsichtig sein wie jene, die bei der einschlägigen Bemessungsmethode der entsprechenden Rating-Agenturen zugrunde gelegt werden;
  4. 4. bei der Entwicklung seiner internen Bemessungsmethode hat ein Kreditinstitut die relevanten veröffentlichten Ratingmethoden der anerkannten Rating-Agenturen zu berücksichtigen, die ein Rating für das Commercial Paper des ABCP-Programms abgeben; diese Berücksichtigung ist zu dokumentieren und gemäß Z 7 regelmäßig zu aktualisieren;
  5. 5. die interne Bemessungsmethode des Kreditinstituts enthält Ratingstufen, wobei zwischen diesen und den Ratings anerkannter Rating-Agenturen ein enger Zusammenhang besteht; dieser Zusammenhang ist zu dokumentieren;
  6. 6. die interne Bemessungsmethode fließt in die internen Risikomanagementprozesse des Kreditinstituts ein;
  7. 7. eine vom ABCP-Programm-Geschäftszweig und von den entsprechenden Kundenbeziehungen unabhängige, qualifizierte Stelle hat regelmäßige Kontrollen des internen Bemessungsprozesses und der Qualität der internen Bemessungen der Kreditqualität der Forderungen des Kreditinstituts im Rahmen eines ABCP-Programms vorzunehmen;
  8. 8. das Kreditinstitut hat die Entwicklung seiner internen Ratings im Zeitablauf zu beobachten, die Güte seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vorzunehmen;
  9. 9. das ABCP-Programm umfasst Kreditvergabekriterien in Form von Kredit- und Anlageleitlinien; bei der Entscheidung über einen Aktiva-Kauf muss der Programmverwalter die Art des zu erwerbenden Aktivums, die Art und den Geldwert der Forderungen, die sich aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Kreditverbesserungen ergeben, sowie die Verlustverteilung, die rechtliche und wirtschaftliche Isolation der von der die Aktiva veräußernden Einrichtung übertragenen Aktiva berücksichtigen; zudem ist eine Kreditanalyse des Risikoprofils des Aktiva-Verkäufers vorzunehmen, so wie eine Analyse der vergangenen und erwarteten künftigen finanziellen Entwicklung, der derzeitigen Marktposition, der erwarteten künftigen Wettbewerbsfähigkeit, des Verschuldungsgrads, der Cashflows, der Zinsdeckung sowie des Schuldnerratings; ferner muss eine Prüfung der Kreditvergabekriterien, der Kundenbetreuungsfähigkeiten und der Inkassoverfahren des Verkäufers erfolgen;
  10. 10. die Kreditvergabekriterien des ABCP-Programms müssen Mindestanerkennungskriterien für Aktiva festlegen. So gilt insbesondere, dass
    1. a) der Erwerb von Aktiva, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind, ausgeschlossen ist;
    2. b) eine übermäßige Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder einen einzelnen geografischen Raum eingeschränkt wird und
    3. c) die Laufzeit der zu erwerbenden Aktiva begrenzt ist;
  11. 11. das ABCP-Programm hat über Inkassostrategien und -prozesse zu verfügen, die die operationelle Fähigkeit und die Kreditqualität des Verwalters der Forderungen (Servicer) berücksichtigen;
  12. 12. das Programm hat das Verkäufer- und Servicer-Risiko mittels verschiedener Methoden zu mindern;
  13. 13. die aggregierte Verlustschätzung eines Aktivapools, der im Rahmen eines ABCP-Programms erworben werden soll, hat alle Quellen potenzieller Risiken zu berücksichtigen, wie insbesondere das Kredit- und das Verwässerungsrisiko; wenn die durch den Verkäufer erbrachte Kreditverbesserung sich von der Höhe her lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt, dann ist eine gesonderte Rückstellung für das Verwässerungsrisiko zu bilden, sofern dieses für einen bestimmten Forderungspool erheblich ist; bei der Festlegung des erforderlichen Niveaus der Kreditverbesserung sind im Programm historische Informationen mehrerer Jahre zu überprüfen, einschließlich der Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und der Umschlagshäufigkeit der Forderungen und
  14. 14. das ABCP-Programm hat strukturelle Merkmale, wie beispielsweise Beendigungsklauseln, in den Erwerb von Forderungen zu integrieren, so dass das Risiko einer möglichen Kreditverschlechterung des zugrunde liegenden Portfolios gemindert wird.

(2) Kreditinstitute haben einer Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur eine Ratingstufe gemäß Abs. 1 als internes abgeleitetes Rating zuzuordnen. Das zugeordnete Rating hat den Bonitätsbeurteilungen gemäß dieser Ratingklasse zu entsprechen. Entspricht das zugeordnete Rating zu Beginn der Verbriefung dem Niveau Investment Grade oder besser, ist es dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur im Hinblick auf die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gleichwertig.

Aufsichtlicher Formelansatz

§ 169. (1) Kreditinstitute haben einer Verbriefungsposition im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes als Gewicht den jeweils höheren Wert aus 7 vH und dem Gewicht, das sich wie folgt berechnet, zuzuordnen:

wobei gilt:

wobei gilt:

wobei gilt:

τ = 1000,

und ω = 20 sind und weiters bedeutet:

Beta [x; a, b] die kumulative Beta-Verteilung mit den Parametern a und b, ausgewertet an der Stelle x;

T das Verhältnis vom Nominalwert der Tranche zur Summe der Forderungsbeträge der Forderungen, die verbrieft wurden. In diesem Sinne ist der Forderungswert eines Derivates gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG, bei dem die derzeitigen Wiedereindeckungskosten kein positives Vorzeichen haben, die potenzielle künftige Kreditforderung, so wie sie gemäß den §§ 231 bis 259 berechnet wird;

Kirbr das Verhältnis von Kirb zur Summe der Forderungswerte der Forderungen, die verbrieft wurden. Kirbr wird in Dezimalform ausgedrückt;

L das Verhältnis des Nominalwerts aller Tranchen, die der Tranche, in der die Position gehalten wird, nachrangig sind, zur Summe der Forderungsbeträge der Forderungen, die verbrieft wurden. Kapitalisierte künftige Erträge dürfen nicht in die Berechnung von L einbezogen werden. Von Gegenparteien im Zusammenhang mit Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG ausstehende Beträge, die im Verhältnis zu der besagten Tranche nachrangigere Tranchen repräsentieren, können bei der Berechnung des Kreditverbesserungsniveaus zu ihren derzeitigen Wiedereindeckungskosten bewertet werden (ohne potenzielle künftige Kreditforderungen);

N die effektive Anzahl der Forderungen gemäß § 166 Abs. 4.

(2) Die forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (ELGD) wird wie folgt berechnet:

wobei LGDi die durchschnittliche LGD repräsentiert, bezogen auf alle Forderungen gegen den i-ten Schuldner und die LGD im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes zu bestimmen ist. Im Falle einer erneuten Verbriefung einer Verbriefung ist eine LGD von 100 vH auf die verbrieften Positionen anzuwenden. Werden das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko für angekaufte Forderungen bei einer Verbriefung auf aggregierte Art und Weise behandelt, ist der LGD-Input als ein gewichteter Durchschnitt von 100 vH der LGD für das Kreditrisiko und 75 vH der LGD für das Verwässerungsrisiko zu berechnen. Die Gewichtungen sind als unabhängiges Mindesteigenmittelerfordernis für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko zu behandeln.

(3) Macht der Forderungswert der größten verbrieften Forderung, C1, nicht mehr als 3 vH der Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen aus, dann kann das Kreditinstitut zum Zwecke des aufsichtlichen Formelansatzes eine LGD von 50 vH ansetzen sowie N gleich setzen mit entweder

oder

Cm ist dabei das Verhältnis aus der Summe der Forderungswerte der höchsten m-Forderungen zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen. Die verwendete Höhe von m kann dabei vom Kreditinstitut festgelegt werden. Umfassen die Verbriefungen auch Retail-Forderungen kann h gleich Null und v gleich Null gesetzt werden.

(4) Kreditinstitute können für Verbriefungspositionen im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes gemäß den §§ 171 und 173 Kreditrisikominderungen zur Anwendung bringen.

Liquiditätsfazilitäten im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 170. (1) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können zur Berechnung des Forderungswertes einen Umrechnungsfaktor vom 0 vH auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität anwenden, wenn die Anforderungen gemäß § 163 Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können zur Berechnung des Forderungswertes einen Umrechnungsfaktor vom 20 vH auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität anwenden, wenn diese nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann und die Anforderungen gemäß § 163 Abs.1 erfüllt sind.

(3) Kreditinstitute können ausnahmsweise für den Fall, dass die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die verbrieften Forderungen in der Form, als wären sie nicht verbrieft, nicht zweckmäßig ist:

  1. 1. einer Liquidiätsfazilität, die eine Position ohne Rating ist, das höchste Gewicht zuordnen, das, wenn sie nicht verbrieft worden wäre, im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes auf eine der verbrieften Forderungen angewandt werden würde;
  2. 2. um den Forderungswert der Position zu bestimmen, einen Umrechnungsfaktor von 20 vH auf den Nominalbetrag anwenden, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und
  3. 3. um den Forderungswert zu bestimmen einen Umrechnungsfaktor von 50 vH auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität anwenden, wenn die Liquiditätsfazilität eine ursprüngliche Laufzeit von einem Jahr oder weniger hat.

(4) In allen anderen Fällen ist zur Bestimmung des Forderungswertes ein Umrechnungsfaktor von 100 vH auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität anzuwenden.

Anerkennung der Kreditrisikominderung auf Verbriefungspositionen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 171. Kreditinstitute können bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes dingliche und persönliche Sicherheiten nach Maßgabe der §§ 83 bis 155 berücksichtigen.

Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung im ratingbasierten Ansatz

§ 172. Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag unter Zugrundelegung des ratingbasierten Ansatzes berechnen, können den Forderungswert und den gewichteten Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition, für die eine zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Besicherung besteht, gemäß den §§ 83 bis 155 und unter Zugrundelegung des Kreditrisiko-Standardansatzes anpassen.

Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung im aufsichtlichen Formelansatz

§ 173. (1) Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag unter Zugrundelegung des aufsichtlichen Formelansatzes berechnen, können das tatsächliche Gewicht der Position bestimmen, indem der gewichtete Forderungsbetrag der Position durch den Forderungswert der Position geteilt und sodann mit 100 multipliziert wird.

(2) Bei vollständiger Besicherung durch eine dingliche Sicherheit wird der gewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch Multiplikation des um die dingliche Sicherheit angepassten Forderungswertes der Position (E*) mit dem tatsächlichen Gewicht gemäß Abs. 1 berechnet.

(3) Bei vollständiger Besicherung durch eine persönliche Sicherheitsleistung wird der gewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch die Multiplikation von GA gemäß § 149 mit dem Gewicht des Sicherungsgebers berechnet. Dieser Betrag wird zu jenem hinzuaddiert, der sich durch die Multiplikation des tatsächlichen Gewichts gemäß Abs. 1 mit dem um GA reduzierten Forderungsbetrag der Verbriefungsposition ergibt.

(4) Bei nur teilweiser Besicherung können Kreditinstitute die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 anwenden, wenn die Besicherung den First Loss oder Verluste auf anteilsmäßiger Basis in der Verbriefungsposition abdeckt. In den anderen Fällen haben Kreditinstitute die Verbriefungsposition als zwei oder mehrere Positionen zu behandeln, wobei der ungedeckte Teil als Position mit der geringeren Kreditqualität angesehen wird. Kreditinstitute haben für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages dieser Position § 169 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. im Fall einer dinglichen Sicherheit T an e* und im Falle einer persönlichen Sicherheit T an T-g angepasst wird; e* bezeichnet das Verhältnis von E* zum gesamten nominellen Betrag des zugrunde liegenden Pools, wobei E* der gemäß den §§ 83 bis 155 und unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes angepasste Forderungswert der Verbriefungsposition ist, unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist; g bezeichnet das Verhältnis des Nominalbetrages der Kreditbesicherung zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen und
  2. 2. im Falle einer persönlichen Sicherheit das Gewicht des Sicherungsgebers auf den Teil der Position angewandt wird, der nicht unter den bereinigten Wert T fällt.

Reduktion der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

§ 174. (1) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können vom gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition, auf die ein Gewicht von 1 250 vH angewandt wird, 1 250 vH des Betrages der Wertberichtigungen, die es in Bezug auf die verbrieften Forderungen vorgenommen hat, abziehen. Werden die Wertberichtigungen für diesen Zweck berücksichtigt, hat diese bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 81 Abs. 8 unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition um 1 250 vH des Betrages etwaiger Wertberichtigungen reduzieren, die im Hinblick auf diese Position vorgenommen wurde.

(3) Wird der Forderungswert einer Verbriefungsposition gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG von den Eigenmitteln abgezogen, so kann:

  1. 1. der Forderungswert der Position von den gewichteten Forderungsbeträgen abgeleitet werden, wobei Abzüge gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu berücksichtigen sind;
  2. 2. bei der Berechnung des Forderungswerts eine zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare dingliche Sicherheit in einer mit den §§ 171 bis 173 konsistenten Art und Weise berücksichtigt werden und
  3. 3. bei Zugrundelegung des aufsichtlichen Formelansatzes die Position wie zwei Positionen behandelt werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich Kirbr ist, sofern L < Kirbr und [L+T] > Kirbr ist.

(4) Kreditinstitute als Originator oder als Sponsor oder andere Kreditinstitute, die Kirb berechnen können, haben die gewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf Verbriefungspositionen nur bis zur Höhe derjenigen gewichteten Forderungsbeträge zu berücksichtigen, die unter der Annahme entstehen würden, dass die verbrieften Aktiva nicht verbrieft worden wären und in der Bilanz des Kreditinstituts zuzüglich der erwarteten Verlustbeträge dieser Forderungen ausgewiesen würden. Kreditinstitute, die den Forderungswert gemäß Abs. 3 berechnen, haben den maximalen gewichteten Forderungsbetrag um 1 250 vH des Betrages gemäß Abs. 3 zu reduzieren.

Berechnung der zusätzlichen gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen mit vorzeitiger Tilgungsklausel im Kreditrisiko-Standardansatz

§ 175. (1) Kreditinstitute als Originatoren für Verbriefungstransaktionen gemäß § 22e Abs. 1 BWG haben einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Summe der Positionen in Anteilen der Investoren und die Positionen in Anteilen der Originatoren zu berechnen. Werden diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes berechnet, so entspricht

  1. 1. den Anteilen der Investoren der Forderungswert des fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge abzüglich des Anteils des Originators und
  2. 2. dem Anteil des Originators der prozentuelle Anteil an allen Zahlungen, die aus der Einziehung des Forderungswerts und der Zinsen sowie aus anderen verbundenen Beträge stammen, der nicht für Zahlungen an Investoren oder Sponsoren zur Verfügung steht; der diesem Anteil entsprechende prozentuelle Anteil am Forderungswert des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, ergibt als Anteil des Originators den fiktiven Forderungsbetrag eines bei der Verbriefung veräußerten Teils des Pools gezogener Beträge; der Anteil des Originators darf nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.

(2) Die Forderungen des Kreditinstituts als Originator aus seinen Rechten in Bezug auf den Anteil des Originators sind als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen zu behandeln, als wären diese nicht verbrieft worden.

Berechnung der zusätzlichen gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen mit vorzeitiger Tilgungsklausel im auf internen Ratings basierenden Ansatz

§ 176. (1) Haben Kreditinstitute als Originatoren für Verbriefungstransaktionen gemäß § 22e Abs. 1 BWG einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Positionen in Anteilen der Investoren und auf die Positionen in Anteilen der Originatoren zu berechnen und berechnet es diesen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatz, so entspricht

  1. 1. den Anteilen der Investoren der nicht unter Z 2 lit. a fallende Forderungswert des fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge, zuzüglich des nicht unter Z 2 lit. b fallenden Forderungswerts des fiktiven Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge bei der Verbriefung veräußert wurden und
  2. 2. dem Anteil des Originators die Summe aus
    1. a) dem fiktiven Forderungswert eines bei der Verbriefung veräußerten Teils des Pools gezogener Beträge, der wie folgt bestimmt wird; maßgeblich ist der prozentuelle Anteil an allen Zahlungen, die aus der Einziehung des Forderungsbetrages und der Zinsen sowie aus anderen verbundenen Beträgen stammen, der nicht für Zahlungen an Investoren oder Sponsoren zur Verfügung steht; der diesem Anteil entsprechende prozentuelle Anteil am Forderungsbetrag des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, ergibt den fiktiven Forderungsbetrag eines bei der Verbriefung veräußerten Teils des Pools gezogener Beträge zuzüglich
    2. b) dem Forderungswert des Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, und wie folgt bestimmt wird: der prozentuelle Anteil des Gesamtbetrages dieser nicht gezogenen Beträge entspricht dem prozentuellen Anteil des Forderungswertes, der unter Z 1 in Bezug auf den fiktiven Forderungswert eines bei der Verbriefung veräußerten Teils des Pools gezogener Beträge beschrieben wird.

(2) Der Anteil des Originators darf nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.

(3) Forderungen des Kreditinstituts als Originator aus seinen Rechten in Bezug auf den ersten Summanden des eigenen Anteils des Originators gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften gezogenen Forderungsbeträgen zu behandeln, unter der Annahme, dass diese nicht in einen Betrag verbrieft worden wären. Anteilige Forderungen des Kreditinstituts als Originator gegenüber den nicht gezogenen Beträgen der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, sind mit einem Betrag anzusetzen, der dem zweiten Summanden des eigenen Anteils des Originators gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b entspricht.

Verbriefungen mit Klausel über die vorzeitige Rückzahlung, denen nicht zweckgebundene, fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditrahmen zugrunde liegen

§ 177. (1) Kreditinstitute haben den Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses mit dem Zinsüberschussniveau zu vergleichen, ab dem der Zinsüberschuss zurückbehalten wird, wenn Verbriefungen mit einer Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für nicht zweckgebundene, unbedingt und fristlos kündbare Retailkredite verbunden ist, und die vorzeitige Rückzahlung durch den Stand des Zinsüberschusses ausgelöst wird, der auf ein spezifiziertes Niveau absinkt. Dieser Rückhaltungspunkt für Zinsüberschüsse ist der Betrag an realisierten Zinsüberschüssen aus den im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, bei dessen Erreichen oder Unterschreiten Zinsüberschüsse nicht mehr laufend an den Originator oder Dritte ausgekehrt werden, sondern im verbrieften Portfolio verbleiben, um künftige Ausfälle im verbrieften Portfolio auszugleichen.

(2) Sieht die Verbriefung keinen Rückhalt des Zinsüberschusses vor, haben Kreditinstitute das Referenzniveau für den Rückhalt mit einem Wert von 4,5 vH oberhalb desjenigen Standes des Zinsüberschusses anzunehmen, bei dem die vorzeitige Rückzahlung ausgelöst wird.

(3) Kreditinstitute haben den anzuwendenden Umrechnungsfaktor durch den Stand des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses auf Grundlage folgender Tabelle zu ermitteln.

 

Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Rückzahlungsklausel unterliegen

Verbriefungen, die einer nicht-kontrollierten vorzeitigen Rückzahlungsklausel unterliegen

Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses

Umrechnungsfaktor

Umrechnungsfaktor

Über Niveau A

0 vH

0 vH

Niveau A

1 vH

5 vH

Niveau B

2 vH

15 vH

Niveau C

10 vH

50 vH

Niveau D

20 vH

100 vH

Niveau E

40 vH

100 vH

wobei bedeutet:

Niveau A: Zinsüberschussniveau kleiner 133,33 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber größer oder gleich 100 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt;

Niveau B: Zinsüberschussniveau kleiner 100 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber größer oder gleich 75 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt;

Niveau C: Zinsüberschussniveau kleiner 75 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber größer oder gleich 50 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt;

Niveau D: Zinsüberschussniveaus kleiner 50 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber größer oder gleich 25 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt; und

Niveau E: Zinsüberschussniveaus kleiner 25 vH des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses.

Umrechnungsfaktor für andere Verbriefungen mit Klausel über die vorzeitige Rückzahlung

§ 178. (1) Kreditinstitute haben auf Verbriefungen, die einer kontrollierten Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für revolvierende Forderungen unterliegen, einen Umrechnungsfaktor von 90 vH anzuwenden. Eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung gilt dann als kontrolliert, wenn

  1. 1. das Kreditinstitut als Originator über einen angemessenen Kapital- und Liquiditätsplan verfügt, um sicherzustellen, dass es im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung über ausreichend Kapital und Liquidität verfügt;
  2. 2. während der Laufzeit der Transaktion eine laufende anteilige Aufteilung zwischen dem Anteil des Originators und dem Anteil der Investoren in Bezug auf die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Kosten, Verluste und Verwertungserlöse basierend auf dem Saldo der ausstehenden Forderungen an einem oder mehreren Referenzpunkten im Laufe jedes Monats erfolgt;
  3. 3. der Zeitraum, über den die vorzeitige Tilgung erfolgt, so bemessen ist, dass für mindestens 90 vH der zu Beginn der vorzeitigen Tilgungsphase ausstehenden Beträge der verbrieften Forderungen erwartet werden kann, dass sie entweder zurückgezahlt oder für die Verbriefungstransaktion als ausgefallen gelten werden und
  4. 4. die Rückzahlung nicht schneller erfolgt als wenn linear über den Rückzahlungszeitraum gemäß Z 3 getilgt würde.

(2) Kreditinstitute haben auf Verbriefungen, die einer nicht kontrollierten Klausel über die vorzeitige Rückzahlung für revolvierende Forderungen unterliegen, einen Umrechnungsfaktor von 100 vH anzuwenden.

Maximales Mindesteigenmittelerfordernis für Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen

§ 179. (1) Kreditinstitute als Originator haben für die Summe des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrages gemäß § 22e BWG in Bezug auf Positionen in Anteilen der Investoren und auf Positionen in Anteilen der Originatoren maximal einen gewichten Forderungsbetrag in Höhe des größeren der beiden Beträge gemäß Z 1 und 2 zu berücksichtigen:

  1. 1. Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß § 22e Abs. 1 BWG in Bezug auf Positionen in Anteilen der Investoren oder
  2. 2. die gewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf die Positionen in Anteilen der Investoren von einem Kreditinstitut als Originator unter der Annahme berechnet würden, dass dieser fiktive Teil des gesamten Pools der gezogenen oder der nicht gezogenen Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge bei der Verbriefung veräußert wurden, nicht verbrieft worden wäre.

(2) Kreditinstitute haben bei der Berechnung des Höchstbetrags gemäß Abs. 1 den Abzug von Nettogewinnen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 BWG außer Betracht zu lassen.

2. Abschnitt

Nutzung der Ratings von Rating-Agenturen

Anforderungen an Ratings

§ 180. Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß den §§ 156 bis 179 hat ein Rating durch eine anerkannte Rating-Agentur folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Es besteht keine Inkongruenz zwischen den Arten der Zahlungen, die in das Rating eingeflossen sind, und jenen Zahlungen, die dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe im Rahmen des Vertrages zustehen, der zu der besagten Verbriefungsposition geführt hat und
  2. 2. das Rating ist auf dem Markt öffentlich verfügbar; Ratings gelten nur dann als öffentlich verfügbar, wenn sie
    1. a) im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Forums veröffentlicht wurden und sie in die Übergangsmatrix der anerkannten Rating-Agentur eingeflossen sind und
    2. b) nicht nur einem begrenzten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Verwendung von Ratings

§ 181. (1) Kreditinstitute können eine oder mehrere anerkannte Rating-Agenturen benennen, deren Rating oder Ratings bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen zugrunde gelegt werden.

