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BGBl II 498/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

498. Verordnung: Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

498. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Zitat „ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1“ die Wortfolge „in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 , ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1“ eingefügt.

2. Der 2. Abschnitt samt Überschrift lautet:

„2. Abschnitt

Zu § 9 Abs. 3 NAG

Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts

§ 3. (1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.

(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.

(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

§ 4. Lichtbildausweise für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen.

Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte

§ 5. (1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage E auszustellen.

(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage F auszustellen.“

3. Die Überschrift des § 6 lautet:

„Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel“

4. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nach den §§ 7 bis 9“ die Wortfolge „sowie nach § 56 NAG“ eingefügt.

5. In § 7 Abs. 1 wird in Z 1 die Wortfolge „Kopie des gültigen Reisedokuments“ durch die Wortfolge „gültiges Reisedokument“ ersetzt und in Z 4 nach der Wortfolge „Urkunde über die Ehescheidung,“ die Wortfolge „Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,“ eingefügt.

6. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.“

7. In § 8 Z 1 wird nach der Wortfolge „als Rotationsarbeitskraft“ die Wortfolge „oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 135/2009 vorliegt“ angefügt.

8. In § 8 Z 6 lit. c wird nach dem Wort „Schuljahr“ die Wortfolge „und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler“ angefügt.

9. In § 8 Z 7 lit. b wird das Zitat „gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120“ durch die Wortfolge „gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 81/2009 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG“ ersetzt.

10. § 8 Z 10 lautet:

  1. „10. für eine „Aufenthaltsbewilligung - § 69a NAG“:
    1. a) in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 1 ein Nachweis über die Duldung;
    2. b) in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 4 lit. b NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet.“

11. In § 10 wird die Wendung „Anlage E“ durch die Wendung „Anlage G“ ersetzt.

12. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 4a samt Überschrift eingefügt:

„4a. Abschnitt

Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG

Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen

§ 10a. (1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.“

13. Dem § 13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.“

14. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

15. Die Anlagen C, D und E erhalten die Anlagenbezeichnungen „D“, „F“ und „G“.

16. Die Anlagen B, C (neu), E (neu) und H lauten:

(siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage B - Anmeldebescheinigung  

Anlage 2

Anlage C - Bescheinigung Daueraufenthalt 

Anlage 3

Anlage E - Aufenthaltskarte  

Anlage 4

Anlage H - Sicherheitspapier  

Fekter

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