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§ 5 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen.

§ 5.

(1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundeskanzler, soweit dies zur Verhinderung der Einschleppung in das Bundesgebiet erforderlich ist, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.

(2) Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Grenzbezirken von den politischen Bezirksbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege der politischen Landesbehörde ungesäumt dem Ackerbauministerium zur Kenntnis zu bringen.

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Schlagworte

Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129011

alte Dokumentnummer

N8190929262L

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