3. Abschnitt
Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten Fachliche Qualifikationserfordernisse
§ 6.
(1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.
(2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird auch durch den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit als Betriebsleiter oder Unselbstständiger im Gewerbe Versicherungsvermittlung (§ 94 Z 76 GewO 1994) in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erbracht, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit den Abschluss eines fachlich einschlägigen
- 1. Studiums gemäß
- a) § 54 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2025, oder
- b) § 8 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024,
- 2. Fachhochschul-Studienganges gemäß § 3 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024,
- 3. Universitätslehrganges oder
- 4. Lehrganges universitären Charakters
im Mindestausmaß von 60 ECTS nachweist.
(3) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des § 6 Abs. 2 gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen in den Bereichen
- 1. Grundlagen der Rechtswissenschaften,
- 2. Grundlagen des Bürgerlichen Rechts,
- 3. Versicherungsvertragsrecht,
- 4. Versicherungsaufsichtsrecht,
- 5. Versicherungsvermittlerrecht und
- 6. Spartenkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen)
- im Mindestausmaß von insgesamt 30 ECTS beinhaltet.
(4) Die fachliche Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 hat unbeschadet § 2 Erfahrungen in den Bereichen Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsvermittlerrecht sowie Spartenkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen) zu beinhalten und in vollzeitlichem Umfang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit zu erfolgen. Lehrtätigkeiten gelten nicht als fachliche Tätigkeit. Die Beendigung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.
Schlagworte
Sachversicherung, Personenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026
Gesetzesnummer
20013252
Dokumentnummer
NOR40280086
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