(2) Kreditinstitute haben das Rating benannter Rating-Agenturen durchgängig auf ihre Verbriefungspositionen anzuwenden.

(3) Kreditinstitute dürfen kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur für ihre Verbriefungspositionen in einzelnen Tranchen und das Rating einer anderen anerkannten Rating-Agentur für Verbriefungspositionen in anderen Tranchen innerhalb derselben Struktur verwenden, die durch die erste anerkannte Rating-Agentur ein Rating erhalten haben.

(4) Hat eine Verbriefungsposition zwei Ratings durch anerkannte Rating-Agenturen erhalten, ist das weniger günstige Rating anzuwenden.

(5) Hat eine Verbriefungsposition mehr als zwei Ratings durch anerkannte Rating-Agenturen erhalten, sind die zwei günstigsten Ratings zu verwenden. Bestehen zwischen den beiden günstigsten Ratings Unterschiede, ist das weniger günstige Rating zugrunde zu legen.

(6) Wird eine gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung zulässige Kreditbesicherung direkt für eine Verbriefungsspezialgesellschaft erbracht und wurde dieser Besicherung beim Rating einer Position durch eine benannte anerkannte Rating-Agentur Rechnung getragen, kann das mit diesem Rating verbundene Gewicht verwendet werden. Ist die Verwendung der Besicherung zum Zweck der Kreditisiko Minderung unzulässig, wird das Rating nicht anerkannt. Für den Fall, dass die Besicherung nicht für eine Verbriefungsspezialgesellschaft, sondern direkt für eine Verbriefungsposition vorgenommen wird, wird das Rating nicht anerkannt.

3. Teil

Operationelles Risiko

1. Hauptstück

Basisindikatoransatz

Mindesteigenmittelerfordernis

§ 182. Für Kreditinstitute, die den Basisindikatoransatz verwenden, beträgt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko 15 vH des maßgeblichen Indikators gemäß § 22j Abs. 2 BWG.

Maßgeblicher Indikator

§ 183. Der maßgebliche Indikator ist der Dreijahresdurchschnitt der Betriebserträge.

Grundlage des maßgeblichen Indikators

§ 184. (1) Der Dreijahresdurchschnitt ist auf Grundlage der Endwerte des letzten Geschäftsjahres und der diesem vorangegangenen Geschäftsjahre zu errechnen. Solange keine geprüften Zahlen vorliegen, ist die Verwendung von Schätzungen zulässig.

(2) Sind die Betriebserträge in einem der Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so wird dieser Wert nicht in die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts einbezogen. Der maßgebliche Indikator ist die Summe der positiven Werte, geteilt durch die Anzahl der positiven Werte.

(3) Die Betriebserträge sind die Summe der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung von Kreditinstituten gemäß Anlage 2 zu § 43 Teil 2 Z 1 bis 7 BWG. In dieser Addition erscheint jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen. Kreditinstitute, die den Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 59a BWG erstellen, können den maßgeblichen Indikator anhand von jenen Daten, die den Positionen in Anlage 2 zu § 43 Teil 2 Z 1 bis 7 BWG am nächsten kommen, berechnen.

(4) Die Berechnung ist vor Abzug der Rückstellungen, Risikovorsorge und Betriebsausgaben durchzuführen. Die Betriebsausgaben haben auch Gebühren für die Auslagerung von Dienstleistungen zu umfassen, die von Dritten erbracht werden, die

  1. 1. weder eine Mutter- noch eine Tochtergesellschaft des Kreditinstituts sind noch eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die auch die Muttergesellschaft des Kreditinstituts ist, noch
  2. 2. ein Kreditinstitut gemäß § 1 BWG oder gemäß Artikel 4 Z 1 der RL 2006/48/EG ist.

(5) Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind:

  1. 1. Realisierte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
  2. 2. außergewöhnliche oder unregelmäßige Erträge und
  3. 3. Erträge aus Versicherungstätigkeiten.

Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, können sie in die Berechnung einbezogen werden. Im Fall der Anwendung von § 56 Abs. 5 BWG sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Neubewertungen einzubeziehen.

2. Hauptstück

Standardansatz

Mindesteigenmittelerfordernis

§ 185. (1) Kreditinstitute, die zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko den Standardansatz verwenden, haben den maßgeblichen Indikator für jedes einzelne Geschäftsfeld gemäß § 186 und den Dreijahresdurchschnitt der Betriebserträge gemäß § 184 Abs. 1 und 3 bis 5 gesondert zu ermitteln.

(2) Ein negatives Mindesteigenmittelerfordernis in einem Geschäftfeld kann zur Gänze verrechnet werden. Ist die Summe der gemäß § 186 auf die Geschäftsfelder aufgeteilten und mit den Prozentsätzen gewichteten Betriebserträge eines Jahres negativ, so ist für dieses Jahr der Beitrag zum Zähler des Durchschnitts für dieses Jahr mit Null anzusetzen.

(3) Kreditinstitute, die zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator gemäß § 22k Abs. 8 BWG verwenden, haben als Indikator das 0,035-fache des Dreijahresdurchschnittes des jährlichen nominalen Gesamtbetrags der Darlehen und Kredite gemäß Abs. 2 anzuwenden.

Geschäftsfelder

§ 186. Den Geschäftsfeldern gemäß § 22k Abs. 3 BWG sind die nachfolgenden Tätigkeiten und Prozentsätze zuzuordnen:

Geschäftsfeld

Tätigkeiten

Prozentsatz

Unternehmens­finanzierung/-beratung (Corporate Finance)

Emission und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung

18 vH

Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft

Anlageberatung

Beratung von Unternehmen bezüglich Kapitalstruktur, Geschäftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratungs- und sonstige Serviceleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen

Investment Research und Finanzanalyse sowie andere Arten von allgemeinen Empfehlungen zu Transaktionen mit Finanzinstrumenten

Handel (Trading and Sales)

Eigenhandel

18 vH

Geldbrokerage

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten

Auftragsausführung für Kunden

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung

Betrieb von Multilateral Trading Facilities

Wertpapierprovisionsgeschäft (Retail Brokerage)

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten

12 vH

Auftragsausführung für Kunden

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung

Firmenkundengeschäft (Commercial Banking)

Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

15 vH

Kreditgewährung

Leasing

Garantien und Zusagen

Privatkundengeschäft (Retail Banking)

Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

12 vH

Kreditgewährung

Leasing

Garantien und Zusagen

Zahlungsverkehr und Abwicklung

Geldtransferleistungen

18 vH

Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmittel

Depot- und Treuhandgeschäfte (Agency Services)

Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden und verbundene Dienstleistungen wie Cash Management und Sicherheitenverwaltung

15 vH

Vermögensverwaltung (Asset Management)

Portfolio Management

12 vH

Investmentfondsanteil-Verwaltung

Sonstige Arten der Vermögensverwaltung

Grundsätze für die Zuordnung der Geschäftsfelder

§ 187. (1) Kreditinstitute, die den Standardansatz verwenden, haben über spezifische Vorschriften und Kriterien zu verfügen, um ihre Geschäftstätigkeiten und den maßgeblichen Indikator den Geschäftsfeldern gemäß § 22k Abs. 3 BWG zuzuordnen. Diese Vorschriften und Kriterien sind zu dokumentieren, zumindest jährlich einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Die Geschäftsleiter des Kreditinstituts sind für folgende Zuordnungsgrundsätze der Tätigkeiten zu den einzelnen Geschäftsfeldern verantwortlich:

  1. 1. Alle Tätigkeiten werden überschneidungsfrei und erschöpfend einem Geschäftsfeld zugeordnet;
  2. 2. jede Tätigkeit, die nicht ohne weiteres einem Geschäftsfeld zugeordnet werden kann, die aber eine ergänzende Funktion zu einer Tätigkeit gemäß § 186 ist, wird dem Geschäftsfeld zugeordnet, welches sie unterstützt. Wenn mehr als ein Geschäftsfeld durch die ergänzende Tätigkeit unterstützt wird, wird ein nachvollziehbares Kriterium für die Zuordnung angewandt;
  3. 3. kann eine Tätigkeit keinem bestimmten Geschäftsfeld zugeordnet werden, so wird das Geschäftsfeld mit dem höchsten Prozentsatz gemäß § 186 zugrunde gelegt. Dieses Geschäftsfeld gilt auch für die zugeordneten unterstützenden Funktionen;
  4. 4. werden interne Verrechnungsmethoden angewendet, um den maßgeblichen Indikator auf die Geschäftsfelder aufzuteilen, werden in einem Geschäftsfeld generierte Kosten, die einem anderen Geschäftsfeld zugerechnet werden können, auf dieses andere Geschäftsfeld übertragen und
  5. 5. die für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vorgenommene Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern ist konsistent mit den für das Kredit- und Marktrisiko verwendeten Kriterien.

(3) Bei den Geschäftsfeldern Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft umfassen die Darlehen und Kredite die Gesamtsumme der in den entsprechenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge. Beim Geschäftsfeld Firmenkundengeschäft sind auch die außerhalb des Handelsbuchs gehaltenen Wertpapiere einzurechnen.

3. Hauptstück

Fortgeschrittener Messansatz

§ 188. Kreditinstitute, die einen fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG verwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung die Anforderungen der §§ 189 bis 193 zu erfüllen.

Quantitative Anforderungen

§ 189. (1) Kreditinstitute haben bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses die erwarteten und die unerwarteten Verluste mit einzubeziehen, es sei denn, der erwartete Verlust ist durch die internen Geschäftspraktiken bereits in angemessener Weise erfasst. Die Messung des operationellen Risikos hat potenziell schwerwiegende Ereignisse am Rande der Verteilung zu erfassen und einen Soliditätsstandard zu erreichen, der mit einem Konfidenzniveau von 99,9 vH über eine Halteperiode von einem Jahr vergleichbar ist.

(2) Zur Erfüllung des Soliditätsstandards gemäß Abs. 1 hat das System zur Messung des operationellen Risikos folgende Elemente zu umfassen:

  1. 1. Interne Daten gemäß § 190;
  2. 2. Externe Daten gemäß § 191;
  3. 3. Szenario-Analyse gemäß § 192 und
  4. 4. Faktoren zur Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollsysteme gemäß § 193.

Kreditinstitute haben über einen entsprechend dokumentierten Ansatz für die Gewichtung dieser vier Elemente in ihrem System zur Messung des operationellen Risikos zu verfügen.

(3) Das System zur Messung des operationellen Risikos hat die wichtigsten Risikotreiber, die die Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen, zu erfassen.

(4) Korrelationen der operationellen Verluste zwischen individuellen Schätzungen der operationellen Risiken dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn das zur Messung der Korrelationen eingesetzte System solide ist und die Unsicherheit bei der Schätzung von Korrelationen insbesondere in Belastungsphasen berücksichtigt. Die Korrelationsannahmen sind anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Verfahren zu validieren.

(5) Das Risikomesssystem ist intern konsistent und schließt eine Mehrfachzählung von qualitativen Bewertungen oder Risikominderungstechniken aus.

Interne Daten

§ 190. (1) Die internen Verlustdaten der Kreditinstitute haben alle wesentlichen Tätigkeiten und Gefährdungen aller einschlägigen Subsysteme und geographischen Standorte zu erfassen. Tätigkeiten und Gefährdungen können nur dann außer Betracht bleiben, wenn sie sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikoschätzung haben. Für interne Verlustereignisse werden angemessene Bagatellgrenzen festgelegt.

(2) Bei der erstmaligen Anwendung eines Fortgeschrittenen Messansatzes hat die interne Messung des operationellen Risikos auf einer mindestens drei Jahre umfassenden Beobachtungsperiode zu basieren. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr bis die maßgeblichen Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.

(3) Die Verlustdatenbank hat neben den Informationen über die Bruttoverlustbeträge auch Informationen zum Datum des Verlustereignisses und etwaigen Rückflüssen der Bruttoverlustbeträge sowie Beschreibungen von Treibern und Ursachen des Verlustereignisses zu enthalten.

(4) Für die Erfassung von Verlustdaten von Ereignisse in zentralen Funktionen oder aus Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, sowie für Ereignisse, die zwar zeitlich aufeinander folgen, aber miteinander verbunden sind, haben spezifische Kriterien vorzuliegen.

(5) Kreditinstitute haben ihre historischen internen Verlustdaten nach dokumentierten und objektiven Kriterien den Geschäftsfeldern und den definierten Ereigniskategorien zuzuordnen. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in eine interne Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, werden in der Datenbank über operationelle Risiken aufgezeichnet und gesondert gekennzeichnet. Derartige Verluste unterliegen keinem Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken, solange sie für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses weiterhin als Kreditrisiko behandelt werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden in die Berechnung für das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken einbezogen.

(6) Es bestehen schriftlich dokumentierte Verfahren, um die fortlaufende Wesentlichkeit historischer Verlustdaten zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchen Situationen, bis zu welchem Grade und durch wen Ermessensentscheidungen, Skalierungen oder sonstige Anpassungen erfolgen können.

Externe Daten

§ 191. (1) Das Messsystem eines Kreditinstituts für operationelle Risiken hat relevante externe Daten heranzuziehen.

(2) Kreditinstitute haben in einem systematischen Prozess die Situationen zu bestimmen, in denen externe Daten genutzt werden, und die Methodik für die Verarbeitung der Daten in ihrem Messsystem festzulegen.

(3) Kreditinstitute haben die Bedingungen und Verfahren zur Nutzung externer Daten zu dokumentieren und zumindest jährlich einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.

Szenario-Analyse

§ 192. Kreditinstitute haben auf der Grundlage von sachkundigen Beurteilungen Szenario-Analysen in Verbindung mit externen Daten einzusetzen, um ihre Gefährdung durch sehr schwerwiegende Risikoereignisse zu bewerten. Diese Bewertungen sind im Zeitablauf zu validieren und auf Grund von Vergleichen mit den tatsächlichen Verlusterfahrungen gegebenenfalls anzupassen, um die Aussagekraft sicherzustellen.

Geschäftsumfeld und interne Kontrollfaktoren

§ 193. (1) Die Risikobewertungsmethodik der Kreditinstitute hat die maßgeblichen Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems zu erfassen, die das operationelle Risikoprofil beeinflussen können.

(2) Die Sensitivität der Risikoschätzungen bezüglich Veränderungen dieser Faktoren und deren relative Gewichtung sind umfassend zu begründen. Zusätzlich zur Erfassung von Risikoveränderungen auf Grund veränderter Risikokontrollen hat die Risikobewertungsmethodik einen möglichen Risikoanstieg auf Grund gestiegener Komplexität in den Tätigkeiten oder auf Grund eines vergrößerten Geschäftsvolumens abzudecken.

(3) Kreditinstitute haben die Risikobewertungsmethodik zu dokumentieren und einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.

(4) Kreditinstitute haben den Prozess und die Ergebnisse durch Vergleich mit den tatsächlichen internen Verlusterfahrungen sowie den relevanten externen Daten neu zu bewerten.

Anrechnung von Versicherungen und anderer Risiko mindernder Techniken

§ 194. (1) Kreditinstitute können einen Versicherungsvertrag oder eine andere Risiko mindernde Technik bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes dann als Risiko mindernde Technik gemäß § 22l Abs. 2 BWG verwenden, wenn nachweislich ein wesentlicher Risikominderungseffekt besteht und die Versicherung und der Versicherungsrahmen des Kreditinstituts nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Der Versicherungsvertrag hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr;
  2. 2. bei Versicherungsverträgen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ist ein angemessener Sicherheitsabschlag vorzunehmen, um die abnehmende Restlaufzeit des Vertrages zu berücksichtigen, und zwar bis hin zu einem Abschlag von 100 vH für Verträge mit einer Restlaufzeit von 90 Tagen oder weniger;
  3. 3. der Versicherungsvertrag hat eine Mindestkündigungsfrist von 90 Tagen;
  4. 4. der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Begrenzungen für den Fall eines aufsichtlichen Eingreifens, oder Klauseln, die beim Ausfall eines Kreditinstituts verhindern, dass das Kreditinstitut, sein Masseverwalter oder Personen mit ähnlichen Aufgaben für Schäden oder Aufwendungen, die dem Kreditinstitut entstanden sind, Leistungen einfordern; ausgenommen davon sind Ereignisse, die nach Eröffnung eines Konkursverfahrens eingetreten sind, wenn im Versicherungsvertrag Geldbußen, Strafen, Schadenersatz oder vergleichbare Zahlungen des Kreditinstituts, für aufsichtliches Eingreifen ausgeschlossen sind;
  5. 5. bei der Berechnung der Risiko mindernden Wirkung einer Versicherung hat die Deckungssumme in einem nachvollziehbaren und konsistenten Verhältnis zu Verlustwahrscheinlichkeit und Verlustauswirkung zu stehen, wie sie bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko verwendet werden;
  6. 6. die Versicherung hat durch eine dritte Partei gewährt zu werden oder für den Fall, dass die Versicherung durch Captives oder verbundene Gesellschaften gewährt wird, ist das versicherte Risiko durch eine Rückversicherung zu übertragen, die ihrerseits die Zulassungsanforderungen gemäß § 2 VAG erfüllt und
  7. 7. der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungsverträgen ist zu begründen und zu dokumentieren.

(2) Die Methodik für die Berücksichtigung von Versicherungsverträgen hat jedenfalls die folgenden Faktoren mittels Abzügen oder Abschlägen zu berücksichtigen:

  1. 1. Die Restlaufzeit des Versicherungsvertrages, sofern sie weniger als ein Jahr beträgt, gemäß Abs. 1 Z 2;
  2. 2. die für den Versicherungsvertrag geltenden Kündigungsfristen, sofern sie weniger als ein Jahr betragen und
  3. 3. die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen bei den von den Versicherungsverträgen abgedeckten Risiken.

4. Teil

Risikoarten gemäß § 22o Abs. 2 BWG

1. Hauptstück

Handelsbuch

1. Abschnitt

Allgemeines

Handelsabsicht

§ 195. Kreditinstitute, die Positionen zu Handelszwecken halten, haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Es hat eine von den Geschäftsleitern genehmigte und dokumentierte Handelsstrategie für diese Positionen zu bestehen, die auch die erwartete Haltedauer zu beinhalten hat;
  2. 2. es haben Vorschriften und Verfahrensweisen für die aktive Steuerung der Positionen zu bestehen, die jedenfalls die Anforderungen gemäß lit. a bis e zu erfüllen haben:
    1. a) die Positionen werden an einem Handelstisch eingegangen;
    2. b) Positionslimite sind festzulegen und deren Angemessenheit in Hinblick auf die festgelegte Handelsstrategie regelmäßig zu überwachen;
    3. c) Händler können im Rahmen der festgelegten Limite und der festgelegten Strategie eigenständige Positionen eingehen und steuern;
    4. d) die Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung hat ein Bestandteil des Risikomanagementsystems des Kreditinstituts zu sein und
    5. e) Positionen sind unter Verwendung von Marktinformationsquellen im Hinblick auf ihre Marktfähigkeit oder die Möglichkeit, die Positionen oder die Risiken einzelner Komponenten der Positionen zu hedgen, zu überwachen; diese Beurteilung hat insbesondere die Qualität und Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, die Umsatzvolumina im Markt und die Größe der im Markt handelbaren Positionen zu beinhalten und
  3. 3. es haben eindeutig definierte Verhaltensregeln und Verfahrensweisen zur Überwachung der vom Kreditinstitut gehaltenen Positionen in Übereinstimmung mit der Handelsstrategie einschließlich der Überwachung des Umsatzes zu bestehen.

Zuordnung zum Handelsbuch

§ 196. (1) Kreditinstitute haben über angemessene Grundsätze und Prozesse zur Ermittlung der Positionen zu verfügen, die für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses dem Handelsbuch zuzuordnen sind. Die Einhaltung dieser Grundsätze und Prozesse ist zu dokumentieren und regelmäßig zu überwachen.

(2) Kreditinstitute haben über eindeutige Vorgehensweisen und Verfahren für das Management des gesamten Handelsbuchs zu verfügen, wie insbesondere:

  1. 1. die Aktivitäten, die als Handel und für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses als Teil des Handelsbuchs angesehen werden;
  2. 2. das Ausmaß, in dem eine Position täglich zu Marktpreisen mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt bewertet werden kann;
  3. 3. das Ausmaß, in dem für eine zu Modellpreisen bewertete Position
    1. a) alle wesentlichen Risiken der Position identifiziert werden können,
    2. b) alle wesentlichen Risiken der Position mit Instrumenten abgesichert werden können, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, und
    3. c) verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Bewertungsmodell verwendet werden, abgeleitet werden können;
  4. 4. das Ausmaß, in dem Kreditinstitute in der Lage und verpflichtet sind, Bewertungen für Positionen durchzuführen, die extern in konsistenter Art validiert werden können;
  5. 5. das Ausmaß, in dem das Kreditinstitut durch rechtliche Einschränkungen oder technische Anforderungen behindert ist, eine kurzfristige Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen;
  6. 6. das Ausmaß, in dem das Kreditinstitut in der Lage und verpflichtet ist, die Position aktiv innerhalb seiner Handelsaktivitäten zu steuern und
  7. 7. das Ausmaß, in dem das Kreditinstitut Risiken oder Positionen zwischen dem Handelsbuch und dem Nicht-Handelsbuch transferieren kann und die Kriterien für solche Umbuchungen.

(3) Kreditinstitute können Positionen gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und 4 BWG als Aktien oder Schuldinstrumente behandeln, wenn das Kreditinstitut in diesen Positionen ein aktiver Market Maker ist und über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel mit anerkennungsfähigen regulatorischen Kapitalinstrumenten verfügt.

(4) Kreditinstitute können mit dem Terminhandel in Zusammenhang stehende Wertpapierpensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte, die nicht im Handelsbuch ausgewiesen werden, bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses im Handelsbuch berücksichtigen, wenn alle Wertpapierpensionsgeschäfte oder ähnliche Geschäfte dieser Art so behandelt werden. Für den Zweck dieser Bestimmung sind mit dem Handel in Zusammenhang stehende Wertpapierpensionsgeschäfte oder ähnliche Geschäfte diejenigen, die die Anforderung gemäß § 22n Abs. 2 BWG und § 195 erfüllen und bei denen beide Seiten der Transaktion entweder aus Geldzahlungen oder Wertpapieren bestehen, die im Handelsbuch berücksichtigungsfähig sind. Unabhängig davon, wo sie zugeordnet werden, gilt für alle Wertpapierpensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte die Unterlegung für das Kontrahentenausfallrisiko im Nicht-Handelsbuch.

