Eingeschränktes Gewerbe, Nebentätigkeit, Nebengewerbe
§ 7.
Wenn das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zum VAG eingeschränkten Umfang, als Nebentätigkeit oder als Nebengewerbe ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und zwar aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen und spartenspezifischem Wissen, soweit für die konkreten Versicherungszweige nötig bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026
Gesetzesnummer
20013252
Dokumentnummer
NOR40280087
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