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BGBl II 275/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

275. Verordnung: LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

275. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG (LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung)

Auf Grund des § 29 Abs. 1 und § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zielbestimmung

§ 3 Voraussetzungen

§ 4 Struktur und Inhalt

§ 5 Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG

§ 6 Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte

§ 7 Ausbildung für amtliche Fachassistenten

§ 8 Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

§ 9 Ausbildungsstellen

§ 10 Praktische Ausbildung, Inhalte

§ 11 Nachweis der praktischen Ausbildung

§ 12 Theoretische Ausbildung, Inhalte

§ 13 Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 14 Voraussetzung

§ 15 Prüfungskommission

§ 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 17 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

§ 18 Gliederung der Prüfung

§ 19 Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 20 Leitung und Aufsicht

§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 22 Prüfungsergebnis

§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 24 Prüfungszeugnis

§ 25 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

§ 26 Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen

§ 27 Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge

§ 28 Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen

§ 29 Finanzielle Bestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten

§ 32 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 33 Personenbezogene Bezeichnungen

Ausbildungsrahmenplan für Aufsichtsorgane

Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte

Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten

Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchungen

Ausbildungsrahmenplan für Amtsärzte als Aufsichtsorgane für Wasser für den menschlichen Gebrauch

Ausbildungsrahmenplan für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Ausbildung sowie den Umfang der Prüfungsfächer und die Prüfungskommission für

  1. 1. Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG (Aufsichtsorgane einschließlich bestellte amtliche Tierärzte, beauftragte amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten) und
  2. 2. Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG oder in den gemäß § 72 LMSVG autorisierten Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden,

und legt die Grundsätze der Weiterbildung für diesen Personenkreis fest.

Zielbestimmung

§ 2. Ziel dieser Verordnung ist es, die Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen so zu regeln, dass ihre fachliche Befähigung durch eine standardisierte und hochqualifizierte Aus- und Weiterbildung in Übereinstimmung mit den Aus- und Weiterbildungserfordernissen für diese Berufsgruppen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) sichergestellt ist.

2. Abschnitt

Ausbildung

Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

  1. 1. für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG (Aufsichtsorgan): eine Berufsvorbildung durch eine Reife- oder Diplomprüfung an einer einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eine höher qualifizierte Berufsvorbildung wie ein Studium an einer Universität, das heißt Diplomabsschluss beispielsweise der Studienrichtungen Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechno­logie, Agrarwissenschaften oder Ernährungswissenschaften, oder ein abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Fachhochschule. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben ist ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin vorzuweisen. Ebenso ist zumindest ein provisorisches Dienstverhältnis zu der entsendenden Behörde Voraussetzung.
  2. 2. für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan nach § 24 Abs. 4 LMSVG (beauftragter amtlicher Tierarzt): eine Berufsvorbildung durch ein Studium der Veterinärmedizin.
  3. 3. für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan nach § 24 Abs. 5 LMSVG (amtlicher Fachassistent): eine einschlägige Berufsvorbildung mit entsprechendem Abschluss oder eine Reife- oder Diplomprüfung an einer einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt. Ebenso ist zumindest ein provisorisches Dienstverhältnis zu der entsendenden Behörde Voraussetzung.

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Aufsichtsorgane können Listen mit anerkannten Berufsvorbildungen für die Zulassung zur Ausbildung durch den Ausbildungsrat gemäß dem Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit - AGVG, BGBl. I Nr. 129/2005, erstellt werden.

(3) Die Zulassung zur Ausbildung als Person, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in einer Untersuchungsanstalt der Länder herangezogen wird, setzt eine wissenschaftliche Berufsvorbildung gemäß § 2 der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. II Nr. 161/1997, voraus.

Struktur und Inhalt

§ 4. (1) Die Ausbildung der Personen gemäß § 1 ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 854/2004 für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat detaillierte Lehrpläne für die Ausbildung auf Vorschlag des Ausbildungsrates zu erlassen.

(3) Der Ausbildungsrat kann Listen mit Zusatzausbildungen, die im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium absolviert werden und die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, erstellen.

Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG

§ 5. (1) Die Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG dauert mindestens neun Monate, ausgenommen bei Einschränkungen für einen spezifischen Aufgabenbereich. Sie gliedert sich in eine

  1. 1. tätigkeitsbezogene theoretische Ausbildung und
  2. 2. geregelte praktische Ausbildung einschließlich Praktika in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder.

(2) Theoretische und praktische Ausbildung folgen den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 oder 2 entsprechend dem jeweiligen Tätigkeitsbereich. Inhaltlich gleiche Module der Anlagen sind wechselseitig anzuerkennen. Für den spezifischen Aufgabenbereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG durch Amtsärzte als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gilt der Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 4. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.