Interne Sicherungsgeschäfte

§ 197. (1) Ein internes Sicherungsgeschäft ist eine Position, die dem Kreditinstitut zur wesentlichen oder vollständigen Absicherung einer oder mehrerer Nicht-Handelsbuchpositionen dient. Positionen, die sich aus dem internen Sicherungsgeschäft ergeben, sind dem Handelsbuch dann zuzurechnen, wenn sie mit Handelsabsicht gehalten werden, die Voraussetzungen gemäß § 195 erfüllen, die Bewertungsregeln gemäß §§ 198 bis 202 eingehalten werden und

  1. 1. das interne Sicherungsgeschäft nicht in erster Linie dazu verwendet wird, das Mindesteigenmittelerfordernis zu reduzieren;
  2. 2. das interne Sicherungsgeschäft angemessen dokumentiert ist und einer speziellen internen Genehmigung und einem Prüfprozess unterliegt;
  3. 3. das interne Sicherungsgeschäft zu Marktbedingungen durchgeführt wird;
  4. 4. das Marktrisiko, das sich durch die interne Absicherung ergibt, dynamisch im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Limite gesteuert wird und
  5. 5. das interne Sicherungsgeschäft mittels angemessener Verfahren überwacht wird.

(2) Die Zurechnung gemäß Abs. 1 hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses, das auf die Nicht-Handelsbuchseite des internen Sicherungsgeschäfts anwendbar ist.

(3) Falls ein Kreditinstitut eine Forderung, die nicht dem Handelsbuch zuzuordnen ist, durch ein dem Handelsbuch zugeordnetes Kreditderivat absichert, wird diese Forderung für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses nur dann als abgesichert angesehen, wenn das Kreditderivat von einem anerkannten Sicherungsgeber gekauft wurde und die Anforderungen gemäß § 116 in Bezug auf die abzusichernde Forderung erfüllt. Wird das Kreditderivat für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses der nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung berücksichtigt, kann weder die interne noch die externe Absicherung durch das Kreditderivat bei der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Handelsbuch berücksichtigt werden.

2. Abschnitt

Bewertungsmethoden

Bewertung zu Marktpreisen

§ 198. Kreditinstitute haben jede dem Handelsbuch zugeordnete Position gemäß § 22n BWG mindestens täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Die Positionsbewertung hat auf der Grundlage von Glattstellungspreisen, die aus unabhängigen Quellen bezogen werden, zu erfolgen.

Bewertung zu Modellpreisen

§ 199. (1) Kreditinstitute haben eine Bewertung zu Modellpreisen vorzunehmen, wenn eine direkte Bewertung zu Marktpreisen durch das Kreditinstitut nicht möglich ist. Dabei hat der Positionswert aus Vergleichswerten abgeleitet oder auf andere Weise unter Verwendung von Marktdaten (Marktrisikofaktoren) errechnet zu werden.

(2) Kreditinstitute haben bei der Bewertung zu Modellpreisen folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Geschäftsleiter kennen die Teile des Handelsbuchs, für die Modellpreise herangezogen werden, und sind über die Ungenauigkeit, die sich dadurch in den Risiko/Rendite-Berichten ergibt, informiert;
  2. 2. Marktdaten, die zur Bewertung zu Modellpreisen herangezogen werden, müssen, sofern möglich, den gleichen Quellen wie die Marktpreise gemäß § 198 entstammen; die Angemessenheit der Modellparameter und der Marktdaten, die für die Bewertung einer bestimmten Position verwendet werden, ist regelmäßig zu überprüfen;
  3. 3. Kreditinstitute haben auf marktübliche Bewertungsmethoden von Finanzinstrumenten oder Waren zurückzugreifen, soweit diese verfügbar sind;
  4. 4. ein vom Kreditinstitut selbst entwickeltes Modell hat auf geeigneten Annahmen zu basieren; diese Annahmen müssen durch nicht in den Entwicklungsprozess des Bewertungsmodells involvierte, hinreichend qualifizierte Stellen überprüft und beurteilt worden sein; die Entwicklung oder die Abnahme des Modells hat unabhängig von der Handelsabteilung zu erfolgen; die Überprüfung des Bewertungsmodells ist von einer unabhängigen Stelle vorzunehmen und hat insbesondere die EDV-technische Umsetzung und die Beurteilung der zugrunde liegenden mathematischen Formeln zu umfassen;
  5. 5. Kreditinstitute haben über angemessene Verfahren für die Kontrolle von Änderungen des Modells zu verfügen; eine Sicherheitskopie des Modells vor der Änderung hat aufbewahrt und bei der Einführung der Änderung verwendet zu werden, um die Bewertungen zu überprüfen;
  6. 6. das Risikomanagement hat die Schwächen der gewählten Modelle zu kennen und in geeigneter Weise bei den Bewertungsergebnissen zu berücksichtigen und
  7. 7. das Bewertungsverfahren ist regelmäßig hinsichtlich der hinreichenden Genauigkeit der Ergebnisse des Modells zu überprüfen; diese Überprüfung hat insbesondere die Beurteilung der durchgehenden Angemessenheit der zugrunde gelegten Annahmen, eine Gewinn- und Verlustanalyse in Bezug auf Veränderungen der relevanten Risikofaktoren und einen Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen zu beinhalten.

Unabhängige Preisüberprüfung

§ 200. Kreditinstitute haben zusätzlich zur täglichen Markt- oder Modellbewertung mindestens monatlich, in Abhängigkeit von der Art des Handelsgeschäftes gegebenenfalls häufiger, eine Preisüberprüfung hinsichtlich der Angemessenheit und der Unabhängigkeit der Bewertung vorzunehmen, die durch eine vom Handel (Front Office) unabhängige Stelle durchzuführen ist. Sind keine unabhängigen Marktquellen verfügbar oder die Quellen für die Preisermittlung subjektiv, haben Kreditinstitute eine vorsichtige Bewertung vorzunehmen, die Bewertungsreserven berücksichtigen. Die tägliche Marktbewertung kann durch Händler vorgenommen werden.

Bewertungsanpassungen oder Reserven

§ 201. (1) Kreditinstitute haben für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen oder Reserven geeignete Regeln anzuwenden. Die Regeln haben insbesondere Bewertungsanpassungen oder Reserven für nicht vereinnahmte Kreditspreads, vorzeitige Fälligkeiten, die Kosten für das Eingehen, die Refinanzierung und das Schließen einer Position, zukünftige Verwaltungskosten und Modellrisiken zu beinhalten. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Regeln ist regelmäßig zu überprüfen.

(2) Für Positionen, deren Liquidität durch Marktgegebenheiten oder aus institutsinternen Gründen eingeschränkt ist, haben die Regeln gemäß Abs. 1 auch die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen abzusichern, die Volatilität und die durchschnittliche Höhe der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen einschließlich der Anzahl und Identität der Market Maker (§ 56 Abs. 1 BörseG), die durchschnittliche Größe und die Volatilität des Handelsvolumens, die Marktkonzentration, die Alterung von Positionen, das Ausmaß in dem die Bewertung auf Modellen beruht sowie die Auswirkung von weiteren Modellrisiken zu berücksichtigen.

(3) Das Kreditinstitut hat die Notwendigkeit von Bewertungsanpassungen oder Reserven zu überprüfen, wenn eine Bewertung zu Modellpreisen oder durch Dritte erfolgt.

(4) Das Kreditinstitut hat Bewertungsanpassungen oder Reserven im laufenden Geschäftsjahr, die zu erheblichen Verlusten führen, gemäß § 23 Abs. 13 Z 2 BWG von den Eigenmitteln abzuziehen.

(5) Das Kreditinstitut hat Gewinne und nicht erhebliche Verluste, die sich aus den Bewertungsanpassungen oder Reserven ergeben,

  1. 1. in die Berechnung der Netto-Handelsbuchgewinne einzubeziehen oder
  2. 2. zu den ergänzenden Eigenmitteln, die im Sinne dieses Absatzes das Mindesteigenmittelerfordernis für Marktrisiken unterlegen sollen, zu addieren oder von diesen abzuziehen.

(6) Überschreiten die Bewertungsanpassungen und Reserven diejenigen gemäß den relevanten Rechnungslegungsvorschriften, so ist der überschießende Teil gemäß Abs. 4 zu behandeln, wenn diese zu erheblichen Verlusten führen, in allen anderen Fällen ist auf den überschießenden Teil Abs. 5 anzuwenden.

Systeme und Kontrollen

§ 202. Kreditinstitute haben angemessene Systeme und Kontrollen für die vorsichtige und zuverlässige Bereitstellung von Schätzwerten für die Preise ihrer Handelsbuchpositionen vorzuhalten. Diese Systeme und Kontrollen haben zumindest vorzusehen:

  1. 1. schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess;
  2. 2. klare und vom Handelsbereich/Front Office unabhängige Berichtslinien für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist; und
  3. 3. eine Berichtserstattung bis zum zuständigen Geschäftsleiter.

3. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zum Positionsrisiko

Aufrechnung von Positionen und Währungsumrechnung

§ 203. (1) Der Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstituts über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 - AktG, BGBl. Nr. 98/1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2005, Finanzterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition durch das Kreditinstitut sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten nach den Verfahren gemäß § 204 Abs. 1 bis 4 als Positionen der zugrunde liegenden oder der fiktiven Wertpapiere zu behandeln.

(2) Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 1 AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn:

  1. 1. Die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
  2. 2. die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.

(3) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in von zinsabhängigen Basisinstrumenten abgeleiteten Instrumenten (derivative Zinspositionen) aufrechnen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind (Matched-Pairs-Ansatz):

  1. 1. Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;
  2. 2. die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;
  3. 3. die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:
    1. a) bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;
    2. b) bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;
    3. c) bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.

(4) Kreditinstitute haben die Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Danach sind die Nettopositionen zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.

Behandlung von Derivaten

§ 204. (1) Kreditinstitute haben für die Ermittlung des Positionsrisikos Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Hierbei ist gemäß Z 1 bis 3 vorzugehen:

  1. 1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde liegenden fiktiven Position zu behandeln;
  2. 2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin entspricht;
  3. 3. eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln.

(2) Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln.

(3) Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden.

(4) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vega-Risiko), anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen.

(5) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 3 und 4 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktgebräuchlichkeiten nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden. Diese Modelle sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Das Kreditinstitut hat für Kreditderivate den Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses des spezifischen Positionsrisikos ist mit Ausnahme des Total Return Swaps die Laufzeit des Kreditderivates heranzuziehen und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit. Bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber), sind die Positionen wie folgt zu bestimmen:

  1. 1. ein Total Return Swap stellt eine Kaufposition in Bezug auf die Referenzposition, für die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko zu bestimmen ist und eine Verkaufsposition in Form einer fiktiven Staatsanleihe mit einer Laufzeit bis zum nächsten Zinsfestsetzungstermin, für die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko zu bestimmen ist, dar;
  2. 2. bei einem Credit Default Swap ist für eine synthetische Kaufposition bezogen auf eine Verbindlichkeit in der Referenzposition das spezifische Positionsrisiko zu ermitteln; fallen im Rahmen des Produkts Prämien- oder Zinszahlungen an, so sind diese Cash Flows als fiktive Positionen in einer Staatsanleihe, mit dem entsprechenden Fixzinssatz oder variablen Zinssatz, darzustellen; alternativ dazu kann eine Kaufposition im Kreditderivat angenommen werden, falls für einen Credit Default Swap ein Rating vorliegt und die Anforderungen an einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt sind,;
  3. 3. eine Single Name Credit Linked Note stellt eine Kaufposition in Form einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, für die das allgemeine und spezifische Positionsrisiko zu unterlegen ist, und eine synthetische Kaufposition bezogen auf die Verbindlichkeit der Referenzeinheit, für die das spezifische Positionsrisiko zu unterlegen ist, dar; alternativ dazu kann nur das spezifische Positionsrisiko für eine Kaufposition der Note ermittelt werden, falls für die Single Name Credit Linked Note ein Rating vorliegt und die Anforderungen an einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt sind;
  4. 4. eine Multiple Name Credit Linked Note, die eine anteilige Sicherheit bietet, wird in Bezug auf das spezifische Positionsrisiko zusätzlich zur Kaufposition der Note als eine Position in jeder Referenzeinheit dargestellt, wobei der Nominalwert des Kontrakts auf die einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Gesamtnominalwert des Kontrakts zugewiesen wird; dieser Anteil bestimmt sich als das Verhältnis aus dem Nominalwert der im Korb enthaltenen Verbindlichkeit einer Referenzeinheit zum Nominalwert des gesamten Korbs. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit dem höchsten Risikogewicht das spezifische Positionsrisiko; in diesem Fall wird die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zu Grunde gelegt; alternativ dazu kann, falls eine Multiple Credit Linked Note über ein externes Rating verfügt und sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt, für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos eine einzige Kaufposition bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note herangezogen werden;
  5. 5. ein First-Asset-to-Default-Kreditderivat stellt eine Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit des Kreditderivates dar; ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko für diese Position höher als der Betrag der maximalen Kreditereigniszahlung, kann der maximale Zahlungsbetrag als Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko eines First-Asset-to-Default-Kreditderivates verwendet werden;
  6. 6. ein nth-Asset-to-Default-Kreditderivat stellt eine Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit des Kreditderivates, welche zum Korb gehört, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzeinheiten, die das geringste Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergeben, dar; ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko für diese Position höher als der Betrag der maximalen Kreditereigniszahlung, kann der maximale Zahlungsbetrag als Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko eines nth-Asset-to-Default-Kreditderivates verwendet werden und
  7. 7. liegt für ein First-Asset-to-Default-Kreditderivat oder ein nth-Asset-to-Default-Kreditderivat ein Rating vor und sind die Anforderungen an einen qualifizierten Schuldtitel gemäß § 207 Abs. 3 erfüllt, kann das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko berechnet werden, das das Rating des Derivats widerspiegelt.

(7) Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer) sind bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko die Risikopositionen, mit Ausnahme der Credit Linked Note, die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft, spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers gemäß Abs. 6 zu bestimmen. Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so ist dieser als Fälligkeitszeitpunkt der Sicherung anzusehen. Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dieses Kreditereignis den Vertrag beendet, kann das Kreditinstitut als Sicherungsnehmer das spezifische Positionsrisiko mit dem geringsten Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko berechnen.

Positionsrisiko von Pensionsgeschäften und Wertpapierleihen

§ 205. Kreditinstitute haben bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Handelsbuchs die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere bei der übertragenden oder verleihenden Seite in die Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen zum Positionsrisiko

Allgemeines und spezifisches Positionsrisiko

§ 206. Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko. Dabei gilt:

  1. 1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder, im Fall eines abgeleiteten Instruments auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist und
  2. 2. das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei
    1. a) zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei
    2. b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen.

Spezifisches Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten

§ 207. (1) Kreditinstitute haben die gemäß § 203 Abs. 1 ermittelten Nettopositionen und die am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle auf Grundlage des Emittenten und Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit einzuordnen und anschließend mit den entsprechenden Gewichten zu multiplizieren. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergibt sich aus der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen.

Positionen

Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko

Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 1 zugeordnet oder mit 0 vH gewichtet würden.

0 vH

Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 2 oder 3 zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Instituten ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 1 oder 2 zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 1 oder 2 zugeordnet würden;

Andere qualifizierte Positionen im Sinne von Abs. 6

0,25 vH (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit ≤ 6 Monate)

1,00 vH (6 Monate < Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit ≤ 24 Monate)

1,60 vH (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit > 24 Monate)

Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten oder Instituten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 4 oder 5 zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Instituten ausgegeben oder garantiert werden, die gemäß Kreditrisiko-Standardansatz der Bonitätsstufe 3 zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 3 oder 4 zugeordnet würden;

Forderungen, für die kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt.

8 vH

Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten oder Instituten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 6 zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 5 oder 6 zugeordnet würden.

12 vH

(2) Kreditinstitute haben für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos außer Ansatz zu lassen:

  1. 1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen,
  2. 2. am Geldmarkt entgegen genommene Einlagen,
  3. 3. die Refinanzierung von Positionen des Handelsbuchs, und
  4. 4. Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.

(3) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können für die Zuordnung der Emittenten und Schuldner zu einer Bonitätsklasse ein internes Rating verwenden, um eine Gewichtsverteilung gemäß Abs. 1 vorzunehmen, sofern die PD des internen Ratings kleiner oder gleich jener PD ist, die der jeweiligen Bonitätsklasse für Forderungen an Unternehmen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz entspricht.

(4) Kreditinstitute haben Schuldtitel, die von non-qualifying Emittenten begeben werden, bei der Berechnung des spezifischen Positionsrisikos gemäß Abs. 1 ein Gewicht von 8 vH oder 12 vH zuzuordnen.

(5) Für Verbriefungspositionen, die

  1. 1. gemäß § 23 Abs. 14 Z 8 BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder
  2. 2. gemäß § 161 mit 1 250 vH risikogewichtet würden;

darf das Mindesteigenmittelerfordernis nicht niedriger sein, als wenn Z 1 oder 2 angewendet würden. Für nicht geratete Liquiditätsfazilitäten darf das Eigenmittelerfordernis nicht geringer sein, als jenes, das sich gemäß den §§ 156 bis 179 ergibt.

(6) Andere qualifizierte Positionen gemäß Abs. 1 sind:

  1. 1. Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes zumindest Investment-Grade entspricht;
  2. 2. Kauf- und Verkaufspositionen, deren auf Grund der Solvenz des Emittenten, im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelte Ausfallswahrscheinlichkeit nicht größer ist als die der unter Z 1 genannten Positionen;
  3. 3. Kauf- und Verkaufspositionen, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur nicht vorliegt und die folgende Bedingungen erfüllen:
    1. a) sie sind ausreichend liquide;
    2. b) ihre Anlagequalität ist jener der unter Z 1 genannten Positionen zumindest gleichwertig;
    3. c) sie werden auf einer anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG gehandelt und
  4. 4. Kauf- und Verkaufspositionen, die von Instituten ausgegeben wurden und die folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. a) sie sind ausreichend liquide und
    2. b) ihre Anlagequalität ist jener der unter Z 1 genannten Positionen zumindest gleichwertig und
  5. 5. Wertpapiere, die von Kreditinstituten begeben wurden, deren Kreditqualität nach dem Kreditrisiko-Standardansatz zumindest der Bonitätsstufe 2 gleichsetzt würde und die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften unterliegen, die jenen der Gemeinschaft zumindest gleichwertig sind.

Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten

§ 208. (1) Kreditinstitute haben das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten laufzeitbezogen gemäß Abs. 3 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 4 zu berechnen.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis ist für jede Währung getrennt zu berechnen.

(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfasst das Verfahren drei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten. Im zweiten Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Im dritten Schritt findet ein Positionsausgleich in den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im Einzelnen haben Kreditinstitute wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Kreditinstitute haben ihre Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle gemäß Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen zinsbezogenen Instrumenten die Restlaufzeit und bei zinsvariablen zinsbezogenen Instrumenten der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung zugrunde zu legen; das Kreditinstitut hat weiters zwischen zinsbezogenen Instrumenten mit einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr und solchen mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte der Tabelle gemäß Z 4 einzuordnen; dann multipliziert es jedes zinsbezogene Instrument mit dem in der vierten Spalte der Tabelle gemäß Z 4 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht;
  2. 2. anschließend haben Kreditinstitute für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen zu ermitteln; die gewichtete Kaufposition, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt; anschließend ist die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder zu errechnen;
  3. 3. Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen:
    1. a) Kreditinstitute haben die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle gemäß Z 4 zu berechnen, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;
    2. b) Kreditinstitute haben die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle gemäß Z 4 zu berechnen, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;
    3. c) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;
    4. d) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden kann, ist die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;
  4. 4. folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen:

    Zonen

    Laufzeitbänder

    Gewicht
    (in vH)

    Angenommene Zinssatzänderung (in vH)

     

    Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr

    Nominalzinssatz geringer als 3 vH

      

    Spalte

    (1)

    Spalte

    (2)

    Spalte

    (3)

    Spalte

    (4)

    Spalte

    (5)

    Zone

    Eins

    bis 1 Monat

    über 1 bis 3 Monate

    über 3 bis 6 Monate

    über 6 bis 12 Monate

    bis 1 Monat

    über 1 bis 3 Monate

    über 3 bis 6 Monate

    über 6 bis 12 Monate

    0,00

    0,20

    0,40

    0,70

    -

    1,00

    1,00

    1,00

    Zone

    Zwei

    über 1 bis 2 Jahre

    über 2 bis 3 Jahre

    über 3 bis 4 Jahre

    über 1,0 bis 1,9 Jahre

    über 1,9 bis 2,8 Jahre

    über 2,8 bis 3,6Jahre

    1,25

    1,75

    2,25

    0,90

    0,80

    0,75

    Zone

    Drei

    über 4 bis 5 Jahre

    über 5 bis 7 Jahre

    über 7 bis 10 Jahre

    über 10 bis 15 Jahre

    über 15 bis 20 Jahre

    über 20 Jahre

    über 3,6 bis 4,3 Jahre

    über 4,3 bis 5,7 Jahre

    über 5,7 bis 7,3 Jahre

    über 7,3 bis 9,3 Jahre

    über 9,3 bis 10,6 Jahre

    über 10,6 bis 12,0 Jahre

    über 12,0 bis 20,0 Jahre

    über 20,0 Jahre

    2,75

    3,25

    3,75

    4,50

    5,25

    6,00

    8,00

    12,50

    0,75

    0,70

    0,65

    0,60

    0,60

    0,60

    0,60

    0,60

  5. 5. anschließend ist der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf- oder Verkaufsposition in Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs- oder Kaufposition in Zone Zwei ausgeglichen wird, zu errechnen; dieser wird gemäß Z 9 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;
  6. 6. Kreditinstitute können die Reihenfolge gemäß Z 5 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor sie die entsprechende Position für die Zonen Eins und Zwei berechnen;
  7. 7. der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln;
  8. 8. die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden addiert;
  9. 9. das Mindesteigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe der Positionen gemäß lit. a bis g:
    1. a) 10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,
    2. b) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,
    3. c) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,
    4. d) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,
    5. e) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Z 5),
    6. f) 150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und
    7. g) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

(4) Wird das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, haben Kreditinstitute einheitlich wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Kreditinstitute haben unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Instrumente mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite zu berechnen, die zugleich dem internen Zinsfuß des Instruments entspricht; bei Instrumenten mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des Marktpreises jedes Instruments dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz für den darauf folgenden Zeitraum geändert werden darf;
  2. 2. anschließend haben Kreditinstitute für jedes Instrument die modifizierte Duration nach folgender Formel zu berechnen:

    Duration (D):

    wobei bedeutet:

    r die Endfälligkeitsrendite (gemäß Z 1)

    Ct die Barzahlungen im Zeitraum t

    m die gesamte Restlaufzeit (gemäß Z 1);

  3. 3. danach sind diese Instrumente jeweils der entsprechenden Zone der nachfolgenden Tabelle zuzuordnen; dabei legen sie die modifizierte Duration der Instrumente zugrunde:

    Zone

    Modifizierte Duration

    Angenommene Zinssatzänderung (in vH)

    1

    0 - 1,0

    1,0

    2

    über 1,0 - 3,6

    0,85

    3

    über 3,6

    0,7

  4. 4. anschließend ist die durationsgewichtete Position jedes Instruments durch Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige Zone angenommenen Zinssatzänderung zu ermitteln;
  5. 5. Kreditinstitute ermitteln ihre durationsgewichteten Kaufpositionen und ihre durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kaufpositionen, der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen; anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Abs. 3 Z 5 bis 8 angewandt;
  6. 6. das Mindesteigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe der Positionen gemäß lit. a bis d:
    1. a) 2 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,
    2. b) 40 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,
    3. c) 150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei und
    4. d) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

§ 209. (1) Kreditinstitute haben alle gemäß § 203 ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten zu addieren. Die Summe der beiden daraus resultierenden Zahlen ergibt die Bruttogesamtposition des Kreditinstituts. Die Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert hat, die im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten sind;
  2. 2. die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die in einem von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind;
  3. 3. die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten aufweisen und
  4. 4. keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstituts überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich für Einzelpositionen auf 10 vH, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht übersteigt.

