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§ 8 Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2026

4. Abschnitt

Versicherungsvermittlung bei Gewerblicher Vermögensberatung Fachliche Qualifikationserfordernisse

§ 8.

(1) Die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird wie folgt nachgewiesen:

  1. 1. Absolvierung der jeweils entsprechenden Teile der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung oder
  2. 2. durch eine entsprechend auf die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen eingeschränkte fachliche Qualifikation, die durch entsprechende Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung idF BGBl. II Nr. 87/2012) nachgewiesen wird.

(2) Weiters gilt die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung als nachgewiesen, wenn durch eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form – eine der Varianten in § 4 Abs. 2 und Abs. 5 oder § 6 Abs. 2 erfüllt wird.

Schlagworte

Lebensversicherung

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Gesetzesnummer

20013252

Dokumentnummer

NOR40280088

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