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§ 5 Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2026

Eingeschränktes Gewerbe, Nebentätigkeit, Nebengewerbe

§ 5.

Wenn das Gewerbe Versicherungsagent in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zu § 7 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026, eingeschränkten Umfang, in Nebentätigkeit oder als Nebengewerbe ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und zwar aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen und spartenspezifischem Wissen, soweit für die konkreten Versicherungszweige nötig bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 nachgewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Gesetzesnummer

20013252

Dokumentnummer

NOR40280085

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