Ausbildung für beauftragte amtliche Tierärzte

§ 6. Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG, die als Aufsichtsorgane tätig werden, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer einschlägigen Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.

Ausbildung für amtliche Fachassistenten

§ 7. (1) Die Ausbildungserfordernisse für amtliche Fachassistenten gemäß § 24 Abs. 5 LMSVG richten sich nach der Art des geplanten beruflichen Einsatzes, d.h. danach, ob der betreffende amtliche Fachassistent

  1. 1. zur Unterstützung des amtlichen Tierarztes bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben herangezogen wird, wobei hinsichtlich des Arbeitsgebietes Schwerpunkte nach Tierarten gesetzt werden können, oder ob
  2. 2. sich seine Tätigkeit auf die Trichinenuntersuchung beschränkt.

(2) Die theoretische und praktische Ausbildung gestalten sich gemäß den Ausbildungsrahmenplänen der Anlagen 3.A und 3.B wie folgt:

  1. 1. Der Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Fachassistenten gemäß Anlage 3.A regelt die Ausbildung für amtliche Fachassistenten im Allgemeinen mit Schwerpunkten nach Tierarten,
  2. 2. der Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Fachassistenten für Trichinenuntersuchung gemäß Anlage 3.B regelt die Ausbildung für amtliche Fachassistenten für die Trichinenuntersuchung.

Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden

§ 8. (1) Die Dauer der Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, richtet sich nach den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung. Die Ausbildung gliedert sich in eine

  1. 1. tätigkeitsbezogene theoretische Ausbildung und
  2. 2. geregelte praktische Ausbildung

(2) Theoretische und praktische Ausbildung folgen dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage 5. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.

Ausbildungsstellen

§ 9. Als Ausbildungsstellen gelten insbesondere:

  1. 1. die für die amtliche Kontrolle zuständige Behörde (Dienststelle),
  2. 2. die Agentur sowie die Untersuchungsanstalten der Länder,
  3. 3. die Akademie der Agentur (AGES-Akademie), einschlägige Universitäten sowie einschlägige Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Interessenvertretungen der Berufsgruppen und
  4. 4. das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend.

3. Abschnitt

Praktische und theoretische Ausbildung, Leistungsnachweise

Praktische Ausbildung, Inhalte

§ 10. (1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 bis 5 und den dazu gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Lehrplänen.

(2) Die auszubildenden Personen sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch geeignete Veranstaltungen zu ergänzen.

Nachweis der praktischen Ausbildung

§ 11. Der Nachweis erfolgt durch eine Bestätigung der Ausbildungstelle. Er umfasst die Art, Dauer und den Umfang der praktischen Ausbildung. Eine nachvollziehbare detaillierte Dokumentation liegt an der Ausbildungsstelle auf.

Theoretische Ausbildung, Inhalte

§ 12. (1) Die theoretische Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungsrahmenplänen gemäß den Anlagen 1 bis 5 und den dazu gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Lehrplänen und ist in geeignete Module zu gliedern. Die Organisation erfolgt durch die bei der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Ausbildungsrates oder durch eine vom Ausbildungsrat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsstelle.

(2) Die Module der theoretischen Ausbildung sind zumindest jedes zweite Jahr anzubieten.

(3) Für Module oder Teile von Modulen können auch Lehr- und Lernformen wie Seminare, Praktika und E-Learning eingesetzt werden.

Leistungsnachweis im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 13. (1) Leistungsnachweise im Rahmen der theoretischen Ausbildung werden durch schriftliche oder mündliche Prüfungen über die einzelnen Module erbracht, außer der Ausbildungsrahmenplan bestimmt anderes. Die Prüfungen erfolgen durch den für das jeweilige Modul Verantwortlichen. Die auszubildenden Personen dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. Die Prüfungen dürfen jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Versäumen die auszubildenden Personen eine Prüfung mit triftiger Entschuldigung, so dürfen sie die Prüfung nachholen. Versäumen auszubildende Personen ohne triftige Entschuldigung eine Prüfung oder bedienen sie sich nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind ihre Prüfungen mit „nicht bestanden“ zu bewerten.

(3) Die möglichen Bewertungen sind:

  1. 1. „mit Auszeichnung bestanden“
  2. 2. „bestanden“ und
  3. 3. „nicht bestanden“.

(4) Die Leistungen sind nach dem Abschluss des Moduls unverzüglich zu bewerten und den auszubildenden Personen umgehend bekanntzugeben. Über die Leistungsnachweise ist eine Bescheinigung durch die zuständige Ausbildungsstelle auszustellen.

(5) Hat eine auszubildende Person mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert.

4. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

Voraussetzung

§ 14. (1) Die auszubildenden Personen haben nach Erhalt der in den §§ 11 und 13 vorgeschriebenen Leistungsnachweise durch eine kommissionelle Abschlussprüfung, die sowohl schriftlich als auch mündlich zu erfolgen hat, nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(2) Wird von einer auszubildenden Person gemäß § 1 Z 2 eine nur auf einzelne Teilgebiete der Lebensmittelgutachterverordnung beschränkte Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten angestrebt, beinhaltet die kommissionelle Abschlussprüfung nur die allgemeinen Inhalte des Ausbildungsrahmenplans und die speziellen Inhalte des jeweiligen Teilgebietes.

Prüfungskommission

§ 15. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat eine Prüfungskommission einzurichten sowie einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Als Vorsitzender ist ein fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestellen.

(2) Die Kommission besteht neben dem Vorsitzenden aus folgenden vier Mitgliedern, die darin jeweils ihre Berufsgruppe vertreten:

  1. 1. einem Aufsichtsorgan, ausgenommen die Berufsgruppe der Z 2
  2. 2. einem bestellten amtlichen Tierarzt,
  3. 3. einer Lehrkraft, die ihm Rahmen der theoretischen Ausbildung lebensmittelrechtliche Vorschriften lehrt, und
  4. 4. einem im Rahmen der amtlichen Kontrolle tätigen Gutachter der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder.

(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme der Abschlussprüfung ist die Prüfungskommission.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken, sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Prüfungskommission wird bei der Durchführung und Organisation ihrer Angelegenheiten von der bei der Agentur eingerichteten Geschäftstelle des Ausbildungsrates unterstützt.

(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet

  1. 1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
  2. 2. mit dem Ausscheiden aus der Funktion, die gemäß Abs. 2 Voraussetzung für die Bestellung war,
  3. 3. mit dem Entzug des Mandats durch den Kommissionsvorsitzenden oder die vorgesetzte Dienststelle infolge einer strafrechtlichen Verurteilung für eine Strafe, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist,
  4. 4. durch Tod,
  5. 5. durch den Verlust der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit oder
  6. 6. auf eigenen Wunsch des Kommissionsmitglieds.

Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 16. (1) Die Prüfungswerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung rechtzeitig vor Ende der Ausbildungszeit über die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes beim Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Dienststelle, beauftragende Stelle, Agentur oder die jeweilige Untersuchungsanstalt des Landes leitet den Antrag mit den zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1. Kopie eines gültigen Lichtbildausweises
  2. 2. Nachweise über alle durchlaufenen Ausbildungsmodule oder anerkannte spezifische Vorbildung
  3. 3. vorgesehener Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle

Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

§ 17. (1) Prüfungswerber sind zur Prüfung zuzulassen, wenn alle ihre Leistungsnachweise zumindest mit „bestanden“ bewertet wurden sowie die praktische Ausbildung beendet ist. Nachweise über Zusatzausbildungen, die die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, sind vorzulegen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungswerbern schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die schriftliche und mündliche Prüfung mitzuteilen.

Gliederung der Prüfung

§ 18. (1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) In der schriftlichen Prüfung mit der Dauer von vier Stunden ist an drei Beispielen die Fähigkeit zur selbständigen Erarbeitung von Maßnahmen bzw. von Gutachten nachzuweisen. Als Hilfsmittel sind die üblicherweise auch sonst zur Verfügung stehenden Behelfe zulässig.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Zur mündlichen Prüfung darf erst nach positiv bestandener schriftlicher Prüfung angetreten werden.

(4) Die mündliche Prüfung hat spätestens zwei Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattzufinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens drei Personen gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit beträgt pro Person in der Regel 30 Minuten, maximal 45 Minuten.

(5) Die möglichen Bewertungen sind:

  1. 1. „mit Auszeichnung bestanden“
  2. 2. „bestanden“ und
  3. 3. „nicht bestanden“.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 19. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei den Prüfungen dürfen Angehörige des für den Prüfungskandidaten zuständigen Dienststellenausschusses und im Fachbereich tätige Bedienstete der Gebietskörperschaften als Zuhörer anwesend sein.

Leitung und Aufsicht

§ 20. (1) Für die schriftliche Prüfung regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Aufsichtführung, die sicherzustellen hat, dass die Arbeit selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausgeführt wird.

(2) Die mündliche Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden der Prüfungskommission abgenommen.

Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 21. (1) Der Prüfungskandidat darf bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfungskandidat ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls er nicht aus triftigem Grund an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war.

(2) Wird die Prüfung vom Prüfungskandidaten aus triftigem Grund abgebrochen, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein triftiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Der Nachweis eines triftigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Prüfungsergebnis

§ 22. (1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.

