vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 149/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

149. Verordnung: Änderung der Kapitalanlageverordnung 2002

149. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalanlageverordnung 2002 geändert wird

Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kapitalanlagen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Kapitalanlageverordnung 2002), BGBl. II Nr. 383/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2007, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Bei zur Bedeckung dienenden Investmentfonds ist die Einhaltung des gesetzlich zulässigen Gesamtrisikos aus dem jeweiligen Anteil an derivativen Finanzinstrumenten durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sicherzustellen.“

2. In § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „HGB“ durch die Wortfolge „Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2008“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2009“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 5 wird die Wortfolge „, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2008“ ersetzt.

5. Nach § 1 Abs. 6 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.“

6. In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d wird nach dem Klammerausdruck „(strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),“ die Wortfolge „sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,“ angefügt.

7. In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e wird nach der Wortfolge „solange sie kurzfristig veräußert werden können,“ die Wortfolge „sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,“ angefügt.

8. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001,“ durch die Zitierung „UGB“ ersetzt.

9. § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:

  1. „a) Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder der Abschnitte I und Ia des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, aufgelegt sind; hievon ausgenommen sind
    1. aa) Kapitalanlagefonds im Sinne des § 20a InvFG 1993, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 tätigen;
    2. bb) Kapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,“

10. § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:

  1. „b) Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa) und bb) aufweisen,“

11. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c wird nach der Zahlenfolge „80/2003“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2008,“ eingefügt.

12. In § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f wird nach der Wortfolge „solange sie kurzfristig veräußert werden können“ die Wortfolge „und nicht unter Z 7 lit. b fallen“ eingefügt.

13. In § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a entfällt die Wortfolge „oder auf eine sonstige geeignete Weise“.

14. In § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b wird nach der Wortfolge „sofern der Wert der Liegenschaft oder liegenschaftsgleichen Rechte“ die Wortfolge „im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte“ eingefügt; die Wortfolge „oder auf eine sonstige geeignete Weise“ entfällt.

15. In § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c wird nach der Wortfolge „sofern der Wert der Liegenschaft oder liegenschaftsgleichen Rechte“ die Wortfolge „im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte“ eingefügt; die Wortfolge „oder auf eine sonstige geeignete Weise“ entfällt.

16. § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a und b lauten:

  1. „a) Anteile an Fonds,
    1. aa) die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,
    2. bb) im Sinne des § 20a InvFG 1993, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 tätigen,
  2. b) Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Z 4 lit. f, soweit diese Merkmale gemäß sublit. aa) aufweisen,

wobei diesen Veranlagungen eingehende risikoadäquate Analysen zu qualitativen, quantitativen und rechtlichen Aspekten der Veranlagung voranzugehen haben,“

17. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:

  1. 1. Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder der Abschnitte I und Ia InvFG 1993,
  2. 2. Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2008.
  3. 3. Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
  4. 4. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.

Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. § 3 ist nicht anzuwenden.“

18. In § 2 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes“ durch die Wortfolge „der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ ersetzt. Im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH),“ durch die Zitierung „EStG 1988“ ersetzt. Der letzte Satz in § 2 Abs. 6 entfällt.

19. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Sofern es sich um Produkte mit externer Kapitalgarantie handelt, ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der betreffenden Kapitalanlage das Rating der der Garantie zu Grunde liegenden Vermögenswerte und des Garantiegebers mindestens „A“ bzw. „A2“ einer allgemein anerkannten Ratingagentur beträgt. Für den Fall, dass kein externes Rating vorliegt, ist eine interne Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken ist für jedes Versicherungsprodukt ein adäquates Risikomanagement einzurichten. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.“

20. Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.“

21. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

  1. „a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,“

22. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

  1. „c) bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,“

23. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,“

24. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b lautet:

  1. „b) bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,“

25. Dem § 3 Abs. 1 wird folgende Z 14 angefügt:

  1. „14. bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 20 Abs. 3a InvFG 1993, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a, Z 6 lit. b, Z 7 lit a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.“

26. In § 3 Abs. 2 erster Satz wird nach der Zitierung „§ 20 Abs. 2“ die Zitierung „Z 1 bis 4 und 5 bis 7“ eingefügt. Folgender zweiter Satz wird angefügt:

„.Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.“

27. Nach § 3b wird folgender § 3c angefügt:

§ 3c. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2009 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf das Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 anzuwenden.“

28. Nach § 9 wird folgender § 10 angefügt:

§ 10. (1) § 3 Abs. 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009 sind für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem 31.12.2009 im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.“

Pribil Ettl

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)