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BGBl II 453/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

453. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung - GuK-WV

453. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung - GuK-WV)

Auf Grund der §§ 73 und 104b Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines

§ 2 Weiterbildungen

§ 3 Leitung der Weiterbildung

§ 4 Lehrkräfte

§ 5 Lehrtätigkeit

§ 6 Fachkräfte

§ 7 Räumliche und sachliche Ausstattung

§ 8 Aufnahme in eine Weiterbildung

§ 9 Ausschluss von einer Weiterbildung

§ 10 Unterbrechung der Weiterbildung

§ 11 Inhalt und Umfang von Weiterbildungen

§ 12 Dauer und Ausbildungszeiten

§ 13 Theoretische Ausbildung

§ 14 Praktische Ausbildung

§ 15 Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung

§ 16 Abschlussprüfung

§ 17 Wiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung

§ 18 Anrechnung

§ 19 Zeugnis

Anlage 1 Weiterbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Anlage 2 Weiterbildungen in der Pflegehilfe

Anlage 3 Zeugnis

Allgemeines

§ 1. Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006;
  2. 2. Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2004;
  3. 3. Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2006;
  4. 4. Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2004;
  5. 5. Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006;
  6. 6. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2006.

Weiterbildungen

§ 2. (1) Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dienen der Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Pflegehilfeausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können insbesondere die in der Anlage 1 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.

(3) Für Angehörige der Pflegehilfe können die in der Anlage 2 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.

Leitung der Weiterbildung

§ 3. (1) Für die Leitung der Weiterbildung sowie für die stellvertretende Leitung hat der Rechtsträger einer Weiterbildung einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügt, zu bestellen.

(2) Der Leitung der Weiterbildung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Weiterbildung,
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der theoretischen Ausbildung,
  3. 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird (Praktikumsstellen), sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
  4. 4. Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Weiterbildung sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
  5. 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung sowie beim Ausschluss von der Weiterbildung,
  6. 6. Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Praktikumsstelle,
  7. 7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  8. 8. Organisation und Koordination der sowie Mitwirkung an den Prüfungen und
  9. 9. Evaluierung der Erreichung des Weiterbildungsziels.

Lehrkräfte

§ 4. (1) Der Rechtsträger der Weiterbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Weiterbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.

(2) Als Lehrkräfte sind zu bestellen:

  1. 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege),
  2. 2. Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte/Ärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen sowie Turnusärzte/-ärztinnen in Ausbildung zu Fachärzten/Fachärztinnen eines Sonderfaches,
  3. 3. Personen, die ein fachspezifisches Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, und
  4. 4. sonstige fachkompetente Personen.

(3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

Lehrtätigkeit

§ 5. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern,
  2. 2. Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Prüfungen,
  3. 3. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
  4. 4. Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie
  5. 5. pädagogische Betreuung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung.

Fachkräfte

§ 6. (1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Anleitung der und Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
  2. 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.

(2) Fachkräfte sind

  1. 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. 2. Ärzte/Ärztinnen
  3. 3. qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- und Sozialberufen oder
  4. 4. sonstige qualifizierte Angehörige von für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,

die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

Räumliche und sachliche Ausstattung

§ 7. Jede Weiterbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Weiterbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.

Aufnahme in eine Weiterbildung

§ 8. (1) In Weiterbildungen, die gemäß § 64 Abs. 3 GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden.

(2) In Weiterbildungen, die gemäß § 104a Abs. 3 GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige der Pflegehilfe aufgenommen werden.

(3) Über die Aufnahme der Bewerber/Bewerberinnen entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.

(4) Nach Maßgabe vorhandener Plätze und unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse können in Weiterbildungen auch Angehörige anderer Berufe aufgenommen werden, sofern sie auf Grund ihrer Qualifikation für die Weiterbildung geeignet sind. In diesen Fällen ist eine formlose Bestätigung über die absolvierten Ausbildungsinhalte auszustellen.