(2) Für die Gesamtbeurteilung der Prüfung werden die einzelnen Beurteilungen wie folgt gewichtet:

  1. 1. die durchschnittliche Beurteilung im Rahmen der theoretischen Ausbildung mit 30 vH,
  2. 2. das Ergebnis der kommissionellen Prüfung, und zwar
    1. a) der schriftlichen Prüfung mit 30 vH
    2. b) der mündlichen Prüfung mit 40 vH.

(3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Abs. 2 ermittelten Ergebnis abweichen, wenn dadurch die Leistung der geprüften Personen zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist zu begründen.

Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 23. (1) Die Prüfungskommission stellt die Ergebnisse der einzelnen Beurteilungen sowie das Gesamtergebnis fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „bestanden“ bewertet worden ist. Dies gilt nicht, wenn eine Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ abgeschlossen worden ist.

(2) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

(3) Die Prüfungskommission hat den geprüften Personen am letzten Prüfungstag mitzuteilen, ob und mit welchem Gesamtergebnis sie die Prüfung bestanden haben. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen.

Prüfungszeugnis

§ 24. (1) Nach bestandener Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnis hat den Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle zu enthalten.

Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

§ 25. (1) Bei nicht bestandener Prüfung hat die Prüfungskommission einen schriftlichen Bescheid auszustellen. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.

(2) Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.

5. Abschnitt

Weiterbildung

Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen

§ 26. (1) Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG und Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, haben mindestens im Zeitraum von zwei Jahren an Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens drei Tagen je 8 Weiterbildungseinheiten zu 50 Minuten teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den für ihre spezifische Tätigkeit notwendigen Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige Weiterbildungsveranstaltungen ist zulässig, für Spezialausbildungen ist eine weitere Aufteilung in kleinere Abschnitte für das Gesamtausmaß eines Tages möglich.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 5 LMSVG, soweit es sich um Personen handelt, deren Tätigkeit sich auf die Trichinenuntersuchung oder die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Geflügel und Kaninchen beschränkt, ein Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Weiterbildungseinheiten zu 50 Minuten.

(3) Bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme gemäß Abs. 1 und 2 ist die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Ausmaß der Weiterbildung jedenfalls für einen Gesamtzeitraum von vier Jahren sicherzustellen. Karenzzeiten sind zu berücksichtigen.

(4) Die Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen nach Personenkreis, Inhalt und Ausmaß erfolgt durch den Ausbildungsrat.

(5) Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, haben den Nachweis der erfolgten Weiterbildung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu erbringen.

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Kundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge

§ 27. Die Ausbildungslehrgänge sind mindestens drei Monate vorher im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

Ausbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen

§ 28. Die Ausbildungsunterlagen und -materialien sowie geeignete Prüfungsunterlagen sind im Auftrag und unter Aufsicht des Ausbildungsrates mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Ausbildungsrates bei der Agentur zentral zu erstellen und werden bei Bedarf aktualisiert.

Finanzielle Bestimmungen

§ 29. (1) Die Kosten der Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG, ausgenommen die amtlichen Tierärzte, sind, soweit es den Sachaufwand (Organisation, Verwaltung, Unterlagen, Vortragende) betrifft, vom Bund zu tragen. Sonstige Kosten im Rahmen der verpflichtenden Ausbildung von Aufsichtsorganen nach § 24 Abs. 3 LMSVG sowie Kosten der Weiterbildung sind vom Dienstgeber zu tragen, wobei sich im Fall der beauftragten amtlichen Tierärzte die Kostentragung gemäß § 64 Abs. 5 LMSVG auf vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen beschränkt.

(2) Bei einer vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Ausbildungsrat für alle betreffenden Aufsichtsorgane verpflichtend vorgeschriebenen spezifischen Weiterbildungsveranstaltung sind die Kosten für den Sachaufwand (Organisation, Verwaltung, Unterlagen, Vortragende) vom Bund zu tragen.

(3) Die Kosten der Ausbildung für Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur herangezogen werden, sowie die Kosten der Weiterbildung sind von der Agentur zu tragen. Die Kostenregelung für die Untersuchungsanstalten der Länder richtet sich nach § 72 Abs. 4 LMSVG.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen, BGBl. Nr. 397/1983, und die Fleischuntersucher-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 398/1994, außer Kraft. Bereits begonnene Ausbildungen werden entsprechend der zu ihrem Beginn gültigen Rechtsvorschrift beendet.

(2) Auf Personen, die ihre Ausbildung für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in einer Untersuchungsanstalt der Länder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen haben, finden die bisherigen Bestimmungen Anwendung.

Inkrafttreten

§ 31. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2008 in Kraft.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 32. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 33. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Anlage 1

Anlagen 

Kdolsky

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