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BGBl I 20/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

20. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
(NR: GP XXIII RV 204 AB 395 S. 42 . BR: AB 7858 S. 751 .)

20. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 lauten Z 1 und 2:

  1. „1. die Vorarbeiten für das Bundesfinanzrahmengesetz und den Budgetbericht;
  2. 2. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz;“

2. Im § 2 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

3. § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:

  1. „2. die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes (§ 12) sowie des Strategieberichts dazu (§ 12g) und an der Erstellung des Budgetberichts (§ 34 Abs. 3);
  2. 3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30);“

4. Nach dem § 11 lautet die Überschrift:

„3. Abschnitt

Bundesfinanzrahmengesetz und Strategiebericht; finanzielle Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen“

5. § 12 samt Überschrift lautet:

„Bundesfinanzrahmengesetz

§ 12. (1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem Strategiebericht gemäß § 12g vorzulegen.

(2) Der Bundesfinanzrahmen ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu unterteilen:

  1. 1. Recht und Sicherheit;
  2. 2. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie;
  3. 3. Bildung, Forschung, Kunst und Kultur;
  4. 4. Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie
  5. 5. Kassa und Zinsen.

(3) Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu unterteilen.“

6. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12g jeweils samt Überschriften eingefügt:

„Obergrenzen für Rubriken und Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes

§ 12a. (1) Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.

(2) Die jeweiligen auf die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Ausgaben setzen sich dabei zusammen aus:

  1. 1. der Summe der in der jeweiligen Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
  2. 2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Abs. 4), und
  3. 3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 17a, 53 und 101 Abs. 11 und 12) verfügbar sind.

(3) Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen einer Rubrik bezogenen Obergrenzen setzen sich zusammen aus:

  1. 1. der Summe der in der jeweiligen Untergliederung betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
  2. 2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Abs. 4), und
  3. 3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 17a, 53 und 101 Abs. 11 und 12) verfügbar sind.

(4) In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Ausgabengrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Ausgabengrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.

(5) Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.

Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes

§ 12b. (1) Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG).

(2) Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge sind für das nächstfolgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Ausgabenbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich. Die zulässigen Ausgabenbeträge können gemäß § 41 überschritten werden.

(3) Die in den Grundzügen des Personalplanes (§ 12a Abs. 1) getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.

Vorbereitung des Bundesfinanzrahmengesetzes

§ 12c. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichts erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.

Vorbereitung der Grundzüge des Personalplanes

§ 12d. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen.

Erstellung des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes

§ 12e. Der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß § 12c übermittelten Unterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie auf die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes im Sinne von § 12b zu erstellen.

Vorlage des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes

§ 12f. Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und der Strategiebericht gemäß § 12g sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um die Grundzüge des Personalplanes handelt, vom Bundeskanzler zur Beschlussfassung vorzulegen.

Strategiebericht

§ 12g. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.

(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
  2. 2. die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
  3. 3. die Erläuterungen zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der beabsichtigten Ausgabenschwerpunkte, wobei neben den Obergrenzen für die folgenden vier Finanzjahre vergleichbare Obergrenzen des laufenden Finanzjahres und die tatsächlichen Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben sowie die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen zu begründen sind;
  4. 4. den Umfang und die Zusammensetzung der voraussichtlichen Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
  5. 5. die Erläuterungen zur Entwicklung der Einnahmen;
  6. 6. eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
  7. 7. die Annahmen, die bei den variablen Ausgabengrenzen zugrunde gelegt wurden, sowie
  8. 8. die Erläuterungen zur Personalplanung.“

7. §§ 13 und 13a jeweils samt Überschriften entfallen.