(3) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.

Allgemeines und spezifisches Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten

§ 210. (1) Aktienindex-Terminkontrakte und die deltagewichteten Gegenwerte von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, sämtliche im Folgenden als Aktienindex-Terminkontrakte bezeichnet, können in die einzelnen Substanzwerte des Index aufgeschlüsselt oder als jeweils gesonderte Position behandelt werden. Eine Aufrechnung von entgegengesetzten Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten ist bei identen Indizes und bei Übereinstimmung der Laufzeit zulässig. Die Übereinstimmung der Laufzeit ist innerhalb folgender Grenzen gegeben:

  1. 1. bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;
  2. 2. bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage und
  3. 3. bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.

(2) Werden Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen aufgeschlüsselt, so können diese gegen entgegengesetzte Positionen in den gleichen Substanzwerten aufgerechnet werden. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das Risiko, dass der Wert des Aktienindex-Terminkontraktes sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Substanzwerte entwickelt, beträgt 0,5 vH der nach Aufschlüsselung des Index ausgeglichenen Position.

(3) Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt als gesonderte Substanzwertposition behandelt, so ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß § 209 zu berechnen. Abweichend hierzu bleiben bei Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos jene Aktienindex-Terminkontrakte außer Ansatz, die den Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder Indices als Basisinstrument besitzen, die aus zumindest 20 an einer anerkannten Börse gehandelten Werten gebildet werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte sind nur in die Nettogesamtpositionen einzubeziehen.

Investmentfondsanteile im Handelsbuch

§ 211. (1) Kreditinstitute haben für Investmentfondsanteile, die die Anforderungen für die Zuordnung zum Handelsbuch gemäß § 22n BWG erfüllen, das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 2 bis 9 zu ermitteln.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko für einen Investmentfondsanteil beträgt 32 vH des Marktwertes des Investmentfondsansteils. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko sowie für das Fremdwährungsrisiko beträgt zusammen nicht mehr als 40 vH jenes Betrags. Für Kreditinstitute, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 4 bis 6 berechnen, darf die Summe der so ermittelten Beträge das in Satz 1 angeführte Mindesteigenmittelerfordernis nicht überschreiten.

(3) Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Positionen, die dem Investmentfonds zugrunde liegen und anderen Positionen des Kreditinstituts ist nicht zulässig, insoweit nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Kreditinstitute können das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 6 bis 8 berechnen, wenn

  1. 1. die Investmentanteile von einer Gesellschaft mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden;
  2. 2. der Prospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument die nachfolgenden Informationen umfasst:
    1. a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf;
    2. b) falls Anlagehöchstgrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Grenzen und die Methoden zur Berechnung dieser Höchstgrenzen;
    3. c) falls Hebelwirkung (Leverage) zulässig ist, den maximal erlaubten Hebel und
    4. d) falls Investitionen in OTC-Instrumente oder Pensionsgeschäften ähnliche Geschäfte zulässig sind, eine Strategie zur Limitierung des daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisikos,
  3. 3. ein Halbjahres- und Jahresbericht für das Investmentvermögen erstellt wird, anhand dessen die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einkünfte und Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode beurteilt werden können;
  4. 4. die Investmentanteile auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers aus den Vermögenswerten des Investmentvermögens bar rückzahlbar sind;
  5. 5. das Investmentvermögen vom Vermögen der Gesellschaft getrennt ist und
  6. 6. das Kreditinstitut eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicherstellt.

(5) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko von Investmentfondsanteilen aus Drittländern kann nach Abs. 6 bis 8 berechnet werden, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 4 Z 2 bis 6 erfüllt sind und die für Investmentfonds zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

(6) Ist dem Kreditinstitut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es durch einen Investmentfondsanteil beteiligt ist, bekannt, ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko gemäß §§ 203 bis 210 oder mit Bewilligung der FMA gemäß § 22p BWG auf Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens zu bestimmen. Eine Aufrechnung zwischen den Positionen in Vermögensgegenständen, die dem Investmentfondsanteil zugrunde liegen und anderen vom Kreditinstitut gehaltenen Positionen ist zulässig, sofern das Kreditinstitut eine ausreichende Anzahl von Investmentfondsanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten.

(7) Kreditinstitute können das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko gemäß den §§ 203 bis 210 oder mit Bewilligung der FMA gemäß § 22p BWG, auf Basis der Zusammensetzung des extern generierten Index oder eines fixen Korbes von Aktien oder Schuldtiteln ermitteln, wenn

  1. 1. das Ziel des Investmentvermögens darin besteht, die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern generierten Index oder eines fixen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln nachzubilden (Exchange Traded Fund) und
  2. 2. der Korrelationskoeffizient zwischen den täglichen Preisbewegungen des Investmentanteils und des Indizes oder des Korbs von Aktien oder Schuldtiteln, den der Investmentanteil nachbilden soll, über einen Mindestzeitraum von sechs Monaten mindestens 0,9 beträgt; der Korrelationskoeffizient ist anhand von Tagesrenditen zwischen dem Exchange Traded Fund und dem Index oder Korb von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet, zu berechnen.

(8) Ist einem Kreditinstitut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens auf Tagesbasis nicht bekannt, kann das Kreditinstitut das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko gemäß §§ 203 bis 210 oder mit Bewilligung der FMA gemäß § 22p BWG auf folgende Weise berechnen:

  1. 1. Das Investmentvermögen wird zunächst bis zu seiner im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument zulässigen Höchstgrenze in die Kategorie von Vermögensgegenständen investiert, die das höchste Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko erhalten; anschließend ist dieser Schritt in absteigender Reihenfolge zu wiederholen, bis die maximale Gesamtanlagegrenze erreicht ist; die Positionen im Investmentfondsanteil werden wie eine direkte Anlage in den angenommenen Positionen behandelt und
  2. 2. falls eine Hebelwirkung zulässig ist, wird diese berücksichtigt, indem die Positionen im Investmentfondsanteil proportional zum maximalen Risiko in Bezug auf die angenommenen Anlagebestandteile, die sich gemäß den im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument spezifizierten Höchstgrenzen ergeben, angehoben werden.

(9) Kreditinstitute können bei der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko für Investmentfondsanteile auf Dritte zurückgreifen, wenn die Korrektheit der Berechnungen und deren Meldungen sicher gestellt ist.

Spezifisches Positionsrisiko von durch Kreditderivate abgesicherten Handelsbuchpositionen

§ 212. (1) Ist eine Handelsbuchposition durch ein Kreditderivat besichert, so ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko für beide Positionen zu bestimmen.

(2) Eine vollständige Aufrechnung des spezifischen Positionsrisikos, so dass für jede Seite der Position das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko null beträgt, ist zulässig, wenn sich die Werte der beiden Positionen immer in entgegen gesetzter Richtung und im Regelfall im gleichen Umfang entwickeln.

(3) In dem Ausmaß, in dem mit der Transaktion Risiko übertragen wird, kann ein Abschlag von 80 vH vom Mindesteigenmittelerfordernis auf das spezifische Positionsrisiko jener Position angewendet werden, die das höhere Mindesteigenmittelerfordernis ergibt. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko der gegenläufig ausgerichteten Position ist mit Null anzusetzen, wenn:

  1. 1. die Werte der beiden Positionsseiten sich stets in die entgegen gesetzte Richtung entwickeln;
  2. 2. eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzposition und der zu besichernden Position besteht;
  3. 3. Kreditderivat und zu besichernde Position identische Fälligkeitstermine haben;
  4. 4. Kreditderivat und zu besichernde Position auf dieselbe Währung lauten und
  5. 5. die Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht dazu führen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von der Kursbewegung der zu besichernden Position abweicht.

(4) Eine teilweise Aufrechnung in dem Sinne, dass nur das spezifische Positionsrisiko für jene Position berücksichtigt wird, die das höhere Mindesteigenmittelerfordernis ergibt, und das spezifische Positionsrisiko der gegenläufig ausgerichteten Position mit Null angesetzt wird, ist zulässig, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten in der Regel in die entgegengesetzte Richtung bewegt.

Übernahmegarantien

§ 213. (1) Kreditinstitute haben Übernahmegarantien für Wertpapiere in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im entsprechenden Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der Bruttoposition abzüglich jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen wurden. Für Übernahmegarantien im Rahmen eines öffentlichen Angebotes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2006, ist die gewichtete Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet sich aus der Multiplikation der Nettoposition mit folgenden Gewichten:

  1. 1. ab dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH;
  2. 2. am ersten Arbeitstag: 10 vH;
  3. 3. am zweiten und dritten Arbeitstag: 25 vH;
  4. 4. am vierten Arbeitstag: 50 vH;
  5. 5. am fünften Arbeitstag: 75 vH;
  6. 6. ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH.

(2) Der erste Arbeitstag gemäß Abs. 1 Z 2 ist jener Arbeitstag, an dem das Kreditinstitut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.

Abwicklungsrisiko

§ 214. Kreditinstitute haben bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten, Fremdwährungen und Waren mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, das Mindesteigenmittelerfordernis wie folgt zu berechnen. In einem ersten Schritt ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren zu berechnen. Das Mindesteigenmittelerfordernis entspricht der Summe der zu Lasten des Kreditinstituts bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle, wobei eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstituts nicht zulässig ist.

Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin

Gewichtungsfaktor

(in vH)

5-15

8

16-30

50

31-45

75

46 und mehr

100

Vorleistungen

§ 215. (1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn Kreditinstitute Wertpapiere oder Waren

  1. 1. vor deren Eingang bezahlt oder vor Eingang der Bezahlung geliefert haben und
  2. 2. falls ein Geschäft grenzüberschreitend ist, seit der Zahlung oder Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist.

    Art des Geschäfts

    Bis zur ersten vertraglich vereinbarten Zahlung oder zum ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt

    Von der ersten vertraglich vereinbarten Zahlung/ vom ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zu vier Tagen nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt

    Vom fünften Geschäftstag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts

    Vorleistung

    Keine Berechnung des Mindesteigenmittel-erfordernisses

    Behandlung wie ein Darlehen

    Abzug des übertragenen Wertes plus dem aktuellen positiven Forderungsbetrag von den Eigenmitteln

(2) Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Vorleistungen hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen.

(3) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können bei der Festlegung des Gewichts für Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften mit Kontrahenten, gegen die keine weitere Nichthandelsbuch-Forderung besteht und die gemäß Abs. 2, Spalte 3 der Tabelle wie Darlehen zu behandeln sind, die Zuordnung von PD anhand eines externen Ratings vornehmen. Alternativ dazu können die Gewichte des Kreditrisiko-Standardansatzes zugeordnet werden, wenn diese auf alle entsprechenden Forderungen zugeordnet werden, oder ein Gewicht von 100 vH auf alle derartigen Forderungen zugeordnet wird. Kreditinstitute, die eigene LGD-Schätzungen verwenden, können den LGD gemäß § 69 Abs. 1 Z 5 für Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften, die gemäß Spalte 3 der obigen Tabelle wie Darlehen zu behandeln sind, verwenden, wenn dieser LGD auf alle entsprechenden Forderungen angewendet wird. Falls aus Geschäften, bei denen bei Zahlung keine Lieferung erfolgt, kein nennenswerter positiver Forderungsbetrag resultiert, so können Kreditinstitute für diese Forderungen ein Gewicht von 100 vH ansetzen.

(4) Kreditinstitute können bei einem systemweiten Ausfall eines Abrechnungs- oder Clearingsystems die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß den § 214 und § 215 Abs. 2 bis zur Behebung des Fehlers aussetzen. Für diese Zeit ist das zuletzt berechnete Mindesteigenmittelerfordernis maßgeblich.

Kontrahentenausfallrisiko

§ 216. (1) Kreditinstitute haben das Mindesteigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Kontrahentenausfallrisikos des Handelsbuchs zu berechnen für:

  1. 1. Vorleistungen;
  2. 2. nicht börsegehandelte Derivate und Kreditderivate;
  3. 3. Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier-, Warenverleih- und -leihgeschäfte, die sich auf dem Handelsbuch zugeordnete Wertpapiere und Waren beziehen;
  4. 4. Kreditgewährungs-Einschüsse auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren (Lombardgeschäfte) und
  5. 5. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

(2) Die gewichteten Forderungsbeträge sind gemäß Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz zu ermitteln.

(3) Bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge ist ausschließlich die Verwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten zulässig.

(4) Bei Pensions- oder Leihgeschäften, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, gelten alle Finanzinstrumente und Waren, die gemäß § 22n BWG dem Handelsbuch zugerechnet werden können, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung. Bei nicht börsegehandelten Derivaten können Waren, die dem Handelsbuch zuordenbar sind, als Besicherungen zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden. Für die Berechnung der Volatilitätsanpassung sind Waren oder Finanzinstrumente, die nicht unter die §§ 83 bis 155 fallen und die verliehen, veräußert oder bereitgestellt beziehungsweise mittels einer Besicherung oder auf andere Art und Weise geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, und für die Kreditinstitute die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß §§ 119 bis 150 verwenden, auf die gleiche Art und Weise zu behandeln wie die Aktien eines Nebenindizes, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Falls Kreditinstitute eigene Volatilitätsanpassungen gemäß §§ 119 bis 150 für Finanzinstrumente und Waren, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 83 bis 150 fallen, verwenden, sind die Volatilitätsanpassungen einzeln zu ermitteln. Kreditinstitute, die ein internes Modell gemäß § 128 verwenden, können das Modell auch für das Handelsbuch heranziehen.

(5) Im Zusammenhang mit der Verwendung von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensions- und Leihegeschäfte auf Wertpapiere oder Waren oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist die Aufrechnung zwischen Positionen des Handelsbuchs und des Nicht-Handelsbuchs nur dann zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. alle Geschäfte werden täglich zu Marktkursen bewertet und
  2. 2. alle Positionen, die im Rahmen der Transaktion geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, können im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes als Besicherung verwendet werden, ohne dass Abs. 5 zur Anwendung gelangt.

(6) Ist ein dem Handelsbuch zugeordnetes Kreditderivat Bestandteil eines internen Sicherungsgeschäfts gemäß § 197 und kann die Besicherung gemäß den §§ 111 bis 118 zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, kann für die Position im Kreditderivat das Kontrahentenausfallrisiko mit Null angesetzt werden.

Erwartete Verlustbeträge bei Kontrahentenausfallrisiko

§ 217. Wird das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermittelt, gilt bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 82:

  1. 1. In die Summe der Wertberichtigungen und Rückstellungen können jene Wertberichtigungen für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 einbezogen werden, die vorgenommen wurden, um der Kreditqualität der Gegenpartei Rechnung zu tragen; derartige Wertberichtigungen sind keinen anderen Eigenmittelbestandteilen zurechenbar und
  2. 2. bei angemessener Berücksichtigung des Kreditrisikos der Gegenpartei kann der erwartete Verlustbetrag für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 mit Null bewertet werden.

2. Hauptstück

Optionsrisiko

Allgemeines

§ 218. Kreditinstitute können zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die mit Optionen verbundenen Risiken (Delta-, Gamma- und Vegarisiko) die Szenario-Matrix-Methode gemäß § 204 Abs. 3 in Verbindung mit § 221 anwenden. Alternativ können Kreditinstitute auch das Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes Verfahren gemäß § 204 Abs. 4 anwenden. In diesem Fall ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das Deltarisiko gemäß § 204 und das Mindesteigenmittelerfordernis für die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) gemäß §§ 219 und 220 zu berechnen. Im Rahmen des Delta-Plus-Verfahrens ist für jede Optionsposition, auch für Absicherungspositionen, das Gammarisiko und das Vegarisiko gesondert zu erfassen. Die Sensitivitäten sind gemäß § 204 Abs. 5 nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen. Die Gamma- und Vegaeffekte sowie das nach der Szenario-Matrix-Methode berechnete Mindesteigenmittelerfordernis sind zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.

Gammarisiko

§ 219. (1) Der Gamma-Faktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors gemäß § 2 Z 49 BWG gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gammarisikos ist für jede einzelne Option der Gamma-Effekt nach folgender Gleichung zu berechnen:

wobei gilt:

VB Veränderung des Basisinstruments der Option.

(2) Die Veränderung des Basisinstruments der Option wird wie folgt bestimmt:

  1. 1. Optionen auf Anleihen: Marktpreis multipliziert mit dem in Spalte 4 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 3 Z 4 angegebenen Gewicht;
  2. 2. Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: die in Spalte 5 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 3 Z 4 angegebene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;
  3. 3. Optionen auf Substanzwerte, Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit 0,08 und
  4. 4. Optionen auf Waren: Marktpreis multipliziert mit 0,15.
  5. 5. Bei Optionen auf Fremdwährungen kann für ausgeglichene Basiswert-Positionen in eng verbundenen Währungen gemäß § 223 Abs. 2 Z 2 der Marktpreis multipliziert mit 0,04 herangezogen werden.

(3) Das Volumen gemäß der Formel des Abs. 1 ist wie folgt zu spezifizieren:

  1. 1. Optionen auf Anleihen: Nominale dividiert durch 100;
  2. 2. Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: Nominale;
  3. 3. Optionen auf Substanzwerte: Stückzahl; und
  4. 4. Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Nominale.

(4) Die einzelnen Gamma-Effekte sind, je nach Basisinstrument, Risikokategorien zuzuordnen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrumente Anleihen oder andere zinsbezogene Instrumente sind, sind bei Anwendung der Laufzeitbandmethode nach den Laufzeitbändern der Spalte 2 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 3 Z 4 oder bei Anwendung der Durationsmethode nach den Durationsbändern der Spalte 2 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 4 Z 3 zusammenzufassen;
  2. 2. die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Substanzwerte sind, sind getrennt nach nationalen Märkten zusammenzufassen;
  3. 3. die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Fremdwährungen oder Gold sind, sind für gleiche Währungspaare oder gleiche Währungs-/Goldpaare zusammen zu fassen und
  4. 4. die Gamma-Effekte von Optionen, deren Basisinstrument Waren sind, sind für alle auf dieselben Waren bezogenen Optionsgeschäfte zusammen zu fassen.

(5) Jede Option auf ein Basisinstrument hat entweder einen positiven oder einen negativen Gamma-Effekt. Die einzelnen Gamma-Effekte sind innerhalb einer Risikokategorie zu addieren, so dass sich für jede Risikokategorie entweder ein positiver oder negativer Netto-Gamma-Effekt ergibt. In die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen.

(6) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das Gammarisiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der negativen Netto-Gamma-Effekte.

Vegarisiko

§ 220. (1) Der Vegafaktor ist die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments. Gekaufte Optionen weisen ein positives, verkaufte (geschriebene) Optionen ein negatives Vorzeichen auf. Bei Ermittlung des Vegarisikos wird eine proportionale Änderung von 25 vH der Volatilität des Basisinstruments angenommen. Bei einer verkauften Option liegt das Risiko des Stillhalters in einem Anstieg der Volatilität, bei gekauften Optionen liegt das Risiko für den Optionsinhaber in der Verringerung der Volatilität. Zur Ermittlung des Vegarisikos ist für jede einzelne Option der Vega-Effekt nach folgender Gleichung zu berechnen:

(2) Die Elemente der Formel des Abs. 1 sind wie folgt zu bestimmen:

  1. 1. Das Volumen ist gemäß § 219 Abs. 3 zu ermitteln;
  2. 2. der Vegafaktor ist aus dem entsprechenden Optionsbewertungsmodell zu übernehmen; auf der Grundlage der aktuellen Volatilität des Basisinstruments ist der Vegafaktor einer Option für eine Volatilitätsänderung von einem Prozentpunkt zu errechnen;
  3. 3. die gemäß Abs. 1 angenommene relative Änderung der Volatilität ist als Wert 0,25 anzusetzen und
  4. 4. die Volatilität ist als Wert ausgedrückt in Prozentpunkten anzusetzen; bei einer Volatilität von 20 vH beträgt dieser Wert beispielsweise 20.

(3) Innerhalb einer Risikokategorie gemäß § 219 Abs. 4 kann eine Saldierung der einzelnen Vegarisiken erfolgen. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das gesamte Vegarisiko entspricht der Summe der absoluten Beträge der innerhalb der einzelnen Risikokategorien nicht ausgeglichenen Vegarisiken.

Szenario-Matrix-Methode

§ 221. (1) Kreditinstitute können nach Zustimmung der FMA das Mindesteigenmittelerfordernis für Optionsgeschäfte inklusive die durch diese Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Positionen des Handelsbuches oder der Währungsgesamtposition auch mittels einer Szenario-Matrix-Methode berechnen. Für diese Optionsgeschäfte kommt die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Deltarisiko gemäß § 204 Abs. 3 nicht zur Anwendung. Die durch diese Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Positionen des Handelsbuches oder der Währungsgesamtposition sind nicht nach den Bestimmungen für das allgemeine Positionsrisiko gemäß §§ 208 bis 210 beziehungsweise für offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß § 223 zu behandeln.

(2) Optionsgeschäfte sind, je nach Basisinstrument, in Risikokategorien nach Maßgabe von § 219 Abs. 4 zusammenzufassen. Optionen, deren Basisinstrument Anleihen oder andere zinsbezogene Instrumente sind, können davon abweichend auch nach anderen Kriterien zusammengefasst werden, sofern dabei mindestens sechs Risikokategorien gebildet werden und nicht mehr als drei der in der Spalte 2 der Tabelle gemäß § 208 Abs. 3 Z 4 angeführten Laufzeitbänder zusammengefasst werden.

(3) Alle in den Risikokategorien zusammengefassten Optionsgeschäfte, einschließlich der durch diese Optionsgeschäfte gesicherten anderen Positionen, sind für verschiedene Kombinationen gleichzeitiger Veränderung des Preises des Basisinstruments und der Volatilität neu zu bewerten. Dabei sind die folgenden Änderungen zugrunde zu legen:

  1. 1. Eine Änderung der Volatilität um + / -25 vH der aktuellen Volatilität;
  2. 2. eine Änderung des Preises von + / -8 vH bei Substanzwerten, Fremdwährungen und Gold;
  3. 3. eine Änderung des Preises von + / -15 vH bei Waren und
  4. 4. die höchsten der in der Tabelle in § 208 Abs. 3 Z 4 angeführten angenommenen Zinssatzänderungen nach oben und nach unten bei zinsbezogenen Instrumenten.

Bei allen Risikokategorien ist die Spanne gemäß Z 1 anhand von mindestens drei Werten einschließlich des jeweils aktuellen Werts und gemäß Z 2 anhand von sieben Werten einschließlich des jeweils aktuellen Werts in gleich große Intervalle zu unterteilen.

