276. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten
Auf Grund des § 60 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, und des § 23 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:
Grundsatz
§ 1. (1) Den Organen der Finanzämter, der Zollämter und der Steuerfahndung sind von den Dienstbehörden in Entsprechung der im Finanzressort anzuwendenden Erlässe und Richtlinien die vorgesehenen Bekleidungs- und Ausrüstungssorten bei zu stellen. Diese sind entsprechend der Dienstvorschriften zu verwenden, bleiben Eigentum des Bundesministeriums für Finanzen, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Dienstbehörde zurück zu stellen.
(2) Außer Dienst dürfen im Allgemeinen weder Dienstbekleidungs- noch Ausrüstungsstücke getragen werden.
(3) Für bestimmte Anlässe (§ 2) können Ausnahmen für das Tragen der Dienstbekleidung, insbesondere auch das Tragen einer Repräsentationsdienstbekleidung, gestattet werden.
Anlässe
§ 2. (1) Bediensteten aller Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen kann das Tragen einer Dienstbekleidung oder Repräsentationsbekleidung für die Teilnahme oder Mitwirkung
- 1. bei einer offiziellen, öffentlichen Veranstaltung als Repräsentant der Finanzverwaltung,
- 2. bei kirchlichen Zeremonien, bei Begräbnissen und Trauerfeierlichkeiten,
- 3. bei Auftritten der Finanzmusik
genehmigt werden.
(2) Die Genehmigung durch die Dienstbehörde kann nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Gewähr bietet, dass das Ansehen der Finanzverwaltung in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt und die Trageberechtigung nicht missbraucht wird. Die Genehmigung kann jederzeit eingeschränkt oder widerrufen werden.
Grenzübertritt
§ 3. (1) Der Grenzübertritt in Dienstbekleidung und das Tragen der Dienstbekleidung im Ausland bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.
(2) Die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates bleibt unberührt.
Ausweispflicht
§ 4. (1) Ungeachtet einer Verpflichtung zum Tragen einer Dienstbekleidung haben sich die Bediensteten der Finanz- und Zollämter bei der Dienstverrichtung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern soweit vorgesehen mit dem Dienstabzeichen (Kokarde), auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen.
(2) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.
Anhänge
§ 5. Diese Verordnung bezeichnet weiters die in der Anlage A dargestellte Dienstbekleidung und Dienstbekleidungsteile sowie in der Anlage B die Kokarde der Organe des Bundesministeriums für Finanzen.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, in Kraft.
Anlage 1
Molterer
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