97. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3a Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 bis maximal zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.“
2. Der bisherige Abs. 2 des § 3a erhält die Bezeichnung „(3)“.
3. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Service-Entgelt für die e-card (§ 31c Abs. 2 und 3 ASVG) ist mit den Leistungen nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.“
4. § 49 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 3a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. § 33 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Fischer
Schüssel
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