(4) Das Mindesteigenmittelerfordernis pro Risikokategorie besteht aus dem Absolutbetrag des größten Verlustes, der sich aus allen Kombinationen gemäß Abs. 3 ergibt.

3. Hauptstück

Warenpositions- und Fremdwährungsrisiko

Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko

§ 222. (1) Kreditinstitute haben bei der Ermittlung des Warenpositionsrisikos wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszudrücken. Der Kassakurs der einzelnen Waren ist in Euro anzugeben;
  2. 2. Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß § 223 oder § 22p BWG behandelt;
  3. 3. Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Warenpositionsrisikos auszuschließen;
  4. 4. die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 208 und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos gemäß § 223 berücksichtigt;
  5. 5. wird die Verkaufsposition früher fällig als die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann;
  6. 6. der Überschuss der Kauf- oder Verkaufspositionen eines Kreditinstituts über seine Verkaufs- oder Kaufpositionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Abs. 15 in Bezug auf diese Ware. Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Abs. 2 bis 4 gelten als Positionen in der zugrunde liegenden Ware und
  7. 7. nachstehende Positionen gelten als Positionen in derselben Ware:
    1. a) Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind und
    2. b) Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.

      Laufzeitband

      (1)

      Spread-Satz (in vH)

      (2)

      bis 1 Monat

      1,50

      über 1 bis 3 Monate

      1,50

      über 3 bis 6 Monate

      1,50

      über 6 bis 12 Monate

      1,50

      über 1 bis 2 Jahre

      1,50

      über 2 bis 3 Jahre

      1,50

      über 3 Jahre

      1,50

(2) Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.

(3) Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Abs. 8 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.

(4) Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden.

(5) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen.

(6) Für die Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 4 und 5 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich, unter Beachtung der Marktgebräuchlichkeiten, nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden.

(7) Optionsscheine auf Waren sind wie Warenoptionen zu behandeln.

(8) Kreditinstitute haben für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der nachstehenden Tabelle zugrunde zu legen. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.

(9) Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, können gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn

  1. 1. die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben oder
  2. 2. die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehntageszeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

(10) Kreditinstitute haben für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen zu ermitteln. Die Summe der Kaufpositionen, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch die Summe der Verkaufspositionen ausgeglichen wird, ist im jeweiligen Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.

(11) Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf- oder Verkaufsposition für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Kauf- oder Verkaufsposition für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.

(12) Das Mindesteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus:

  1. 1. der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem Spread-Satz für jedes Laufzeitband gemäß Spalte 2 der Tabelle in Abs. 8 und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird;
  2. 2. der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem Carry-Satz (§ 103 Z 11d BWG) von 0,6 vH und mit dem Kassakurs der Ware und
  3. 3. den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem Outright-Satz (§ 103 Z 11d BWG) von 15 vH und mit dem Kassakurs der Ware.

(13) Das gesamte Mindesteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 12 errechneten Mindesteigenmittelerfordernisses für jede Ware.

(14) Das Mindesteigenmittelerfordernis für Waren und warenunterlegte Derivate kann auch nach den Bestimmungen der Z 1 und 2 ermittelt werden. Das Mindesteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts beträgt die Summe folgender Elemente:

  1. 1. 15 vH der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware und
  2. 2. 3 vH der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

(15) Das Mindesteigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 14 errechneten Mindesteigenmittelerfordernisses für jede Ware.

Mindesteigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko

§ 223. (1) Übersteigt die gemäß den Abs. 3 und 4 berechnete Währungsgesamtposition eines Kreditinstituts 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel, so beträgt das Mindesteigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko 8 vH der Währungsgesamtposition.

(2) Kreditinstitute können bei der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses abweichend von Abs. 1 nach folgendem Verfahren vorgehen, sofern dies einheitlich und nachhaltig erfolgt:

  1. 1. Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen Positionen in nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH;
  2. 2. das Mindesteigenmittelerfordernis für die ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt 4 vH.

Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt; die Bagatellschwelle von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung. Das Mindesteigenmittelerfordernis für die ausgeglichenen Positionen in Währungen der Mitgliedsstaaten, die an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, kann 1,6 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position betragen.

(3) Der Nettobetrag der offenen Fremdwährungspositionen in jeder einzelnen Währung und in Gold ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen:

  1. 1. Nettokassaposition: alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung sowie die Nettokassaposition in Gold; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3, 4 und 4a BWG von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts, außer Ansatz bleiben;
  2. 2. Netto-Terminposition: alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;
  3. 3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind; die Regressforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;
  4. 4. im Ermessen des Kreditinstituts der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben; wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich zu verfahren;
  5. 5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Fremdwährungs- und Goldoptionen; Kreditinstitute können zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anwenden und diese in der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigen;
  6. 6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen;
  7. 7. bei Investmentfondsanteilen sind für die Berechnung des Nettobetrags die tatsächlichen Fremdwährungspositionen im Investmentfondsanteil zu berücksichtigen; Kreditinstitute können bei der Bestimmung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens die Angaben von Dritten verwenden, sofern die Korrektheit der Ermittlung sichergestellt ist; falls das Kreditinstitut die tatsächliche Währungszusammensetzung nicht kennt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seiner im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument zulässigen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde; falls eine Hebelwirkung in Investmentfondsanteilen, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, zulässig ist, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seinem im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximalen Hebel erhöht wird; die dadurch angenommene Position ist wie eine gesonderte Währung, entsprechend der Berücksichtigung von Positionen in Gold, zu behandeln; sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, kann die Kaufposition zum Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen oder die Verkaufsposition zum Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen addiert werden; eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.

Nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 7 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert ist. Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.

(4) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen und in Gold, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit Ausnahme der Position in Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungs- und Goldpositionen (Währungsgesamtposition) des Kreditinstituts.

(5) Bei der Ermittlung der Nettobeträge der offenen Fremdwährungspositionen in den einzelnen Währungen und in Gold können unbeschadet Abs. 3 Barwerte herangezogen werden.

4. Hauptstück

Modelle der Marktrisikobegrenzung

Allgemeines

§ 224. Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß § 22p Abs. 1 BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß § 22p Abs. 5 Z 1 bis 8 BWG jedenfalls die Kriterien der §§ 225 bis 232 zu erfüllen. Die potenziellen Risikobeträge (values at risk) des § 22p Abs. 1 BWG sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom Modell auch spezifische Positionsrisiken erfasst, ist vom Kreditinstitut im Antrag auf Erteilung der besonderen Bewilligung gemäß § 21e BWG gesondert darzulegen, wie das Modell diese Risiken berücksichtigt.

Qualitative Standards

§ 225. (1) Das Kreditinstitut hat zur Risikosteuerung eine eigene Organisationseinheit Risikokontrolle einzurichten, die von den Handelsabteilungen unabhängig ist und für die ausreichende Ressourcen bereitzustellen sind.

(2) Die Risikokontrolle hat die erstmalige und sämtliche folgenden Validierungen des Modells durchzuführen. Weiters hat die Risikokontrolle täglich einen Bericht über die Ergebnisse der Modellanwendung zu erstellen und zu analysieren. Die hierfür notwendigen Unterlagen und Teilberechnungen sind, sofern sie nicht von der Risikokontrolle selbst erstellt werden, von anderen Organisationseinheiten zur Verfügung zu stellen. Die Risikokontrolle hat in dem Bericht das Verhältnis zwischen den potenziellen Risikobeträgen, den Handelslimits und der Limitausnutzung zu bewerten. Ferner hat die Risikokontrolle unverzüglich und direkt an die Geschäftsleiter zu berichten.

(3) Die Modellbedingungen, die Datenquellen und die Messverfahren sind laufend auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen.

(4) Die Risikokontrolle hat in jedem Kalendervierteljahr und im Anlassfall ein systematisches und umfassendes Krisentestprogramm gemäß § 230 durchzuführen, dessen Grundzüge im Risikomanagement-Handbuch festzulegen sind. Die Krisentestszenarien haben insbesondere die Illiquidität von Märkten unter angespannten Marktbedingungen, das Konzentrationsrisiko, ein Vorhandensein von aus Käufer- oder Verkäufersicht wenig liquiden Märkten (one-way-market), Ereignis- und Jump-to-Default Risiken, Vernachlässigung der nichtlinearen Produktkomponenten, Positionen die weit aus dem Geld sind, Positionen mit hohen Preisschwankungen und andere Risiken, die vom Modell nicht ausreichend berücksichtigt werden, zu erfassen.

(5) Die Ergebnisse der Krisentests sind:

  1. 1. den Geschäftsleitern unverzüglich vorzulegen und von diesen umgehend einer strategischen Analyse im Hinblick auf die Risikotragfähigkeit des Kreditinstituts zu unterziehen,
  2. 2. der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr schriftlich anzuzeigen und
  3. 3. vom Kreditinstitut in den festgelegten Grundsätzen der Risikopolitik und in den Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten zu berücksichtigen.

(6) Werden bei Krisentests Schwachstellen aufgedeckt, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken angemessen zu begrenzen. Die Vorgangsweise ist in den Grundzügen im Risikomanagement-Handbuch festzulegen.

(7) Die Risikokontrolle hat an jedem Bankarbeitstag für den jeweils vorangegangenen Geschäftstag Rückvergleiche nach den Bestimmungen des § 228 durchzuführen.

(8) Die Risikosteuerung ist wesentlicher Teil der Sorgfaltspflicht eines Geschäftsleiters gemäß § 39 Abs. 1 BWG. Insbesondere ist vorzusehen:

  1. 1. Bei Einführung neuer Produkte sind zuvor eingehende Risikoanalysen zu erstellen;
  2. 2. die Geschäftsleiter haben die täglichen Berichte der Risikokontrolle einer strategischen Analyse im Hinblick auf die Risikotragfähigkeit des Kreditinstituts zu unterziehen;
  3. 3. die Geschäftsleiter und die Risikokontrolle müssen befugt sein, die Reduzierung von Positionen einzelner Händler oder die Reduzierung der Gesamtposition des Kreditinstituts durchzusetzen; für die sonst im Kreditinstitut verantwortlichen Personen, die berechtigt sind, Limits einzuräumen, gilt dies hinsichtlich der eingeräumten Limits;
  4. 4. zwischen den einzelnen Organisationsbereichen sind klare Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche festzulegen und
  5. 5. die formellen Organisationsstrukturen und die tatsächlichen Arbeitsabläufe müssen übereinstimmen.

(9) Die Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten sind unter Berücksichtigung der Modellanwendung festzulegen und gegebenenfalls anzupassen. Sie haben den Händlern, den Geschäftsleitern und den sonst betroffenen Stellen des Kreditinstituts genau bekannt zu sein.

(10) Das Modell hat Teil der täglichen Risikosteuerung des Kreditinstituts zu sein; seine Ergebnisse sind in die Planung, Überwachung und Steuerung des Marktrisikoprofils des Kreditinstituts einzubeziehen.

(11) Das Kreditinstitut hat über ein Verfahren zu verfügen, das die Einhaltung schriftlich festgelegter Grundsätze, Handlungsabläufe und Kontrollen der Anwendung des Modells sichert. Das Modell ist in Form eines Risikomanagement-Handbuches zu dokumentieren, in das die Grundsätze der Risikosteuerung, eine Modellbeschreibung und die empirischen Verfahren für die Messung des Marktrisikos aufzunehmen sind. Ferner ist zu dokumentieren, wie historische Datenreihen adaptiert werden.

(12) Kreditinstitute haben über Verfahren zu verfügen, anhand derer sichergestellt wird, dass das Modell durch eine von der Modellentwicklung unabhängigen Stelle validiert wird. Im Rahmen der Validierung sind insbesondere die solide Modellkonzeption und die Erfassung aller wesentlichen Risiken zu überprüfen. Eine derartige Validierung hat sowohl bei der Modellentwicklung als auch bei jeder wesentlichen Änderung des Modells zu erfolgen. Zusätzlich haben Kreditinstitute in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen Validierungen durchzuführen, insbesondere jedoch bei einem wesentlichen Strukturwandel auf dem Markt oder einer wesentlichen Änderung der Portfoliozusammensetzung, die dazu führen könnte, dass das Modell die Risiken nicht mehr entsprechend abbildet. Falls neue Methoden oder vorbildliche Praktiken entwickelt werden, so haben diese von den Kreditinstituten übernommen zu werden. Die Modellvalidierung hat neben Rückvergleichen insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Tests für den Nachweis der Angemessenheit der dem Modell zugrunde liegenden Annahmen, die keine Unterschätzung des Risikos zur Folge haben dürfen;
  2. 2. eigene Modellvalidierungstests in Bezug auf die Risiken und die Portfoliostruktur der Kreditinstitute und
  3. 3. Berücksichtigung hypothetischer Portfolios, anhand derer sichergestellt wird, dass das Modell in der Lage ist, besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und Konzentrationsrisiken, zu erfassen.

(13) Die interne Revision hat regelmäßig das Verfahren der Risikosteuerung sowie das Modell unter Einbeziehung der Tätigkeiten der Handelsabteilungen und der Risikokontrolle zu prüfen. Diese Prüfung hat insbesondere zu umfassen:

  1. 1. die Angemessenheit der Dokumentation des Systems und der Verfahren der Risikosteuerung;
  2. 2. die Organisation der Risikosteuerung für das gesamte Kreditinstitut;
  3. 3. die Einbeziehung der potenziellen Risikobeträge in die tägliche Risikosteuerung;
  4. 4. den Genehmigungsprozess für die von den Mitarbeitern des Front Office und des Back Office verwendeten Risikomodelle und Bewertungssysteme;
  5. 5. die Prüfung der Modelländerungen;
  6. 6. den Umfang der vom Modell erfassten Marktrisiken;
  7. 7. die Qualität des Managementinformationssystems;
  8. 8. die Genauigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten;
  9. 9. die Verifizierung der Einheitlichkeit, Zeitnähe und Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der in den Modellen verwendeten Datenquellen;
  10. 10. die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen über Volatilitäten und Korrelationen;
  11. 11. die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen des Modells, insbesondere die Adaptierung auf zehn Geschäftstage gemäß § 227 Abs. 1 Z 3, und
  12. 12. die ordnungsgemäße Durchführung von Rückvergleichen gemäß Abs. 7 und § 228.

Marktrisikofaktoren

§ 226. (1) Die Marktrisikofaktoren, wie insbesondere Marktsätze, Marktkurse oder Marktpreise, sind so festzulegen, dass die Risiken aus den in das Modell gemäß § 22p Abs. 1 BWG einbezogenen Positionen abgedeckt werden.

(2) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Finanzinstrumenten sind insbesondere folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:

  1. 1. Im Rahmen des Modells ist die Renditenstrukturkurve modellmäßig zu berechnen; die Renditenstrukturkurve je Währung ist in Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; in der Regel hat jedem Laufzeitsegment ein Risikofaktor zu entsprechen; bei komplexen Strategien ist eine größere Anzahl von Risikofaktoren erforderlich, um das Zinsänderungsrisiko genau zu erfassen; jedenfalls sind in die Modellrechnung zur Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für die Renditenstrukturkurve mindestens sechs Risikofaktoren einzubeziehen;
  2. 2. das Modell hat separate Risikofaktoren für das Spread-Risiko zu enthalten, wenn maßgebliche Positionen in der Absicht der Nutzung dieses Risikos eingegangen wurden; das Spread-Risiko besteht darin, dass die Entwicklung der Zinssätze von Finanzinstrumenten unterschiedlicher Emittenten nicht vollkommen korreliert ist.

(3) Bei der Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für Fremdwährungs- und Goldpositionen sind Risikofaktoren für Gold sowie für jene Währungen zu berücksichtigen, in denen das Kreditinstitut Positionen eingegangen ist. Bei Investmentfondsanteilen gemäß § 223 Abs. 3 Z 7 sind für die Berechnung des Nettobetrags die tatsächlichen Fremdwährungspositionen im Investmentfondsanteil zu berücksichtigen. Dabei können Kreditinstitute bei der Bestimmung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens die Angaben von Dritten verwenden, sofern die Korrektheit der Ermittlung entsprechend sichergestellt ist. Falls das Kreditinstitut die tatsächliche Währungszusammensetzung nicht kennt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seiner im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument zulässigen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde. Falls eine Hebelwirkung in Investmentanteilen, die dem Handelsbuch zugeordnet sind, zulässig ist, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu seinem im Prospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximalen Hebel erhöht wird. Die dadurch angenommene Position ist wie eine gesonderte Währung, entsprechend der Berücksichtigung von Positionen in Gold, zu behandeln. Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, kann die Kaufposition zum Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und die Verkaufsposition zum Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen addiert werden. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.

(4) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen in Substanzwerten sind Risikofaktoren gemäß Z 1 und 2 für jene Aktienmärkte zu berücksichtigen, an denen das Kreditinstitut Positionen hält:

  1. 1. Das Kreditinstitut hat mindestens einen Risikofaktor für jeden Aktienmarkt, in dem das Kreditinstitut Positionen hält, zu verwenden; Risikofaktoren für einzelne Sektoren des Aktienmarktes können berücksichtigt werden; Positionen in einzelnen Substanzwerten oder in Sektorindizes können in Beta-Äquivalenten ausgedrückt werden, die sich auf diesen Marktindex beziehen; das Beta-Äquivalent ist nach anerkannten Verfahren zu ermitteln;
  2. 2. Risikofaktoren für die Volatilität einzelner Substanzwerte sind anzusetzen, wenn die Position in diesem Substanzwert 5 vH der Gesamtposition in Substanzwerten des Handelsbuches übersteigt.

(5) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für Warenpositionen sind Risikofaktoren für jene Warenmärkte zu berücksichtigen, an denen Warenpositionen eingegangen wurden. Warenpositionen sind für Zwecke der Einbeziehung in ein Modell mit den Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

  1. 1. bei Waren deren Börsepreise;
  2. 2. bei abgeleiteten Instrumenten die Börsepreise der ihnen zugrunde liegenden Waren;
  3. 3. bei Optionspositionen die Delta-Äquivalente;
  4. 4. sind keine Börsepreise vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen ergibt.

(6) Bestehen Warenpositionen geringer als 1 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts oder der konsolidierten anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe, ist die Festlegung einfacher Risikofaktoren ausreichend. Ein Risikofaktor wird hierbei für jeden Warenpreis bestimmt. Bei Überschreiten der Grenze hat das Modell auch die Convenience Yield, gebildet aus der Preisentwicklung von Derivativpositionen und Kassapositionen, in einer Ware zu berücksichtigen. Die Convenience Yield bildet den Nutzen aus der unmittelbaren Verfügbarkeit über das Eigentum an der physischen Ware ab, der sich daraus ergibt, von vorübergehenden Marktengpässen profitieren zu können. Es ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.

Quantitative Standards

§ 227. (1) Die potenziellen Risikobeträge sind täglich zu Geschäftsschluss gemäß den Z 1 bis 6 zu berechnen:

  1. 1. Bei der Berechnung ist von einem einseitigen Prognoseintervall mit einem Konfidenzniveau von 99 vH auszugehen;
  2. 2. die gewählte Methode der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge ist im Risikomanagement-Handbuch anzugeben und stetig anzuwenden;
  3. 3. als Basis für die Berechnung des potenziellen Risikobetrages ist eine Haltedauer von zehn Geschäftstagen zu verwenden; falls es für das jeweilig verwendete Modellkonzept theoretisch begründet ist, können auch potenzielle Risikobeträge eingesetzt werden, die auf Grund einer kürzeren Haltedauer berechnet und mit einer geeigneten Methode auf zehn Tage adaptiert wurden;
  4. 4. der historische Beobachtungszeitraum, der bei Berechnung der potenziellen Risikobeträge zugrunde gelegt wird, beträgt mindestens ein Jahr;
  5. 5. die Datenreihen sowie aus ihnen gewonnene Zwischenberechnungen, die in die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge einfließen, wie insbesondere Varianzen und Kovarianzen, sind mindestens alle drei Monate, bei Bedarf jedoch unverzüglich zu aktualisieren und
  6. 6. es können empirische Korrelationen innerhalb der Risikokategorien Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse und Warenpreise sowie damit zusammenhängender Optionsvolatilitäten in jeder Kategorie von Risikofaktoren berücksichtigt werden; bei Berücksichtigung von Korrelationen zwischen den Risikokategorien hat das Kreditinstitut nachzuweisen, dass das Korrelationsmesssystem auf einem soliden Konzept beruht, dieses korrekt implementiert ist und stetig angewendet wird.

(2) Die Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen, die mit einer Veränderung des Optionsgegenstandes in nichtlinearem Zusammenhang stehen, sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Insbesondere ist das Gamma- und Vegarisiko genau zu erfassen.

Methoden für die Durchführung von Rückvergleichen

§ 228. (1) Bei Rückvergleichen sind die vom Modell täglich ermittelten potenziellen Risikobeträge ex post mit den Handelsergebnissen zu vergleichen. Es können hypothetische Handelsergebnisse, die auf den hypothetischen Änderungen des Portefeuillewertes bei unveränderten Tagesendpositionen beruhen, oder tatsächliche tägliche Handelsergebnisse verwendet werden. Die gewählte Methode ist für das Kreditinstitut einheitlich und stetig anzuwenden. Bewertungen zur Ermittlung des Handelsergebnisses sind mit aktuellen Marktpreisen durchzuführen. Bei Rückvergleichen an Hand tatsächlicher Handelsergebnisse sind jene Bestandteile, die die Handelsergebnisse verfälschen, wie insbesondere Provisionseinnahmen, außer Ansatz zu lassen. Den Rückvergleichen sind potenzielle Risikobeträge zugrunde zu legen, die auf einer Haltedauer der Positionen von einem Tag ausgelegt sind.

(2) Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein negatives Handelsergebnis den vom Modell ermittelten potenziellen Risikobetrag betragsmäßig übersteigt. Über das Vorliegen einer Ausnahme, ihre Größe und den Grund des Entstehens ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von fünf Arbeitstagen zu berichten.

(3) Einzelne Ausnahmen bei Ermittlung des Multiplikators gemäß § 229 Abs. 1 sind dann zulässig, wenn diese Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Modells zurückzuführen ist. Das Kreditinstitut kann diese bewilligte Ausnahme nur dann außer Ansatz lassen, wenn sich die Anzahl der Ausnahmen insgesamt, das heißt vor Bewilligung, in der grünen oder gelben Zone der Tabelle des § 229 Abs. 1 befunden hat.

(4) Für den Fall, dass die von einem Kreditinstitut gewählte Methodik zur Durchführung von Rückvergleichen als unzureichend erscheint, schreibt die FMA vor, dass das Kreditinstitut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung ergreift.

Methoden für die Festlegung des Multiplikators

§ 229. (1) Der Multiplikator gemäß § 22p Abs. 2 Z 2 BWG ist für jedes Kreditinstitut gesondert bei der erstmaligen Bewilligung des Modells auf Basis des Gutachtens der Oesterreichischen Nationalbank festzulegen. Der Multiplikator setzt sich aus dem Mindestwert drei, einem Zuschlag auf Grund der Ergebnisse der Rückvergleiche im Intervall von null bis eins sowie einem Zuschlag auf Grund des Grades der Erfüllung der Voraussetzungen für die Modellbewilligung gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 BWG im Intervall von null bis eins zusammen. In Folge ist der Multiplikator vom Kreditinstitut unter Heranziehung der bei den Rückvergleichen ermittelten Ausnahmen gemäß nachfolgender Tabelle mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres und für die Dauer desselben anzupassen. Der Anpassung ist die höchste Zahl der Ausnahmen zugrunde zu legen, die auf Grund der täglichen Rückvergleiche für einen Zeitraum von 250 Geschäftstagen im Verlauf des vorangehenden Kalendervierteljahres festgestellt wurde.

