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BGBl I 140/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Bundesgesetz: Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 - RÄG 2010
(NR: GP XXIV RV 484 AB 566 S. 49 . BR: AB 8231 S. 780 .)
[CELEX-Nr.: 32009L0049 ]

140. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 - RÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Artikel II Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Artikel I

Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 189 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „400 000“ durch den Betrag „700 000“ ersetzt.

2. In § 189 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird“ durch die Wendung „jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens 300 000 Euro überschritten wird“ ersetzt.

3. § 198 Abs. 3 wird aufgehoben.

4. § 203 Abs. 5 lautet:

„(5) Als Geschäfts(Firmen)wert ist der Unterschiedsbetrag anzusetzen, um den die Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Die Abschreibung des Geschäfts(Firmen)werts ist planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, zu verteilen.“

5. In § 207 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.

6. § 210 samt Überschrift wird aufgehoben.

7. In § 226 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ (§ 210)“ aufgehoben.

8. In § 226 Abs. 2 werden der erste Satz sowie die Wendung „der Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs oder“ im zweiten Satz aufgehoben.

9. In § 231 Abs. 2 Z 7 lit. a wird die Wortfolge „sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ aufgehoben.

10. In § 249 Abs. 2 wird folgender dritter Satz angefügt:

„Für ein Mutterunternehmen, das ausschließlich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts.“

11. § 261 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.

12. Dem § 906 werden folgende Absätze angefügt:

„(20) § 189 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 sind die geänderten Werte auch für Beobachtungszeiträume nach § 189 Abs. 2 anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen.

(21) Die §§ 198 Abs. 3, 203 Abs. 5, 207, 210, 226 Abs. 1 und 2, 231 Abs. 2 Z 7 lit. a, 249 Abs. 2 und 261 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse (Konzernabschlüsse) für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für Aktivposten nach § 198 Abs. 3, die in Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2010 begonnen haben, ausgewiesen worden sind, sind die §§ 198 Abs. 3, 210, 226 Abs. 1 und 2 und 231 Abs. 2 Z 7 lit. a in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel II

Durch dieses Bundesgesetz (Art. I Z 10 [§ 249 Abs. 2 UGB]) wird die Richtlinie 2009/49/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses, ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 42-44, in Ansehung von Art. 2 dieser Richtlinie umgesetzt.

Fischer

Faymann

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