8. Im § 16 Abs. 1 entfällt die Z 3.

9. Im § 16 Abs. 1 lautet die Z 4:

  1. „4. Entnahmen aus voranschlagswirksam gebildeten Rücklagen;“

9a. Im § 16 Abs. 1 lautet Z 5:

  1. „5. Auflösung von voranschlagswirksam gebildeten Rücklagen;“

10. Im § 16 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.“

11. Im § 16 wird nach dem neuen Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 werden im allgemeinen Haushalt bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß § 40 Abs. 1 sowie gemäß §§ 65a und 65b die Einnahmen und Ausgaben im Bundesvoranschlagsentwurf netto veranschlagt; die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind jedoch von einander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.“

12. Im § 17 Abs. 2 wird das Wort „Stellenplan“ durch das Wort „Personalplan“ ersetzt.

13. Im § 17 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Ausgaben innerhalb dieser Gebarung zu veranschlagen und zu verrechnen.“

14. § 17a Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen nicht voranschlagswirksam einer Rücklage zuzuführen oder führt zu einer Verminderung dieser Rücklage.“

15. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesvoranschlag ist unter grundsätzlicher Beachtung des Dezimalsystems nach Rubriken und Untergliederungen gemäß § 12a und darüber hinaus nach Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.“

16. § 19 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Bundesfinanzgesetzes sind in Rubriken gemäß § 12 Abs. 2 zu gliedern.

(2) Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.

(3) Innerhalb der Untergliederungen sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.“

17. Im § 21 Abs. 2 Z 1 entfällt lit. g und lautet lit. d:

  1. „d. im Ausgleichshaushalt die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65) und aus Währungstauschverträgen (§ 65a Abs. 1);“

18. Im § 21 Abs. 2 Z 2 lautet lit. e:

  1. „e. im Ausgleichshaushalt die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen;“

18a. Im § 21 Abs. 2 Z 2 lautet lit. h:

  1. „h. im allgemeinen Haushalt die Nettogebarung von Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen und den Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65) und aus Währungstauschverträgen (§ 65a Abs. 1) sowie die Nettogebarung von Ausgaben und den Einnahmen aus der Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt (§ 16 Abs. 5).“

19. Im § 25 wird jeweils die Wortfolge „eines Kapitels“ durch die Wortfolge „einer Untergliederung“ ersetzt.

20. Im § 26 wird das Wort „Stellenplan“ in der Überschrift sowie in den Abs. 3 und 5 jeweils durch das Wort „Personalplan“ ersetzt, wird im Abs. 4 die Wortfolge „nach Kapiteln“ durch die Wortfolge „nach Untergliederungen“ ersetzt und lautet der Abs. 1:

„(1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen die Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind und die zulässige Personalkapazität des Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß § 12a Abs. 1 nicht übersteigen.“

21. Im § 30 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „unter Beachtung des Budgetprogrammes“.

22. Im § 30 Abs. 2 lautet der zweite Klammerausdruck „(§ 34 Abs. 4)“.

23. Im § 31 samt Überschrift wird das Wort „Stellenplanentwurf“ jeweils durch das Wort „Personalplanentwurf“ grammatikalisch richtig ersetzt.

24. Im § 32 wird die Wortfolge „mit den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4“ durch die Wortfolge „mit den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6“ ersetzt.

25. Im § 33 werden in der Überschrift der Ausdruck „Stellenplanentwurfes“ durch „Personalplanentwurfes“ und die Wortfolge „Entwurf des Stellenplanes“ durch die Wortfolge „Entwurf des Personalplanes“ ersetzt.

26. Im § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Arbeitbehelfes (Abs. 3) und des Budgetberichtes (§ 13)“ durch die Wortfolge „des Budgetberichtes (Abs. 3) und des Arbeitsbehelfes (Abs. 4)“ und die Wortfolge „Entwurf des Stellenplanes (§ 33)“ durch die Wortfolge „Entwurf des Personalplanes (§ 33)“ ersetzt.

27. § 34 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung;
  2. 2. einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;
  3. 3. eine zusammenfassende Darstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushaltes nach finanzwirtschaftlichen, ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten;
  4. 4. eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sowie
  5. 5. eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, insbesondere des öffentlichen Defizits und der öffentlichen Verschuldung.

(4) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen, eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes und ausgewählte Ausgaben und Einnahmen je Untergliederung, die im Hinblick auf die damit verbundenen geschlechterspezifischen Auswirkungen zu analysieren sind, sowie
  2. 2. aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.“

28. § 35 lautet:

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

  1. 1. budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;
  2. 2. Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;
  3. 3. Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;
  4. 4. EU-Gebarung im Bundeshaushalt;
  5. 5. forschungswirksame Ausgaben des Bundes.