Zone

Anzahl der Ausnahmen

Zuschlag zum Multiplikator aufgrund der Ergebnisse der Rückvergleiche

Grüne Zone

0

0,00

 

1

0,00

 

2

0,00

 

3

0,00

 

4

0,00

Gelbe Zone

5

0,40

 

6

0,50

 

7

0,65

 

8

0,75

 

9

0,85

Rote Zone

10 und darüber

1,00

(2) Die höchste Anzahl der Ausnahmen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, sowie der Multiplikator für das laufende Kalendervierteljahr sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone, ist ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zur Frage einzuholen, ob das Modell weiterhin eine ordnungsgemäße Risikoerfassung gewährleistet. Das Kreditinstitut kann das Modell bis zu einem etwaigen Widerruf durch die FMA weiter anwenden, es sei denn, die Tatbestände eines Widerrufs des Abs. 4 liegen vor.

(4) Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone und übersteigt ein negatives Handelsergebnis, ermittelt aus einem Rückvergleich gemäß § 228 Abs. 1, das Mindesteigenmittelerfordernis des § 22p Abs. 2 BWG aus der Modellanwendung, ist eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet und wird die Bewilligung der Anwendung des Modells durch die FMA widerrufen.

(5) Die Anpassung des Multiplikators gemäß Abs. 1 ist vom Bankprüfer in der Anlage zum Prüfungsbericht zu bestätigen.

Methoden für die Durchführung von Krisentests

§ 230. (1) In das Krisentestprogramm sind jene Faktoren einzubeziehen, die zu außerordentlichen Verlusten oder Gewinnen aus den vom Modell gemäß § 22p Abs. 1 BWG erfassten Positionen führen können oder die die Risikosteuerung und Risikokontrolle sehr erschweren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere Ereignisse von geringer Wahrscheinlichkeit in allen bedeutenden Risikoarten. In den Krisenszenarien sind die Auswirkungen solcher Ereignisse auf Positionen zu beleuchten, die lineare und nichtlineare Preismerkmale aufweisen. Mögliche Anlassfälle für die Durchführung eines Krisentestprogramms sind insbesondere:

  1. 1. Die Änderung marktrelevanter Daten;
  2. 2. die Einbeziehung neuer Produkte in das interne Modell;
  3. 3. eine wesentliche Erhöhung der gehandelten Volumina oder
  4. 4. spezifische, das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe betreffende Ereignisse.

(2) Die Krisentests haben quantitative und qualitative Kriterien zu enthalten sowie die Marktrisiko- und Liquiditätskomponenten von Marktstörungen zu erfassen. Mit den quantitativen Kriterien sind plausible Krisenszenarien zu bestimmen. Mittels qualitativer Kriterien ist abzuschätzen, inwieweit die Eigenmittel eines Kreditinstituts zur Abdeckung potentieller großer Verluste herangezogen werden können. Weiters sind mögliche Maßnahmen zu erarbeiten, bei deren Umsetzung das Kreditinstitut sein Risiko vermindern und Verluste vermeiden kann.

(3) Das Kreditinstitut hat Informationen über folgende Arten von institutsinternen Krisentests nachvollziehbar zu dokumentieren:

  1. 1. Einen Vergleich der größten Verluste im Handelsbuch und in Warenpositionen, ermittelt nach der vom Kreditinstitut angewandten Methode der Rückvergleiche, mit den anrechenbaren Eigenmitteln während einer Meldeperiode;
  2. 2. Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an erheblichen Marktturbulenzen früherer Jahre und
  3. 3. Krisentests in Form der Messung des Portefeuilles an möglichen künftigen Problemsituationen.

(4) Von der FMA vorgegebene Krisenszenarien sind mit den vom Kreditinstitut entwickelten Krisentests zu analysieren. Im Rahmen der Begutachtung eines Modells kann auch die Oesterreichische Nationalbank solche Krisenszenarien vorgeben.

Kombination von Modellen und Standardverfahren

§ 231. Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Positionen des § 22p Abs. 1 BWG abdeckt, ist zulässig, wenn diese Positionen hinsichtlich ihrer Eigenmittelunterlegung in Kombination mit den Standardverfahren abgedeckt sind. Die Positionen müssen innerhalb eines gruppenangehörigen Instituts pro Risikokategorie des § 22p Abs. 1 BWG prinzipiell einheitlich entweder dem Modell oder dem Standardverfahren zugeordnet werden. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und Standardverfahren ist erst nach schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß § 21e Abs. 4 Z 1 BWG an die FMA und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine wesentliche Änderung des Modells angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß § 21e Abs. 1 BWG anzuwenden.

Kriterien zur Zulassung von Modellen zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfallsrisikos

§ 232. (1) Die Verwendung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko ist nur dann zulässig, wenn

  1. 1. das Modell die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf erklärt;
  2. 2. das Modell Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung erklärt;
  3. 3. das Modell auch in ungünstigem Umfeld korrekt funktioniert;
  4. 4. das Modell durch Rückvergleiche überprüft wird, anhand derer beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird; derartige Rückvergleiche sind auch auf Grundlage aussagekräftiger Teil-Portfolios möglich, sofern diese Teil-Portfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden;
  5. 5. das Modell das adressenbezogene Basisrisiko berücksichtigt und
  6. 6. das Modell das Ereignisrisiko erfasst.

(2) Kreditinstitute haben für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Auswirkungen von Ereignisrisiken, die über eine zehntägige Haltedauer und das Konfidenzniveau von 99 vH hinausgehen, und sich daher nicht in den Tageswerten des Risikopotentials (VaR-Werten) widerspiegeln, sind in der internen Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses zu berücksichtigen und
  2. 2. Kreditinstitute haben das Risiko aus illiquiden Positionen oder Positionen mit eingeschränkter Preistransparenz unter realistischen Marktszenarien vorsichtig zu bewerten, wobei das Modell die Mindestanforderungen an Daten zu erfüllen hat; Proxies dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.

(3) Kreditinstitute haben neu entwickelte Methoden oder vorbildliche zu übernehmen.

(4) Kreditinstitute haben über einen Ansatz zur Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses von Ausfallrisiken von Handelsbuchpositionen zu verfügen, die über die Risiken hinausgehen, die in der Ermittlung des Value at Risk erfasst sind. Zur Vermeidung einer Doppelzählung für die Ermittlung der zusätzlichen Ausfallrisiken können Kreditinstitute das Ausmaß berücksichtigen, in dem Ausfallrisiken bereits in die Value-at-Risk-Berechnung einbezogen wurden. Dies gilt insbesondere für Positionen, die bei ungünstigen Marktbedingungen oder anderen Anzeichen einer Verschlechterung des Kreditumfeldes innerhalb von zehn Tagen geschlossen werden könnten und würden. Kreditinstitute, die das zusätzliche Ausfallrisiko anhand eines Zuschlags berechnen, haben über ein Verfahren zur Validierung des Modells zu verfügen.

(5) Kreditinstitute haben nachzuweisen, dass der verwendete Ansatz für das zusätzliche Ausfallrisiko die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar mit dem auf internen Ratings basierenden Ansatz erfüllt; dies unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und, falls erforderlich, unter Anpassung an die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität.

(6) Kreditinstitute, die das zusätzliche Ausfallsrisiko nicht anhand eines intern entwickelten Ansatzes ermitteln, haben für die Berechnung des Zuschlags eine Methode zu verwenden, die entweder mit dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz konsistent ist.

(7) Für Verbriefungspositionen, die

  1. 1. gemäß § 23 Abs. 14 Z 8 BWG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder
  2. 2. gemäß § 22e BWG sowie den §§ 161 bis 179 mit 1 250 vH risikogewichtet würden,

darf das Mindesteigenmittelerfordernis nicht niedriger sein, als wenn Z 1 oder 2 angewendet werden.

(8) Kreditinstitute können von einer Behandlung von Verbriefungspositionen gemäß Abs. 7 absehen, wenn das Kreditinstitut Händler für diese Verbriefungsposition ist und zusätzlich zur Handelsabsicht ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) für Verbriefungspositionen oder im Fall von ausschließlich auf Kreditderivaten beruhenden synthetischen Verbriefungen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) für die verbrieften Positionen selbst oder alle zugrunde liegenden Risikokomponenten besteht. Kreditinstitute haben bei Inanspruchnahme dieser Ausnahme über Marktdaten zu verfügen, die gewährleisten, dass das konzentrierte Ausfallrisiko dieser Positionen im internen Modell zur Messung des zusätzlichen Ausfallrisikos mit den Anforderungen in den Abs. 4 bis 6 konsistent ist.

(9) Im Sinne von Abs. 8 wird ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt (two-way-market) angenommen, wenn unabhängige gutgläubige Kauf- und Verkaufsangebote bestehen, so dass ein ungefähr mit dem letzten Verkaufspreis oder mit gegenwärtigen konkurrenzfähigen gutgläubigen Kauf- und Verkaufsquotierungen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und innerhalb kurzer Zeit im Einklang mit den Handelsusancen zu einem solchen Preis abgewickelt werden kann.

5. Teil

Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

1. Hauptstück

Anwendungsspezifikation

§ 233. (1) Der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei entspricht unabhängig von der gewählten Methode der Summe der Forderungswerte, berechnet für jeden einzelnen mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz.

(2) Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Kontrahentenausfallrisiko ist der Forderungswert in folgenden Fällen mit Null anzusetzen:

  1. 1. für verkaufte Credit Default Swaps außerhalb des Handelsbuches, soweit sie als vom Kreditinstitut erbrachte Sicherheitsleistung behandelt werden und dem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG mit dem vollen Nominalbetrag unterliegen;
  2. 2. für Kreditderivate, die zur Absicherung einer Forderung außerhalb des Handelsbuches oder einer mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderung erworben werden und das Mindesteigenmittelerfordernis für die abgesicherte Forderung gemäß den §§ 146 bis 150 oder im Fall der Bewilligung durch die FMA gemäß § 74 Abs. 1 Z 5 ermittelt wird und
  3. 3. für Derivatgeschäfte, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, die gegenüber einer zentralen Gegenpartei ausstehen und von dieser nicht abgelehnt wurden, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.

(3) Zum Zweck der Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 BWG ist der Forderungswert für Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien mit Null anzusetzen, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, soweit die mit Kontrahentenausfallrisiko behafteten Forderungen der zentralen Gegenpartei auf Tagesbasis vollständig besichert sind.

2. Hauptstück

Marktbewertungsmethode

§ 234. Bei der Anwendung der Marktbewertungsmethode gemäß § 22 Abs. 5 BWG ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. In einem ersten Schritt ist für jedes Geschäft ein gegenwärtiger Marktwert zu ermitteln; als positiver Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der Annahme einer Geschäftsauflösung als Differenzleistung zu den Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für ein Geschäft kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; die Summe aller Geschäfte mit positiven Marktwerten ergibt den potentiellen Eindeckungsaufwand;
  2. 2. in einem zweiten Schritt ist für jedes Geschäft zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein allgemeiner Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der Nominalwerte aller Geschäfte mit den folgenden Hundertsätzen errechnet:

    Restlaufzeit

    Zinssatz-derivate

    Wechselkurs-derivate und Geschäfte auf Goldbasis

    Verträge in Substanz-werten

    Edelmetall-verträge, ausgenommen Geschäfte auf Goldbasis

    Warenverträge undVerträge gemäß Z 6 der Anlage 2 zu § 22 BWG

    höchstens ein Jahr

    0,0 vH

    1,0 vH

    6,0 vH

    7,0 vH

    10,0 vH

    über ein Jahr

    bis fünf Jahre

    0,5 vH

    5,0 vH

    8,0 vH

    7,0 vH

    12,0 vH

    über fünf Jahre

    1,5 vH

    7,5 vH

    10,0 vH

    8,0 vH

    15,0 vH

    1. a) bei Floating/Floating-Zinsswaps (Basisswaps) in einer einzigen Währung und mit Zinsanpassungsperioden ist kein allgemeiner Zuschlag zu berechnen;
    2. b) bei Geschäften mit mehrfachem Austausch des Nennwertes sind die Hundertsätze mit der Zahl der vertragsgemäßen Restzahlungen zu multiplizieren; und
    3. c) bei Geschäften, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Geschäftsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Geschäftes zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit gemäß Tabelle der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung; bei Zinssatzderivaten, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren vertragliche Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, sind die Nominalwerte zumindest mit 0,5 vH zu gewichten;
  3. 3. um das zukünftige potentielle Kreditrisiko eines dem Handelsbuch zugeordneten Total Return Swap oder Credit Default Swap zu berechnen wird der Nominalwert mit den folgenden Hundertsätzen multipliziert:
    1. a) wenn die Referenzposition des Kreditderivats als Handelsbuchposition eine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 ist, 5 vH;
    2. b) wenn die Referenzposition des Kreditderivats als Handelsbuchposition keine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 ist, 10 vH;
    3. c) wenn es sich bei dem Kreditderivat um einen Credit Default Swap handelt, wobei das Kreditinstitut als Sicherungsgeber fungiert, kann das potenzielle zukünftige Kreditrisiko mit 0 vH angesetzt werden; dies gilt nicht, wenn der Credit Default Swap im Falle der Insolvenz des Sicherungsnehmers einer Glattstellung unterliegt, auch wenn die zugrunde liegende Referenzposition nicht ausgefallen ist;
  4. 4. bei einem nth-to-Default Kreditderivat, das dem Handelsbuch zugeordnet ist, hängt der Hundertsatz für die Ermittlung des potentiellen zukünftigen Kreditrisikos von der Referenzverbindlichkeit mit der n-ten niedrigsten ab; für diese ist festzustellen, ob es sich um eine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 handelt und somit ein Hundertsatz von 5 vH anzuwenden ist oder ob keine qualifizierte Position gemäß § 207 Abs. 6 vorliegt und somit ein Hundertsatz von 10 vH heranzuziehen ist;
  5. 5. um den Forderungswert des Derivates zu erhalten, sind der potentielle Eindeckungsaufwand und der allgemeine Zuschlag zu addieren.

3. Hauptstück

Ursprungsrisikomethode

§ 235. Bei der Anwendung der Ursprungsrisikomethode berechnet sich der Forderungswert des Derivates durch die Multiplikation des Nominalwertes eines jeden Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen:

Ursprungslaufzeit

Zinssatzderivate

Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis

höchstens ein Jahr

0,5 vH

2,0 vH

mehr als ein Jahr und nicht

mehr als zwei Jahre

1,0 vH

5,0 vH

zusätzliche Berücksichtigung

eines jeden weiteren Jahres

1,0 vH

3,0 vH

Bei Zinssatzderivaten kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte Laufzeitmethode ist in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 BWG anzumerken.

4. Hauptstück

Standardmethode

§ 236. Kreditinstitute können die Standardmethode zur Bestimmung des Forderungswerts für OTC-Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist verwenden. Dabei haben Kreditinstitute für jedes Geschäft einschließlich der Sicherheiten die Risikopositionen zu bestimmen, für die Risikopositionen die Salden im Rahmen der Hedging-Sätze zu bilden und schließlich basierend auf den Netting-Sätzen den Forderungswert zu bestimmen. Ein Hedging-Satz ist hierbei eine Gruppe von Risikopositionen, die Geschäften des gleichen Netting-Satzes zugeordnet sind und für die im Hinblick auf die Bestimmung des Forderungswerts lediglich auf den Saldo der Risikopositionen abzustellen ist.

Zahlungskomponente

§ 237. (1) Die Zahlungskomponente bei OTC-Derivatgeschäften mit linearem Risikoprofil, bei denen der Austausch eines Finanzinstruments gegen die Leistung einer Zahlung vereinbart ist, ist jener Teil des Geschäftes, bei dem die Zahlung erfolgt. Geschäfte bei denen Zahlungen gegen Zahlungen ausgetauscht werden, bestehen aus zwei Zahlungskomponenten. Die Zahlungskomponenten haben die vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen einschließlich des Nominalbetrages des Geschäftes zu umfassen. Kreditinstitute können zinsbedingte Risiken bei der Bestimmung der Zahlungskomponente außer Betracht lassen, wenn die Restlaufzeit des Geschäfts weniger als ein Jahr beträgt.

(2) Kreditinstitute können Geschäfte, die aus zwei Zahlungskomponenten bestehen, die auf dieselbe Währung lauten, als ein einzelnes, aggregiertes Geschäft behandeln.

Zuordnung zu Risikopositionen

§ 238. (1) Kreditinstitute haben Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen als Finanzinstrument Aktien einschließlich Aktienindizes, Edelmetalle einschließlich Gold oder andere Rohstoffe zugrunde liegen, einer Risikoposition für die betreffende Aktie, den betreffenden Aktienindex oder das betreffende Edelmetall einschließlich Gold oder den betreffenden anderen Rohstoff und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, ist diese zusätzlich einer Risikoposition für die betreffende Währung zuzuordnen.

(2) Kreditinstitute haben Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen ein Schuldtitel zugrunde liegt, in Bezug auf den Schuldtitel einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer weiteren Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Ist bei dem Geschäft Zahlung gegen Zahlung vorgesehen, ist jede der damit verbundenen Zahlungskomponenten einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zuzuordnen. Lautet der zugrunde liegende Schuldtitel auf eine Fremdwährung, ist dieser einer Risikoposition in dieser Währung zuzuordnen. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, ist diese erneut einer Risikoposition in dieser Währung zuzuordnen.

(3) Der Forderungswert eines Devisen-Basisswaps ist mit Null anzusetzen.

Höhe der Risikoposition

§ 239. (1) Bei Geschäften mit linearem Risikoprofil mit Ausnahme der Schuldtitel ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus der Multiplikation des in die Landeswährung des Kreditinstituts umgerechneten Marktpreises mit der Menge der zugrunde liegenden Finanzinstrumente oder Rohstoffe.

(2) Bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus der Multiplikation des in der Landeswährung des Kreditinstituts ausgedrückten Nominalwerts der ausstehenden Bruttozahlungen einschließlich des Nominalbetrags des Geschäfts mit der Zinssensitivität des Schuldtitels oder der Zahlungskomponente. Die Zinssensitivität ist hierbei die Sensitivität des Werts des Schuldtitels oder der Zahlungskomponente bezüglich des Zinssatzes. Vertragliche Vereinbarungen mit multiplikativer Wirkung sind bei der Berechnung des Nominalwerts zu berücksichtigen.

(3) Bei einem Credit Default Swap ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus der Multiplikation des Nominalwerts des Referenzschuldtitels mit der Restlaufzeit des Swaps.

(4) Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, mit Ausnahme eines, dem ein Schuldtitel zugrunde liegt, berechnet sich die Höhe der Risikoposition, indem in einem ersten Schritt der in die Landeswährung des Kreditinstituts umgerechnete Marktpreis mit der Menge der zugrunde liegenden Finanzinstrumente oder Rohstoffe multipliziert wird und dieses Produkt weiters mit der Preissensitivität des OTC-Derivatgeschäfts multipliziert wird. Die Preissensitivität ist hierbei die Sensitivität des Werts des OTC-Derivatgeschäfts bezüglich des Preises des zugrunde liegenden Finanzinstruments oder Rohstoffs.

(5) Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, dem ein Schuldtitel oder eine Zahlungskomponente zugrunde liegt, berechnet sich die Höhe der Risikoposition, indem in einem ersten Schritt der in der Landeswährung des Kreditinstituts ausgedrückte Nominalwert der ausstehenden Bruttozahlungen einschließlich des Nominalbetrags des Geschäfts mit der Zinssensitivität des Schuldtitels oder der Zahlungskomponente gemäß Abs. 2 multipliziert und in einem zweiten Schritt dieses Produkt mit der Preissensitivität des OTC-Derivatgeschäfts gemäß Abs. 4 multipliziert wird. Vertragliche Vereinbarungen mit multiplikativer Wirkung sind bei der Berechnung des Nominalwerts zu berücksichtigen.

(6) Bei Sicherheiten, die im Rahmen eines Derivatgeschäfts bestellt werden, haben Kreditinstitute bei der Bestimmung der Höhe der Risikoposition von einem Kontrahenten bestellte Sicherheiten wie eine Forderung an den Kontrahenten im Rahmen eines Derivatgeschäfts, das am selben Tag fällig ist, zu behandeln. Eine dem Kontrahenten gestellte Sicherheit ist wie eine Verpflichtung dem Kontrahenten gegenüber zu behandeln, die am selben Tag fällig ist.

Hedging-Satz

§ 240. (1) Kreditinstitute haben je Netting-Satz jede Risikoposition einem Hedging-Satz zuzuordnen und für jeden Hedging-Satz den Absolutbetrag der Differenz zwischen der Summe der aus Geschäften resultierenden Risikopositionen und der Summe der aus Sicherheiten resultierenden Risikopositionen zu errechnen (Nettorisikoposition). Besicherungen, die von einem Kontrahenten gestellt werden, sind mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Besicherungen, die dem Kontrahenten gestellt werden, sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen.

(2) Zinssatzbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die der Kontrahent als Sicherheit gestellt hat, aus Zahlungskomponenten und aus zugrunde liegenden Schuldtiteln (Basisschuldtitel), für die gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht, sind einem der sechs Hedging-Sätze gemäß der folgenden Tabelle zuzuordnen. Die Hedging-Sätze haben für jede Währung gesondert zu bestehen. Die Zuordnung zu den Hedging-Sätzen hat durch die Kombination von Restlaufzeit und Referenzzinssatz zu erfolgen.

 

Referenzzinssätze auf Staatstitel

Referenzzinssätze auf andere Titel

Restlaufzeit

kleiner gleich ein Jahr

kleiner gleich ein Jahr

Restlaufzeit

über ein Jahr bis kleiner gleich 5 Jahre

über ein Jahr bis kleiner gleich 5 Jahre

Restlaufzeit

über 5 Jahre

über 5 Jahre

Ist der Zinssatz des Basisschuldtitels oder der Zahlungskomponente an einen Referenzzinssatz gekoppelt, der das allgemeine Marktzinsniveau widerspiegelt, entspricht die Restlaufzeit dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung. In allen anderen Fällen entspricht die Restlaufzeit des Basisschuldtitels oder der Zahlungskomponente der Restlaufzeit des Geschäftes.

(3) Kreditinstitute haben für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, einen gesonderten Hedging-Satz zu führen.

(4) Kreditinstitute haben bei zinssatzbedingten Risikopositionen

  1. 1. aus Geldeinlagen, die dem Kontrahenten als Sicherheit gestellt wurden, wenn dieser Kontrahent keine ausstehenden Verpflichtungen aus Schuldtitel hat, für die gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht und
  2. 2. aus Basisschuldtiteln, für die gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von mehr als 1,60 vH besteht,

für jeden Emittenten einen gesonderten Hedging-Satz zu führen. Bildet eine Zahlungskomponente einen derartigen Schuldtitel nach, ist für jeden Emittenten des Basisschuldtitels ein gesonderter Hedging-Satz zu führen. Risikopositionen aus mehreren Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten oder aus Referenzschuldtiteln desselben Emittenten, die von Zahlungskomponenten nachgebildet werden oder einem Credit Default Swap zugrunde liegen, können demselben Hedging-Satz zugeordnet werden.

