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BGBl II 380/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

380. Verordnung: Geschäftsordnung der BKZoon

380. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Erlassung einer Geschäftsordnung der Bundeskommission zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen (Geschäftsordnung der BKZoon)

Gemäß § 3 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, wird verordnet:

Tätigkeitsbereich

§ 1. (1) Der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen (BKZoon) kommt hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 Zoonosengesetz aufgezählten Aufgaben beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere die Erarbeitung von Empfehlungen

  1. 1. zur Förderung einer dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung,
  2. 2. für die organisatorische Abwicklung der interdisziplinären Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit dem lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch, sowie
  3. 3. zur Festlegung wirksamer Maßnahmen für die Zoonosenüberwachung und -bekämpfung,

(2) Wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der BKZoon sowie zur rechtzeitigen Vor- und Nachbearbeitung einzelner Aufgaben erforderlich ist, kann die BKZoon Beratungen unter Einbeziehung von Experten aus dem Bereich der Wissenschaft, welche von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugezogen werden, abhalten.

(3) Die BKZoon kann durch Beschluss zur zielgerichteten Bearbeitung einzelner Sachgebiete innerhalb ihres Aufgabenbereiches Arbeitsgruppen - unter Vorsitz eines Mitglieds der BKZoon - einsetzen. Dabei ist Folgendes festzulegen:

  1. 1. Mitglieder der Arbeitsgruppe
  2. 2. Zielsetzung der Arbeitsgruppe
  3. 3. Zeitrahmen.

Soweit durch eine Arbeitsgruppe Kosten entstehen, ist ihre finanzielle Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorab zu klären. In den Arbeitsgruppen können auch Experten beigezogen werden. Die Berichterstattungen über Ergebnisse der Arbeitsgruppen an die BKZoon obliegen dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe oder einem von diesem dazu bestimmten Mitglied.

Vorsitz

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der BKZoon einzuberufen und die BKZoon nach außen zu vertreten.

(2) Zur Unterstützung des Vorsitzenden wird eine Geschäftsstelle im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet, die sich aus für die Zoonosenkoordination und für die Zoonosenüberwachung zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und weiteren Mitarbeitern der für die einzelnen Fachbereiche zuständigen Organisationseinheiten zusammensetzt. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Unterstützung des Vorsitzenden
  2. 2. Administration von Zuschriften und Anträgen
  3. 3. Information der Mitglieder
  4. 4. Vorbereitung und Organisation der Sitzungen der BKZoon
  5. 5. Erstellung des Protokolls
  6. 6. Evidenthaltung einer Liste aller Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Ansprechpartner der Geschäftsstelle.

(3) Die Mitglieder der Geschäftsstelle sind berechtigt, bei den Sitzungen der BKZoon anwesend zu sein. Sofern sie nicht Mitglied der BKZoon sind, haben sie weder Antrags- noch Stimmrecht.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 3. (1) Jedes Mitglied hat das Recht bis spätestens zehn Tage, in dringenden Fällen drei Tage vor der Sitzung (Datum des Einlangens bei der Geschäftstelle der BKZoon) die Aufnahme einer bestimmten Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verlangen. Der Antrag muss schriftlich sein und eine entsprechende Begründung beinhalten. Er kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen. Der Vorsitzende hat diesem Verlangen zu entsprechen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, in jeder Sitzung zu Angelegenheiten der Tagesordnung eine Stellungnahme abzugeben, Anträge zu stellen und eine Abstimmung darüber zu verlangen.

(3) Die Mitglieder, deren Stellvertreter sowie die zugezogenen Experten und Mitglieder der Geschäftstelle sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der BKZoon und in den Arbeitsgruppen bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Die Sitzungen der BKZoon und der Arbeitsgruppen sowie Protokolle und Tischvorlagen sind nicht öffentlich.

Die Tagesordnung

§ 4. (1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden in Verbindung mit der Geschäftsstelle der BKZoon unter Bedachtnahme auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.

(2) Während einer Sitzung ist eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zulässig.

(3) Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß § 5 Abs. 1.

Sitzungen des Rates

§ 5. (1) Die Einberufung von Sitzungen der BKZoon erfolgt mindestens zweimal jährlich schriftlich durch den Vorsitzenden, mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Allfällige Sachunterlagen sind ehest möglich zur Verfügung zu stellen.

(2) Mindestens fünf Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung in einer bestimmten Angelegenheit verlangen. Die Sitzung ist dann binnen einer Woche gemäß Abs. 1 einzuberufen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form einzubringen und hat eine entsprechende schriftliche Begründung zu enthalten.

(3) Der Vorsitzende kann in Krisenfällen zu einer Sitzung einberufen ohne die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 einzuhalten.

Sitzungsführung

§ 6. (1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Ergebnisse der Beratungen zusammen.

(2) Der Vorsitzende achtet darauf, dass sich die Tätigkeit der BKZoon auf die Tagesordnungspunkte beschränkt und sachlich und diszipliniert erfolgt. Er kann festlegen, dass die Experten nur während der Behandlung der Themen, zu denen sie beigezogen wurden, anwesend sind und bei Abstimmungen die Sitzung verlassen.

Beschlüsse der BKZoon

§ 7. (1) Die BKZoon ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Vertretung steht das Stimmrecht dem Stellvertreter zu.

(3) Beschlüsse über Anträge bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss für eine Empfehlung kommt mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustande. Eine Stimmenthaltung ist als Gegenstimme zu zählen.

(4) Gemäß § 1 Abs. 2 beigezogene Experten nehmen an Abstimmungen nicht teil. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in ihrer Funktion als Mitglied stimmberechtigt.

(5) Zu bestimmten Tagesordnungspunkten kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt werden, dass ein Beschluss für eine Empfehlung schriftlich durch Umlaufbeschluss erfolgt. Der Vorsitzende hat die Abstimmung zu protokollieren.

(6) Ein Umlaufbeschluss für eine Empfehlung im Sinne des Abs. 5 ist auf Vorschlag des Vorsitzenden in Einzelfällen auch dann zulässig, wenn die Einberufung einer Sitzung auf Grund der Dringlichkeit nicht möglich oder im Hinblick auf die konkrete Fragestellung nicht zweckmäßig ist.

Protokoll

§ 8. (1) Über den Verlauf jeder Sitzung der BKZoon ist von der Geschäftsstelle ein Protokoll zu führen, das zumindest den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Sitzung und die Beschlüsse zu enthalten hat.

(2) Bei Erstellung des Protokolls ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle einer abgegebenen Empfehlung auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.

(3) Das Protokoll hat auch jene Ausführungen zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied ausdrücklich verlangt wurde.

(4) Jedem Mitglied ist eine Ausfertigung des Protokolls möglichst binnen drei Wochen nach einer Sitzung, spätestens aber mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übermitteln.

(5) Die Genehmigung des Protokolls sowie eine allfällige Berichtigung sind bei der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit unter Anmerkung der eingebrachten Änderungsvorschläge zu beschließen.

Kostenersatz

§ 9. (1) Die Tätigkeit in der BKZoon ist ehrenamtlich.

(2) Den Mitgliedern, sowie deren Stellvertretern - wenn diese in Vertretung eines Mitglieds an einer Sitzung der BKZoon teilnehmen - sowie den beigezogenen Experten gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung der BKZoon aufgewendeten Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der jeweils geltenden Fassung.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 10. Alle in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Rauch-Kallat

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