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BGBl II 454/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

454. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung - GuK-AusweisV 2006

454. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufsausweises für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung - GuK-AusweisV 2006)

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe auf deren Antrag einen Berufsausweis gemäß dem Muster der Anlage auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufsausweise aus foliertem Papier oder Berufsausweise aus Kunststoff verwenden.

(2) Der Berufsausweis hat zu enthalten:

  1. 1. die Berufsbezeichnung/en gemäß § 12 Abs. 1, 3 und 4 bzw. § 83 Abs. 1 GuKG,
  2. 2. den bzw. die allfälligen akademischen Grad bzw. Grade,
  3. 3. den bzw. die Vor- und Zunamen,
  4. 4. das Geburtsdatum,
  5. 5. die Staatsangehörigkeit,
  6. 6. das Foto und
  7. 7. die Unterschrift.

(3) Im Berufsausweis sind auf Antrag allfällige Zusatzbezeichnungen bzw. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 und 5 und § 83 Abs. 1a GuKG einzutragen.

(4) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Berufsausweis mit

  1. 1. dem Ausstellungsdatum,
  2. 2. der Bezeichnung der ausstellenden Behörde und
  3. 3. einer Ausweisnummer

zu versehen.

(5) Der Berufsausweis ist bei Ausfolgung vom/von der Antragsteller/Antragstellerin eigenhändig zu unterfertigen. Anlässlich einer Neuausstellung sind allfällige bisher ausgestellte Berufsausweise durch die Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und zu vernichten.

Änderungen im Berufsausweis

§ 2. (1) Der/Die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin hat die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen zu beantragen:

  1. 1. beim Erwerb einer weiteren Berufsbezeichnung,
  2. 2. bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,
  3. 3. bei Änderung der Staatsangehörigkeit,
  4. 4. wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 2, 3 oder 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
  5. 5. wenn das Foto beschädigt ist oder
  6. 6. wenn das Foto den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

(2) Bei Änderungen der Zusatzbezeichnung/en oder des/der akademischen Grades/Grade kann der/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen der Abs. 1 und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.

Übergangsbestimmung

§ 3. Gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Form und Inhalt des Berufsausweises für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung - GuK-AusweisV), BGBl. II Nr. 20/1998, ausgestellte Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines neuen Berufsausweises ihre Gültigkeit.

Außer-Kraft-Treten

§ 4. Die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung, BGBl. II Nr. 20/1998, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage

Anlage 

Rauch-Kallat

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