21. Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 wird nach dem Wort „Privatpersonen“ der Ausdruck „sowie Werbeveranstaltungen“ eingefügt.
2. Dem § 41a wird folgender Absatz angefügt:
„(21) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2008 tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.“
Fischer
Gusenbauer
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