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BGBl II 499/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

499. Verordnung: Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung - PyroTG-DV

499. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung - PyroTG-DV)

Aufgrund der §§ 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 29 und 37 Abs. 1 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Pyrotechnik-Lehrgangsträger

§ 1.

Voraussetzungen der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen als Lehrgangsträger

§ 2.

Anforderungen an die Ausbildung

§ 3.

Prüfungen

§ 4.

Zeugnisse

§ 5.

Melde-, Auskunfts- und Übermittlungspflichten

2. Abschnitt
Pyrotechnik-Lehrgänge

§ 6.

Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis

§ 7.

Teilnahmevoraussetzungen

3. Abschnitt
Pyrotechnik-Ausweis

§ 8.

Antragsformular

§ 9.

Optische Gestaltung, Maße und Herstellungsverfahren

4. Abschnitt
Lose pyrotechnische Sätze

§ 10.

Lose pyrotechnische Sätze der Kategorie S1

5. Abschnitt
Sicherheitsabstände

§ 11.

Sicherheitsabstände bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sowie beim Böllerschießen

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 12.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 13.

Inkrafttreten

Anlage I
Lehrpläne

Anlage II
Antragsformular für den Pyrotechnik-Ausweis

Anlage III
Pyrotechnik-Ausweis

1. Abschnitt

Pyrotechnik-Lehrgangsträger

Voraussetzungen der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen als Lehrgangsträger

§ 1. (1) Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, sind Unterrichtsanstalten und Schulungseinrichtungen.

(2) Unterrichtsanstalten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. öffentliche Universitäten und Universitätslehrgänge im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
  2. 2. Privatuniversitäten, die nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditiert sind,
  3. 3. Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993,
  4. 4. Pädagogische Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
  5. 5. aufgrund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannte Institutionen,
  6. 6. Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern,
  7. 7. Berufsförderungsinstitute der Kammern für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  8. 8. Volkshochschulen,
  9. 9. Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens und
  10. 10. ausländische postsekundäre Bildungseinrichtungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR als solche anerkannt und den in Z 1 bis 9 genannten Institutionen gleichwertig sind.

(3) Eine Unterrichtsanstalt ist vom Bundesminister für Inneres auf Antrag als Lehrgangsträger gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 PyroTG 2010 anzuerkennen, wenn sie bei den vorgesehenen Pyrotechnik-Lehrgängen die in Anlage I angeführten Lehrpläne anbietet.

(4) Eine Schulungseinrichtung ist vom Bundesminister für Inneres auf Antrag als Lehrgangsträger gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 PyroTG 2010 anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass sie

  1. 1. bei den vorgesehenen Pyrotechnik-Lehrgängen die in Anlage I angeführten Lehrpläne anbietet,
  2. 2. die Anforderungen an die Ausbildung gemäß § 2 erfüllt,
  3. 3. Prüfungen gemäß § 3 durchführt und
  4. 4. Zeugnisse gemäß § 4 ausstellt.

(5) Die Anerkennung nach Abs. 3 oder 4 kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung, insbesondere betreffend technische Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfungen sowie unter Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.

(6) Die Anerkennung nach Abs. 3 oder 4 ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. die in Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
  2. 2. die nach Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden oder
  3. 3. gegen eine Verpflichtung nach § 5 verstoßen wird oder
  4. 4. sonstige Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdende Umstände im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ausbildungseinrichtung als Pyrotechnik-Lehrgangsträger eintreten.

Anforderungen an die Ausbildung

§ 2. (1) Die Schulungseinrichtung muss eine Person bestellt haben, die für die organisatorische Lehrgangsbetreuung zuständig ist (Lehrgangsleiter). Diese Person muss über

  1. 1. mindestens fünf Jahre Erfahrung in leitender Tätigkeit bei einer Ausbildungseinrichtung und
  2. 2. eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG 2010

verfügen.

(2) Zur Vermittlung der rechtlichen Kenntnisse (Rechtskunde) darf die Schulungseinrichtung nur Lehrpersonen einsetzen, die über

  1. 1. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften,
  2. 2. mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung und
  3. 3. eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG 2010

verfügen.

