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§ 45 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2017

Sofortmaßnahmen

§ 45

Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40192358