28a. Nach dem § 35 wird folgender § 35a neu eingefügt:

§ 35a. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und ausschließlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 15b Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.“

28b. Im § 36 Abs. 1 ist die Wortfolge „der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4“ durch die Wortfolge „der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6“ zu ersetzen.

29. Im § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „Erstellung des Stellenplanentwurfes“ durch die Wortfolge „Erstellung des Personalplanentwurfes“ ersetzt.

29a. Nach dem § 37 werden folgende §§ 37a und 37b eingefügt:

§ 37a. Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung, den übrigen haushaltsleitenden Organen und dem Nationalrat zweimal jährlich schriftlich über den Vollzug des Bundeshaushaltes im jeweiligen Finanzjahr zu berichten.

§ 37b. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des abgelaufenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages zu umfassen.“

30. Im § 40 Abs. 1 wird folgender 2. Satz angefügt:

„Für Zahlungen des Bundes gemäß § 52 Abs. 5 kann der Bundesminister für Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.“

31. § 41 Abs. 2 bis 6 lauten:

„(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben innerhalb der im Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Abs. 1 erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben

  1. 1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
  2. 2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder auf Grund von Währungstauschverträgen oder
  3. 3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung

erforderlich werden.

(4) Anderen als im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Art. 51b Abs. 3 B-VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen.

(5) Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.

(6) Der Bundesminister für Finanzen darf unter folgenden Bedingungen der Leistung überplanmäßiger Ausgaben gemäß Abs. 3 und 4 zustimmen, wenn die Bedeckung sichergestellt ist:

  1. 1. durch Einsparungen innerhalb derselben Untergliederung, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt;
  2. 2. unter Reduzierung der für diese Untergliederung gebildeten Rücklage gemäß § 53 durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen oder durch Mehreinnahmen auf Grund von Rücklagenentnahmen von Konten des Bundes, auf denen auf Grund spezieller Rechtsvorschriften Guthaben gesondert zu veranlagen sind, im Falle des § 53 Abs. 5 hingegen durch die tatsächlichen Mehreinnahmen, sofern deren Verwendung im selben Finanzjahr erfolgt;
  3. 3. im Falle der Entnahme oder Auflösung von Rücklagen gemäß § 101 Abs. 11 und 12 jeweils durch Mehreinnahmen;
  4. 4. im Falle variabler Ausgaben, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12a Abs. 4 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen;
  5. 5. durch Einsparungen bei anderen Untergliederungen derselben Rubrik, sofern das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt;
  6. 6. durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen, sofern alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Z 1 ausgeschöpft worden sind, keine gemäß § 53 Abs. 1 gebildeten Rücklagen bestehen und die Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht überschritten wird.“

32. Im § 41 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(7)“.

33. Im § 45 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „ein Kapitel“ durch die Wortfolge „eine Untergliederung“ und die Wortfolge „diesem Kapitel“ durch die Wortfolge „dieser Untergliederung“ ersetzt.

33a. Im § 51 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Bestandsverrechnung (§ 80)“ die Wortfolge „und jene der Gebarungen gemäß § 16 Abs. 5 und 6“ eingefügt.

34. Im § 52 Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder in der Buchhaltung“ und lautet der letzte Satz:

„Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.“

35. § 53 samt Überschrift lautet:

„Rücklagen

§ 53. (1) Sind am Ende eines Finanzjahres die Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen; hiebei sind insbesondere auszuklammern:

  1. 1. Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe von Mehreinnahmen von der EU;
  2. 2. variable Ausgaben (§ 12a Abs. 2 Z 2);
  3. 3. gebundene Ausgaben;
  4. 4. Mittel gemäß § 17 Abs. 5a;
  5. 5. Ausgaben, die zu einer gemäß § 17a flexibilisierten Organisationseinheit gehören, und
  6. 6. Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 6 genehmigten Höhe.

(2) Sind am Ende eines Finanzjahres die variablen Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren unter Aufrechterhaltung des Verwendungszweckes vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen.