(3) Zur Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten darf die Schulungseinrichtung nur Lehrpersonen einsetzen, die über

  1. 1. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie oder Technischen Chemie oder einen erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Fachhochschul-Studienganges und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der selbstständigen Durchführung von Feuerwerken der Kategorie F4 oder
  2. 2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt der Fachrichtung Chemie und mindestens fünf Jahre Erfahrung in der selbstständigen Durchführung von Feuerwerken der Kategorie F4,
  3. 3. mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung und
  4. 4. eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG 2010

verfügen.

(4) Die Schulungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Lehrmittel verfügen sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung notwendigen Übungsplätze, technischen Einrichtungen und Geräte.

(5) Die Schulungseinrichtung hat den Lehrgangsteilnehmern die erforderlichen Lernunterlagen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Schulungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass der Lehrgang bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von einem Monat abgeschlossen werden kann.

Prüfungen

§ 3. (1) Zur Erlangung eines Nachweises der Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 2 PyroTG 2010 durch Lehrgangsteilnehmer muss die Ausbildungseinrichtung Prüfungen durchführen, die alle zum jeweiligen Lehrgang in Anlage I angeführten Unterrichtsgebiete umfassen. Zu den Prüfungen dürfen nur Personen zugelassen werden, die einen von der Ausbildungseinrichtung gemäß dieser Verordnung durchgeführten Pyrotechnik-Lehrgang absolviert haben. Die Ausbildungseinrichtung hat für jeden Lehrgangstyp im Sinne der Anlage I einen Prüfungskatalog zu erstellen, der zumindest 120 in Betracht kommende theoretische Prüfungsfragen über den vorgetragenen Lehrinhalt enthält.

(2) Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Der theoretische Teil ist in schriftlicher Form abzunehmen und muss mindestens 90 aus dem Prüfungskatalog entnommene Fragen umfassen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt und wiederholt werden.

(3) Theoretische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest der Lehrgangsleiter und eine Person des Lehrpersonals angehören. Praktische Prüfungen sind vor zumindest zwei Personen des Lehrpersonals abzulegen.

(4) Die Ausbildungseinrichtung hat ein auf den jeweiligen Lehrgangstyp im Sinne der Anlage I und den dafür erstellten Prüfungskatalog abgestimmtes Prüfungsbewertungssystem einzurichten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80 Prozent der gestellten Aufgaben aus dem theoretischen Prüfungsteil erfolgreich erfüllt wurden und die zu prüfende Person im praktischen Prüfungsteil nachgewiesen hat, dass sie mit den ausbildungsgegenständlichen pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen sicher und ordnungsgemäß umgeht.

(5) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Art des Lehrganges unter Angabe der ausbildungsgegenständlichen Kategorie gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 PyroTG 2010,
  2. 2. Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und der prüfenden Personen des Lehrpersonals,
  3. 3. Datum und Ort der Prüfung,
  4. 4. Vor- und Familien- oder Nachname sowie Geburtsdatum der geprüften Person und
  5. 5. Ergebnisse des theoretischen und des praktischen Prüfungsteils sowie das Prüfungsendergebnis.

(6) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und den prüfenden Personen des Lehrpersonals zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern. Schriftliche Prüfungsunterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Zeugnisse

§ 4. (1) Die Ausbildungseinrichtung darf Zeugnisse zum Nachweis der Sachkunde oder Fachkenntnis nur Personen ausstellen, die einen von ihr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Lehrgang absolviert und eine gemäß § 3 durchgeführte Prüfung bestanden haben.

(2) Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.

(3) Das Zeugnis ist in Form einer schriftlichen Urkunde auszustellen.

(4) Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse ein Duplikat auszustellen.

Melde-, Auskunfts- und Übermittlungspflichten

§ 5. (1) Der Lehrgangsträger hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich jede Änderung, die Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen haben könnte, zu melden.

(2) Dem Bundesminister für Inneres sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Pyrotechnik-Lehrgänge und damit in Zusammenhang stehenden Prüfungen, getrennt nach Lehrgängen im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:

  1. 1. Anzahl der Lehrgangsveranstaltungen,
  2. 2. Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Lehrgangsteilnehmer,
  3. 3. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse und
  4. 4. eine Sachverhaltsdarstellung besonderer Vorkommnisse, wie insbesondere Unfälle mit Personen- oder Sachschäden.