(5) Kreditinstitute haben Basisfinanzinstrumente, mit Ausnahme von Basisschuldtiteln, demselben Hedging-Satz zuzuordnen, wenn sie identisch oder ähnlich sind. Ähnliche Basisfinanzinstrumente sind:

  1. 1. Aktien desselben Emittenten; ein Aktienindex ist wie ein eigenständiger Emittent zu behandeln;
  2. 2. Instrumente, denen dasselbe Edelmetall zugrunde liegt; ein Edelmetallindex ist wie ein eigenständiges Edelmetall zu behandeln;
  3. 3. Instrumente, denen derselbe Rohstoff zugrunde liegt; ein Rohstoffindex ist wie ein eigenständiger Rohstoff zu behandeln und
  4. 4. bei Strom jene Lieferrechte und Lieferverpflichtungen, die sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenlastzeit oder nachfrageschwachen Zeit innerhalb von 24 Stunden beziehen.

In allen anderen Fällen haben Kreditinstitute Basisfinanzinstrumente unterschiedlichen Hedging-Sätzen zuzuordnen.

Multiplikator für das Kontrahentenausfallrisiko

§ 241. Kreditinstitute haben auf die Kategorien von Hedging-Sätzen die nachfolgenden Multiplikatoren für das Kontrahentenausfallrisiko anzuwenden:

Hedging-Satz-Kategorie

Multiplikator für das Kontrahentenausfallrisiko

Zinssätze

0,2 vH

Zinssätze für Risikopositionen aus einem Referenzschuldtitel, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt und für den gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von 1,60 vH oder weniger besteht.

0,3 vH

Zinssätze für Risikopositionen aus einem Schuldtitel oder Referenzschuldtitel, für den gemäß § 207 ein Mindesteigenmittelerfordernis von mehr als 1,60 vH besteht.

0,6 vH

Wechselkurse

2,5 vH

Strom

4,0 vH

Gold

5,0 vH

Aktien

7,0 vH

Edelmetalle (außer Gold)

8,5 vH

Rohstoffe (außer Edelmetalle und Strom)

10,0 vH

Basisinstrumente von OTC-Derivaten, die unter keine der genannten Kategorien fallen; wobei hier für jede Kategorie von Basisinstrumenten ein gesonderter Hedging-Satz zu führen ist.

10,0 vH

Forderungswert

§ 242. (1) Kreditinstitute, die die Standardmethode verwenden, haben den Forderungswert für jeden Netting-Satz gesondert gemäß den folgenden Z 1 bis 3 zu ermitteln:

  1. 1. Zunächst
    1. a) ist für jeden Hedging-Satz die Nettorisikoposition gemäß § 240 zu bestimmen;
    2. b) sind diese Nettorisikopositionen mit dem jeweils entsprechenden Multiplikator gemäß § 241 zu multiplizieren und
    3. c) ist die Summe über sämtliche so erhaltenen Produkte zu bilden;
  2. 2. in einem zweiten Schritt ist die Differenz zwischen der Summe der aktuellen Marktwerte der in dem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte und der Summe der aktuellen Marktwerte der dem Netting-Satz zugeordneten Sicherheiten zu ermitteln;
  3. 3. der Forderungswert ergibt sich aus der Multiplikation des Größeren der in Z 1 und 2 ermittelten Werte mit dem Skalierungsfaktor in der Höhe von 1,4.

(2) Kreditinstitute können für die Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 1 ausschließlich Besicherungen gemäß § 90 und § 216 Abs. 5 verwenden.

(3) Besicherungen, die von einem Kontrahenten bestellt werden, sind bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 1 mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Besicherungen, die dem Kontrahenten gestellt werden, sind bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 1 mit einem negativen Vorzeichen zu versehen.

(4) Kreditinstitute haben bei Geschäften mit nicht linearem Risikoprofil sowie bei Zahlungskomponenten und Geschäften mit Basisschuldtiteln, für die die Preissensitivität gemäß § 239 Abs. 4 oder die Zinssensitivität gemäß § 239 Abs. 2 nicht anhand eines für die Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses zulässigen Modells gemäß § 22p BWG ermittelt werden kann, den Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode gemäß § 234 zu bestimmen. Netting ist nicht zulässig.

Interne Verfahren

§ 243. (1) Kreditinstitute, die die Standardmethode zur Ermittlung des Forderungswerts verwenden, haben über angemessene interne Verfahren zu verfügen, um vor der Aufnahme eines Geschäftes in einen Hedging-Satz die rechtliche Durchsetzbarkeit der Netting-Vereinbarung gemäß den §§ 256 bis 261 zu überprüfen.

(2) Kreditinstitute, die im Rahmen der Standardmethode Sicherheiten zur Minderung des Kontrahentenausfallrisikos verwenden, haben über angemessene interne Verfahren zu verfügen, um vor Berücksichtigung der Sicherheiten im Rahmen der Ermittlung des Forderungswerts die Rechtssicherheit gemäß den §§ 100 bis 118 zu überprüfen.

5. Hauptstück

Internes Modell

§ 244. Kreditinstitute, die ein internes Modell gemäß § 21f BWG verwenden, haben die Anforderungen gemäß den §§ 245 bis 255 zu erfüllen.

Forderungswert

§ 245. (1) Kreditinstitute haben den Forderungswert im Rahmen des Modells für jeden Netting-Satz insgesamt zu ermitteln. Die Berücksichtigung von Wertschwankungen der Sicherheiten bei abgesicherten Kontrahenten ist zulässig.

(2) Kreditinstitute können bei der Berechnung des Forderungswerts des Netting-Satzes Besicherungen gemäß § 90 und § 216 Abs. 5 verwenden, wenn die quantitativen und qualitativen sowie die auf die Daten bezogenen Anforderungen an das interne Modell bezüglich der Besicherungen erfüllt sind.

(3) Der Forderungswert ist wie folgt zu berechnen:

  1. 1. Zunächst ist die Verteilung des Marktwerts des Netting-Satzes bei Veränderung der Marktvariablen, die einen Einfluss auf den Marktwert haben können, für eine Reihe künftiger Zeitpunkte zu ermitteln;
  2. 2. in einem zweiten Schritt ist für jeden dieser künftigen Zeitpunkte der jeweilige durchschnittliche Marktwert des Netting-Satzes zu ermitteln, wobei negative Marktwerte mit Null anzusetzen sind;
  3. 3. in einem nächsten Schritt ist für jeden der künftigen Zeitpunkte der maximale durchschnittliche Marktwert als Maximum der bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten durchschnittlichen Marktwerte gemäß Z 2 zu berechnen;
  4. 4. der Forderungswert ergibt sich dann aus der Multiplikation des Durchschnitts der maximalen durchschnittlichen Marktwerte gemäß Z 3 mit dem Skalierungsfaktor in der Höhe von 1,4. Der Durchschnitt ist hierbei über die Dauer des am längsten laufenden Kontrakts im Netting-Satz, maximal jedoch über ein Jahr, zu ermitteln; bei ungleichmäßig verteilten Zeitpunkten ist bei der Ermittlung des Durchschnitts mit der Länge der Zeitintervalle zu gewichten.

(4) Bei der Berechnung gemäß Abs. 3 Z 2 und von hohen Perzentilen der Verteilung des Marktwerts des Netting-Satzes sind mögliche Abweichungen von den für die zugrunde liegende Modellierung der Veränderung der Marktvariablen getroffenen Annahmen zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Fall einer Nullsetzung negativer Marktwerte.

(5) Kreditinstitute können im Rahmen der Berechnung gemäß Abs. 3 Z 4 für jeden Kontrahenten einen vorsichtigeren Wert statt des Durchschnitts der maximalen durchschnittlichen Marktwerte gemäß Abs. 3 Z 3 mit dem Skalierungsfaktor gemäß Abs. 3 Z 4 multiplizieren.

Eigene Schätzungen des Skalierungsfaktors

§ 246. (1) Kreditinstitute können bei der Bestimmung des Forderungswerts anstelle des Skalierungsfaktors gemäß § 245 Abs. 3 Z 4 eine eigene Schätzung dieses Skalierungsfaktors vornehmen. Dabei entspricht der Skalierungsfaktor dem Verhältnis zwischen dem Kapital, das basierend auf kreditinstitutsinternen Annahmen zur Abdeckung der Markt- und Kreditrisiken ermittelt wird (Zähler) und jenem Kapital, das basierend auf kreditinstitutsinternen Annahmen unter Zugrundelegung eines konstanten Kontrahenten-Forderungsvolumens in der Höhe des Durchschnitts der durchschnittlichen Marktwerte gemäß § 245 Abs. 3 Z 2 ermittelt wird (Nenner), mindestens jedoch dem Wert von 1,2. Der Durchschnitt der durchschnittlichen Marktwerte ist hierbei über die Dauer des am längsten laufenden Kontrakts im Netting-Satz, maximal jedoch über ein Jahr, zu ermitteln; bei ungleichmäßig verteilten Zeitpunkten ist bei der Ermittlung des Durchschnitts mit der Länge der Zeitintervalle zu gewichten.

(2) Die eigenen Schätzungen des Skalierungsfaktors gemäß Abs. 1 haben

  1. 1. im Zähler wesentliche Ursachen stochastischer Abhängigkeiten der Verteilung der Marktwerte von Geschäften oder Portfolios von Geschäften über Kontrahenten hinweg zu erfassen und
  2. 2. der Granularität des Portfolios ausreichend Rechnung zu tragen.

(3) Kreditinstitute, die eigene Schätzungen des Skalierungsfaktors verwenden, haben

  1. 1. sicher zu stellen, dass Zähler und Nenner des Skalierungsfaktors in Bezug auf die Modellierungsmethode, Parameterspezifikationen und Portfoliozusammensetzung einheitlich berechnet werden;
  2. 2. zu gewährleisten, dass der verwendete Ansatz sich auf den kreditinstitutsinternen Ansatz gemäß § 39a BWG stützt;
  3. 3. den verwendeten Ansatz angemessen zu dokumentieren;
  4. 4. den verwendeten Ansatz von einer unabhängigen Stelle validieren zu lassen;
  5. 5. die Schätzungen mindestens vierteljährlich und bei im Zeitablauf variierender Portfoliozusammensetzung entsprechend öfter zu überprüfen und
  6. 6. das Risiko des Modells zu bewerten.

Korrelation von Markt- und Kreditrisikofaktoren

§ 247. Kreditinstitute haben, wenn angebracht, bei der auf internen Annahmen basierenden Ermittlung des Kapitals zur Abdeckung der Markt- und Kreditrisiken gemäß § 246 Abs. 1 sicher zu stellen, dass Volatilitäten und Korrelationen der Marktrisikofaktoren den Kreditrisikofaktoren angemessen sind, um potentielle Zunahmen der Volatilitäten und Korrelationen bei einem wirtschaftlichen Abschwung wiederzuspiegeln.

Netting-Satz mit Nachschussvereinbarung

§ 248. Kreditinstitute haben bei Netting-Sätzen mit Nachschussvereinbarungen den Forderungswert gemäß § 245 unter Zugrundelegung einer der Methoden gemäß Z 1 bis 3 zu bestimmen. Unter Nachschussvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung oder Bestimmung einer Vereinbarung zu verstehen, wonach ein Kontrahent einem zweiten Kontrahenten eine Sicherheit liefern muss, wenn eine Forderung des Letzteren gegenüber Ersterem eine bestimmte Höhe überschreitet:

  1. 1. Bestimmung des Forderungswerts gemäß § 245 ohne Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen;
  2. 2. Bestimmung des Werts gemäß § 245 Abs. 2 Z 2 als die in der Nachschussvereinbarung festgelegte Schwelle, wenn diese positiv ist, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags, der der potentiellen Erhöhung der Forderung während der Nachschuss-Risikoperiode Rechnung trägt, wobei
    1. a) die Nachschuss-Risikoperiode der Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einem ausfallenden Kontrahenten bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Kontrahenten bestehenden Geschäfte beendet werden und das daraus resultierende Marktrisiko erneut abgesichert wird, ist;
    2. b) die Schwelle die Höhe, die eine ausstehende Forderung maximal erreichen darf, bevor ein Vertragspartner das Recht auf Anforderung der Sicherheit hat und
    3. c) der Aufschlag sich als Erhöhung errechnet, die ausgehend von einer aktuellen Forderung von Null im Laufe der Nachschuss-Risikoperiode bei der Forderung des Netting-Satzes erwartet wird; für Netting-Sätze, die ausschließlich aus Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften auf Grundlage einer täglichen Nachschusszahlung und einer täglichen Marktbewertung bestehen, ist eine Zeitspanne von fünf Arbeitstagen und für alle anderen Netting-Sätze eine Zeitspanne von zehn Arbeitstagen auf die für diesen Zweck angewendete Nachschuss-Risikoperiode festzulegen;
  3. 3. erfasst das interne Modell bei der Schätzung der Werte gemäß § 245 Abs. 2 Z 2 die Auswirkungen von Nachschusszahlungen, so kann diese Schätzung unmittelbar in der Berechnung gemäß § 245 Abs. 2 Z 3 verwendet werden.

Organisationseinheit zur Kontrahentenausfallrisikosteuerung

§ 249. (1) Das Kreditinstitut hat zur Kontrahentenausfallrisikosteuerung eine eigene Organisationseinheit einzurichten, die von den Handelsabteilungen unabhängig zu sein hat und für die ausreichend Ressourcen bereitzustellen sind. Die Arbeit dieser Organisationseinheit hat Teil der täglichen Risikosteuerung des Kreditinstituts zu sein. Die Ergebnisse sind in die Planung, Überwachung und Steuerung des Kreditrisiko- und Gesamtbankrisikoprofils des Kreditinstituts einzubeziehen.

(2) Die Aufgaben der Organisationseinheit sind:

  1. 1. Die Durchführung der ersten und der laufenden Validierung des Modells;
  2. 2. die Überprüfung der eingehenden Daten auf ihre Stabilität;
  3. 3. die Analyse der Berichte über die Ergebnisse des Modells einschließlich der Bewertung der Beziehungen zwischen den Ergebnissen des Modells und Kredit- und Handelslimiten und
  4. 4. die regelmäßige Berichterstattung an das höhere Management.

Kontrahentenausfallrisikosteuerung

§ 250. (1) Kreditinstitute haben im Rahmen der Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Das Kreditinstitut hat über konzeptionell solide Verfahren, Vorschriften und Systeme zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zu verfügen, die insbesondere dessen Ermittlung, Steuerung und Genehmigung sowie die Erstellung interner Berichte zu umfassen haben;
  2. 2. die Risikomanagement-Vorschriften des Kreditinstituts haben den Markt- und Liquiditätsrisiken sowie den rechtlichen und operationellen Risiken, die mit dem Kontrahentenausfallrisiko in Zusammenhang stehen, Rechnung zu tragen;
  3. 3. vor dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einem Kontrahenten ist dessen Kreditwürdigkeit zu bewerten und bei der Abwicklung des Geschäfts ist dem bestehenden Kreditrisiko ausreichend Rechnung zu tragen; diese Risiken sind auf Ebene des Kontrahenten und auf Kreditinstitutsebene möglichst umfassend zu steuern;
  4. 4. die Geschäftsleiter des Kreditinstituts und dessen höheres Management sind aktiv in die Steuerung und Kontrolle des Kontrahentenausfallrisikos einzubeziehen; die Geschäftsleiter sind für die angemessene Ressourcenausstattung verantwortlich; das höhere Management kennt die Grenzen des Modells, die diesem zugrunde liegenden Annahmen und weiß um deren mögliche Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der Ergebnisse; es hat dafür Sorge zu tragen, dass den Unwägbarkeiten des Marktes und den betrieblichen Aspekten ausreichend Rechnung getragen wird und kann beurteilen, wie sich diese auf das Modell auswirken;
  5. 5. die Tagesberichte sind täglich von Personen zu prüfen, die über ausreichende Befugnisse zur Herabsetzung der von Verantwortlichen für Kreditentscheidungen oder Händlern übernommenen Positionen und zur Herabsetzung des Kontrahentenausfallrisikos des Kreditinstituts verfügen;
  6. 6. die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos ist in Verbindung mit den internen Kredit- und Handelslimiten einzusetzen; die internen Kredit- und Handelsvolumenlimite haben über einen angemessenen Zeitraum konsistent mit dem Risikomessmodell des Kreditinstituts verknüpft zu sein; diese Verknüpfung ist für die Verantwortlichen für Kreditentscheidungen, Händler und das höhere Management nachvollziehbar;
  7. 7. bei der Messung des Kontrahentenausfallrisikos ist die tägliche und die innerhalb eines Tages verzeichnete Inanspruchnahme von Kreditlinien als auch die Allokation des gemäß § 39a Abs. 1 BWG ermittelten Kapitals zu berücksichtigen; die Messung hat dabei sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausschluss der Besicherungen zu erfolgen;
  8. 8. Kreditinstitute haben für einzelne Kontrahenten und für Portfolios den Spitzen- und den künftigen Wiederbeschaffungswert zu dem von ihnen gewählten Konfidenzniveau zu berechnen und zu überwachen, wobei dem Konzentrationsrisiko Rechnung zu tragen ist und
  9. 9. Kreditinstitute haben ausgehend von den täglichen Ergebnissen des Risikomessmodells regelmäßig ein umfassendes und systematisches Krisentestprogramm durchzuführen. Die Ergebnisse der Krisentests sind vom höheren Management regelmäßig zu überprüfen und sind in den Vorschriften, Verfahren und Systemen zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos und im Limitsystem zu berücksichtigen. Ergeben die Krisentests Auffälligkeiten für bestimmte Fallkonstellationen, so sind unverzüglich angemesse Schritte zur Steuerung dieser Risiken zu unternehmen.

(2) Kreditinstitute haben über Verfahren zu verfügen, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 sicherstellen und haben über eine ordnungsgemäße Dokumentation dieser Verfahren und der verwendeten empirischen Techniken zur Messung der Kontrahentenausfallrisiken zu verfügen.

Krisentests

§ 251. (1) Kreditinstitute haben über solide Krisentestverfahren gemäß § 250 Abs. 1 Z 9 zu verfügen, um die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung zur Abdeckung des Kontrahentenausfallrisikos bewerten zu können. Diese Messungen sind mit den ermittelten Forderungswerten gemäß den §§ 245 bis 248 zu vergleichen und im Rahmen der Verfahren gemäß § 39a BWG zu überprüfen. Im Rahmen der Krisentests sind zudem mögliche Ereignisse und künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich nachteilig auf die Kreditforderungen des Kreditinstituts auswirken könnten, zu ermitteln und die Fähigkeit des Kreditinstituts, derartigen Situationen stand zu halten, zu bewerten.

(2) Kreditinstitute haben Forderungen, die dem Kontrahentenausfallrisiko ausgesetzt sind, Krisentests zu unterziehen, die auch gemeinsame Tests von Markt- und Kreditrisikofaktoren zu umfassen haben. Diese Krisentests haben das Konzentrationsrisiko, die Korrelation zwischen Markt- und Kreditrisiko und das Risiko, dass die Glattstellung einer Position durch den Kontrahenten den Markt in Bewegung versetzen könnte, zu berücksichtigen. Die Krisentests haben auch den Auswirkungen von Marktbewegungen auf die Eigenpositionen des Kreditinstituts Rechnung zu tragen und diese Auswirkungen in die Bewertung des Kontrahentenausfallrisikos mit einzubeziehen.

(3) Werden von der FMA Krisentestszenarien vorgegeben, so sind diese mit den vom Kreditinstitut entwickelten Krisentests zu analysieren. Im Rahmen der Begutachtung kann auch die Oesterreichische Nationalbank solche Krisentestszenarien vorgeben.

Interne Revision

§ 252. Die interne Revision hat die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos regelmäßig zu überprüfen. Die Prüfung hat sowohl die Tätigkeiten der Kredit- und Handelsabteilungen als auch die Tätigkeit der Organisationseinheit gemäß § 249 zu umfassen. Der gesamte Prozess der Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich einer Prüfung zu unterziehen, wobei jedenfalls die folgenden Aspekte zu prüfen sind:

  1. 1. Die Angemessenheit der Dokumentation gemäß § 250 Abs. 2 und der Verfahren zur Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos;
  2. 2. die Organisation der Kontrahentenausfallrisikosteuerung gemäß § 249;
  3. 3. die Einbeziehung der Messergebnisse des Kontrahentenausfallrisikos in die tägliche Risikosteuerung;
  4. 4. der Genehmigungsprozess für die von den Mitarbeitern des Front Office und des Back Office verwendeten Risikomodelle und Bewertungssysteme;
  5. 5. die Validierung aller wesentlichen Änderungen der Kontrahentenausfallrisiko-Messverfahren;
  6. 6. der Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Kontrahentenausfallrisiken;
  7. 7. die Qualität des Managementinformationssystems;
  8. 8. die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten zur Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos;
  9. 9. die Verifizierung der Schlüssigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der im Modell verwendeten Datenquellen;
  10. 10. die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen über Volatilitäten und Korrelationen;
  11. 11. die Genauigkeit der Bewertung- und Risikotransformationsberechnungen und
  12. 12. die Überprüfung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche.

Einbindung des Modells in das Risikomanagementsystem

§ 253. (1) Kreditinstitute haben die Verteilung der Forderungswerte, die gemäß den §§ 245 bis 248 ermittelt werden, eng in die tägliche Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos einzubinden. Die Ergebnisse des internen Modells sind bei Kreditentscheidungen, dem Management des Kontrahentenausfallrisikos, der Allokation des Kapitals, das gemäß § 39a Abs. 1 BWG ermittelt wird und dem allgemeinen Risikomanagement gemäß § 39 BWG angemessen zu berücksichtigen.

(2) Das Kreditinstitut verfügt über entsprechende Erfahrungen mit der Nutzung von Modellen zur Ermittlung der Verteilung des Kontrahentenausfallrisikos.

(3) Das zur Ermittlung der Forderungswerte gemäß §§ 245 bis 248 verwendete Modell hat integraler Bestandteil des Steuerungssystems für das Kontrahentenausfallrisiko zu sein, in dessen Rahmen auch die Inanspruchnahme von Kreditlinien, unter Berücksichtigung der Forderungen an den Kontrahenten mit anderen Kreditforderungen zu messen und die Allokation des Kapitals, das gemäß § 39a Abs. 1 BWG ermittelt wird, zu berücksichtigen ist. Das Kreditinstitut hat zusätzlich zu den Forderungswerten gemäß §§ 245 bis 248 die aktuellen Forderungen zu messen und zu steuern, wobei dies, sofern angebracht, einerseits unter Einbeziehung und andererseits unter Ausschluss der Sicherheiten zu erfolgen hat. Kreditinstitute haben das interne Modell auch zur Berechnung weiterer Maßzahlen des Kontrahentenausfallrisikos zu verwenden, wie den Spitzenwiederbeschaffungswert oder den potentiellen künftigen Wiederbeschaffungswert.