(3) Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden und können die Rücklagen gemäß Abs. 1 erhöhen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

(4) Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5) sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden und erhöhen die Rücklagen gemäß Abs. 1, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

(5) Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinnahmen, die auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen werden dürfen, so sind diese Mehreinnahmen den Rücklagen gleichzuhalten, wobei die nicht voranschlagswirksame Rücklagenermittlung schon vor Ende des Finanzjahres erfolgen kann.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus bestehenden zweckgebundenen Einnahmenrücklagen Beträge zu entnehmen bzw. bereitzustellen, soweit dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jene Rücklagen voranschlagswirksam zu entnehmen, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften auf Konten des Bundes zu veranlagen sind.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung nähere Regelungen zum Vollzug der Abs. 1 bis 6 zu erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. Ausgabenbeträge, die bei Ermittlung des Differenzbetrages unberücksichtigt bleiben;
  2. 2. transparenter Ausweis der Rücklagen in zweckmäßiger Gliederung;
  3. 3. Vorgangsweise bei der Inanspruchnahme der Rücklage.“

36. Im § 65a wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Verändert sich im Zuge der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses eines Finanzjahres (Bundesrechnungsabschlussjahr) der Saldo aus Ausgaben und Einnahmen gegenüber seinem vorläufigen Saldo zum 31. Jänner des folgenden Finanzjahres, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jeweils betragsmäßig in diesem Umfang

  1. 1. im Falle einer Saldoverschlechterung im Bundesrechnungsabschlussjahr zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b einzugehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem Bundesrechnungsabschlussjahr zuzuordnen, oder
  2. 2. im Falle einer Saldoverbesserung die für Rechnung des Bundesrechnungsabschlussjahres aufgenommenen Finanzschulden und Währungstauschverträge zu vermindern und auf den Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.“

37. Im § 65a Abs. 2 wird die Wortfolge „bei Kapitel „Finanzschuld, Währungstauschverträge““ durch die Wortfolge „bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge““ ersetzt.

38. Im § 65b Abs. 3 entfällt die Z 2.

39. Im § 81 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Gebarungen gemäß § 16 Abs. 5 und 6 sind jeweils gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto im allgemeinen Haushalt darzustellen.“

40. Im § 84 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Kapitel“ durch die Wortfolge „die Untergliederung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung““.

41. Dem § 100 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 1 Abs. 2 Z 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, die Überschrift des 3. Abschnittes, §§ 12 bis 12g jeweils samt Überschriften, § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 5a, § 17a Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 2 Z 1 lit. d und Z 2 lit. e und h, § 25, die Überschrift zu § 26, § 26 Abs. 1 und 3 bis 5, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 samt Überschrift, § 32, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 3 und 4, § 35, § 36, § 37a, § 37b, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 bis 7, § 45 Abs. 4, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 53 samt Überschrift, § 65a Abs. 1b und 2, § 81 Abs. 5, § 84 Abs. 4 sowie § 101 Abs. 5 und 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; §§ 13 und 13a samt Überschriften, § 21 Abs. 2 Z 1 lit. g sowie § 65b Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft; § 16 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Jänner 2009 außer Kraft.“

42. Im § 101 lautet Abs. 5:

„(5) Die Ende des Finanzjahres 2008 bestehende Ausgleichsrücklage ist voranschlagsunwirksam aufzulösen.“

43. Dem § 101 werden folgende Abs. 11 bis 15 angefügt:

„(11) Sämtliche am Ende des Finanzjahres 2008 bestehende Rücklagen mit Ausnahme der Ausgleichsrücklage gemäß Abs. 5 und der Rücklagen gemäß Abs. 12 können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck voranschlagswirksam zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs entnommen werden, welchem der seinerzeitige und nunmehr weggefallene Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.

(12) Die Rücklagen aus der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vergangenen Finanzjahren gebildet wurden, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen voranschlagswirksam für die entsprechende Untergliederung entnommen werden.

(13) Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen oder sind die Rücklagen gemäß Abs. 11 nicht bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 entnommen, dann sind sie voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.

(14) Wird der Bundeshaushalt im Jahr 2009 gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG geführt, so darf dieser in der neuen ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung vollzogen werden.

(15) Bei Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits die ab 1. Jänner 2009 geltenden Bestimmungen (dazu gehört auch § 35a) anzuwenden.“

Fischer

Gusenbauer

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