2. Abschnitt
Versicherungsagent Fachliche Qualifikationserfordernisse
§ 4.
(1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird auch durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erfüllt. Bei der Gestaltung der Prüfungsinhalte für die Befähigungsprüfung für Versicherungsagenten ist auf die Besonderheiten der geplanten Ausübung Bedacht zu nehmen.
(2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird weiters durch folgende Nachweise erbracht:
- 1. Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
- 2. Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis (zB Lehrabschlussprüfung Versicherungskaufmann) bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist,
- 3. Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als Unselbstständiger ausgeübt hat,
- 4. Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe, im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten oder bei einem Versicherungsunternehmen als Unselbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis (zB Lehrabschlussprüfung Versicherungskaufmann) bescheinigt oder von einer Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
- In den Fällen der Z 1 und Z 2 darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.
(3) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird auch durch den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit als Betriebsleiter oder als Unselbstständiger im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erbracht, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit den Abschluss eines fachlich einschlägigen
- 1. Studiums gemäß
- a) § 54 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2025, oder
- b) § 8 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024,
- 2. Fachhochschul-Studienganges gemäß § 3 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024,
- 3. Universitätslehrganges oder
- 4. Lehrganges universitären Charakters
im Mindestausmaß von 60 ECTS nachweist.
(4) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 3 gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen in den Bereichen
- 1. Grundlagen der Rechtswissenschaften,
- 2. Grundlagen des Bürgerlichen Rechts,
- 3. Versicherungsvertragsrecht,
- 4. Versicherungsaufsichtsrecht,
- 5. Versicherungsvermittlerrecht und
- 6. Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen)
- im Mindestausmaß von insgesamt 30 ECTS beinhaltet.
(5) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 2 und Abs. 3 hat unbeschadet § 2 Erfahrungen in den Bereichen Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsvermittlerrecht sowie Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen) zu beinhalten und in vollzeitlichem Umfang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit zu erfolgen. Lehrtätigkeiten gelten nicht als fachliche Tätigkeit. Die Beendigung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.
Schlagworte
Sachversicherung, Personenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026
Gesetzesnummer
20013252
Dokumentnummer
NOR40280084
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