277. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen (Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung - ELStV)
Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) und den zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommisssion gemäß diesen Verordnungen statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
- 1. Statistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
- 2. Statistiken über Lebensbedingungen
für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch Längsschnittsdaten zu umfassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. Privathaushalt: Eine alleinlebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung als Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.
- 2. bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).
- 3. bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Erhebungen sind einmal jährlich durchzuführen.
Statistische Einheiten
§ 4. Statistische Einheiten sind Privathaushalte und deren Mitglieder.
Erhebungsmerkmale
§ 5. Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:
- 1. die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
- 2. die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 im jeweiligen Kalenderjahr verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
- 3. Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, Art, Stundenausmaß und Kostentragung für Aus- und Weiterbildung im Jahr vor der Erhebung, Kursteilnahmen im Jahr vor der Erhebung, Jahr der Zuwanderung, ehemalige Staatsbürgerschaft, Geburtsland der Eltern.
Erhebungsarten
§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 5 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
- 1. Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
- a) Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat,
- b) Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
- c) Dienstgebernummer,
- d) Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
- e) Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
- f) Art von Pensionen und Höhe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Art und Höhe von Transferleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstigen Transferleistungen,
- g) Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
- h) allfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- 2. die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
- a) Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
- b) von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art und Höhe der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
- c) von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz; ergänzend die Höhe der Beihilfe für jene Beihilfen, bei denen es sich um nicht nur einmalige, direkte Transferleistungen an Personen für deren allgemeinen finanziellen Unterhalt handelt; damit mit Stand 1. März 2010 die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, der Kinderbetreuungsbeihilfe, der Kombilohnbeihilfe, der Entfernungsbeihilfe und der Gründerbeihilfe;
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
- 3. die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz
- a) Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
- b) Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse;
- 4. die Merkmale der Arbeitsstätten
- a) Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
- b) Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und
- c) Dienstgebernummer
durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);
- 5. die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 5 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);
- 6. die Merkmale der Haushaltsangehörigen
- a) Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat, Geburtsland,
- b) Personenstand,
- c) Staatsangehörigkeit und
- d) Meldedatum des aktuellen Hauptwohnsitzes
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Meldebehörden im Wege des zentralen Melderegisters;
- 7. die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
- 8. die Art und Höhe von Transferleistungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes;
- 9. die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß § 13 des Schülerbeihilfengesetzes 1983;
- 10. die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß §§ 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;
- 11. die Merkmale der Wohnverhältnisse durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt gemäß Anlage D Ziffer 3 bis 9 sowie Anlage E Ziffer 1 bis 8 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister.
(2) Die restlichen Merkmale gemäß § 5 sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder im Rahmen der Stichprobe gemäß § 7 zu erheben und mit den gemäß Abs. 1 erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.
(3) Soweit die Behörden gemäß Abs. 1 Z 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen.
Auswahl der Stichprobe
§ 7. Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß § 6 Abs. 2 eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 festzulegen.
Durchführung der Erhebung
§ 8. (1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 6 Abs. 1 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 6 Abs. 2) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat. Die für die Durchführung der Befragung benötigten Daten der betreffenden Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes) sind, sobald die Erhebung der Querschnittdaten abgeschlossen ist, getrennt von den Quer- und Längsschnittdaten aufzubewahren und unmittelbar nach Erstellung der Längsschnittdaten zu löschen.
(3) Die Befragung der statistischen Einheiten unterliegt nicht der Auskunftspflicht, sondern erfolgt durch freiwillige Auskunftserteilung. Eine Befragung von Haushaltsmitgliedern, die jünger als 16 Jahre sind, darf nur erfolgen, wenn die in § 5 Z 1 und 2 genannten Durchführungsverordnungen dies verpflichtend vorsehen.
(4) Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews) oder im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den Qualitätsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 zu treffen.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. (1) Die in § 6 genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß § 6 Abs. 1 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen unentgeltlich auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß § 8 Abs. 2 unter dieser Adresse nicht enthalten waren.
Information über Erhebungszweck und Datenschutz
§ 10. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 6 Abs. 2 zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung mittels Broschüre über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
Veröffentlichung
§ 11. Die Bundesanstalt hat bis Ende des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres die Hauptergebnisse der Erhebung unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen.
Evaluierung
§ 12. Gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 hat die Bundesanstalt bis Ende des der Erhebung folgenden Jahres einen Qualitätsbericht als Zwischenbericht und bis Ende des der Erhebung zweitfolgenden Jahres einen Qualitätsbericht als Abschlussbericht der Europäischen Kommission vorzulegen.
Kostenersatz
§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Erhebungsjahr 2010 950.000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2005“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2010 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jedoch nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in drei Teilraten. Die erste Rate ist im Jahr vor dem Erhebungsjahr bis 31. Dezember im Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des Erhebungsjahres im Ausmaß von 60% des Gesamtbetrages zu leisten, die dritte Rate ist bis 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 30% des Gesamtbetrages zu leisten.
(2) Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2013 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 offen zu legen.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 14. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), ABl. Nr. L 165 vom 3.7.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;
- 2. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2010;
- 3. Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009;
- 4. Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008;
- 5. Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009;
- 6. Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009;
- 7. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009;
- 8. E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004;
- 9. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2009;
- 10. Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009;
- 11. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2006;
- 12. Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009;
- 13. Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007;
- 14. Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003
- 15. Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008;
Hundstorfer
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