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BGBl II 381/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

381. Verordnung: Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV)

381. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV)

Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

  1. 1. bei der Einfuhr gemäß § 48 LMSVG ausgenommen Kontrollen nach der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 idgF;
  2. 2. gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
  3. 3. gemäß § 51 Abs. 1 und 3 LMSVG im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausfuhrberechtigung und mit Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen.

Pauschbeträge

§ 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan und jede angefangene halbe Stunde

  1. 1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr 27 €
  2. 2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr 41 €
  3. 3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen 54 €.

(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.

Zulassung von Kontrollstellen

§ 3. Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten.

Ausfuhrberechtigung

§ 4. Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des § 2 eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten.

Rauch-Kallat

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