(4) Kreditinstitute haben zu einer täglichen Schätzung der Werte gemäß § 245 Abs. 3 Z 2 in der Lage zu sein, es sei denn, eine seltenere Schätzung ist aufgrund des Kontrahentenausfallrisikos gerechtfertigt. Kreditinstitute haben ihre Schätzungen für einen Prognosezeitraum zu erstellen, der die Struktur der zu erwartenden Zahlungsströme und die Laufzeit der bestehenden Geschäfte, sowie die Wesentlichkeit und Zusammensetzung der Forderungen angemessen widerspiegelt.

(5) Kreditinstitute haben die Forderungen über die gesamte Laufzeit sämtlicher Verträge des Netting-Satzes zu bewerten, zu verfolgen und zu steuern, sowie über geeignete Verfahren zur Bewertung zu verfügen, für den Fall, dass die Forderung gegenüber dem Kontrahenten über den Einjahreshorizont hinausgeht. Die prognostizierte Höhe der Forderung hat in die Ermittlung des Kapitals gemäß § 39a Abs. 1 BWG einzufließen.

(6) Kreditinstitute tragen Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen Korrelationsrisiko verbunden sind, gebührend Rechnung und verfügen über Verfahren, mit denen spezielle Korrelationsrisiken vom Abschluss der Geschäfte an über die gesamte Laufzeit hinweg ermittelt, überwacht und gesteuert werden können. Dabei ist unter allgemeinem Korrelationsrisiko eine hohe Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Kontrahenten und Risikofaktoren des allgemeinen Marktrisikos zu verstehen; unter speziellem Korrelationsrisiko ist eine hohe Korrelation, die aufgrund der Art der mit dem Kontrahenten bestehenden Geschäfte zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit des Kontrahenten und dem Wiederbeschaffungswert, der mit diesem bestehenden Geschäfte gegeben ist, zu verstehen, wobei Kreditinstitute einem speziellen Korrelationsrisiko ausgesetzt sind, wenn zu erwarten ist, dass die künftige Forderung an einen bestimmten Kontrahenten hoch ist, wenn auch dessen Ausfallwahrscheinlichkeit hoch ist.

Stabilität des Modells

§ 254. (1) Kreditinstitute haben stabile Modellierungsverfahren einzusetzen und dabei die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Den Geschäftsspezifika und -konditionen ist zeitnah, vollständig und ausreichend vorsichtig Rechnung zu tragen; die Konditionen haben zumindest Nominalbeträge, Laufzeiten, Referenzaktiva, Nachschussverpflichtungen und Nettingvereinbarungen zu umfassen;
  2. 2. die Konditionen sind in einer Datenbank zu speichern und in regelmäßigen Abständen, zumindest aber jährlich, zu überprüfen;
  3. 3. die Verfahren zur Annahme von Netting-Vereinbarungen sind von einer Stelle zu überprüfen und zu genehmigen, die über ausreichende Fachkenntnisse zur Beurteilung der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Netting-Vereinbarung verfügt;
  4. 4. die Netting-Vereinbarung ist von einer unabhängigen Stelle in der Datenbank zu erfassen;
  5. 5. es hat ein Verfahren für den Abgleich der Daten des internen Modells und des Ausgangsdatensystems zu bestehen, das sicher stellt, dass sich die Geschäftskonditionen korrekt oder ausreichend vorsichtig in den Forderungswerten gemäß den §§ 245 bis 248 widerspiegeln;
  6. 6. für die Berechnung der Forderungswerte gemäß den §§ 245 bis 248 sind aktuelle Marktdaten zu verwenden; werden für die Schätzungen der Volatilitäten und der Korrelation historische Daten verwendet, so haben diese zumindest einen Zeitraum von drei Jahren zu umfassen und müssen regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich aktualisiert werden; die Daten haben die wirtschaftlichen Bedingungen, wie zum Beispiel den Konjunkturzyklus umfassend widerzuspiegeln;
  7. 7. stützt sich das interne Modell bei den Marktdaten auf Proxies oder neue Produkte, für die eine dreijährige Datenhistorie nicht verfügbar ist, so haben interne Vorschriften zu bestehen, die die geeigneten Proxies festlegen; der verwendete Proxy hat empirisch nachweislich eine vorsichtige Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen zu gewährleisten;
  8. 8. die Daten sind von einer unabhängigen Stelle zu sammeln, rechtzeitig und vollständig in das interne Modell einzuspeisen, in einer Datenbank zu speichern und regelmäßig zu prüfen und zu aktualisieren;
  9. 9. es haben Verfahren zu bestehen, die die Aussagekraft der Daten sicherstellen und die Daten von unzutreffenden oder anormalen Beobachtungen bereinigen; sofern im Modell Proxies für Marktdaten verwendet werden, für die eine dreijährige Datenhistorie nicht verfügbar ist, haben Kreditinstitute Verfahren zur Definition angemessener Proxies einzurichten; Kreditinstitute haben in diesem Fall nachzuweisen, dass die Proxies eine vorsichtige Abbildung der zugrunde liegenden Risiken unter widrigen Marktbedingungen gewährleisten; falls das Modell die Berücksichtigung von Sicherheiten in den Änderungen der Marktwerte des Netting-Satzes vorsieht, haben Kreditinstitute über angemessene historische Daten zur Modellierung der Volatilitäten der Sicherheiten zu verfügen; und
  10. 10. der von der Kreditabteilung ermittelte Preis ist von einer unabhängigen Stelle zu validieren.

(2) Kreditinstitute haben das Modell einem Validierungsprozess zu unterziehen. Der Validierungsprozess ist in den internen Verfahren und Vorschriften genau festzulegen. Das Verfahren ist vollständig und ausreichend zu dokumentieren und hat zu bestimmen, welche Tests erforderlich sind, um die Stabilität des Modells gewährleisten zu können und unter welchen Voraussetzungen gegen die Annahmen verstoßen wird und dies einen zu niedrigen Forderungswert gemäß den §§ 245 bis 248 zur Folge haben kann. Im Rahmen des Validierungsverfahrens ist die Vollständigkeit des Modells zu prüfen.

(3) Kreditinstitute haben die Risiken, denen sie ausgesetzt sein können, zu überwachen und über Verfahren zu verfügen, mit denen die Schätzungen der Forderungen gemäß den §§ 245 bis 248 angepasst werden können, wenn die Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Im Zuge dieser Verfahren sind

  1. 1. die speziellen Korrelationsrisiken zu ermitteln und zu steuern;
  2. 2. bei Forderungen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, die Schätzungen der Forderungswerte gemäß den §§ 245 bis 248 über ein Jahr mit den Schätzungen über die gesamte Laufzeit dieser Forderungen zu vergleichen und
  3. 3. bei Forderungen mit einer Restlaufzeit unter einem Jahr regelmäßig die Wiederbeschaffungskosten mit dem erreichten Forderungsprofil oder den gespeicherten Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen, zu vergleichen.

(4) Kreditinstitute haben über Verfahren zu verfügen, mit denen vor der Aufnahme eines Geschäftes in einen Netting-Satz die rechtliche Durchsetzbarkeit der Netting-Vereinbarungen und die Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 256 bis 261 überprüft werden können.

(5) Kreditinstitute, die zur Minderung des Kontrahentenausfallrisikos Besicherungen verwenden, haben über Verfahren zu verfügen, um vor Berücksichtigung der Besicherung in einer Berechnung die Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 83 bis 118 überprüfen zu können.

Modellvalidierung

§ 255. Kreditinstitute haben bei der Validierung des Modells die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Validierungsanforderungen an ein Modell zur Marktrisikobegrenzung gemäß § 21e BWG;
  2. 2. zur Bemessung der Forderung an einen Kontrahenten sind Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse, Rohstoffe und andere für das Marktrisiko relevante Faktoren über einen ausreichend langen Zeitraum zu prognostizieren; die Leistungsfähigkeit des Modells zur Prognose der relevanten Faktoren ist über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg zu validieren;
  3. 3. Bewertungsmodelle, anhand deren die Forderungen an den Kontrahenten für ein bestimmtes Szenario künftiger Schocks bei marktrisikorelevanten Faktoren berechnet werden, werden im Rahmen der Modellvalidierung gestestet; Bewertungsmodelle für Optionen haben der Nichtlinearität des Optionswertes in Bezug auf die marktrisikorelevanten Faktoren Rechnung zu tragen;
  4. 4. das Modell für die Schätzung der Forderungswerte gemäß den §§ 245 bis 248 hat die geschäftsspezifischen Informationen zu erfassen, um die Forderungen auf Ebene des Netting-Satzes zusammenfassen zu können; es ist sicher zu stellen, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden;
  5. 5. die Auswirkungen von Nachschüssen haben durch die Einbeziehung der geschäftsspezifischen Informationen in das Modell zur Schätzung der Forderungswerte gemäß den §§ 245 bis 248 erfasst zu werden; dabei sind neben dem aktuellen Betrag des Nachschusses auch die künftigen Nachschusszahlungen des Kontrahenten zu berücksichtigen; das Modell hat dem Umstand der einseitigen oder zweiseitigen Nachschussverpflichtung, der Häufigkeit der Nachschussforderungen, der Nachschussperiode, der Schwelle bis zu der das Kreditinstitut bereit ist, eine fehlende Besicherung zu akzeptieren und dem Mindesttransferbetrag Rechnung zu tragen; im Rahmen des Modells ist die Änderung des Marktwertes der hinterlegten Besicherung zu prognostizieren oder es sind die Anforderungen gemäß den §§ 83 bis 118 zu erfüllen und
  6. 6. im Rahmen der Modellvalidierung sind repräsentative Kontrahenten-Portfolios Rückvergleichen zu unterziehen; diese Rückvergleiche sind in regelmäßigen Abständen bei einer Reihe von repräsentativen tatsächlichen oder hypothetischen Kontrahenten-Portfolios durchzuführen, wobei als Kriterien für die Repräsentativität eines Portfolios deren Sensitivität gegenüber wesentlichen Risikofaktoren sowie die Existenz von Korrelationen, die für das Kreditinstitut ein Risiko darstellen können, heranzuziehen sind.

6. Hauptstück

Vertragliches Netting

§ 256. (1) Für die Zwecke der Verwendung vertraglicher Netting-Vereinbarungen gemäß den §§ 257 bis 260 ist als Kontrahent jedes Rechtssubjekt einschließlich natürlicher Personen zu verstehen, das zum Abschluss einer vertraglichen Netting-Vereinbarung berechtigt ist, und unter vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarung eine schriftliche bilaterale Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und einem Kontrahenten, durch die eine einzige rechtskräftige Verpflichtung geschaffen wird, die alle eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen und Transaktionen abdeckt, die unterschiedliche Produktkategorien betreffen. Vertragliche produktübergreifende Netting-Vereinbarungen können ausschließlich auf bilateraler Grundlage bestehen.

(2) Für die Zwecke des produktübergreifenden Nettings sind folgende Produktkategorien vorzusehen:

  1. 1. Echte und unechte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäfte;
  2. 2. Lombardgeschäfte und
  3. 3. die in Anlage 2 zu § 22 BWG angeführten Verträge.

Arten von Netting-Vereinbarungen und Bedingungen für die Anwendung

§ 257. (1) Kreditinstitute können folgende Formen von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zur Senkung des Kontrahentenausfallrisikos verwenden:

  1. 1. Bilaterale Schuldumwandlungsverträge, durch die gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der frühere Verträge erlöschen lässt;
  2. 2. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen dem Kreditinstitut und einem Kontrahenten und
  3. 3. vertragliche produktübergreifende Netting-Vereinbarungen, die von Kreditinstituten geschlossen werden, die die Bewilligung zur Verwendung eines Modells gemäß § 21f BWG für unter diese Methode fallenden Transaktionen erhalten haben; das Netting zwischen Kreditinstituten einer Kreditinstitutsgruppe wird nicht als Risiko mindernd anerkannt.

(2) Netting-Vereinbarungen können bei der Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos bei Erfüllung der folgenden Bedingungen berücksichtigt werden:

  1. 1. Der Vertragspartner ist zum Abschluss einer Netting-Vereinbarung befugt; diese bedarf der Schriftform;
  2. 2. die Netting-Vereinbarung schafft hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, so dass das Kreditinstitut bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner auf Grund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte hat;
  3. 3. das Kreditinstitut verfügt über ein schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das befindet, wonach es das anwendbare Gesetz festlegt oder die zuständigen Gerichte oder Behörden im Streitfall entscheiden würden, dass sich die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstituts aus Netting-Vereinbarungen auf die in Z 2 beschriebene Differenz beschränken würden; werden Rahmenverträge verwendet, können die Rechtsauskünfte auch nach Gruppen oder Klassen von Netting-Vereinbarungen abgefasst sein; die Rechtsauskünfte, die der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank auf Verlangen vorzulegen sind, haben folgende Rechtsordnungen zu berücksichtigen:
    1. a) das Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat; falls eine ausländische Zweigstelle des Kreditinstituts oder des Vertragspartners beteiligt ist, auch das Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist;
    2. b) das Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist;
    3. c) das Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken;
  4. 4. das Kreditinstitut hat Verfahren einzurichten, die sicherstellen, dass die Rechtsgültigkeit der Netting-Vereinbarungen im Lichte eventueller Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften zumindest einmal jährlich überprüft wird;
  5. 5. die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, wonach eine nicht insolvente Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder walk-away clause);
  6. 6. dem Kreditinstitut liegen keine Informationen vor, wonach die zuständige ausländische Behörde die Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezweifelt;
  7. 7. eine Mitteilung der FMA gemäß § 22 Abs. 7 BWG liegt nicht vor;
  8. 8. das Kreditinstitut nimmt alle erforderlichen Papiere zu seinen Unterlagen;
  9. 9. das Kreditinstitut bezieht die Auswirkungen von produktübergreifendem Netting in die Messung des Gesamtrisikos jedes einzelnen Kontrahenten mit ein und steuert das Kontrahentenausfallrisiko dementsprechend und
  10. 10. das Kreditrisiko jedes Kontrahenten wird zusammengefasst, um eine einzige produktübergreifende, rechtskräftige Forderung zu erhalten; diese aggregierte Forderung hat im Rahmen der Limitsysteme des Kreditinstituts und der Verfahren gemäß § 39a BWG verwendet zu werden.

(3) Produktübergreifende Netting-Vereinbarungen haben zusätzlich zu Abs. 2 die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Der Saldo gemäß Abs. 2 Z 2 entspricht dem Saldo der positiven und negativen realisierbaren Veräußerungswerte aller eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen und der positiven und negativen Neubewertungswerte der Einzeltransaktionen (produktübergreifender Nettobetrag);
  2. 2. das Gutachten gemäß Abs. 2 Z 3 hat die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten produktübergreifenden Netting-Vereinbarungen und die Beurteilung der Auswirkungen der produktübergreifenden Netting-Vereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller eingeschlossenen bilateralen Rahmenvereinbarungen zu umfassen;
  3. 3. die Verfahren gemäß Abs. 2 Z 4 haben auch dazu zu dienen, die Erstellung des Gutachtens gemäß Abs. 2 Z 3 für neu in einen Netting-Satz aufzunehmende Geschäfte sicher zu stellen und
  4. 4. das Kreditinstitut hat weiterhin bezüglich aller einbezogenen individuellen bilateralen Rahmenvereinbarungen und Transaktionen die Anforderungen für die Anerkennung des bilateralen Nettings und gegebenenfalls die Anforderungen an die Kreditrisikominderung gemäß den §§ 83 bis 155 zu erfüllen.

Berücksichtigung von Netting-Vereinbarungen

§ 258. Bei der Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gelten die §§ 234 und 235 wie folgt:

  1. 1. Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Marktbewertungsansatz: die Marktwerte und die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;
  2. 2. bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Ursprungsrisikoansatz: die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;
  3. 3. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz:
    1. a) für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert gemäß § 234 jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;
    2. b) bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind heranzuziehen:
      1. aa) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete Nominalwert ohne Anwendung des § 259 anzusetzen, wenn dieser den tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in derselben Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;
      2. bb) in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des Kreditinstituts gewichtet gemäß § 259;
  4. 4. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz:
    1. a) bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden, ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in § 235 ist anzuwenden;
    2. b) für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert jedes einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

      Ursprungslaufzeit

      Zinssatzderivate

      Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis

      höchstens ein Jahr

      0,35 vH

      1,50 vH

      mehr als ein Jahr und nicht

      mehr als zwei Jahre

      0,75 vH

      3,75 vH

      zusätzliche Berücksichtigung

      eines jeden weiteren Jahres

      0,75 vH

      2,25 vH

Netting-Vereinbarungen: Zukünftiges potentielles Kreditrisiko

§ 259. Kreditinstitute können unter Anwendung des § 258 Z 3 das zukünftige potentielle Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduzieren:

wobei bedeutet:

PCEred der reduzierte Wert für das potentielle künftige Kreditrisiko für alle Verträge mit einem bestimmten Vertragspartner im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung;

PCEbrutto die Summe der Werte für potentielle künftige Kreditrisiken bei allen Verträgen mit einem bestimmten Vertragspartner, die in eine bilaterale Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in der Tabelle in § 234 angeführten Hundertsätzen multipliziert werden und

NGR der Netto-Brutto-Quotient gemäß § 260.

Netting-Vereinbarungen: Netto-Brutto-Quotient

§ 260. Kreditinstitute können den Netto-Brutto-Quotient getrennt oder aggregiert berechnen; eine einmal gewählte Methode ist jedoch stetig anzuwenden:

  1. 1. Der Netto-Brutto-Quotient in der getrennten Berechnung ist der Quotient aus dem aufgerechneten Marktwert der Verträge mit einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und der Summe aller Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge mit der gleichen Vertragspartei vor deren Aufrechnung (Nenner) oder
  2. 2. der Netto-Brutto-Quotient gemäß der Aggregationsmethode ist der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Vertragsparteien ermittelten aufgerechneten Marktwerte unter Berücksichtigung aller Verträge im Rahmen bilateraler Aufrechnungsvereinbarungen (Zähler) und der Summe der Marktwerte aller in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge vor deren Aufrechnung (Nenner).

Netting-Vereinbarungen bei Standardmethode und internen Modellen

§ 261. Für Kreditinstitute, die die Standardmethode gemäß den §§ 234 bis 241 oder ein internes Modell gemäß § 21f BWG verwenden, gelten bei der Berücksichtigung von Netting-Vereinbarungen die §§ 258 bis 260 wie bei Verwendung der Marktbewertungsmethode.

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 262. Nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Bis zum 31. Dezember 2012 darf bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des § 4 Abs. 4 auf Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedsstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung wie auf Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, angewandt werden.
  2. 2. Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des § 15 Abs. 2 Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die gewerbliche Immobilien im Inland betreffen, mit 50 vH gewichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt sind. § 15 Abs. 1 und 2 kommen dabei nicht zur Anwendung.
  3. 3. Bis zum 31. Dezember 2010 kann der unter § 18 Abs. 1 Z 6 genannte Prozentsatz von 60 vH durch 70 vH ersetzt werden.
  4. 4. Daten, die im Rahmen von institutseigenen Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und des erwarteten Verlustes im Sinne des § 47 schon vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfasst wurden, können dann verwendet werden, wenn sie in angemessener Weise angepasst wurden, so dass eine weitgehende Übereinstimmung mit den Ausfalls- und Verlustdefinitionen gemäß § 22b Abs. 5 Z 2 BWG hergestellt ist.
  5. 5. Wenn keine eigenen Schätzungen für Verlustquoten und Umrechnungsfaktoren verwendet werden, kann der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 48 Z 8 auf zumindest zwei Jahre verkürzt werden, wobei sich der abzudeckende Zeitraum jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
  6. 6. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 49 Z 4 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei sich der abzudeckende Zeitraum jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
  7. 7. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 51 kann auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von sieben Jahren vorliegen.
  8. 8. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 52 Z 4 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
  9. 9. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 54 kann auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von sieben Jahren vorliegen.
  10. 10. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum im Sinne des § 55 Z 2 kann auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren verkürzt werden, wobei der abzudeckende Zeitraum sich jährlich um ein Jahr verlängert, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
  11. 11. Bis zum 31. Dezember 2010 kann für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 18 bei der LGD-Schätzung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 anstelle von 12,5 vH ein LGD-Wert von 11,25 vH angesetzt werden, wenn
    1. a) Vermögenswerte, die im Sinne von § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 die Schuldverschreibungen decken, sämtlich der Bonitätsstufe 2 zuzurechnen sind.
    2. b) bei Verwendung von Vermögenswerten im Sinne des § 18 Z 3 bis 5 zur Deckung die jeweiligen Obergrenzen in jedem dieser Punkte 10 vH des nominellen Werts der ausstehenden Emission betragen;
    3. c) Vermögenswerte im Sinne von § 18 nicht als Besicherung verwendet werden oder
    4. d) die gedeckten Schuldverschreibungen Gegenstand eines Ratings einer anerkannten Rating-Agentur sind und die Rating-Agentur sie in die günstigste Kreditbewertungskategorie setzt, die es im Hinblick auf gedeckte Schuldverschreibungen zuerkennen kann.
  12. 12. Bis zum 31. Dezember 2010 hat im Sinne des § 75 Abs. 3 die forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall aller durch Wohnimmobilien besicherten Retail-Forderungen ohne Garantie eines Zentralstaates über 10 vH zu liegen.
  13. 13. Immobilien, die zum 31. Dezember 2006 oder zum Zeitpunkt des Wechsels gemäß § 103e Z 7 BWG, wenn dieser später ist, als Besicherung gemäß § 22 Abs. 3 Z 3 lit. a BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 oder § 103 Z 10 lit. f BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 dienen und zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 erstmals gemäß § 104 zu bewerten.
  14. 14. Für Geschäfte im Sinne des § 138, die vor dem 1. Jänner 2007 abgeschlossen wurden, kann an Stelle der in § 138 Abs. 1 Z 3 getroffenen Regelung ein Verzug von fünf Handelstagen angenommen werden.
  15. 15. Bis zum 31. Dezember 2012 können Kreditinstitute abweichend von § 140 für vorrangige Forderungen in Form von Gewerbeimmobilien-Leasing sowie für vorrangige Forderungen, die durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besichert sind, eine effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*) von 30 vH und für vorrangige Forderungen in Form von Investitionsgüter-Leasing von 35 vH ansetzen.
  16. 16. Bis zum 31. Dezember 2012 können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, bei denen der Indikator für das Geschäftsfeld Handel (Trading and Sales) bei mindestens 50 vH der nach den §§ 184 bis 187 für alle Geschäftsfelder insgesamt ermittelten Indikatoren liegt, für das Geschäftsfeld Handel einen Wert von 15 vH ansetzen.
  17. 17. Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes Modell zur Marktrisikobegrenzung gemäß § 22p BWG verwenden, können bis zum 31. Dezember 2009 weiterhin die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung), BGBl. II Nr. 179/1997 als maßgeblich heranziehen.

Verweise

§ 263. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG) verwiesen wird, ist dieses, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der FMA verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Außer-Kraft-Treten

§ 264. Mit 31. Dezember 2006 treten außer Kraft:

  1. 1. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung), BGBl. II Nr. 179/1997 und
  2. 2. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich sonstiger mit Optionen verbundener Risiken (Optionsrisikoverordnung 2000), BGBl. II Nr. 323/2000.

In-Kraft-Treten

§ 265. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Pribil Traumüller

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