(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres sind vom Lehrgangsträger die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten, sowie anonymisierte Prüfungsprotokolle und schriftliche Prüfungsunterlagen zur Einsichtnahme zu übermitteln.

2. Abschnitt

Pyrotechnik-Lehrgänge

Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis

§ 6. (1) Eine Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis nach § 17 Abs. 1 oder 2 PyroTG 2010 muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in den in Anlage I für den jeweiligen Lehrgang angeführten Unterrichtsgegenständen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, aufgrund der während der Ausbildung erworbenen

  1. 1. Sachkunde mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 oder
  2. 2. Fachkenntnis mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätzen der Kategorie S2

sicher und ordnungsgemäß umzugehen.

(2) Die Ausbildung muss die in Anlage I angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten des jeweiligen Lehrganges, die vorgegebenen Unterrichtsgegenstände sowie praktische Übungen umfassen.

(3) Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen.

Teilnahmevoraussetzungen

§ 7. (1) Zu Lehrgängen im Sinne dieser Verordnung darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 PyroTG 2010 erfüllen.

(2) Zu Lehrgängen betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die

  1. 1. bereits über einen Nachweis von Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 verfügen (§ 17 Abs. 3 Z 1 oder 2 PyroTG 2010) und
  2. 2. als Teilnahmewerber für einen Lehrgang betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn Feuerwerken der Kategorie F4 im Umfang des § 20 Abs. 2 Z 2 PyroTG 2010 mitgewirkt haben oder
  3. 3. als Teilnahmewerber für einen Lehrgang über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn bühnen- oder theaterpyrotechnischen Vorführungen im Umfang des § 20 Abs. 2 Z 2 PyroTG 2010 mitgewirkt haben.

Der Nachweis der Mitwirkung nach Z 2 oder 3 ist in Form einer schriftlichen Bestätigung des zur jeweiligen Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze Berechtigten zu erbringen.

3. Abschnitt

Pyrotechnik-Ausweis

Antragsformular

§ 8. Das Formular, mit dem die Ausstellung eines Pyrotechnik-Ausweises beantragt wird, hat dem Muster der Anlage II zu entsprechen.

Optische Gestaltung, Maße und Herstellungsverfahren

§ 9. (1) Der Pyrotechnik-Ausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage III zu gestalten. Er hat eine Breite von 85 Millimetern und eine Höhe von 54 Millimetern aufzuweisen.

(2) Für die Herstellung des Pyrotechnik-Ausweises sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.

4. Abschnitt

Lose pyrotechnische Sätze

Lose pyrotechnische Sätze der Kategorie S1

§ 10. Lose pyrotechnische Sätze der Kategorie S1 sind:

  1. 1. Bengalpulver,
  2. 2. Schellackpulver und
  3. 3. Rauchpulver.

5. Abschnitt

Sicherheitsabstände

Sicherheitsabstände bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sowie beim Böllerschießen

§ 11. (1) Bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sind die auf der Kennzeichnung angegebenen Mindestsicherheitsabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. Fehlt eine derartige Information, sind Verwendungen nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung nach § 32 Abs. 3 PyroTG 2010 oder nach Maßgabe des § 47 PyroTG 2010 zulässig; diesfalls sind Mindestsicherheitsabstände zu wählen, bei denen gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder von Tieren vermieden werden.

(2) Bei der Verwendung von Böllerkanonen mit Böllerpatronen sind die in der Betriebsanleitung angegebenen Mindestsicherheitsabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. Ist in der Betriebsanleitung kein Mindestsicherheitsabstand angegeben, sind Mindestsicherheitsabstände zu wählen, bei denen gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder von Tieren vermieden werden. Für das Böllerschießen mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2 bis F4 gilt Abs. 1.

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.

Anlage 1

Anlage I (Lehrpläne) 

Anlage 2

Anlage II (Antrag Pyrotechnik-Ausweis) 

Anlage 3

Anlage III (Pyrotechnik-Ausweis) 

Fekter

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