Ausschluss von einer Weiterbildung

§ 9. (1) Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Weiterbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:

  1. 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
  2. 2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder
  3. 3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Unterbrechung der Weiterbildung

§ 10. (1) Weiterbildungen sind vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung ist zulässig

  1. 1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht,
  2. 2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenzzeit vorsehen,
  3. 3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder
  4. 4. in anderen begründeten Fällen.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens für eine Dauer von zwei Jahren möglich.

(5) Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin einer Weiterbildung, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Weiterbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Weiterbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung der Weiterbildung festzusetzen.

Inhalt und Umfang von Weiterbildungen

§ 11. (1) Die Inhalte von Weiterbildungen haben

  1. 1. den neuesten pflegewissenschaftlichen und medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls Erkenntnissen und Erfahrungen anderer für die Berufsausübung relevanter Wissensbereiche Rechnung zu tragen sowie
  2. 2. sicherzustellen, dass mit der Weiterbildung die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen erworben werden.

(2) Den Anforderungen des Abs. 1 haben Weiterbildungen auch hinsichtlich des Umfangs einschließlich des Verhältnisses zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu entsprechen.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Empfehlungen über die gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Inhalte und Umfang für einzelne Weiterbildungen im Volltext im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlichen.

Dauer und Ausbildungszeiten

§ 12. (1) Eine Weiterbildung hat mindestens 160 Stunden zu umfassen.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.

(3) Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

Theoretische Ausbildung

§ 13. (1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen theoretischen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.

(2) Die Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts

  1. 1. Fachkräfte und
  2. 2. andere fachkompetente Personen als Gastvortragende

beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Weiterbildungsziels beiträgt.

Praktische Ausbildung

§ 14. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen.

(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

  1. 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen und
  2. 2. zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlich sind.

Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung

§ 15. Sofern dies für die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich ist, sind im Rahmen von Weiterbildungen Prüfungen abzunehmen.

Abschlussprüfung

§ 16. (1) Spätestens vier Wochen nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche und/oder schriftliche Abschlussprüfung von den Lehrkräften der betreffenden Unterrichtsfächer in Anwesenheit der Leitung der Weiterbildung abzunehmen.

(2) Die Termine der Abschlussprüfung sind dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau rechtzeitig zu melden. Dieser/Diese kann zur Abschlussprüfung eine fachkompetente Person als Beobachter/Beobachterin entsenden.

(3) Im Rahmen der Abschlussprüfung ist von der Leitung der Weiterbildung und den Lehrkräften der betreffenden Prüfungsfächer gemeinsam zu beurteilen, ob der/die Teilnehmer/Teilnehmerin die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.

(4) Die Abschlussprüfung ist

  1. 1. für Weiterbildungen in der Dauer von mindestens 400 Stunden mit „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ und
  2. 2. für Weiterbildungen in der Dauer von weniger als 400 Stunden mit „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“

zu beurteilen.

Wiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung

§ 17. (1) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 8 zulässig.

Anrechnung

§ 18. (1) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer im In- oder Ausland absolvierten Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind von der Leitung der Weiterbildung auf die theoretische und praktische Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit

  1. 1. von der Teilnahme am theoretischen Unterricht,
  2. 2. von der Absolvierung des Praktikums sowie
  3. 3. von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung bzw. Abschlussprüfung im jeweiligen Fach.

Zeugnis

§ 19. (1) Über eine positiv absolvierte Abschlussprüfung hat die Leitung der Weiterbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

(2) Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Für Weiterbildungen in der Dauer von weniger als 400 Stunden ist die Fußnote wegzulassen.

(3) Als Bezeichnung der Weiterbildung sowie der Zusatzbezeichnung ist die gemäß § 64 Abs. 3 bzw. § 104a Abs. 3 GuKG bewilligte Bezeichnung der Weiterbildung anzuführen.

(4) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

(5) Das Zeugnis ist von der Leitung der Weiterbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(6) Das Zeugnis ist den Absolventen/Absolventinnen der Weiterbildung von der Leitung der Weiterbildung spätestens zwei Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.

(7) Mit dem Zeugnis ist eine formlose Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung auszustellen.

Anlage

Anlagen 

Rauch-Kallat

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