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BGBl II 379/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

379. Verordnung: Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden

379. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden

Auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:

§ 1. Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten stammen, welche nicht Mitglied des OIE sind, und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist verboten.

§ 2. (1) Die Ein- und Durchfuhr von weniger als fünf lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten stammen, welche Mitglied des OIE sind, und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

  1. 1. die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/522/EG (ABl. Nr. L 250 vom 27.7.2005, S 28) genannten Anforderungen;
  2. 2. die Erfüllung der in Z 1 genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/522/EG (ABl. Nr. L 250 vom 27.7.2005, S 28) bestätigt;
  3. 3. die Tiere werden bei der Einfuhr der grenztierärztlichen Kontrolle bei einer gemäß § 27 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, kundgemachten Grenzeintrittstelle gestellt.

(2) Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für Vögel, die gemäß § 7 Z 1 lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern/Besitzerinnen aus Andorra, den Färöern, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder dem Staat der Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden.

§ 3. Wird bei der grenztierärztlichen Kontrolle festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, so sind die Tiere entweder

  1. 1. in das Herkunftsland zurückzusenden, oder
  2. 2. für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers/der Eigentümerin oder des/der Verfügungsberechtigten unter amtlicher Kontrolle zu isolieren, oder
  3. 3. als äußerstes Mittel - sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist, tierschutzgerecht zu töten, ohne dass hierfür ein Kostenersatz an den Eigentümer/die Eigentümerin erfolgt.

Ebenso ist vorzugehen, wenn bei Nichteinhaltung von § 2 Abs. 1 Z 3 anlässlich einer Zollkontrolle die Einfuhr von Heimvögeln aus Drittstaaten festgestellt wird.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Rauch-Kallat

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