Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort
§ 4c.
(1) Die Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Auflage gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 getroffen werden, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind.
(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129010
alte Dokumentnummer
N8190929261L