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BGBl II 111/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Verordnung: Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010

111. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010)

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. 1. Erwerbsstatistiken und
  2. 2. Wohnungsstatistiken

für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.
  2. 2. Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.
  3. 3. Überstunden: Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte bezahlte oder unbezahlte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ohne durch Zeitausgleich abgegoltene Stunden.
  4. 4. Wöchentliche Regelarbeitszeit: Üblicherweise geleistete Wochenarbeitszeit in Stunden, unter Einschluss allfälliger regelmäßig geleisteter Überstunden.
  5. 5. Haupttätigkeit: Erwerbstätigkeit mit der umfangreichsten Regelarbeitszeit von mehreren Erwerbstätigkeiten.
  6. 6. Zweittätigkeit: Erwerbstätigkeit mit einer geringeren Regelarbeitszeit als bei der Haupttätigkeit.
  7. 7. Ausbildungsfeld: Fachlicher Inhalt von Ausbildungsgängen.
  8. 8. Wohnung: Baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
  9. 9. Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 8 fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.
  10. 10. Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote für Eigentumswohnung, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 15 und 21 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.
  11. 11. Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.
  12. 12. bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004.
  13. 13. bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen.

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 4. Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:

  1. 1. Die gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zu erhebenden Merkmale;
  2. 2. Dienstgebernummer, Geburtsland, Geburtsland der Eltern, Beruf und Regelarbeitszeit der Zweittätigkeit, Ausbildungsfeld der Aus- und Weiterbildung, Weiterbildungszweck, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Beruf vor einem Jahr, vorwiegender Erwerbsstatus, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Beginn und Ende eines karenzierten Dienstverhältnisses;
  3. 3. die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der Mietvertrag befristet ist;
  4. 4. die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 5 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und
  5. 5. die Art des Anstaltshaushaltes.

Art der Erhebung

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
    1. a) Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat,
    2. b) Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
    3. c) Dienstgebernummer,
    4. d) Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
    5. e) Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
    6. f) Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
    7. g) allfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

  1. 2. die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
    1. a) Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit,
    2. b) Beruf und Ausbildung sowie
    3. c) von den vorgemerkten Personen: Art, Beginn- und Enddatum sowie Beendigungsgrund der Vormerkung, Ausschlussfrist nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, gewünschte Dauer und gewünschtes Beschäftigungsausmaß der gesuchten Tätigkeit, Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme, Einstellungszusage,
    4. d) von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
    5. e) von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;

  1. 3. die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
    1. a) Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und
    2. b) Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse;

  1. 4. die Merkmale der Arbeitsstätten
    1. a) Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
    2. b) Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und
    3. c) Dienstgebernummer

durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);

  1. 5. die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);
  2. 6. die Merkmale der Haushaltsangehörigen
    1. a) Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat, Geburtsland,
    2. b) Personenstand,
    3. c) Staatsangehörigkeit und
    4. d) Dauer des Wohnsitzes in Österreich

durch Heranziehung von Daten der Meldebehörden;

  1. 7. den Lohn oder das Gehalt der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Lohnzetteldaten.

(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 4 und 5 sind durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt zu erheben.

(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und
  2. 2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.

Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe

§ 6. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft festzulegen.

Durchführung der Erhebung

§ 7. (1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.

(3) Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt an derselben Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen zur Befragung herangezogen werden.

(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.

(5) Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.

Auskunftspflicht

§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

(3) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendermonats, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und § 7 Abs. 2 und das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß § 7 Abs. 2 unter dieser Adresse nicht enthalten waren.

Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung mittels Broschüre über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Veröffentlichung

§ 12. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen neun Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres in gedruckter Form und unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 7 beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate. Für die Jahresergebnisse hat der Umfang der gedruckten Veröffentlichungsform sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion zumindest jenem des Berichtsjahres 2002 zu entsprechen.

Evaluierung

§ 13. Die Bundesanstalt hat laufend eine Evaluierung der Datenqualität (Validität der Erhebung, Stichprobenfehler bzw. Angabe von Konfidenzintervallen) sowie der Wirtschaftlichkeit der Erhebung durchzuführen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jährlich darüber zu berichten. Der Bericht über die Evaluierung der Datenqualität ist gleichzeitig der Öffentlichkeit unentgeltlich über das Internet zugänglich zu machen.

Kostenersatz

§ 14. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen und nicht im Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckten Mehraufwand abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Kalenderjahr 2010 1 425 000 Euro jährlich. Der Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2005“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2010 die Ausgangsbasis bildet. Der pauschale Kostenersatz ändert sich jedoch erst, wenn eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mehr als 5 % eintritt. Der der Erhöhung oder Verminderung zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 15. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 16. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 , ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 42;
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 400/2009 , ABl. Nr. L 126 vom 21.05.2009 S. 11;
  3. 3. Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, ABl. Nr. L 257 vom 27.10.1995 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 , ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
  4. 4. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2010;
  5. 5. Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009;
  6. 6. Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008;
  7. 7. Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009;
  8. 8. Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009;
  9. 9. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009;
  10. 10. E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004;
  11. 11. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2009;
  12. 12. Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009;
  13. 13. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2006;
  14. 14. Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009;
  15. 15. Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009;
  16. 16. Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003.

Übergangsbestimmung

§ 17. Soweit bei den gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Inhabern von Verwaltungs- und Registerdaten die gemäß § 5 Abs. 1 für die Erhebung zu verwendende bPK und verschlüsselte bPK-AS einer Person weder verfügbar ist noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden kann, ist an Stelle der bPK eine vorhandene Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person an die Bundesanstalt zu übermitteln; diese Sonderregelung gilt längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2010. Die übermittelte Sozialversicherungsnummer ist von der Bundesanstalt unmittelbar nach Erzeugung der bPK-AS zu löschen.

Außerkrafttreten

§ 18. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik, BGBl. II Nr. 549/2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Hundstorfer

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